TE UVS Tirol 2003/09/25 2002/15/224-2

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr.Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn A. L., D-XY, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. K., Dr. S. und Dr. K., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 07.08.2003, Zl. VK 9116-2002, nach der am 25.09.2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die gegenständliche Berufung hinsichtlich des Punktes 1. als unbegründet abgewiesen.

 

Hinsichtlich der Punkte 2., 3., 4., 5., 7., 9. und 10. wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

 

Hinsichtlich des Punktes 6. wird anstelle von 100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausgegangen und die verhängte Geldstrafe von Euro 727,00 auf Euro 600,00 herabgesetzt und es unter Anwendung des § 52a VStG anstelle von ?§ 99 Abs 2 lit c? ?§ 99 Abs 3 lit a? zu lauten hat.

 

Hinsichtlich des Punktes 8. wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 727,00 auf Euro 600,00 herabgesetzt wird und es unter Anwendung des § 52a VStG anstelle von ?§ 99 Abs 2 lit c? ?§ 99 Abs 3 lit a? zu lauten hat.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz hinsichtlich des Punktes 1. mit 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,00, festgesetzt und hinsichtlich der Punkte 6. und 8. mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind jeweils Euro 60,00.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, zur Tatzeit 12.05.2002 von 16.15 Uhr bis 16.24 Uhr am Tatort auf der Brennerbundesstraße B182 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner, beginnend nach Norden fahrend, mit dem Fahrzeug Motorrad (Marke BMW), Kennzeichen XY (D), habe er

1. als Lenker eines Fahrzeuges um 16.15 Uhr auf der B182 Brennerstraße im Gemeindegebiet von 6156 Gries am Brenner, Fraktion Planken, bei km 30,2 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? gekennzeichnet ist, verbotenerweise links überholt;

2. um 16.16 Uhr die Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans bei km 20,7 auf der B182 Brennerstraße nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre;

3. um 16.20 Uhr die Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans in 6150 Steinach am Brenner bei km 24,2 auf der B182 Brennerstraße nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre;

4. als Lenker eines Fahrzeuges von km 24,1 bis km 23,9 auf der B182 Brennerstraße im Gemeindegebiet von Steinach am Brenner verbotenerweise überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten und habe

5. um 16.20 Uhr bei diesem Überholvorgang bei km 24,1 bis km 23,9 auf der B182 Brennerstraße im Gemeindegebiet von Steinach am Brenner als Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie verbotenerweise überfahren;

6. zwischen 16.21 Uhr und 16.22 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei km 21,8 bis km 21,0 auf der B182 Brennerstraße überschritten. 100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 170 km/h gefahrene Geschwindigkeit -mittels Nachfahren abzüglich 10 Prozent Tachowertes festgestellt-;

7. um 16.22 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet von 6153 Matrei am Brenner auf der B182 Brennerstraße bei HNr 77 entgegen dem Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 160 km/h gefahrene Geschwindigkeit - mittels Nachfahren abzüglich 10 Prozent Tachowertes festgestellt-;

8. sei zwischen 16.23 Uhr und 16.24 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet von 6143 Mühlbachl auf der B182 Brennerstraße bei HNr 30 um 80 km/h schneller als 50 km/h gefahren.

-Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Nachfahren abzüglich 10 Prozent Tachowertes festgestellt-;

9. sei um 16.24 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet von 6143 Mühlbachl auf der B182 Brennerstraße um 90 km/h schneller als 50 km/h gefahren. -Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Nachfahren abzüglich 10 Prozent Tachowertes festgestellt-;

10. um 16.24 Uhr die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes auf der B182 Brennerstraße bei km 19 nicht befolgt, obwohl dies ohne

Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Erst um 16.25 Uhr konnte er als Lenker angehalten werden;

und habe

zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 2 lit a und § 99 Abs 3 StVO 1960

zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 4 erster Satz und § 99 Abs 3 StVO 1960

zu 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 4 erster Satz und § 99 Abs 3 StVO 1960

zu 4. eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 lit a und § 99 Abs 3 StVO 1960

zu 5. eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 und § 99 Abs 3 StVO 1960

zu 6. eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO iVm § 99 Abs 2 lit c StVO 1960

zu 7. eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO iVm § 99 Abs 2 lit c StVO 1960

zu 8. eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2 lit c StVO 1960

zu 9. eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2 lit c StVO 1960

zu 10. eine Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 4 erster Satz iVm § 99 Abs 3 StVO 1960

und wurde über den Berufungswerber

zu 1. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe im Betrag von

Euro 150,00;

zu 2. gemäß § 99 Abs 3 lit i StVO 1960 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 109,00;

zu 3. gemäß § 99 Abs 3 lit i StVO 1960 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 109,00;

zu 4. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 145,00;

zu 5. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 109,00;

zu 6. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 598,00;

zu 7. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 727,00;

zu 8. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 727,00;

zu 9. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 727,00;

zu 10. gemäß § 99 Abs 3 lit i StVO 1960 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 109,00

verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und ausgeführt, dass hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3. und 10. ein fortgesetztes Delikt vorliege, ebenso hinsichtlich der Spruchpunkte 6., 7., 8. und

9.

