TE UVS Tirol 2004/02/26 2004/20/048-1

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn M. E., XY-Straße 16, I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 30.01.2004, Zl 3-FSE-73/04, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern präzisiert, als die Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 6 Z 1 lit e FSG angeordnet wird.

Text

Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.10.2003 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 13.08.2001 um 15.50 Uhr als wartepflichtiger Lenker des Pkws, Kennzeichen IM-XY, in Innsbruck auf dem Rennweg im Kreuzungsbereich mit der Kaiserjägerstraße in Richtung Bundespolizeidirektion Innsbruck fahrend, vom Rennweg in die Kaiserjägerstraße eingebogen, wodurch ein Vorrangberechtigter und die Fahrtrichtung beibehaltender Fahrzeuglenker zum unmittelbaren Abbremsen seines Fahrzeuges gezwungen wurde, obwohl Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden nach links einbiegenden Fahrzeugen haben und habe am 13.08.2001 um 15.50 Uhr als Lenker des Pkws, Kennzeichen IM-XY, in Innsbruck im Kreuzungsbereich Rennweg ? Kaiserjägerstraße in Richtung Kaiserjägerstraße fahrend, die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang nicht einstellen konnten und habe zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 7 StVO iVm § 19 Abs 5 StVO begangen und zu 2) eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 StVO und wurde zu 1) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von Euro 109,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, und zu 2) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe im Betrage von Euro 29,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Berufungserkenntnis vom 14.10.2003, Zl 2003/15/002-2, als unbegründet abgewiesen.

 

Die Berufungsbehörde bestätigte somit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ua den Vorwurf der Begehung einer Übertretung nach § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 5 StVO.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ordnete die Erstbehörde für den Berufungswerber eine Nachschulung an, zu absolvieren innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung.

In der Begründung bezog sich die Erstbehörde auf das oben genannte Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates. Der Berufungswerber sei damit wegen einer Übertretung des § 19 Abs 7 StVO rechtskräftig bestraft worden und stelle dies einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 Z 1 bzw Z 2 FSG dar.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung. In der Begründung führte er aus, dass ihm sein Rechtsbeistand angeraten habe, das Urteil des Unabhängigen Verwaltungssenates anzunehmen und das Verfahren nicht noch unnötiger Weise in die Länge zu ziehen, er jedoch auf diesem Wege Einspruch erhebe, angesichts der Tatsache, dass seine und die Aussage seines Zeugen gegenüber der zweier Rechtsorgane (Polizisten) immer nur negativ bewertet worden sei.

Er habe in den letzten drei Jahren mittlerweile als Besitzers des Führerscheins der Klassen A, B, C, E, F, G wiederholt und ausreichend bewiesen, dass der verantwortungsbewusst und sicher am Straßenverkehr teilnehme. Er habe in den letzten drei Jahren weder einen Unfall verursacht, noch sei er in irgendeiner Weise behördlich aufgefallen, mit Ausnahme des Verfahrens zum gegenständlichen Vorfall.

Er habe auch die praktische Fahrprüfung für die Klassen C und E positiv absolviert. Er sei ? wie auch sicher die Lebenshilfe Tirol/WH I? bei welcher er das letzte Jahr Zivildienst geleistet habe, bestätigen könne ? fast täglich mit dem Dienstauto unterwegs gewesen und habe ua die Verantwortung für mehrere Insassen übernommen. Sein Verhalten sei absolut zuverlässig und in jedem Fall gesetzlich korrekt und er ersuche daher, von der Anordnung der Nachschulung in Anbetracht der enormen Kosten aufgrund seiner Verhaltensweise, sprich korrekteste Lebensweise, abzusehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

§ 4 Abs 3 FSG hat folgenden Wortlaut:

?Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs 1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.?

 

In § 4 Abs 6 FSG finden sich jene Verstöße, welche als schwere Verstöße gemäß Abs 3 gelten. Unter Z 1 lit e ist das Missachten von § 19 Abs 7 StVO angeführt.

 

Mit dem Eingangs erwähnten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber rechtskräftig eine Übertretung nach § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 5 StVO vorgeworfen, sowie eine Strafe in Höhe von Euro 109,00 ausgesprochen.

 

Eine Nachschulung ist anzuordnen, wenn der betreffende Inhaber einer befristeten Lenkerberechtigung ua einen schweren Verstoß gegen eine der im § 4 Abs 6 Z 1 FSG aufgezählten Bestimmungen der StVO begeht. Mit der Rechtskraft der Bestrafung - die im übrigen Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung ist - steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt. Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen oder von einer derartigen Anordnung abzusehen (vgl VwGH 19.04.1994, 94/11/0079).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Übertretung, 19 Abs 7, StVO, Nachschulung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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