TE UVS Tirol 2004/01/15 2003/15/044-4

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Veröffentlicht am 15.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn W. W., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred L. und DDr. Karl Robert H., 5280 Braunau, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.01.2003, Zl. VK-7942-2002, nach der am 15.01.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die gegenständliche Berufung hinsichtlich des Punktes 1. als unbegründet abgewiesen.

 

Hinsichtlich Punkt 2. und Punkt 4. wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als diese Übertretung zu einer Übertretung zusammengefasst werden und hiefür eine Geldstrafe im Betrage von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, verhängt wird.

 

Ebenso werden die Übertretungen zu Punkt 3. und Punkt 5. zu einer Übertretung zusammengefasst und wird hiefür ebenfalls eine Geldstrafe im Betrage von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, verhängt.

 

Hinsichtlich der Punkte 6. und 7. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Punkte 1., 6. und 7. mit 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das ist zu 1. Euro 14,60, zu

6. Euro 14,60 und zu 7. Euro 43,60, festgesetzt.

 

Hinsichtlich der Punkte 2./4. bzw. 3./5. wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit je Euro 20,00 festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

?Tatzeit: 05.04.2002, 15.45 Uhr

Tatort: Nauders, auf der Reschenstraße B 180, bei km 46,070 in Fahrtrichtung Landeck

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigem

Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

Kennzeichen: XY und XY

 

Der Beschuldigte, W. W., geb. XY, wohnhaft in XY, hat

 

1. das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 900 kg überschritten. Er hat es daher als Lenker zumutbarer Weise unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw. Inbetriebnahme davon zu überzeugen, ob das Kfz bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

2. als Lenker des angeführten Kfz, welches der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten.

Datum: 02.04.2002, Lenkzeit von 00.30 Uhr bis 17.45 Uhr, das sind 11 Stunden 50 Minuten.

 

3. als Lenker des angeführten KFZ, welches der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass er innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat. Die Ruhezeit betrug, vom 02.04.2002, 00.30 Uhr, innerhalb der nächsten 24 Stunden nur 6 Stunden und 35 Minuten.

 

4. als Lenker des angeführten KFZ, welches der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten.

Datum: 03.04.2002, Lenkzeit von 07.05 Uhr bis 04.04.2002, 19.05 Uhr, 18 Stunden 12 Minuten.

 

5. als Lenker des angeführten KFZ, welches der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass er innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat. Die Ruhezeit betrug, vom 03.04.2002,07.05 Uhr, innerhalb der nächsten 24 Stunden nur 1 Stunde und 25 Minuten.

 

6. als Lenker des angeführten KFZ, welches der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 05.04.2002 wurde zwischen 10.05 Uhr und 15.50 keine Lenkpause eingehalten.

 

7. als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 d. VO der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000, Zahl 3-4265 (kundgemacht im Boten für Tirol am 28.06.2000, Nr 707/00) das Verkehrszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht? auf der B-180 Reschenstraße zwischen Strkm. 0,00 im Gemeindegebiet von Zams und Strkm. 46,22 (Staatsgrenze) im Gemeindegebiet von Nauders missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel, und er auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung war.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.

§§ 102 Abs 1 iVm 4 Abs 7a KFG

2.

§ 102 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85

3.

§ 102 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

4.

§ 102 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85

5.

§ 102 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

6.

§ 102 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85

7.

§ 52 lit a Z 7a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

 

Strafe in Euro, Ersatzfreiheitsstrafe, Freiheitsstrafe von ,

Strafbestimmung:

1.

73,00, 24 Stunden, § 134 KFG

2.

58,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

3.

58,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

4.

218,00, 72 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

5.

218,00, 72 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

6.

73,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

7.

218,00, 72 Stunden, § 99 Abs 3 lit a StVO

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.?

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass das Fahrzeug gewogen wurde und der Wiegeschein ausgehändigt wurde, wobei sich aufgrund des Wiegescheines ergeben habe, dass keine Überladung vorliege. Hinsichtlich des Punktes 7. wird angegeben, dass sowohl der Belade- als auch der Entladeort in jener Zone liege, welche die Benützung der B 180 erlaubt habe. Die Überschreitung der Lenkzeiten beruhe auf einem Ablesefehler des Anzeigeerstatters von den Schaublättern.

