TE UVS Tirol 2004/07/28 2004/23/145-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn M. B., vertreten durch RA Dr. B. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 05.08.2003, Z VK-9870-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 20 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 86,60,als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren zu leisten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 12.04.2002 um 23.26 Uhr

Tatort: Innsbruck, A12 Brennerautobahn, km 4,5 in Richtung Norden

Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY

 

1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Vom 11.04.2002, 19.48 Uhr bis 12.04.2002, 02.12 Uhr wurde die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten nicht erfüllt. Die Gesamtdauer betrug lediglich 38 Minuten, was eine Verkürzung um 7 Minuten bedeutet.

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Die Lenkzeit betrug vom 11.04.2002, 19.48 Uhr bis 12.04.2002, 23.25 Uhr 14 Stunden und 48 Minuten. Somit wurde die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um 4 Stunden und 48 Minuten überschritten.

 

3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Sie haben die vorgeschriebene Tagesruhezeit von 9, 11 bzw. 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bzw. bei Zweifahrerbesetzung von 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden nicht eingehalten. Vom 11.04.2002, 19.48 Uhr bis 12.04.2002, 23.25 Uhr wurde die vorgeschriebene Tagesruhezeit von 9 Stunden um 3 Stunden und 31 Minuten verkürzt. Die Gesamtdauer der Tagesruhezeit betrug lediglich 5 Stunden und 29 Minuten.

 

4. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, dem Kontrollorgan auf Verlangen nicht vorgelegt haben.

 

5. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da zeitweise das Schaublatt in den für den zweiten Fahrer vorgesehenen Einschub eingelegt wurde um eine sog. ?Zweifahrer-Besatzung? vorzutäuschen.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. gemäß Art 7 EG-VO Nr 3820/85, zu Spruchpunkt 2. gemäß Art 6 EG-VO Nr 3820/85, zu Spruchpunkt 3 gemäß Art 8 EG-VO Nr 3820/85, zu Spruchpunkt 4 gemäß Art 15 Abs 7 EG-VO Nr 3821/85 und zu Spruchpunkt 5 gemäß Art 13 EG-VO Nr 3821/85 begangen und wurde über ihn zu den Spruchpunkten 1, sowie 3 bis 5 gemäß § 134 Abs 1 KFG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu Spruchpunkt 2 gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 145,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde firstgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber am 11.04.2002 in Kufstein losgefahren sei und bei Matrei am Brenner eine 38 Minutenpause einlegte. Dort habe er sich mit einem Lenker Namens R., der in den Beruf des Fernfahrers wechseln habe wollen, getroffen. Der Berufungswerber sei dann bis Bologna gefahren, um dann bis 12.04.2002, 11.00 Uhr eine Ruhepause einzulegen. Um 11.00 Uhr sei dann der Fahrer R. bis zur Entladefirma nach Florenz weitergefahren und die Entladung sei dann zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr erfolgt. Der Berufungswerber sei dann ab 14.00 Uhr von Florenz zur nächsten Entladestelle gefahren, wobei ab 15.00 Uhr wieder ein Fahrerwechsel stattgefunden habe. Dann sei der Fahrer Roland bis ca 16.15 Uhr nach Oderza gefahren, wo die Beladung bis ca 18.30 Uhr erfolgt sei. Die Abfahrt Richtung Brenner sei gegen 19.00 Uhr erfolgt. Ca gegen 23.15 Uhr sei der Fahrer in Schönberg ausgestiegen, wobei er seine Schaublätter mitgenommen habe.

