TE UVS Tirol 2004/05/26 2004/20/077-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn R. M., geb. am XY, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 23.02.2004, Zl 2.3-1797/4, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird präzisiert wie folgt: Sie haben es am 27.11.2003 um 10.35 Uhr auf der Landstraße B 179, bei Straßenkilometer 10.5, Gemeinde Nassereith, als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Güterbeförderungsunternehmens, nämlich der Firma A. Gebrüder M. GmbH, welche wiederum persönlich haftender Gesellschafter der Firma A. Gebrüder M. GmbH und Co KG, I., ist und damit als verwaltungsrechtlicher Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass bei dem vom Lenker M. S. durchgeführten gewerbsmäßigen Transport von Silozement von 6682 Vils nach 6405 Oberhofen, somit über eine Entfernung von mehr als 50 km, mit dem Sattelzugfahrzeug, amtliches Kennzeichen XY sowie dem Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen XY, der mitgeführte Frachtbrief nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war, da einerseits das Kennzeichen des Kraftwagenzuges sowie die höchste zulässige Nutzlast nicht eingetragen wurden, obwohl das genannte Unternehmen als Frachtführer dazu verpflichtet war.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

 

?Sie haben es am 27.11.2003 um 10.35 Uhr auf der Landstraße B 179, bei Straßenkilometer 10,5, Gemeinde Nassereith, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. Gebrüder M. GmbH, welche wiederum persönlich haftender Gesellschafter der Firma A. Gebrüder M. GmbH und Co KG, I., ist und damit als verwaltungsrechtlicher Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass bei dem vom Lenker M. S. durchgeführten gewerbsmäßigen Transport von Silozement von 6682 Vils nach 6405 Oberhofen, mit dem Sattelzugfahrzeug, amtliches Kennzeichen XY sowie dem Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen XY, der mitgeführte Frachtbrief nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war, da einerseits das Kennzeichen des Kraftwagenzuges sowie die höchste zulässige Nutzlast nicht eingetragen wurden.?

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 17 Abs 1 iVm Abs 3 Z 11 und 12 GütbefG 1995 iVm § 17 Abs 4 Z 3 GütbefG 1995.

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 23 Abs 4 GütbefG 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 363,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist die Berufung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Mitarbeiter des gegenständlichen Betriebes ausreichend informiert und angewiesen seien, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Des weiteren führte der Berufungswerber aus, dass die Firma A. Gebrüder M. GmbH und Co KG immer bereit sei, bei Fehllieferungen oder bei Unfällen die Folgen für das Verhalten ihrer Mitarbeiter zu tragen, sie jedoch nicht für Schlampereien verantwortlich gemacht werden könne, die einem Mitarbeiter voll bewusst seien. Im vorliegenden Fall sei dies eine persönliche Eigenheit des Lenkers und hätte eine Bestrafung ernsthafte Konsequenzen in Bezug auf den Arbeitsplatz des Herrn M.

S.

 

Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Frachtbrief Nr V807928 und in einen Auszug aus dem Firmenbuch.

 

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol als erwiesen fest:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 5.12.2003 zugrunde. Am 27.11.2003 um

10.35 Uhr führte M. S. mit dem Sattelzugfahrzeug, amtliches Kennzeichen XY sowie dem Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen XY, einen Transport von 6682 Vils nach 6405 Oberhofen, das entspricht einer Entfernung von mehr als 50 km, durch. Auf der Landesstraße B 179, in der Gemeinde Nassereith, bei Straßenkilometer 10,5, wurde im Rahmen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle festgestellt, dass der Frachtbrief nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war. Es fehlten einerseits die Eintragungen über das Kennzeichen des Kraftwagenzuges sowie die höchste zulässige Nutzlast.

 

Als Frachtführer dieses Transportes fungierte die Firma A. Gebrüder M. GmbH und Co KG. Persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft war die Firma A. Gebrüder M. GmbH, I., bei welcher der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer aufschien. Der festgestellte Sachverhalt wird vom Berufungswerber im Übrigen auch nicht bestritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17 Abs 1, 3 und 4 GütbefG 1995 lauten:

(1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Absenders;

2.

den Namen und die Anschrift des Empfängers;

3.

den Ablieferungsort (Entladeort);

4.

Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;

5.

die Lieferklausel;

6.

den Beladeort und -tag;

7.

die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;

8.

die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;

9.

das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;

10.

den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

11.

das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

 12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

 13. die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;

 14. Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;

15.

sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben;

16.

den Ort und Tag der Ausstellung;

17.

die Unterschrift des Frachtführers;

18.

die Unterschrift des Absenders;

19.

die Unterschrift des Empfängers;

20.

die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;

 21. sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten.

(4) Hinsichtlich der im Abs 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich

1.

der Auftraggeber für die Z 1 bis 5,

2.

der Absender für die Z 6 bis 9 und 18,

3.

der Frachtführer für die Z 10 bis 17,

4.

der Empfänger für die Z 19 und 20,

5.

der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Z 21, sofern          ein Interesse an der Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht.