 

Im Gegenstandsfalle wurde am 15.01.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführt, im Zuge derer der Zeuge

RI P. A. zum Sachverhalt befragt wurde, sowie der Sachverständige Ing. H. S. Der Berufungswerber war anwaltlich vertreten.

 

Im Gegenstandsakt befindet sich der Wiegeschein, aus dem sich ergibt, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY und XY am 05.04.2002 ein Gewicht von 40.900 kg aufgewiesen hat.

 

Nach § 4 Abs 7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten

38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhänger 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.

 

Das daraus resultierende Gewicht beträgt 40.000 kg, welches im Gegenstandsfalle laut Wiegeschein mit 40.900 kg um 900 kg überschritten wurde. Der Zeuge A. führte im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass aufgrund der Gewichtsüberschreitung an der Grenze eine Zurückweisung des gegenständlichen Lkws zu erfolgen hatte.

 

Zu den Lenkzeitüberschreitungen wurde im Verfahren ein Kfz-technisches Gutachten eingeholt und in diesem wurde ausgeführt wie folgt:

 

?Mit Schreiben vom 13.03.2003 soll ich die vorliegenden Originalschaublätter dahingehend auswerten, inwieweit sich die erhobenen Vorwürfe mit den vorliegenden Tachoschaublättern in Einklang bringen lassen.

 

Befund

 

Als Befundunterlage dient die Kopie des Straferkenntnisses vom 27. Jänner 2003 und die dem Akt beiliegenden Originalschaublätter. Die Schaublätter wurden mittels Kienzle Auswertgerät Type 1612-50 optisch ausgewertet. Die Genauigkeit über die Zeitangaben kann aufgrund dieser Auswertung mit Plus/Minus 1 Minute erfolgen. Es wird von mir zu den Punkten 2, 3, 4, 5 und 6 des Straferkenntnisses ein Gutachten abgegeben.

 

Schaublatt 1 vom 02. bis 03.04.2002

 

Schaublatt eingelegt am 02.04.2002 um 0.30 Uhr Lenkzeit 0.30 Uhr bis 1.50 Uhr sind 1 h 20 min Ruhezeit 01.50 Uhr bis 03.57 Uhr sind 2 h 7 min Lenkzeit

3.57 Uhr bis 04.11 Uhr sind 14 min Fahrtunterbrechung 04.11 Uhr bis 04.18 Uhr sind 7 min Lenkzeit

04.18 Uhr bis 05.48 sind 1 h 30 min Fahrtunterbrechung 05.48 Uhr bis 6.02 Uhr sind 14 min Lenkzeit

06.02 Uhr bis 06.55 Uhr sind 53 min Fahrtunterbrechung 06.55 Uhr bis 7.04 Uhr sind 9 min Lenkzeit

07.04 Uhr bis 08.20 Uhr sind 1 h 16 min Ruhezeit

08.20 Uhr bis 9.48 Uhr sind 1 h 28 min mit

kurzen Fahrzeugbewegungen um 08.38 Uhr, 09.00 Uhr, 09.04 Uhr

Lenkzeit 09.48 Uhr bis 13.48 Uhr sind 4 h Ruhezeit

13.48 Uhr bis 14.56 Uhr sind 1 h 8 min Lenkzeit

14.56 Uhr bis 17.08 Uhr sind 2 h 12 min Fahrtunterbrechung 17.08 Uhr bis 17.15 Uhr sind 7 min Lenkzeit

17.15 Uhr bis 17.25 Uhr sind 10 min Fahrtunterbrechung

17.25 Uhr bis 17.30 Uhr sind 5 min Lenkzeit

17.30 Uhr bis 17.40 Uhr sind 10 min Fahrtunterbrechung

17.40 Uhr bis 17.47 Uhr sind 7 min kurze Fahrzeugbewegung um 17.47

Uhr

Schaublatt entnommen am 02.04.2002 um 17.52 Uhr

 

Die Differenz zwischen Ankunftskilometerstand und Abfahrtskilometerstand beträgt 996 km. Die Aufzeichnung über die zurückgelegte Wegstrecke zeigt nur ca 860 km.

