TE UVS Steiermark 2004/04/02 42.17-4/2004

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Veröffentlicht am 02.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau P F, vertreten durch die Rechtsanwälte K, C & P in G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 22.12.2003, GZ.:

VerkR/Fe- 1410/2003-Tr., wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit den §§ 3 Abs 1 Z 10, 7 Abs 1, Abs 3 Z 12 und Abs 4, 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 1 und 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 idgF (im Folgenden FSG) wird die Berufung abgewiesen.

Hinsichtlich der angeordneten begleitenden Maßnahme einer Nachschulung wird der Berufung Folge gegeben und diese Anordnung ersatzlos behoben.

Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unberührt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid erkannte die Bundespolizeidirektion Graz der Berufungswerberin das Recht ab, von der im Führerschein der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.06.2002 erteilten Lenkberechtigung hinsichtlich der Klasse B Gebrauch zu machen, und zwar für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides. Gleichzeitig wurde der Berufungswerberin das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten, die Berufungswerberin aufgefordert unverzüglich ihren Führerschein abzuliefern, die begleitende Maßnahme einer Nachschulung angeordnet und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 24.09.2003, GZ: 8 Hv 82/03b, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG in Verbindung mit § 15 StGB unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB hinsichtlich des ergangenen Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 16.01.2001, 21 Hv 1059/01 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon zwei Jahre unter Probezeitsetzung von drei Jahren bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Entziehung der Lenkberechtigung stelle eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar sei, weshalb auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen keine Rücksicht genommen werden könne. Mit der innerhalb offener Frist erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid aus dem Grund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang bekämpft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin lediglich unter Druck und Furcht den Kokaintransport übernommen, jedoch in der Folge versucht habe, ihren Lebensgefährten in Italien telefonisch um Hilfe zu kontaktieren, sie den Flug ungenutzt verstreichen ließ und sich letztlich freiwillig den Behörden gestellt habe. Nach einer Untersuchungshaft in Ecuador vom 22.05.2000 bis zum 11.06.2001 sei die Berufungswerberin lediglich zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe, bedingt auf eine dreijährige Probezeit, verurteilt worden. Neben den bereits angeführten Milderungsgründen hätte das Gericht auch die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis der Berufungswerberin herangezogen. Im Anlassfall habe die belangte Behörde weder den Sachverhalt konkret ermittelt bzw festgestellt, noch die von ihr vorgenommene Wertung der herangezogenen Tatsache dargelegt. Da es den Bescheid somit an seiner wesentlichen Begründung fehle, sei der Berufungswerberin auch eine Nachprüfung der ergangenen Entscheidung nicht möglich. Unter Berücksichtigung der Zwangslage in der die Berufungswerberin gehandelt hat, des Umstandes, dass die Straftat bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, die Einmaligkeit der Tat, die gänzliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin, das seitherige Wohlverhalten, der lange Zeitraum zwischen Begehung der Straftat und Einleitung des gegenständlichen Verfahrens, sowie der Tatsache, dass ein Inverkehrsetzen des Rauschgiftes durch die Berufungswerberin nicht beabsichtigt war und auch des Umstandes, dass der Besitz des Führerscheins für die berufliche Tätigkeit der Berufungswerberin als Marktaufstellerin unentbehrlich sei, sei das Führerscheinentzugs-verfahren einzustellen oder eine wesentlich geringere Entziehungsdauer festzusetzen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Berufungsverhandlung vom 18.03.2004, legt der gemäß § 35 Abs 1 FSG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zu Grunde: Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.09.2003, GZ: 8 Hv 82/03b, wurde die Berufungswerberin wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG iVm § 15 StGB schuldig erkannt und gemäß § 28 Abs 4 SMG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB hinsichtlich des ergangenen Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 16.01.2001, GZ: 21 Hv 1059/01w, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe unter einer Probezeitsetzung von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gleichzeitig wurde die von der Berufungswerberin vom 22.05.2000, 07.45 Uhr bis 11.06.2001, 12.00 Uhr in Verwahrungs- bzw Untersuchungshaft verbrachte Zeit in Ecuador auf die Strafe angerechnet. Mit diesem Urteil steht fest, dass die Berufungswerberin am 22.05.2000 den bestehenden Vorschriften zuwider eine große Menge, die das 25- fache der großen Menge überstieg, nämlich 1.954 g Kokain aus Ecuador auszuführen versucht hat. Auf Grund der Unbescholtenheit, des umfassenden reumütigen und der Wahrheitsfindung dienlichen Geständnisses, sowie des Umstandes, dass es beim Versuch geblieben ist, erfolgte durch das Strafgericht ein im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) angesiedelte Strafzumessung. Anlässlich ihrer Einvernahme vor der Berufungsbehörde am 18.03.2003 erklärte die Berufungswerberin durchaus glaubhaft, dass sie nie Drogen konsumiert hat, ein Inverkehrsetzen des Rauschgiftes nicht beabsichtigt war und sie auch keinen Kontakt mehr zu ihrem ehemaligen Bekannten dem ghanesischen Staatsangehörigen N M hat.

