TE UVS Tirol 2004/04/26 2004/11/039-1

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Veröffentlicht am 26.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Berufung des Herrn A. B., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.03.2004, VK?26885-2003, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 16,00 zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 15.07.2003 um 21 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens mit Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XY auf der A12 im Gemeindegebiet von Kundl bei km 23.900 in Fahrtrichtung Westen den rechten Fahrstreifen benutzt bzw sei auf diesem weiter gefahren, obwohl die Fahrstreifensignalisierung mit Lichtzeichen einen gelb blinkenden, halb rechts nach unten zeigenden Pfeil ausgestrahlt habe. Es wäre seine Pflicht gewesen, den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung zu verlassen. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) iVm § 99 Abs 3 StVO begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens bei der Erstbehörde verpflichtet.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber die fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete fristgerechte Berufung und brachte darin vor, dass er am 15.07.2003 in der Zeit von 21 Uhr bis 21 Uhr 20 laut Diagrammscheibe eine Fahrtunterbrechung gemacht habe. Diese habe im Zuge einer Amtshandlung in der Kontrollstelle Kundl stattgefunden. Aus diesem Grunde verwehre er sich gegen die Strafhöhe und den Strafbestand.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Berufungswerber am 15.07.2003 um 21 Uhr auf der A12 im Gemeindegebiet von Kundl bei km 23.900 in Fahrtrichtung Westen den zum Fahrstreifenwechsel mit Lichtzeichen versehenen gelb blinkende nach unten zeigende Pfeil missachtet hat, und den betreffenden Fahrstreifen somit nicht ehestmöglich verlassen, sondern auf diesem weiterfuhr.

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos vom 17.07.2003. So ist dieser Anzeige zu entnehmen, dass der Lenker des Lastkraftwagens YX zu dem im Spruch näher bezeichneten Zeitpunkt auf der A12 Richtung Westen fuhr und bei km 23.900 trotz der Fahrstreifensignalisierung mit einem gelb blinkenden, halb nach rechts unten zeigenden Pfeil auf dem rechten Fahrstreifen weiterfuhr, anstatt diesen in der angezeigten Richtung ehestmöglich zu verlassen.

Bezüglich der mittels Diagrammscheibe unterstützten Begründung des Berufungswerbers wird festgestellt, dass die festgestellte Fahrtunterbrechung jenen Zeitraum darstellt, in dem die die Anzeige begründende Amtshandlung stattfand und es sich keinesfalls um eine Amtshandlung in der Kontrollstelle Kundl gehandelt hat. Gemäß § 38 Abs 10 StVO sind für die Fahrstreifensignalisierung Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, dass Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen.

Insofern hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des VwGH 90/19/0078).

Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, mangelndes Verschulden aufzuzeigen und gar unter Beweis zu stellen.

 

Aber auch wenn der Berufungswerber die Fahrstreifensignalisierung wegen des Blendens durch die Sonne und aufgrund des Aufleuchtens der ABS-Kontrolle, wie er laut Anzeige angab, nicht wahrgenommen hätte, wäre dies nicht geeignet gewesen, ihn zu entschuldigen, zumal er seine volle Aufmerksamkeit den Geschehnissen im Straßenverkehr zuwenden hätte müssen und hätte dem ungünstigen Sonneneinfall mit einer Sonnenschutzblende oder einer Sonnenbrille entgegenwirken müssen und die Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen. Im übrigen würde dies nur den Schluss zulassen, dass er gerade nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit gefahren ist.

 

Die Berufungsbehörde kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Werden trotz Aufforderung wie in diesem Fall, die Einkommens-, Vermögens - und Familienverhältnisse nicht dargetan, ist von jeweils durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

 

Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu bewerten, da der Zweck der Bestimmung darin liegt, das Verkehrsgeschehen in kritischen Situationen (Stau, Unfälle, Baustellen, usw) zielgerichtet zu beeinflussen, und kann durch den geeigneten Einsatz dieser Maßnahmen eine entscheidende Beschleunigung des Verkehrs erreicht werden.

 

Milderungsgründe lagen keine vor. Als erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits strafvorgemerkt ist.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmens gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO in Höhe von Euro 726,00 , erscheint die erstinstanzliche Bemessung der Geldstrafe von Euro 80,00 als schuld- und tatangemessen und lässt sich auch mit allfälligen ungünstigen Einkommens-, Vermögens - und Familienverhältnissen des Berufungswerbers in Einklang bringen.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fahrstreifen, mit Lichtsignalisierung, Blendens, durch, Sonne
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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