TE UVS Tirol 2004/06/09 2003/15/205-7

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn A. E., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.11.2003, Zl. VK-1211-2003, nach der am 09.06.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im Gegenstandsfalle Euro 45,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 03.12.2002 um 20.36 Uhr am Tatort Gries am Brenner auf der A13 Brennerautobahn auf Höhe Strkm. 34,100 (Brenner-Waage-Ausreise) mit dem Fahrzeug Sattelkraftfahrzeug XY und XY sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass das Sattelkraftfahrzeug und dessen Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil das tatsächliche Gesamtgewicht 42.300 kg betragen hat und somit die Summe der Gesamtgewichte (bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug der betreffenden Art) von 40.000 kg um 2.300 kg überschritten war und habe der Berufungswerber dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG und wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von Euro 225,00, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass der Verlader der Absenderfirma das gegenständliche Kraftfahrzeug beladen habe. Der Verlader habe den Frachtbrief von 25.000 kg vorgelegt, wobei sich rein rechnerisch mit 7.220 kg Zugfahrzeug und 6.850 kg Sattelanhänger ein Gesamtgewicht von 39.070 kg ergebe, womit die vom Gesetzgeber vorgegebene Höchstgrenze von 40.000 kg eingehalten worden war. Der Berufungswerber habe keine Möglichkeit gehabt, das Gewicht zu überprüfen und es sei ihm auch nicht möglich gewesen, eine exakte Verwiegung vorzunehmen. Erst im Zuge einer späteren Kontrolle sei festgestellt worden, dass das Gesamtgewicht um 2.300 kg überschritten wurde. Es sei kein Wiegemeister zur Verwiegung beigezogen worden und auch seien durch äußere Witterungsverhältnisse wie zB Nässe das Messergebnis verfälscht worden. Es mangle dem Berufungswerber an einem Verschulden im Sinn des § 5 VStG und der Amtssachverständige Ing. R. habe dargetan, dass es einem Lenker nicht möglich sei, eine Überladung von 2.300 kg im Hinblick auf das Gesamtgewicht von 40.000 kg festzustellen. Es mangle daher dem Lenker an einem entsprechenden Verschulden. Die Tat sei nicht ausreichend konkretisiert und es hätte auch zusätzlich der Anführung des § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 im Spruch bedurft. Der Berufungswerber sei seinen Verpflichtungen nachgekommen und aufgrund der Witterung, Schneefall und Regel habe das Schnittholz infolge der unmittelbaren Feuchtigkeitsaufnahme an Gewicht zugelegt. Es habe sei auch die Verwiegung durch qualifizierte Beamte vorzunehmen und mangle es dem gegenständlichen Bescheid an einer entsprechenden Begründung; auch sei die Strafbemessung mangelhaft.

 

Aufgrund dieses Vorbringens wurde am 19.05.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche am 09.06.2004 fortgesetzt wurde. Weiters wurden Auskünfte der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingeholt, wonach am 03.12.2002 um 20.36 Uhr in Gries am Brenner kein Schneefall herrschte und es eine Temperatur von minus 3 Grad C hatte. Im Verfahren wurde der messende Beamte, Herr BI E., zum Sachverhalt als Zeuge befragt, ebenso Herr RI P. Die Zeugen konnten sich im Einzelnen an die gegenständliche Verwiegung nicht mehr erinnern. Der Zeuge BI E. gab an, dass die Fahrzeuge, welche bei der Nößlach-Steigung etwas langsamer als andere fahren, sodass aufgrund dieser Tatsache sich ein Hinweis auf eine etwaige Überladung ergibt, aus dem Verkehr gezogen, zur Waage gebracht und anschließend verwogen werden. Das Gewicht wird auf einem Display dargestellt. Normalerweise befindet sich der Lenker außerhalb des Fahrzeuges bei der Verwiegung und kann das Gewicht selbst am Display ablesen. Es wird überprüft, ob die Waage den Nullwert aufweist. Wenn der nicht vorhanden ist, wird manuell die Nullverwiegung durchgeführt. Im Akt befindet sich der Eichschein für die gegenständliche Waage sowie eine Wiegezettel. Der Zeuge RI P. hat angegeben, dass sich seiner Meinung nach die Eichstempel auf der Waage zum Zeitpunkt der Verwiegung befunden haben. Nachdem auch keine besonderen Witterungsverhältnisse zum Verwiegungszeitpunkt waren, es herrschte weder Schneefall noch eine Temperatur von unter minus 10 Grad C zum Zeitpunkt der Verwiegung und die Nullmessung laut Angaben der Zeugen durchgeführt worden war, wird im Gegenstandsfalle von der Richtigkeit der Verwiegung ausgegangen.