 

§ 23 Abs 1 und 4 GütbefG 1995 lauten:

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 zu ahnden ist, wer

1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs 2 vermehrt;

2.

als Unternehmer § 6 Abs 1 oder 2 zuwiderhandelt;

3.

als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

4.

als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;

5.

die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

6.

§ 9 Abs 3 zuwiderhandelt;

7.

andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

 8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;

 9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

 10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens Euro 363.00 zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens Euro 1.453,00 zu betragen.

 

Es wird seitens der Berufungsbehörde als erwiesen angenommen, dass der auf dem Transport von Silozement mit dem Sattelzugfahrzeug, amtliches Kennzeichen XY sowie dem Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen XY von 6682 Vils nach 6405 Oberhofen, somit auf einer Strecke von mehr als 50 km, mitgeführte Frachtbrief mangelhaft ausgefüllt war, da die Eintragungen über das Kennzeichen des Kraftwagenzuges sowie die höchste zulässige Nutzlast iS der § 17 Abs 1 iVm Abs 3 Z 11 und 12 GütbefG 1995 fehlten.

 

Die in § 17 Abs 1 GütbefG 1995 näher umschriebene Mitführverpflichtung bezüglich des Frachtbriefes trifft das Güterbeförderungsunternehmen. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich dafür, dass im Frachtbrief das behördliche Kennzeichen des Kfz bzw des Anhängers und die höchste zulässige Nutzlast angeführt sind, ist der Frachtführer. Als Frachtführer dieses Transportes fungierte die Firma A. Gebrüder M. GmbH und Co KG. Persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft war die A. Gebrüder M. GmbH, I., bei welcher der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer aufschien. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Darunter sind die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen natürlichen Personen zu verstehen. Im gegenständlichen Fall trifft dies auf den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma A. Gebrüder M. GmbH, I., zu. Der Berufungswerber hat somit die objektiven Tatbestände der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Spruchverbesserung verwirklicht.

 

Bei den Übertretungen gemäß § 17 Abs 1 iVm Abs 3 Z 11 und 12 GütbefG 1995 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Ein solches Schuld befreiendes Vorbringen wurde vom Berufungswerber nicht erbracht. Es mag zwar zutreffend sein, wie der Berufungswerber ausführt, dass alle Mitarbeiter ausreichend informiert und angewiesen seien, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, jedoch hat der handelsrechtliche Verantwortliche auch dafür zu sorgen, dass ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet ist. Damit ein solches Kontrollsystem den Berufungswerber von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Berufungswerber konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Nur wenn das Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Güterbeförderungsvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Die ins Treffen geführte Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus. Aus diesem Grund geht auch der Einwand des Berufungswerbers, dass dem Lenker des gegenständlichen Transportes Herrn M. S. die Übertretung voll bewusst gewesen sei und ihn daher kein Verschulden träfe, ins Leere. In der vom Berufungswerber mit der Berufung vorgelegten Beilage ist

ersichtlich, dass in der Mitarbeiterbesprechung vom 10.01.2004 Themen wie Abfertigung, Anfragen der Mitarbeitersprecher, Lohn, Road-Pricing und Allfälliges behandelt wurden, jedoch das Thema Frachtbriefe oder dergleichen nicht angesprochen wurde, sodass daraus für den Berufungswerber nichts zu gewinnen ist.

 

Der Berufungswerber hat somit die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 zu ahnden ist, wer andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält und hat gemäß § 23 Abs 4 erster Satz leg cit die Geldstrafe mindestens Euro 363,00 zu betragen. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Berufungswerber die Mindeststrafe verhängt.

 

Nach § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall wurde ein mangelhafter Frachtbrief mitgeführt. Der Frachtführer ist für das Fehlen der Eintragungen über das Kennzeichen des Kraftwagenzuges sowie die höchste zulässige Nutzlast verantwortlich. Die Schuld des Beschuldigten ist dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt.

 

Die Berufungsbehörde sieht, da eine Missbrauchsabsicht nicht zu erkennen ist und das Fehlen dieser Angaben auf eine Nachlässigkeit des Lenkers zurückgeht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG als gegeben an, dies auch vor dem Hintergrund, dass noch keine einschlägige Strafvormerkung aufscheint. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass wohl nicht mehr von einem geringen Verschulden des Berufungswerbers auszugehen wäre, wenn Frachtbriefe des Unternehmens des Berufungswerbers auch in Hinkunft unvollständig ausgefüllt blieben. Es erscheint daher der Ausspruch einer Ermahnung angezeigt.

 

Die Spruchkorrektur erfolgte in Vollziehung des § 66 Abs 4 AVG und stellt eine Präzisierung des Bescheidspruches der Erstbehörde dar (vgl VwGH 28.04.1993, 93/02/0063); es war daher im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Frachtbrief, nicht, ordnungsgemäß, Kennzeichen, höchst, zulässige, Nutzlast, Frachtführer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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