 

Der Fahrer sei auch nicht verpflichtet eine Pause von durchgehend 45 Minuten zu machen. Die Verkürzung der Lenkzeit betrage daher gerade 7 Minuten, wobei festgehalten werden müsse, dass die Auswertung durch Sichtkontrolle und das Ereignisprotokoll unterschiedlich seien. Die automatisierte Auswertung führe oft zu falschen Ergebnissen, daher sei eine gutachterliche Auswertung erforderlich. Der betroffene Fahrer habe sich an die Lenk- und Ruhezeiten gehalten. Auch sei im Bezug auf Spruchpunkt 4 darauf hinzuweisen, dass es keine zwingende gesetzliche Regelung gebe, wonach Bestätigungen ausschließlich vom Arbeitsgeber anzuerkennen seien. Hinsichtlich des vorgeworfenen Spruchpunktes 5 wird ausgeführt, dass keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, dass ein zweiter Fahrer mit dem Berufungswerber unterwegs gewesen sei. Gerade die Tatsache, dass der Berufungswerber sein Schaublatt zeitweise in den für den zweiten Fahrer vorgesehenen Einschub eingelegt gehabt habe, sei ein Beweis dafür, dass das Kontrollgerät einwandfrei funktioniert habe und ordnungsgemäß bedient wurde. Außerdem sei im Bezug auf das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, VK 10111 2002, gegen den Arbeitsgeber der idente Sachverhalt in zwei Verfahren bei der selben Behörde unterschiedlich festgestellt worden.

 

Weiters sei das Straferkenntnis mangelhaft begründet. Die ADAS-Auswertung sei zweifelhaft und unzuverlässig. Daher sei eine gutachterliche Auswertung notwendig. Auch die Strafbemessung sei mangelhaft und nicht begründet.

 

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch gutachterliche Auswertung der Schaublätter.

 

Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Gefahrguttruppe, Wachzimmer Wilten, vom 14.05.2002 zugrunde. Aus dieser Anzeige ergibt sich, dass anlässlich einer Kontrolle am 12.04.2002 um 23.26 Uhr des Sattelzugfahrzeuges mit Sattelanhänger (mehr als 3,5 t höchst zulässige Gesamtmasse) mit dem Kennzeichen XY (A) und XY (A) im Gemeindegebiet von Innsbruck auf der A13 bei km 4,5 in Fahrrichtung Norden mittels ADAS (Automationsunterstütztes-Daten-Auswerte-System) der Schaublätter die oben angeführten Übertretungen festgestellt worden sind. Laut den beiden Schaublättern liege eine Mehrfahrerbesatzung vor, im Fahrzeug sei jedoch kein zweiter Fahrer gewesen. Der Berufungswerber habe sinngemäß angegeben, dass er nicht sage, wie der zweite Fahrer heiße, da sie das nicht angehe. Sie hätten das so zu akzeptieren. Auch trotz eines Telefongespräch ca. drei Wochen später mit dem Arbeitgeber J. B. konnte der zweite Fahrer nicht ermittelt werden. Da die Mehrfachbesetzung äußerst unglaubwürdig sei, seien die durch den angeblichen zweiten Fahrer zurückgelegten Fahrtstrecken als Lenkzeiten dem Fahrer angerechnet worden. Diese Anrechnung sei unter den für den Fahrer bestmöglichsten Voraussetzungen erfolgt. Der Vermerk, dass der Berufungswerber an den Vortagen keine Dienste verrichtet habe, sei vom Arbeitsgeber auszustellen und nicht vom Berufungswerber.

 

Der Anzeige beigelegt ist eine Verstoßliste und ein Ereignisprotokoll sowie die Kopie zweier Schaublätter in Originalgröße und vergrößert, sowie eine Kopie der Rückseite eines Schaublattes, weiters Kopien der Zulassungsscheine.

 

In der Folge erging die Strafverfügung vom 20.06.2002. Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch, in dem er ausführte, dass er nach 85 Minuten Fahrzeit 40 Minuten Pause gemacht habe und danach 4,5 Stunden gefahren sei. Dies verletzte keine Rechtsvorschrift. Weiters habe er alle Pausen eingehalten. Der Vermerk auf der Rückseite sei ausreichend. Das Kontrollgerät sei weiters ordnungsgemäß geführt worden.