 

Nach § 102 Abs 1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Nach § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhänger 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber im Gegenstandsfalle ein Kraftfahrzeug lenkte, welches ein Gewicht von über 40.000 kg aufgewiesen hat, hat er die ihm vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Ein geeichtes Messgerät gilt gemäß § 44 MEG nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

 

Da sich im Akt der Erstbehörde ein gültiger Eichschein über die fragliche Waage befindet, steht fest, dass sie zum Zeitpunkt der Verwiegung geeicht war. Bei der gegenständlichen Waage handelt es sich um eine nicht selbsttätige Waage und wurde laut Aussage die Nullanzeige kontrolliert.

 

Was die Rüge anlangt, dass die Bestimmung des § 101 Abs 1 lit a KFG anzuführen gewesen wäre, so trifft es zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen ausführte, die Behörde hätte, um dem Erfordernis des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen, als die hier in Betracht kommende Norm, die vom Beschwerdeführer übertreten wurde, § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 benennen müssen. Es ist jedoch zu beachten, dass § 4 Abs 7a KFG 1967 Regelungen hinsichtlich der Summe der Gesamtgewichte bzw der Summe der Achslasten, sodass sich diese Bestimmung auf das tatsächliche Gesamtgewicht bezieht. Die Bestimmung des § 101 Abs 1 lit a leg cit betrifft das höchste zulässige Gesamtgewicht bzw die höchsten zulässigen Achslasten.

 

Es sind daher die Übertretungen dieser Bestimmungen verschiedene Delikte.

 

Zur Strafbarkeit des Berufungswerbers wird ausgeführt, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" ist es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Weder die Unmöglichkeit die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, schließt ein Verschulden des Lenkers bei der Überladung aus, weil es zumutbar ist, sich fachliche Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen oder aber im Zweifel nur eine geringere Menge zu laden. Im Hinblick auf die großen Gewichtsschwankungen, denen Holz unterliegt und nach dem Umstand, dass aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge das Erkennen einer Überladung optisch nicht möglich ist, ist ein mit solchen Transporten befasster Kraftfahrer verpflichtet, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die für die zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen bzw. sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge als Holz zu laden, dass er unter Bedachtnahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das zulässige Gewicht nicht überschritten wird.

 

§ 134 Abs 1 KFG 1967 sieht für derartige Übertretungen einen Strafrahmen bis zu Euro 2.180,00 vor.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist nicht unerheblich, die Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen sollen die Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen hintanhalten und auch die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen.

 

Beim Verschulden ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend bei Bemessung der Strafe wirkte sich nichts aus; der Milderungsgrund der bisherigen Straffreiheit fehlt beim Berufungswerber. Zu den Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers konnte sein Vertreter keine Auskunft geben, wobei die Einkommensverhältnisse als bescheiden

bezeichnet wurden. Im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu Euro 2.180,00 und auch das Fehlen von Milderungsgründen konnte im Gegenstandsfalle eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht erfolgen.

Schlagworte
Frachtbrief, Wiegemeister, äußere, Witterungsverhältnisse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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