TE UVS Steiermark 2003/10/14 30.8-70/2003

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn R W, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 12.6.2003, Zl.: III/S-4301/01, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung im Punkt 2.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr R W in seiner Eigenschaft als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeitpunkt im Punkt 2.) wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 54 Abs 3 a KFG und § 26 a Abs 1 KDV mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 37,-- bestraft worden.

Binnen offener Frist erhob er dagegen das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, er habe an seinem Kraftfahrzeug keinesfalls eine "CC" Tafel angebracht. Vielmehr handle es sich um einen rechteckigen Aufkleber, der die Mitgliedschaft in der Handelskammer der Dominikanischen Republik dokumentiere. Der Aufkleber sei nicht beim Nummernschild, sondern am Kofferraumdeckel aufgeklebt gewesen und könne auf keinen Fall mit der ovalen weißen Blechtafel "CC" mit schwarzer Aufschrift verwechselt werden. Der Berufungswerber hielt des Weiteren Rücksprache mit der Handelskammer der Dominikanischen Republik in Österreich und wäre dieser Information nach der Aufkleber als rechtlich einwandfrei anzusehen. Ungeachtet der in der Berufung angeführten Gründe war diese berechtigt. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,--übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 51e VStG anberaumte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark am 7.10.2003 eine öffentlich, mündliche Berufungsverhandlung, vernahm den Berufungswerber sowie RI H F und Frau Insp. S H. Aufgrund des unbestrittenen Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes und des Ergebnisses der öffentlich, mündlichen Berufungsverhandlung werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Herr R W lenkte am 2.1.2001 von 08.18 Uhr bis 08.20 Uhr das Kraftfahrzeug im Ortsgebiet von G. In Folge einer Übertretung des § 102 Abs 4 KFG ist eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Hiebei konnten die beiden Polizeibeamten am Fahrzeug einen rechteckigen Aufkleber mit der Buchstabenkombination "CC" und dem Wortlaut "camara de comercio de la republica dominicana en austria" sowohl im vorderen Bereich der Stoßstange als auch im hinteren Bereich des Fahrzeuges festgestellt werden. Die angeführte Aufschrift ist im Gegensatz zu den Buchstaben "CC" jedoch wesentlich kleiner ausgeführt. Die ebenfalls auf den gegenständlichen Tafeln angebracht gewesenen roten und blauen Felder als Umrandung konnten über die offensichtlich beabsichtigte Ähnlichkeit mit dem Zeichen "CC" nicht hinwegtäuschen. Die gesetzliche Bestimmung des § 54 Abs 3 a StVO lautet wie folgt: Das Zeichen "CC" (corps consulaire) darf nur an Kraftfahrzeugen angebracht werden, die bei den ausländischen berufskonsularischen Vertretungsbehörden in Ö als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen, die zur Verwendung durch ausländische Berufskonsulen in Ö bestimmt sind oder die zur Verwendung durch Leiter honorarkonsularischer Vertretungsbehörden fremder Staaten in Ö bestimmt sind. Diese Berechtigung gilt jedoch nur für jeweils ein Kraftfahrzeug eines Leiters einer honorarkonsularischen Vertretungsbehörde. Ausdrücklich in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Berufungswerber nicht dem im § 54 Abs 3 a KFG angeführten Personenkreis angehört. Gemäß § 26a Abs 1 KDV ist das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln an anderen als den Kraftfahrzeugen, an denen sie aufgrund des KFG angebracht sein müssen, oder gemäß § 54 KFG geführt werden dürfen, unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die beiden Aufkleber, welche der Berufungswerber an seinem Fahrzeug angebracht hat, grundsätzlich dazu führen können, mit dem offiziellen Zeichen gemäß § 54 Abs 3a KFG verwechselt zu werden. Aufgrund dieser Verwechslungsmöglichkeit ist die Anbringung derartiger Aufkleber nach der Bestimmung des § 26 a Abs 1 KDV verboten. Da jedoch innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung auf das Tatbestandsmerkmal der möglichen Verwechslung des Aufklebers mit einem Schild gemäß § 54 Abs 3 a KFG dem Berufungswerber nicht vorgeworfen wurde, war in diesem Punkt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Hingewiesen wird, dass Punkt 1.) des Straferkenntnisses am 7.10.2003 in Rechtskraft erwachsen ist.

Schlagworte
Zeichen Anbringungsverbot Verwaltungsvorschrift Aufkleber Ähnlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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