TE UVS Tirol 2004/01/14 2003/17/232-2

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Veröffentlicht am 14.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. N., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14.11.2003, Zl VA-F-234/2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Klasse B in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 04.07.2005 eingeschränkt. Außerdem wurde er aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass im amtsärztlichen Gutachten vom 04.07.2003 festgestellt worden sei, dass die gesundheitliche Eignung des Beschuldigten zum Lenken von Fahrzeugen nur für bestimmte Zeit (bis zum 04.07.2005) gegeben sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, er sei in keinster Weise drogenabhängig. Er konsumiere Cannabis nur in Ausnahmefällen (zwei bis dreimal im Jahr). Dies würde auch das Attest der Drogenambulanz Innsbruck (Test negativ ? es seien weder im Harn noch im Blut Spuren von Drogen gefunden worden) bestätigen. Auch die Bescheinigung des Gerichtssachverständigen Med.Rat Dr. W. D., der den Berufungswerber als fahrtauglich eingestuft habe, würde dies unterstreichen.

 

Der Berufungswerber stehe mitten im Berufsleben, arbeite seit Jahren als Servicetechniker (vorwiegend im Ausland) und lege pro Jahr ca 60.000 km mit seinem Auto zurück. Da er aber im Zuge seiner Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber vor Antritt einer Dienstreise seinen Führerschein vorlegen müsse, könne eine Eintragung bzw Befristung schwerwiegende Konsequenzen für ihn nach sich ziehen.

 

Er wolle auch betonen, dass er zur Ansicht gelangt sei, dass der Konsum von Drogen nur Nachteile für ihn bringe, er distanziere sich daher davon und werde in Hinkunft jeglichen Kontakt mit Drogen meiden. Er ersuche um positive Erledigung.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Amtsarzt OR Dr. P. U.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:

 

In der Anzeige vom 18.01.2003 der Bundespolizeidirektion Innsbruck ist festgehalten, dass beim Beschuldigten H. N. am 18.01.2003 um 08.20 Uhr Suchtmittel Cannabis-Harz in geringer Menge aufgefunden worden sei. Der Berufungswerber habe angegeben, dass er in der Woche ca einen Joint rauchen würde. Da N. im Besitz des Führerscheines, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 31.07.2002, für die Gruppe B sei, erscheine der regelmäßige Suchtmittelkonsum bedenklich. Es werde daher um Einleitung einer Untersuchung gemäß § 14 FSG ersucht.

 

In der Folge musste sich der Berufungswerber einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG unterziehen. Daraufhin erging der entsprechende Bescheid, der nun bekämpft wird.

 

Im Gutachten des Sachverständigen OR Dr. P. U. hat dieser wie folgt ausgeführt:

 

?Festzuhalten ist, dass bei der polizeiärztlichen Untersuchung des H. N. am 0 5.02.2003 keinerlei Befunde erhoben werden konnten, welche die gesundheitliche Eignung des H. N. zur Lenkung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 hätte in Frage stellen können. Insbesondere waren keine psychischen Auffälligkeiten und keine Auffälligkeiten von Seiten des Nervensystems vorliegend, auch keinerlei Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Aufgrund der Anamnese, dass Herr N. mit einem Stück Cannabiskraut angetroffen wurde, war für den Polizeiarzt offensichtlich Veranlassung, weitergehende Befundvorlagen zu verlangen.

 

Herr N. wurde am 24.02.2004 psychiatrisch-fachärztlich durch Med.-Rat Dr. W. D. befragt und untersucht, wobei aus dessen Befund keinerlei Einschränkungen festgestellt werden konnten, welche Hinweise auf eine Suchterkrankung oder für einen gehäuften Drogenmissbrauch ergeben hätten. Herr N. wurde daher folgerichtig als fahrtauglich beurteilt. Die Harnanalyse, welche im Zentrallabor der Universitätsklinik Innsbruck, veranlasst über die Drogenambulanz, erfolgte, ergab keinerlei Inhaltsstoffe, welche mit einer Medikamenteneinnahme oder einem Suchtmittelmissbrauch in Zusammenhang gebracht werden könnten. Insbesondere war der Nachweis von Cannabinoiden negativ, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass jedenfalls vor dem Zeitpunkt dieser Harnabgabe durch Wochen hindurch kein Cannabiskonsum erfolgt ist.

 

In verkehrsmedizinischer Hinsicht ist Cannabis als relativ harmlose Droge anzusprechen, welche nur ein sehr geringes Suchtpotenzial aufweist und auch nicht zu körperlichen Abhängigkeiten führt und nur bei langdauerndem und intersiven Missbrauch unter Umständen zu Persönlichkeitsveränderungen mit entsprechender Kritikschwäche führen kann, war zu einer Einschränkung oder Aufhebung der Fahrtauglichkeit führen könnte. Von einem solchen Zustand kann bei H. N. überhaupt nicht die Rede sein.

 

Aufgrund der aktenkundigen Untersuchungsergebnisse ist kein Anhalt für die Annahme gegeben, dass H. N. nur für einen befristeten Zeitraum gesundheitlich geeignet wäre, Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppe 1 zu lenken.?

 

§ 24 Abs 1 FSG normiert, dass Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken ist. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG normiert die Voraussetzungen, unter denen einen Lenkberechtigung Personen erteilt werden darf. Diese sind wie folgt:

1.

das Mindestalter;

2.

die Verkehrszuverlässigkeit;

3.

die gesundheitliche Eignung sowie

4.

die fachliche Befähigung.

 

Da dem  Berufungswerber eine gesundheitliche Eignung aufgrund des Gutachtens nicht abgesprochen werden kann, war seiner Berufung der Erfolg beschieden.

Schlagworte
Cannabis, geringes, Suchtpotenzial
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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