 

Es sei im erstbehördlichen Verfahren den Erfordernissen einer Begründung eines Straferkenntnisses nicht Folge gegeben worden. Die Rechtfertigung des Beschuldigten sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschuldigte hat derzeit ein monatliches Einkommen von Euro 712,49 und es werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.

 

Aufgrund dieses Vorbringens wurde am 25.09.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Berufungswerber von seinem Anwalt vertreten war und wurden im Zuge dieser Verhandlung BI S. und RI H. zum gegenständlichen Sachverhalt befragt. RI H. gab an, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zwischen km 21,8 und km 21 auf der B182 70 km/h ist, dass er im Übrigen mit seinem Fahrzeug einen in etwa gleich bleibenden Abstand zum Motorrad des Berufungswerbers herstellen konnte und dass im Ortsgebiet von Mühlbachl der Berufungswerber auf der B182 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich überschritten hat.

 

Nach § 16 Abs 2 lit a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeugesmehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber auf der B182 Brennerstraße im Gemeindegebiet von Gries am Brenner in der Fraktion Planken bei km 30,2 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug trotz Überholverbots überholt hat, hat er die ihm zu Punkt 1. vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Zu Punkt 2. wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes bei km 20,7 nicht befolgt. Der Schuldvorwurf enthält weder eine Feststellung dahingehend, um welche Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes es sich gehandelt hat, noch ? nachdem es sich laut Anzeige um eine Anhaltung gehandelt hat ? in welcher Form bzw wie die gegenständliche Anhaltung erfolgt ist. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses muss konkretisiert werden, worin die Weisung des Exekutivorganes bestanden hat und ist es auch zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat erforderlich, zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Berufungswerber nicht befolgt worden ist. Diese Spruchmängel treffen auf Punkt 2., 3. und 10. des gegenständlichen Straferkenntnisses zu.

 

Zu Punkt 4. wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe zwischen km 24,1 und km 23,9 verbotenerweise überholt, wobei dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen ist, ob es ein mehrspuriges oder ein einspuriges Fahrzeug, ob es sich um ein oder mehrere Fahrzeuge gehandelt hat.

 

Zu Punkt 5. wurde vorgeworfen, dass der Berufungswerber beim gegenständlichen Überholvorgang die Sperrlinie überfahren hat, wobei er laut Anzeige zweimal die Sperrlinie überfuhr, sodass es auch hinsichtlich dieser beiden Übertretungen an einer entsprechend konkretisierten Verfolgungshandlung mangelt.

 

Zu Punkt 7. wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe im Ortsgebiet von Matrei am Brenner auf der B172 bei HNr 77 entgegen dem Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten, wobei 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit verordnet war. Zeuge RI H. sagte vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass im Ortsgebiet von Matrei am Brenner keine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verordnet ist. Hinsichtlich dieses Punktes wurde dem Berufungswerber somit fälschlich eine Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO anstelle einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 vorgeworfen. Ein Austausch der Übertretung ist der Berufungsbehörde verwehrt, sodass auch hinsichtlich dieses Punktes der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Zu Punkt 8. wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe um 16.24 Uhr auf der B182 Brennerstraße im Ortsgebiet von Mühlbachl eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 80 km/h begangen, wobei ihm zu Punkt 9. vorgeworfen wurde, er habe um 16.24 Uhr im Ortsgebiet von Mühlbachl eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 90 km/h begangen.

 

In Punkt 9. mangelt es an einer entsprechenden Konkretisierung des Schuldvorwurfes in Bezug auf Punkt 8., sodass, um die Gefahr einer Doppelbestrafung zu beseitigen, auch hinsichtlich des Punktes 9. der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Ein solcher Umstand ist die Verfolgungsverjährung.

 

Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

Nach § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Es ist daher eine Ergänzung der Verfolgungshandlungen durch die Berufungsbehörde ausgeschlossen und war hinsichtlich der vorliegenden Punkte der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Nach § 52a Z 10a StVO 1960 Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte RI H. als Zeuge aus, dass im Bereich km 21,8 bis km 21,0 auf der B182 von einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h auszugehen ist.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber diese Geschwindigkeit im gegenständlichen Bereich bei weitem überschritten hat, hat er die ihm zu Punkt 6. vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Nach § 20 Abs 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber im Gegenstandsfalle zwischen 16.23 Uhr und 16.24 Uhr im Ortsgebiet von Mühlbachl auf der B182 eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als 50 km/h eingehalten hat, hat er die ihm zu Punkt 8. vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Zur Berichtigung des Spruches ist die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Überholen im Überholverbot sowie durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit gefährdet, sodass der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen beträchtlich ist. Beim Verschulden ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend bei Bemessung der Strafe wirkte sich bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen das Ausmaß derselben aus, mildernd war nichts.

 

Der Berufungswerber hat im Verfahren dargetan, dass er monatlich Euro 712,49 ins Verdienen bringt. Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, welche als Milderungsgrund zu werten ist, sowie die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, war eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zu verfügen, wobei einer weiteren Herabsetzung der Unrechtsgehalt der Übertretungen entgegen stand.

Schlagworte
Konkretisierung, Schuldvorwurfes, Verfolgung, unzulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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