 

Schaublatt 2 vom 02. bis 03.04.2002

 

Schaublatt eingelegt am 02.04.2002 um 17.58 Uhr Ruhezeit 17.58 Uhr bis 07.07 Uhr (03.04.02) sind 13 h 9 min Lenkzeit 07.07 Uhr bis 07.14 sind 7 min Ruhezeit

07.14 Uhr bis 09.12 Uhr sind 1 h 58 min mit einer kurzen Fahrzeugbewegung um 08.30 Uhr

Lenkzeit 09.12 Uhr bis 09.14 Uhr sind 2 min Fahrtunterbrechung 09.14 Uhr bis 09.20 Uhr sind 6 min Lenkzeit

09.20 Uhr bis 09.25 Uhr sind 5 min Fahrtunterbrechung 09.25 Uhr bis 09.35 Uhr sind 10 min Lenkzeit

09.35 Uhr bis 11.11 Uhr sind 1 h 36 min Fahrtunterbrechung 11.11 Uhr bis 11.37 Uhr sind 26 min Lenkzeit

11.37 Uhr bis 12.35 Uhr sind 58 min Ruhezeit

12.35 Uhr bis 13.43 Uhr sind 1 h 8 min mit einer kurzen Fahrzeugbewegung um 13.36 Uhr

Lenkzeit 13.43 Uhr bis 16.03 Uhr sind 2 h 20 min Fahrtunterbrechung 16.03 Uhr bis 16.48 Uhr sind 45 min Lenkzeit

16.48 Uhr bis 17.17 Uhr sind 29 min Ruhezeit

17.17 Uhr bis 18.19 Uhr 1 h 2 min mit einer kurzen Fahrzeugbewegung um 17.49 Uhr

Lenkzeit 18.19 Uhr bis 19.07 Uhr sind 48 min

Schaublatt entnommen am 03.04.2002 um 19.07 Uhr

 

Die Aufzeichnungen von 17.58 Uhr bis 19.07 Uhr sind überschrieben, das Schaublatt war um 1 h 9 min länger als 24 Stunden im Kontrollgerät

 

Schaublatt 3 vom 03. bis 04.04.2002

 

Schaublatt eingelegt am 03.04.02 um 19.09 min Lenkzeit 19.09 Uhr bis 19.20 Uhr sind 11 min Fahrtunterbrechung 19.20 Uhr bis 19.30 Uhr sind 10 min Lenkzeit

19.30 Uhr bis 19.34 Uhr sind 4 min Fahrtunterbrechung 19.34 Uhr bis 19.59 Uhr sind 25 min mit einer kurzen Fahrzeugbewegung um 19.44 Uhr

Lenkzeit 19.59 Uhr bis 23.30 Uhr sind 3 h 31 min Ruhezeit

23.30 Uhr bis 01.12 Uhr 04.04.02 sind 1 h 42 min Lenkzeit 01.12 Uhr bis 02.53 Uhr sind 1 h 41 min Ruhezeit

02.53 Uhr bis 04.13 Uhr sind 1 h 20 min Lenkzeit

04.13 Uhr bis 05.41 Uhr sind 1 h 28 min

Ruhezeit 05.41 Uhr bis 10.39 Uhr sind 4 h 58 min

 

Schaublatt entnommen am 04.04.2002 um 10.39 Uhr - zu früh entnommen, hätte noch im Kontrollgerät verbleiben müssen.

 

Schaublatt 4 vom 04.04.2002

Schaublatt eingelegt am 04.04.2002 um 10.40 Uhr

Lenkzeit 10.44 Uhr bis 12.56 Uhr sind 2 h 12 min Fahrtunterbrechung

12.56 Uhr bis 13.30 Uhr sind 34 min Lenkzeit 13.30 bis 13.33 Uhr sind 3 min Fahrtunterbrechung 13.30 Uhr bis 13.50 Uhr sind 20 min Lenkzeit

