TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/17 95/12/0331

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
DGO Graz 1957 §54 Abs6 idF 1968/126;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des T in G, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Schiffgasse 6/I, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Oktober 1995, Zl. A 1-P-4384/1995- 144, betreffend außerordentlichen Versorgungsgenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

Mit Schreiben vom 16. Mai 1995 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses; seine jahrzehntelange Lebensgefährtin sei am 7. April 1995 überraschend und unerwartet verstorben. Sie sei ebenfalls Magistratsbeamtin gewesen und habe sich bereits im Ruhestand befunden. Der Beschwerdeführer habe mit ihr seit 1966 ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt, die auch in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht bestanden habe und einer ehelichen Beziehung gleichzustellen gewesen sei. Das gemeinsame Ziel des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin sei gewesen, aus gesundheitlichen Gründen den Lebensabend in ihrem schwer erworbenen Häuschen außerhalb von Graz zu verbringen. Sie hätten daher im Jahr 1985 einen Kredit in der Höhe von S 700.000,-- aufgenommen. Gemeinsam sei es ihnen auch gelungen, diesen Kredit ohne Schwierigkeiten abzustatten. Durch den plötzlichen Tod seiner Lebensgefährtin sei sein finanzieller Haushalt völlig in Unordnung geraten. Der Beschwerdeführer sei 65 Jahre alt und stehe knapp vor seiner Pensionierung und sehe sich mit seinem Einkommen allein nicht mehr in der Lage, diese finanziellen Lasten zu tragen.

In der Erledigung vom 14. Juni 1995 führte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz aus, dass nach § 54 Abs. 5 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der geltenden Fassung der Gemeinderat einem nicht anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten oder einem Lebensgefährten, sofern ein solcher mit dem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, in berücksichtigungswürdigen Fällen (zB kein eigenes Einkommen, Lebensalter über 60 Jahre) einen außerordentlichen Versorgungsgenuss zuerkennen könne. Dieser dürfe den normalmäßigen Versorgungsgenuss (nach § 55 Abs. 1 des zitierten Gesetzes 60 v.H. des Ruhegenusses, der dem verstobenen Beamten im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt habe) nicht übersteigen. Der Beschwerdeführer stehe zwar im 65. Lebensjahr, verfüge jedoch über einen Ruhebezug von über S 32.000,-- brutto (inklusive Zulagen), sei durch eine ausbezahlte Eigentumswohnung in Graz wohnversorgt und könne durch eine anlässlich der Ruhestandversetzung ausbezahlte Treueentschädigung von S 118.773,45 brutto den von ihm bei einer persönlichen Vorsprache im Personalamt angeführten Kreditrest von S 590.000,-- betreffend das Ferienhaus außerhalb von Graz erheblich verringern. Hätte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin geheiratet, so würde ihm ein normalmäßiger Versorgungsgenuss von über S 19.000,-- brutto (inklusive Zulagen) zustehen. Da der Beschwerdeführer über ein eigenes Einkommen verfüge, das noch dazu höher sei als der normalmäßige Versorgungsbezug, fehlten global gesehen die wesentlichen Kriterien für die Anwendung der Ermessensbestimmungen des § 54 Abs. 5 des zitierten Gesetzes. Der Beschwerdeführer könne hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben.

In seinem Schreiben vom 5. Juli 1995 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er seinen Lebensunterhalt mit seiner Nettopension in der Höhe von etwa S 25.000,-- zu bestreiten habe. Seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen betrügen derzeit S 20.600,--. Durch die Lebensgemeinschaft während der Dauer von rund 30 Jahren, die auch in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden habe, hätten die Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Es stelle sich die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt mit monatlich S 4.400,-- bestreiten solle. Aus der dargestellten Argumentation und seiner derzeitigen finanziellen Situation müssten sich Kriterien finden lassen, die die Zuerkennung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe den Beweis erbracht, dass er eine 30-jährige unzertrennliche Lebensgemeinschaft geführt habe und diese darauf ausgerichtet gewesen sei, seinen Lebensunterhalt und den seiner Lebensgefährtin in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht gemeinsam zu bestreiten. Dies sei auch dadurch bewiesen, dass seine Lebensgefährtin für den von ihm aufgenommenen Kredit in der Höhe von S 700.000,-- als Bürgin fungiert habe. Die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin sei einer ehelichen gleichzustellen gewesen. Er ersuche um bescheidmäßige Erledigung seines Ersuchens.

Hierauf ersuchte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Erledigung vom 17. Juli 1995 um eine detaillierte Aufstellung der monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 7. August 1995 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er nach dem plötzlichen Ableben seiner Lebensgefährtin mit seiner Pension den monatlichen Zahlungsverpflichtungen von rund S 20.600,-- nicht mehr habe nachkommen können. Er habe daher seine Eigentumswohnung in Graz raschest verkaufen müssen, um sich des Kreditrestes in der Höhe von rund S 580.000,-- entledigen zu können. Da sein Eigenheim außerhalb von Graz noch nicht fertig gestellt sei - es seien noch etwa S 350.000,-- von Nöten - lebe er derzeit in Graz in Untermiete.