Die Berufungswerberin ist beim Lenken eines Fahrzeuges nie in

einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand

betreten worden und finden sich nur vier im gegenständlichen

Verfahren zu vernachlässigende verwaltungsstrafrechtliche

Vormerkungen wegen Übertretungen nach § 103 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs

4 KDV und § 42 Abs 1 KFG, sowie nach § 20 Abs 2 StVO und § 29 Abs

3 FSG, begangen in den Jahren 2003 und 2004. Die Berufungswerberin

lebt zur Zeit von ihrem dritten Gatten Herrn M Ö getrennt, ist

beschäftigungslos und bezieht eine Notstandshilfe in der Höhe von

? 635,--. Es besteht die Aussicht, dass sie nach Wiedererlangung

ihrer Lenkberechtigung bei einer ihrer Schwestern, die im

Schausteller- und Zeltverleihgewerbe tätig sind, eine Anstellung

findet. Nach ihrer Haftentlassung in Ecuador und Rückkehr nach

Österreich befand sich die Berufungswerberin vom 13.09.2001 bis

17.10.2001 in Untersuchungshaft, jedoch nicht im Zusammenhang

wegen des Verfahrens betreffend das Verbrechen nach dem

Suchtmittelgesetz, sondern im Zusammenhang mit dem Strafverfahren

vor dem Landesgericht Linz, GZ: 21 HV 1059/01, wegen des Vergehens

des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB, des

Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und des Vergehens

der Vollstreckungsvereitlung nach § 162 Abs 1 StGB. Rechtliche

Beurteilung: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des

Führerscheingesetzes sind: Allgemeine Voraussetzungen für die

Erteilung einer Lenkberechtigung § 3 (1) Eine Lenkberechtigung

darf nur Personen erteilt werden, die: .... 2. verkehrszuverlässig

sind (§ 7), .... Verkehrszuverlässigkeit: § 7 (1) Als

verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund

erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 5)

angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken

von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch

rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit

oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente

beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der

erleichternden Umstände, die beim Lenken vom Kraftfahrzeugen

gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig

machen wird. .... (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1

hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: .... 12. eine strafbare

Handlung gemäß §§ Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat; ....

(4) Für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung § 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ....

Dauer der Entziehung

§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzustellen.

....

