TE UVS Steiermark 2003/10/08 30.10-61/2003

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Veröffentlicht am 08.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung der Frau K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, G; gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 01.07.2003, GZ.: 15.1 5090/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 22.10.2002, um

14.45 Uhr, in der Gemeinde P-T,

1. gefischt, obwohl sie keine Fischerkarte besessen habe (auch der Versuch sei laut § 26 Abs 2 lit c strafbar);

2. gefischt, obwohl sie vom Fischereiberechtigten keine Genehmigung dafür besessen habe (auch der Versuch sei laut § 26 Abs 1 it c strafbar)

Die Berufungswerberin habe dadurch die Rechtsvorschriften in Punkt

1.) § 9 Abs 1 Stmk Fischereigesetz LGBl 33/1983 und in Punkt 2.) § 12 Abs 1 Stmk Fischereigesetz LGBl 33/1983 verletzt und wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in Punkt 1.) und

2.) von je ? 109,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 26 Abs 1 Stmk Fischereigesetz verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher ausführlich dargelegt wurde, dass im Verfahren des W die Bezirkshauptmannschaft Murau eine schriftliche Stellungnahme des Amtes des Steiermärkischen Verfassungsdienstes angefordert habe, in welcher bestätigt worden sei, dass eine unzulässige Doppelbestrafung in Punkt 1.) und 2.) des Straferkenntnisses vorliege. Deshalb sei auch im Verfahren W zum Faktum 2.) eine Einstellung des Strafverfahrens veranlasst worden. Überdies sei die zweite Übertretung nahezu wortgleich mit § 137 StGB, sodass der Unrechts- und Schuldgehalt durch das strafrechtliche Delikt mit abgedeckt sei. Die Tat erfülle den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung, wobei zum Faktum 1.) auch darauf hingewiesen worden sei, dass das offiziose Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß § 90 Abs 1 StPO wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB eingestellt wurde. Weiters wird eingewandt, dass in den Verfolgungshandlungen keine ausreichende Konkretisierung der Tatörtlichkeit erfolgt sei. Zum Tatvorwurf selbst wird vorgebracht, dass die Angel noch am Boden gelegen sei und noch keine Vorbereitungshandlungen getätigt worden seien. Die Berufungswerberin habe die Angelrute nicht in den Händen gehalten und gefischt. Es könne daher nicht von einem Versuchsstadium gesprochen werden. Die Einschreiterin besitze überdies für den T eine Berechtigungskarte und war der irrigen Rechtsansicht, dass von ihr auch im Bach gefischt werden dürfe. Weiters wird noch vorgebracht, dass auf Grund der Milderungsgründe die verhängte Geldstrafe überhöht sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen: Mit Anzeige vom 24.10.2002 wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, im T im Gemeindegebiet P-T geangelt zu haben. Bei der Beschreibung der Tat wird ausgeführt, dass die Berufungswerberin im Bachbett des T gestanden sei und eine Angelrute in der Hand gehalten und gefischt habe. Mit Strafverfügung vom 22.11.2002 wurde der Berufungswerberin lediglich zur Last gelegt, in der Gemeinde P-T gefischt zu haben, ohne eine Fischerkarte zu besitzen bzw ohne Genehmigung des Fischereiberechtigten. Dieser Tatvorwurf wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist weder präzisiert, noch wurde durch die Beschuldigte Akteneinsicht genommen. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale oder zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen umfassen, zumal es zu den selbstverständlichen Grundsätzen eines jeden Strafverfahrens gehört, dass die Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. Das heißt, dass die Tat so zu konkretisieren ist, dass über Art, Zeit und Ort der Tat, die der Bestrafung zu Grunde liegt, kein Zweifel bestehen kann. Durch den Tatvorwurf, die Beschuldigte habe in der Gemeinde P-T gefischt, ist diese nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden, da in der Gemeinde Turrach vom Tatvorwurf sämtliche Gewässer umfasst sind. Auch wenn der Tatort mit Straferkenntnis vom 01.07.2003 dahingehend präzisiert wurde, dass sich dieser im Bereich befunden habe, ist dies unzureichend, da einerseits die Verfolgung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG sich befunden hat, andererseits ein Fischen auf der Bundesstraße wohl nicht möglich gewesen sein wird. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Im gegenständlichen Fall ist die Verfolgungsverjährungsfrist am 22.04.2003 abgelaufen, da die Tat am 22.10.2002 begangen wurde. Da innerhalb vorstehend genannter Frist eine taugliche Verfolgungshandlung im Hinblick auf den Tatort durch die Erstbehörde nicht gesetzt wurde, besteht für die Berufungsbehörde keinerlei Möglichkeit den Spruch des Straferkenntnisses dahingehend zu verbessern, dass dieser nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist und war daher im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
fischen Tatort Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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