TE Vfgh Erkenntnis 1984/12/7 B507/82

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Veröffentlicht am 07.12.1984
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art140 Abs7 erster Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
PG 1965 §14 Abs1

Beachte

gleiche Entscheidungsgründe in Erk. 549/82 und B239/83 vom selben Tag; alle Anlaßfälle zu VfSlg. 10180/1984

Leitsatz

Pensionsgesetz 1965; auch nach Aufhebung des §14 Abs1 keine Rechtsgrundlage für Zuerkennung einer Witwerpension; keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. hat mit Eingabe vom 5. Mai 1982 beim Landesschulrat für Stmk. (§4 des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966 - LDHG 1966, LGBl. 209/1966 idF LGBl. 17/1973) den Antrag auf Zuerkennung eines Witwerversorgungsgenusses nach seiner am 6. April 1982 verstorbenen Ehegattin gestellt, die aufgrund des §45 litb des Landeslehrer-Dienstgesetzes - LDG, BGBl. 245/1962, (letzte Novelle dieses Gesetzes BGBl. 261/1978) iVm. dem PG 1965 (zuletzt geändert mit der 7. Pensionsgesetz-Novelle BGBl. 558/1980) einen Ruhegenuß bezogen hat.

Dem Antrag wurde mit dem Bescheid des Landesschulrates für Stmk. vom 17. Juni 1982 nicht stattgegeben.

Die gegen diesen Bescheid vom Bf. erhobene Berufung hat die Stmk. Landesregierung (§7 Abs1 LDHG 1966) gemäß §66 Abs4 AVG 1950 iVm. §1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1958, BGBl. 54, (dieses Gesetz idF BGBl. 116/1978, somit vor der mit BGBl. 29/1984 erfolgten Wiederverlautbarung) unter Hinweis auf §14 PG 1965 abgewiesen.

Der Bescheid ist damit begründet, daß dem Antrag "mangels gesetzlicher Voraussetzungen im Pensionsgesetz 1965 nicht stattgegeben werden" konnte.

2. Gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 27. August 1982 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Der Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §14 Abs1 PG 1965, BGBl. 340, eingeleitet. Mit dem Erk. G103 - 105/84 vom 4. Oktober 1984 hat er die in Prüfung gezogene Bestimmung wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG sind vom VfGH aufgehobene Bestimmungen eines Gesetzes im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung hat aber offenkundig nichts daran geändert, daß für die Zuerkennung einer Witwerpension an den Bf. jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung als nachteilig für die Rechtsstellung des Bf. erweist. Demnach ist der Bf. durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Mangels jeglicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Witwerpension an den Bf. ist es auch ausgeschlossen, der bel. Beh. vorzuwerfen, sie habe bei der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrages des Bf. einem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Ebenso ist der Vorwurf eines willkürlichen, allenfalls eine Verletzung des Gleichheitsrechtes bewirkenden Vorgehens oder eines sonstigen Verhaltens ausgeschlossen, durch das die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Bf. bewirkt worden sein könnte.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Pensionsrecht, Ruhegenuß, Witwerpension

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B507.1982

Dokumentnummer

JFT_10158793_82B00507_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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