Nachstehend übermittle er eine detaillierte Aufstellung seiner monatlichen Zahlungsverpflichtungen:

A) Eigenheim/Graßnitz:

Betriebskosten, bestehend aus:

     Strom, Wasser, öffentliche Abgaben,

     Heizung und Versicherungen etc.        S        5250,--

     B) Graz:

     Kost und Quartier        S        8.000,--

     Prämiensparen        S        1.666,--

     Bausparen        S        767,--

     Sterbevorsorge        S        600,--

     Zeitung, Rundfunk und Fernsehen        S        431,--

     Haftpflichtversicherung        S        1.275,--

     KFA-Zusatzversicherung        S        520,--

             S        18.509,--

In der vorgenannten Aufstellung seien jene Kosten, die der Beschwerdeführer für Kleidung und die sonstigen für den täglichen Gebrauch notwendigen Anschaffungen benötige, nicht enthalten. Diese Umstände ließen klar erkennen, welche Auswirkungen eine negative Entscheidung auf seinen gewohnten Lebensstandard nach sich zöge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 16. Mai 1995 um Gewährung eines Versorgungsgenusses gemäß § 54 Abs. 5 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, "in der geltenden Fassung", ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Mai 1995 in den Ruhestand versetzt worden sei. Mit Eingabe vom 16. Mai 1995 habe er um Zuerkennung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gemäß § 54 Abs. 5 DO ersucht. Unter Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Schreibens vom 31. Mai 1995 sowie jenes vom 7. August 1995 führte die belangte Behörde weiter aus, dass gemäß § 54 Abs. 5 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 der Gemeinderat einem nicht anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten oder einem Lebensgefährten, sofern ein solcher mit dem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, in berücksichtigungswürdigen Fällen (zB kein eigenes Einkommen, Lebensalter über 60 Jahre) einen außerordentlichen Versorgungsgenuss zuerkennen könne. Dieser dürfe den normalmäßigen Versorgungsgenuss (nach § 55 Abs. 1 des zitierten Gesetzes 60 v.H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Beamten im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt habe) nicht übersteigen. Da der Beschwerdeführer über ein eigenes Einkommen im Ausmaß von S 32.779,71 monatlich brutto verfüge, welches noch dazu höher sei als der normalmäßige Versorgungsbezug und darüber hinaus den außerordentlichen Versorgungsgenuss in erster Linie für die Fertigstellung seines Zweitwohnsitzes außerhalb von Graz - er führe im Rahmen des Parteiengehörs eigene Betriebskosten in der Höhe von S 5.250,-- an - beanspruchen wolle, fehlten ganz wesentliche Kriterien, die die Zuerkennung eines dauernden außerordentlichen Versorgungsgenusses rechtfertigen würden, zumal eine derartige Maßnahme nur für Extremsituationen vorgesehen sei. Eine bloße Einschränkung des gewohnten - hohen - Lebensstandards sei nicht ausreichend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem nach den Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 gewährleisteten Recht, wonach einem hinsichtlich des normalmäßigen Versorgungsgenusses nicht anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, sofern ein solcher mit dem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, in berücksichtigungswürdigen Fällen ein außerordentlicher Versorgungsgenuss zuzuerkennen sei, verletzt.

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung sowie einer unrichtigen Beurteilung des Sachverhaltes insofern, als gemäß § 54 Abs. 5 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO) einem nicht anspruchsberechtigten überlebenden Lebensgefährten in berücksichtigungswürdigen Fällen ein außerordentlicher Versorgungsgenuss zuerkannt werden könne. Dieser dürfe den normalmäßigen Versorgungsgenuss (§ 55 Abs. 1 leg. cit.) nicht übersteigen. Falls ein solcher außerordentlicher Versorgungsgenuss neben einer normalmäßigen Hinterbliebenenversorgung zuerkannt werde, dürfe hiedurch der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten nicht überschritten werden. Die belangte Behörde verweise im angefochtenen Bescheid zunächst nur darauf, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Einkommen im Ausmaß von S 32.779,61 brutto beziehe, welches höher sei als der normalmäßige Versorgungsgenuss. In der Bestimmung des § 54 Abs. 5 DO liege keine Einschränkung dahingehend, dass das eigene Einkommen des Empfängers eines außerordentlichen Versorgungsgenusses nicht höher sein dürfe als der normalmäßige Versorgungsbezug. Dies ergebe sich auch daraus, dass gemäß § 54 Abs. 5 letzter Satz DO auch neben einem normalmäßigen Hinterbliebenenversorgungsbezug ein außerordentlicher Versorgungsgenuss gewährt werden könne, sodass diesbezüglich jedenfalls ein Einkommen des Versorgungsgenussempfängers vorliegen würde, welches über dem normalmäßigen Versorgungsgenuss liege. Im Übrigen habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine Feststellung dahingehend getroffen, wie hoch der normalmäßige Versorgungsbezug des Beschwerdeführers tatsächlich gewesen wäre.