13.50 Uhr bis 13.54 Uhr sind 4 min Ruhezeit

13.54 Uhr bis 15.27 Uhr sind 1 h 33 min Lenkzeit

15.27 Uhr bis 17.14 Uhr sind 1 h 47 min Fahrtunterbrechung 17.14 Uhr bis 17.20 Uhr sind 6 min Lenkzeit

17.20 Uhr bis 18.21 Uhr sind 1 h 1 min Fahrtunterbrechung 18.21 Uhr bis 18.36 Uhr sind 15 min Lenkzeit

18.36 Uhr bis 19.03 Uhr sind 27 min Ruhezeit

19.03 Uhr bis 07.23 Uhr (05.04.2002) sind 12 h 20 min Lenkzeit 07.23 Uhr bis 07.31 Uhr sind 8 min Fahrtunterbrechung 07.31 Uhr bis 07.46 Uhr sind 15 min Lenkzeit

07.46 Uhr bis 07.49 Uhr sind 3 min Fahrtunterbrechung 07.49 min bis 8.06 Uhr sind 17 min kurze Fahrzeugbewegung um 08.06

Uhr

Schaublatt entnommen am 05.04.2002 um 08.20 Uhr

 

Schaublatt 5 vom 05.bis 06.04.2002

 

Schaublatt eingelegt am 05.04.2002 um 8.25 Uhr Fahrtunterbrechung von 08.25 Uhr bis 09.25 Uhr sind 1 h mit kurzer Fahrzeugbewegung um 08.29 Uhr

Lenkzeit 09.25 Uhr bis 09.29 Uhr sind 4 min Fahrtunterbrechung 09.29 Uhr bis 10.05 Uhr sind 36 min mit kurzen Fahrzeugbewegungen um 09.41 Uhr, 09.44 Uhr, 09.53 Uhr Lenkzeit 10.05 Uhr bis 11.32 Uhr 1 h 27 min Fahrtunterbrechung 11.32 Uhr bis 11.46 Uhr sind 13 min Lenkzeit

11.46 Uhr bis 15.55 Uhr sind 4 h 9 min Fahrtunterbrechung 15.55 Uhr bis 16.08 Uhr sind 13 min Schaublatt am 05.04.2002 um 16.08 Uhr entnommen

 

Gutachten

 

zu Punkt 2 des Straferkenntnisses

Die Lenkzeit am 02.04.2002 in der Zeit von 00.30 Uhr bis 17.45 Uhr betrug zusammen 11 h 45 min. Die Differenz zum Straferkenntnis von 5 Minuten erklärt sich mit der Auswertegenauigkeit. Der Strafvorwurf ist daher im Einklang mit der Auswertung vom Schaublatt 1.

 

zu Punkt 3 des Straferkenntnisses

Vom 02.04.2002 00.30 Uhr gerechnet innerhalb der folgenden 24 Stunden beträgt die längste, zusammenhängende Ruhezeit 6 h 37 min und zwar in der Zeit von 17.58 Uhr (02.04.2002) bis 0.30 Uhr (03.04.2002). Dies ist auf den Schaublättern 1 und 2 ersichtlich. Die Differenz zum Straferkenntnis von 2 Minuten erklärt sich durch die Auswertegenauigkeit. Der Strafvorwurf ist daher im Einklang mit der Auswertung von Schaublatt 1 und 2.

 

zu Punkt 4 des Straferkenntnisses

Die Lenkzeit am 03.04.2002 in der Zeit von 7.05 Uhr bis 04.04.2002 19.05 Uhr betrug zusammen 18 h 54 min. Diese Lenkzeit wird von täglicher Ruhezeit eingeschlossen. Die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem Zeitraum betrug 4 h 58 min Die Differenz zum Straferkenntnis von 42 Minuten erklärt sich durch die Auswertegenauigkeit, wobei das Straferkenntnis die kürzere Lenkzeit beinhaltet. Der Strafvorwurf ist daher im Einklang mit der Auswertung vom Schaublatt 2, 3 und 4.

 

zu Punkt 5 des Straferkenntnisses

Vom 03.04.2002 ? 7.05 Uhr gerechnet innerhalb der folgenden 24 Stunden beträgt die längste, zusammenhängende Ruhezeit 1 h 42 min (am 03.04.2002 von 23.30 Uhr bis 04.04.2002 ? 1.12 Uhr). Der Strafvorwurf stimmt daher mit der Auswertung der Schaublätter 2 und 3 um 17 Minuten nicht überein. Die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden wurde aufgrund der Auswertung jedoch um 7 h 18 min unterschritten.

