TE UVS Steiermark 2004/03/09 30.10-67/2003

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Veröffentlicht am 09.03.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Ing. M P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 26.05.2003, GZ.: III/S-6575/03, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.11.2002, von 09.55 Uhr bis 10.15 Uhr, in G, G, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet gewesen sei, geparkt.

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 3 lit a StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von ? 50,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass sich die Gründe für die Erlassung der Verordnung aus dem Jahr 1985 zwischenzeitlich wesentlich und mehrmalig geändert hätten. In Natura lasse sich feststellen, dass die Bodenmarkierung nicht dem verordneten Ausmaß in einer Länge von 14 m entspreche, sondern tatsächlich 24 m betrage. Bei einer wiederkehrenden Überprüfung der Verordnung im Abstand von zwei Jahren nach § 96 Abs 2 StVO hätte dies der Behörde auffallen müssen. In eventu wird vorgebracht, dass der Berufungswerber Schulden in der Höhe von ? 180.000,-- habe und er daher um Herabsetzung der Strafe bitte. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen Verhandlung an Ort und Stelle kann nachstehender Sachverhalt festgestellt werden: Die G verläuft vor dem Haus annähernd in Ost-West Richtung. Vor dem Haus, welches sich südlich der Fahrbahn der G befindet, ist am Verhandlungstag ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht werktags von Monatag bis Freitag 08.00 bis 19.00 Uhr ersichtlich. Vor der Einfahrt des Hauses G und vor der Einfahrt des Hauses befindet sich auf der Fahrbahn der G eine gelbe Zick-Zack-Linie. Zwischen den beiden Einfahrten ist ersichtlich, dass eine Zick-Zack-Linie entfernt wurde. Diese Zick-Zack-Linie verlief vom östlichen Ende der Hauseinfahrt G auf einer Länge von genau 23 m, welche in der Natur abgemessen wurde, bis zum westlichen Ende der Einfahrt des Hauses bzw . Festgehalten wird, dass sowohl bei der Einfahrt des Hauses auch die Hausnummer angebracht ist und bei der westlichen Einfahrt des Hauses die Bezeichnung G und G angebracht ist. Sowohl der Berufungswerber als auch der Meldungsleger geben an, dass zum Tatzeitpunkt 27.11.2002 die durchgehende Zick-Zack-Linie, wie sie heute noch sichtbar ist (weggeschrempft vom Asphalt) vorhanden war. Am 27.11.2002 stand der Berufungswerber mit seinem PKW zwischen 09.55 Uhr und 10.15 Uhr vor dem Haus G in etwa vor dem Geschäftslokal der Firma G. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungswerber die Tatsache, dass er seinen PKW vor dem Haus G in der angeführten Zeit geparkt hatte, nicht bestreitet. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 24 Abs 3 lit a StVO das Parken im Bereich der Vorschriftszeichen Parken verboten und wechselseitiges Parkverbot nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, verboten ist. Mit Verordnung A10/1-I-197/27-1985 vom 17.03.1986 wurde gemäß § 43 StVO an der Südseite der G vor dem Hause G auf die Länge von 14 m ein Parkverbot in Form einer Bodenmarkierung verordnet. Die Erstmarkierung war im Einvernehmen mit dem Straßen- und Brückenbauamt spätestens sechs Monate nach Erlassung der Verordnung vom Antragsteller aufzubringen. Die Bodenmarkierung ist laut Verordnung so zu erhalten, dass die Kennzeichnung deutlich für jeden Verkehrsteilnehmer sichtbar bleibt. Am 27.11.2002 befand sich vor dem Hause G an der Südseite der G eine Bodenmarkierung in der Länge von 23 m. Die Kundmachung des Parkverbotes entsprach daher nicht der Verordnung vom 17.03.1986. Liegt jedoch ein Kundmachungsmangel betreffend einer Verordnung vor, so braucht deren Erlassung nicht weiter untersucht zu werden, da eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung der Verordnung jedenfalls rechtswidrig wäre (vgl VwGH 29.01.1987, 86/02/0164). Die Verordnung war daher gemäß § 89 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Bescheid vom 09.05.2000, wird ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat und die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Da das Verfahren offensichtlich mit einer Ermahnung im erstinstanzlichen Verfahren beendet wurde, ist auch die Erstbehörde nun zur Entscheidung über diesen Wiederaufnahmeantrag zuständig.

Schlagworte
Parkverbot Zickzacklinie Verordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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