Unrichtig sei auch die Feststellung, wonach der außerordentliche Versorgungsgenuss in erster Linie für die Fertigstellung eines Zweitwohnsitzes verwendet werden solle. Die belangte Behörde habe bei der Ausübung des ihr in der Bestimmung des § 54 Abs. 5 DO eingeräumten Ermessens nicht im Sinne des Gesetzes entschieden, sodass diesbezüglich jedenfalls ein Ermessensfehler vorliege. Die Bestimmung des § 54 Abs. 5 DO sehe in berücksichtigungswürdigen Fällen und nicht, wie dies die belangte Behörde ausführe, für Extremsituationen die Zuerkennung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes wäre dem Beschwerdeführer ein außerordentlicher Versorgungsgenuss - in eventu für einen bestimmten Zeitraum - zuzuerkennen gewesen. Schließlich habe die belangte Behörde entscheidungsrelevante Tatsachen nicht festgestellt, insbesondere die vom Beschwerdeführer monatlich zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen.

Der Beschwerde kann schon aus folgendem Grund kein Erfolg beschieden sein.

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 54 Abs. 6 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 in der Fassung LGBl. Nr. 126/1968, lautet:

"(6) Der Gemeinderat kann einer nicht anspruchsberechtigten Witwe oder der Lebensgefährtin, sofern sie mit dem Verstorbenen mindestens 1 Jahr ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, in berücksichtigungswürdigen Fällen (zB kein eigenes Einkommen, Lebensalter über 60 Jahre) einen außerordentlichen Versorgungsgenuss zuerkennen. Dieser darf den normalmäßigen Versorgungsgenuss (§ 55 Abs. 1) nicht übersteigen. Falls ein solcher außerordentlicher Versorgungsgenuss neben einer normalmäßigen Hinterbliebenenversorgung zuerkannt wird, darf hiedurch der Ruhegenuss des Verstorbenen nicht überschritten werden."

§ 55 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1976, (in der Folge kurz: DO) lautet:

"(1) Das Ausmaß der Witwenversorgung beträgt 60 v.H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens jedoch 42 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage."

§ 54 DO regelt die Versorgung bestimmter Hinterbliebener eines Beamten und knüpft den Anspruch auf Versorgung grundsätzlich an das Vorliegen der Ehe zwischen dem Beamten und der Hinterbliebenen.

§ 54 Abs. 6 DO stellt einen Auffangtatbestand zu Gunsten einer nicht anspruchsberechtigten Witwe oder einer - grundsätzlich nicht anspruchsberechtigten - Lebensgefährtin für den Fall einer besonderen Bedürftigkeit aus berücksichtigungswürdigen Umständen dar und räumt der Behörde für die Zuerkennung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses ein Ermessen ein, für dessen Übung der Behörde demonstrativ bestimmte Gesichtspunkte genannt werden ("zB kein eigenes Einkommen, Lebensalter über 60 Jahre").

§ 54 Abs. 6 DO begünstigt seinem Wortlaut nach ausschließlich die Witwe oder die Lebensgefährtin, sodass eine Anwendung dieser Bestimmung auf den Witwer oder - im vorliegenden Fall - den Lebensgefährten schon begrifflich nicht in Betracht kommt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1984, G 103-105/84, mwN, Slg 10180, betreffend die Aufhebung des § 14 Abs. 1 des  Pensionsgesetztes 1965, BGBl. 340, als verfassungswidrig).

Dieses Auslegungsergebnis erfährt dadurch eine Bestätigung, dass mit der Novelle zur DO LGBl. Nr. 65/2000 (ua.) die Bestimmung des § 54 leg. cit. analog zur 8. Pensionsgesetz-Novelle - rückwirkend (vgl. Art. III Z. 2 dieser Novelle) - geschlechtsneutral gefasst wurde (Erl 182 BlgLT 13. GP, 7).

Eine Anfechtung der Bestimmung des § 54 Abs. 6 DO idF LGBl. Nr. 126/1968 vor dem Verfassungsgerichtshof (als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend) könnte dem Beschwerdeführer keine Rechtsgrundlage für sein Begehren verschaffen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1984, B 507/82, Slg 10304), weshalb davon abzusehen war.

Nach dem Gesagten war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen; der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid wegen der in der Zwischenzeit eingetretenen Änderung der Rechtslage einer Sachentscheidung auf Grund einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegensteht.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120331.X00

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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