 

zu Punkt 6 des Straferkenntnisses

Am 05.04.2002 in der Zeit von 10.05 Uhr bis 15.50 Uhr scheint nur eine Fahrtunterbrechung von 13 Minuten auf. Die Lenkzeit in diesem Zeitrahmen betrug 5 h 31 min. Es scheint keine Lenkpause von mindestens 45 Minuten auf Der Strafvorwurf ist daher im Einklang mit der Auswertung von Schaublatt 5.?

 

Der Sachverständige führte im Verfahren ergänzend aus, dass sich minutenweise Abweichungen zu den Feststellungen des Exekutivbeamten aufgrund der erhöhten Auswertungsgenauigkeit, wobei die Auswertung mittels Lupe und Okular erfolgte, ergibt. Die Differenz von 42 Minuten hinsichtlich des Punktes 4. ergebe sich aus einer verschiedenen Bewertung der Aufzeichnungen dahingehend, dass im Falle eines langsam fahrenden Lkws der Geschwindigkeitsschrieb keine Aufzeichnungen aufweist, jedoch sehr wohl der Wegstreckenschrieb. Im Übrigen stellte der Sachverständige eine weitgehende Übereinstimmung mit der Auswertung der Tachographenschaublätter durch den Exekutivbeamten fest.

 

Nach § 6 Abs 1 der EG-Verordnung 3820/85 darf die Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht überschritten werden, sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Nach Art 8 Abs 1 EG-Verordnung 3820/85 hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden dürfen, sofern er bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird, einzulegen.

 

Gemäß Schaublatt vom 02.04.2002 auf dem 03.04.2002 hat der Berufungswerber um 00.30 Uhr den Arbeitstag begonnen und um 17.45 Uhr beendet, wobei innerhalb dieses Zeitraumes die Lenkzeit 11 Stunden und 50 Minuten betragen hat und am 03.04.2002 hat der Beschuldigte seine Arbeitstag um 07.05 Uhr begonnen und ohne Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit erst am 04.04.2002 um 19.05 Uhr beendet, sodass die Lenkzeit innerhalb des genannten Zeitraumes 18 Stunden und 12 Minuten betragen hat.

 

Der Berufungswerber hat am 03.04.2002 den Einsatztag um 00.30 Uhr begonnen und um 17.45 Uhr beendet, wobei auf dem folgenden Zeitraum von 24 Stunden nur mehr eine Ruhezeit von 6 Stunden und 45 Minuten möglich ist, wobei am 03.04.2002 der Einsatztag um 07.05 Uhr begonnen hat und am 04.04.2002 um 19.05 Uhr geendet hat, wobei sich auf den vollen Zeitraum von 24 Stunden nur mehr eine Ruhezeit von einer Stunde und 25 Minuten ausgeht. Die Ruhezeit muss mindestens acht zusammenhängende Stunden erreichen, um Berücksichtigung finden zu können.

 

Nach Art 7 Abs 1 ist nach einer  Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

 

Am 05.04.2002 ist der Beschuldigte zwischen 10.05 Uhr und 15.50 Uhr ohne eine Pause einzuhalten durchgefahren und hat dadurch diese Übertretung begangen.

 

Im Gegenstandsfalle liegt hinsichtlich der Übertretungen zu Punkt 2. und Punkt 4. ebenso wie hinsichtlich der Übertretungen zu Punkt 3. und Punkt 5. ein enger zeitlicher Konnex vor und somit liegt ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde. Dies rechtfertigt die Annahme eines ?Gesamtkonzeptes? im Sinne eines fortgesetzten Deliktes.

 

Es war daher im Gegenstandsfalle anstelle von vier Übertretungen von zwei jeweils gleichartigen Übertretungen auszugehen.

 

Zu Punkt 7. wurde in der Verhandlung vom Zeugen A. ausgeführt, dass der Berufungswerber lediglich einen selbst verfassten Frachtbrief vorlegen konnte, welcher keine Bestätigung und Unterschrift des Frachtführers aufwies, sodass von der Ungültigkeit dieses Frachtbriefs ausgegangen wurde. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber keinerlei Lieferschein oder sonstige Bestätigung dafür beibringen konnte, dass er tatsächlich die gegenständliche Ladung in Bagnoli di Sopra aufgenommen hat und ist auch aus diesem Grund die Zurückweisung an der Grenze erfolgt.

