TE UVS Wien 2004/04/19 03/M/06/5550/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Kögl über die Berufung des Herrn Walter B gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom 07.06.2004, Zl. MA 67-RV-27944/4/5, wegen Übertretung des § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Euro 21,80 zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

?Sie haben am 14.02.2004 um 22.05 Uhr in Wien, O-Platz als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen

MD-29 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" (?Taxizone").

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 109,-, im Falle der Uneinbringlichkeit 38 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

EUR 10,90 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 119,90."

Gegen das STE wurde vom Bw berufen und folgendes ausgeführt:

?Gegen o.a. Straferkenntnis erhebe ich in offener Frist Berufung, mit der Begründung wie folgt:

1. Das Vorschriftszeichen ?Halten und Parken verboten" hat am Tatort keine Gültigkeit, da an derselben Befestigungsvorrichtung eine Werbetafel, die nicht der STVO (§§ 48 Abs 4, 50, 52 und 53) entspricht, fix befestigt ist.

2. Es liegt daher ein Kundmachungsmangel lt. VwGH vom 23.2.1986, 95/17/0153 vor.

3. Es war zum 14.02.2004 nur ich über das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen MD-29 verfügungsberechtigt. Aus oben genannten Gründen beantrage ich die Einstellung des Verfahrens."

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als

Berufungsbehörde erkannt:

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Rechtslage:

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b (z.B. gem. der Zusatztafel ?Taxizone") verboten.

Sachverhaltsfeststellung:

Angesichts der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Bw am 17.02.2004 um 22.05 Uhr (punktuelle Momentaufnahme lt. Anzeige des Meldungslegers, Abl 1)) als Lenker des KFZ das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MD-29 in Wien, O-Platz, im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" (?Taxizone") abgestellt hatte.

Sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der Berufung gegen das STE hat der Bw inhaltlich gleichlautend erklärt, dass nur er am 14.02.2004 über das KFZ MD-29 verfügungsberechtigt war, und dass ein Kundmachungsmangel beim verfahrensgegenständlichen Verkehrszeichen ?Halten und Parken verboten" (?Taxizone") unter Hinweis auf das Judikat des VwGH, Zahl: 95/17/0153 deshalb vorliege, weil das genannte VZ lt. Abl 7 (Foto vom VZ) an einem Lichtmast angebracht ist. Über dem VZ ist am Lichtmast noch eine Reklametafel der B befestigt. Ein Kundmachungsmangel ? wie später noch auszuführen ist ? liegt nicht vor.

Mit dem Abstellen des KFZ in der Taxizone ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bezüglich der subjektiven Tatseite ist weiter auszuholen:

Beim angelasteten Delikt handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt.

Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z. B.

durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.

Der Bw hat auch nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist.

Folglich stellt sich die Frage, ob der Bw mit seinem Vorbringen im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen konnte, dass ihm hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt beim Bw nicht vor, weil er als Kraftfahrzeuglenker die korrekt aufgestellten VZ zu beachten hat. Selbst wenn ihm Zweifel an der rechtmäßigen Kundmachung des VZ gekommen sind, so hätte er die Sach- und Rechtslage vor dem Abstellvorgang abklären müssen und wenn ihm dies ad hoc nicht möglich ist (was in der Alltagspraxis zumeist der Fall sein wird), auf den zweifelhaften Abstellplatz bis zur Klarstellung verzichten müssen.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw eine dritte, für ihn vorerst günstigere Variante gewählt, nämlich auf die Richtigkeit seiner eigenen Rechtsansicht vertrauend, das Risiko einer Fehleinschätzung bewusst auf sich genommen und das KFZ im Halteverbot abgestellt.

Somit ist im Lichte der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb die Berufung in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war.

Zum eingewandten Kundmachungsmangel beim VZ wird

ausgeführt:

Bezüglich des vom Berufungswerber behaupteten ?Kundmachungsmangels" ist darauf hinzuweisen, dass ein Kundmachungsmangel (nur) dann vorliegt, wenn auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen neben einem solchen ein weiteres, nicht in der StVO vorgesehenes Hinweiszeichen angebracht ist (siehe dazu Erk. d. VwGH v. 21.4.1997, Zl. 96/17/0337). Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber nicht um eine Anbringungsvorrichtung, sondern, wie auch aus dem vom Berufungswerber in der Anlage zur Berufung übermittelten Foto ersichtlich ist, eindeutig um einen Beleuchtungsmast (Lichtmast). In einem solchen Fall ist es aber nicht relevant, ob noch eine ? der StVO fremde ? Tafel angebracht ist. Dass ein Lichtmast keine Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen darstellt, ergibt sich aus § 25 Abs 2 StVO, wo Beleuchtungsmasten ausdrücklich neben den Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen genannt sind. Im Übrigen gebietet es die StVO auch nicht, Vorschriftszeichen nur an eigenen Anbringungsvorrichtungen (das sind Vorrichtungen, die eigens für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen errichtet werden, wie Standsäulen, Rahmen, Träger, etc.) anzubringen und nur auf diese Weise kundzumachen; daher können Verkehrszeichen auch an Beleuchtungsmasten angebracht werden.

Die Einwände des Berufungswerbers gehen somit insgesamt ins Leere und sind durch das vom Bw eingewandte Judikat VwGH 95/17/0153 auch nicht gedeckt. Im zitierten Judikat ging es konkret um Anbringungsvorrichtungen (iSd § 48 Abs 4 f. StVO) für Straßenverkehrszeichen bezüglich einer Kurzparkzone, zum Unterschied vom Beleuchtungsmast (Lichtmast; im § 25 Abs 2 StVO separat angeführt) im konkreten Fall.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsgründe und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedem Lenker eines Fahrzeuges, der mit seinem Fahrzeug in belebte Plätze der Großstadt einfährt, bewusst sein muss, gegebenenfalls nicht innerhalb kurzer Zeit einen ?regulären" Parkplatz zu finden. Ebenso ist erfahrungsgemäß fast immer ? Ausnahmen bestätigen die Regel - davon auszugehen, dass die angebrachten Verkehrszeichen rechtskonform verordnet und kundgemacht sind, was auch die Rechtsgültigkeit nach sich zieht.

All diese Umstände sind bei der Strafbemessung differenziert zu würdigen.

Im Hinblick auf das Zustandekommens der angelasteten Übertretung konnte der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bw im Einzelfall keinesfalls als geringfügig angesehen werden.

Auch die Folgen der Tat sind nicht unbedeutend, weil rechtswidrig verstellte ?Taxizonen" immer wieder verkehrsbehindernd auf den Fließverkehr der Umgebung der ?verdrängten Taxis" wirken. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen, zumal infolge der Fülle von Vormerkungen (Abl 2 und 3) dem Bw auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zusteht.

Erschwerungsgrund liegt keiner vor.

Der Bw hat trotz gebotener Gelegenheit (Vorhalt vom 15.04.2004 lt. Abl 10) von der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Erstinstanz im Schätzungswege von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen ist. Zumal dem STE diesbezüglich Vorhaltscharakter zukommt und keine neuen Fakten mitgeteilt wurden, schließt sich die Berufungsbehörde der erstinstanzlichen Schätzung inhaltlich an.

Angesichts des Strafrahmens bis Euro 726,-- pro Delikt (dieser wurde nur zu rund 15% ausgeschöpft) und der übrigen genannten Strafzumessungsgründe ist für eine Strafherabsetzung kein Raum. Gemäß § 51e Abs 3 Ziffer 1 VStG war die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich, weil nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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