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wie bereits ausgeführt, wurde die Berufungswerberin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt. Auf Grund der Bindung der Berufungsbehörde an dieses rechtskräftige Strafurteil ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin diese strafbare Handlung, derentwegen sie verteilt wurde, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 12 FSG vor, die die Verkehrszuverlässigkeit der Berufungswerberin ausschließt. Bei den Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit war von der entscheidenden Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung zu Lasten der Berufungswerberin zu berücksichtigen, dass sich das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG auf eine sehr große Suchtgiftmenge (das 25-fache der großen Menge) bezogen hat. Die Zeit seit Begehung der strafbaren Handlung (22.05.2000) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 22.12.2003 ist zu kurz, um zu Gunsten der Berufungswerberin bedeutend ins Gewicht fallen zu können, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Berufungswerberin bis 11.06.2001 in Ecuador in Verwahrungs- bzw Untersuchungshaft war und sich nach ihrer Rückkehr von 13.09.2001 bis 17.10.2001 wiederum in Untersuchungshaft befand. Auch dem anschließenden Wohlverhalten kommt im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren bzw das anschließende Führerscheinentziehungsverfahren keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Wohlverhalten der Berufungswerberin während der festgesetzten Entziehungsdauer ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder von der Verkehrszuverlässigkeit der Berufungswerberin ausgegangen werden kann. Dass sich die Berufungswerberin in Ecuador in einer Zwangslage befunden hat, als sie sich zum Rauschgiftschmuggel bereit erklärte, wurde bereits vom Landesgericht für Strafsachen Graz umfassend berücksichtigt. Dass dieses Strafgericht daher lediglich eine im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Strafe verhängt hat, dass die Berufungswerberin selbst keine Drogen konsumiert hat, dass sie beim versuchten Drogenschmuggel auch kein Kraftfahrzeug verwendet hat, dass es sich um eine einmalige Tat handelt und dass sie nie die Absicht hatte, diese Drogen in Verkehr zu setzen, spielt im gegenständlichen Verfahren keine entscheidende Rolle. Der Berufungswerberin musste auch bei Berücksichtigung all dieser Umstände bewusst sein, dass eine derart große Menge an Kokain nicht für den Eigenkonsum bestimmt war, sohin das Inverkehrsetzen dieser Rauschgiftmenge, von wem auch immer, beabsichtigt war. Auch ist die Berufungswerberin, nicht wie sie nunmehr vorbrachte von sich aus an die Beamten der Flughafenbehörde herangetreten, sondern wurde sie entsprechend den Feststellungen im Strafurteil auf Grund ihres nervösen Verhaltens von Beamten der Suchtgiftbekämpfungstruppe angesprochen. Weiters sei unter Hinweis auf das zitierte Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16.11.2001 und die Verwaltungsstrafvormerkungen lediglich festgestellt, dass die Berufungswerberin keinesfalls gänzlich unbescholten ist. Abschließend muss im Hinblick auf die von der Berufungswerberin angeführten altersbedingten schlechten Aussichten eine andere Arbeitsstelle, als im Schaustellergewerbe, zu finden, und dass der Entzug der Lenkberechtigung gleichzeitig den Verlust ihrer Existenzgrundlage bedeute, festgestellt werden, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass der lange Zeitraum zwischen Begehung der Straftat und Einleitung des Führerscheinentziehungsverfahrens, sowie das Wohlverhalten der Berufungswerberin in dieser Zeit, aber auch die Zwangslage, in der sie sich im Zeitpunkt der Begehung der Tat befunden hat, im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit des versuchten Schmuggels von Suchtmittel in einer derart großen Menge im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG und der anhand der in dieser Gesetzesstelle genannten Wertungskriterien zu erstellenden Prognose betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit, von so geringem Gewicht sind, dass die zu Gunsten der Berufungswerberin berücksichtigten Umstände nicht geeignet sind, eine für die Berufungswerberin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Zur angeordneten begleitenden Maßnahme einer Nachschulung: Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung u dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmung des Abs 3a (Alkoholabhängigkeit) eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 10 StVo 1960 erfolgt. Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV) gilt im Sinne dieser Verordnung als Nachschulung ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht. Alkoholauffällig ist ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde, verkehrsauffällig ist ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen die Verkehrsvorschriften entzogen wurde; unter sonstiger Problematik ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimittel zu verstehen. Da die Berufungswerberin nie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch alkohol- oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand oder unter einer sonstigen Beeinträchtigung betreten wurde, sie auch bei Begehung des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz kein Kraftfahrzeug verwendet hat und die Berufungswerberin auch sonst nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, erscheint die Anordnung einer Nachschulung als begleitende Maßnahme entbehrlich. Es konnte daher der Berufung gegen diesen Spruchpunkt Folge gegeben werden. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass der Ausspruch des Lenkverbotes im Sinne des § 32 FSG und die Aufforderung gemäß § 29 Abs 3 FSG, den Führerschein abzuliefern, auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht geeignet ist, die Berufungswerberin in ihren Rechten zu verletzen. Über den Ausspruch auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung erübrigt es sich auf Grund der ergangenen Entscheidung näher einzugehen, zumal der Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG nicht mehr aus der Welt geschafft werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Nachschulung Suchtmittelmissbrauch Kokaintransport
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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