 

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000, mit der auf der B180 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wurde, ist nach § 1 auf der B180 Reschenstraße von km 0,475 (Bereich Nordportal des Landecker Tunnels) bis km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten.

 

Nach § 2 der zitierten Verordnung sind von diesem Fahrverbot nach § 1 ausgenommen

a) Fahrten, die dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen oder dem Straßendienst dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen des Bundesheeres;

b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort entlang der B 180 Reschenstraße zwischen km 0,475 (Nordportal Landecker Tunnel) und km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) und deren Seitentäler, sowie entlang der Vinschgauer Staatsstraße (SS 38 und SS 40), beginnend von der Reschen-Staatsgrenze über die SS 40 Reschenstraße und über SS 38 Stilfser-Joch-Straße bis einschließlich Naturns bei km 189,5 der SS 38, sowie deren Seitentäler haben;

c) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die im Bezirk Landeck, in den Talgemeinschaften Vinschgau und Burggrafenamt, im Unterengadin und Samnaun be- oder entladen werden (Quell- oder Zielverkehr);

d) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den folgenden Gebieten be- und entladen werden, somit ihre Quelle und ihr Ziel in den nachfolgend genannten Gebieten haben:

1.

im Land Vorarlberg;

2.

im Fürstentum Liechtenstein;

3.

in den Kantonen Graubünden (nördlich Chur-Davos), Glarus, St. Gallen, Appenzell, Thurgau;

 4. in den Landkreisen Lindau, Ravensburg und Biberach, sofern die Ein- bzw Ausreise über Vorarlberg erfolgt;

 5. in den Landkreisen Bodenseekreis, Sigmaringen, Konstanz, Schwarzwald - Baar - Kreis, Tuttlingen und Rottweil;

 6. in den Bezirks- und Talgemeinschaften Bozen, Salten, Schlern, Überetsch - Südtiroler Unterland;

7.

in der autonomen Provinz Trient;

8.

in der Region Venetien.

 

Der Berufungswerber konnte keinerlei Nachweis dafür erbringen, dass er tatsächlich innerhalb der zulässigen Gebiete Be- und Entladen hatte, wobei hinsichtlich der Ausnahmen nach § 2 lit c (Ziel- oder Quellverkehr) und lit.d (Ziel- oder Quellverkehr) ist es ferner erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Ladung (gemessen am Gewicht oder an der Menge) be- oder/und entladen wird.

 

Im Übrigen hat der Berufungswerber anlässlich der Betretung die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht in Abrede gestellt.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Nichteinhalten von erforderlichen Ruhezeiten wird die Verkehrssicherheit gefährdet, sodass der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen beträchtlich ist. Durch das Nichteinhalten von Fahrverboten wird dem Zweck der Bestimmung ? nämlich einzelne Gebiete vom Schwerverkehr zu entlasten ? zuwider gehandelt; ebenso wird dem Zweck der Bestimmung, nämlich nur nicht überladene Lkws zum Verkehr zuzulassen, durch das Nichteinhalten der Gewichtsbestimmungen zuwider gehandelt.

 

Auch ist der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen nicht zur Gänze unbeträchtlich.

 

Beim Verschulden ist von bedingtem Vorsatz auszugehen. Mildernd bei Bemessung der Strafe wirkte sich nichts aus, da der Milderungsgrund der bisherigen Straffreiheit beim Berufungswerber fehlt. Nachdem in Bezug auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keinerlei Auskünfte erteilt werden konnten, wird von durchschnittlichen Einkommen beim Berufungswerber ausgegangen, wobei die Strafen im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen hinsichtlich der Punkte 1. bis 6. von bis zu Euro 2.180,00 die Strafen ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens bemessen wurden und selbst unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen entsprechen würden. Hinsichtlich des Punktes

7. ist von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen und hat der Berufungswerber diesbezüglich einen nicht  gültigen Frachtbrief vorgelegt. Im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu Euro 726,00 wurde die Strafe trotzdem noch im unteren Bereich des Rahmens ausgewiesen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
Nichteinhalten, Ruhezeiten, Fahrverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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