 

In der Stellungnahme vom 02.09.2002 führt die Polizeidirektion Innsbruck aus, dass der Berufungswerber nach der Pause von etwa 40 Minuten eine Lenkzeit von 4 Stunden und 25 Minuten gehabt habe und daher nicht die erforderlichen mindestens 45 Minuten. Weiters verweise er auf die in der Anzeige getätigten Ausführungen. Die Bestätigung, dass er an den Vortagen keine Fahrdienste verrichtet habe, müsse vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Das Kontrollgerät sei weiters nicht richtig verwendet worden, weil der Berufungswerber zeitweise sein Schaublatt in den für den zweiten Fahrer vorgesehenen Einschub eingelegt hatte, um eine sog. ?Zweifahrer-Besatzung? vorzutäuschen.

 

Daraufhin führte der Berufungswerber in einer Stellungnahme aus, dass er nur 4 Stunden und 25 Minuten gefahren sei und man ihm daher nicht eine Übertretung der Nichteinhaltung der Unterbrechung der Lenkzeit nach 4 Stunden und 30 Minuten vorwerfen könne. Die Vorwürfe bezüglich der Zweifahrerbesatzung und damit Nichteinhaltung der Fahr- und Ruhezeiten würden sich auf unhaltbare Vermutungen des erhebenden Organs gründen, die nicht dazu geeignet seien, die Tatvorwürfe dem Berufungswerber anzulasten. Die geforderte Bestätigung sei gesetzlich nicht geregelt, sondern werde lediglich in einer unverbindlichen Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20.12.1985 (ABIL. EG Nr C 348/1 vom 31.12.1985) erwähnt. In Österreich sei eine solche Bestätigung nicht gesetzlich vorgeschrieben.

 

Weiters gab der Firmeninhaber J. B. an, dass er die Schaublätter von dem Berufungswerber nie erhalten habe und auch den Namen des zweiten Fahrers nicht kenne. Für ihn sei nur der Berufungswerber gefahren. Der Berufungswerber gab weiters an, dass er den Namen des zweiten Fahrers nicht kenne und dieser die Schaublätter mitgenommen habe.

 

Daraufhin erging das gegenständliche Straferkenntnis.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurden die Schaublätter gutachterlich ausgewertet. Der Sachverständige Ing. W. F., Sachverständiger für das Kraftfahrwesen beim Amt der Tiroler Landesregierung, führte in seinem Gutachten vom 29.03.2004 aus, dass als Befundunterlage der Schuldvorwurf aus der Anzeige vom 12.04.2002 und des Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein einschließlich der zwei Schaublätter in Kopie vom 11.04.2002 und vom 12.04.2002 diene. Aufgrund der Fehlergrenzen im Betrieb des Fahrtenschreibers werde beim Zeitaufschrieb eine Toleranz von ± 2 Minuten pro Tag berücksichtigt. Jeder unterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde in dem der Lenker frei über seine Zeit verfügen kann, ist Ruhezeit.

 

Zu den einzelnen Tatvorwürfen werde wie folgt Stellung genommen:

Die aufgezeichnete Fahrtstrecke auf dem ersten Schaublatt weise 458 km auf. Entsprechend der rechnerischen ermittelten Kilometer weise die gefahrene Strecke 826 km auf. Dies ergebe eine Differenz von 368 km. Diese seien laut Rüttelschreiber in der Zeit von 2.13 bis 12.08. gefahren worden. Es sei dabei erkennbar, dass das Fahrzeug während der ganzen Zeit als Fahrer 2 mehrfach nur kürzeste, etwa einminütige Stillstandzeiten aufweise.

 

Ein Fahrzeugsstillstand als Fahrer 1 sei auf dem Tachoblatt 1 nur kurzzeitig während dem Umwechseln der Tachoblätter von 12.10 bis

13.56 sowie 15.23 bis 15.46 und 21.08 bis 21.45 erkennbar.

 

Das Tachoblatt 1 weise eine reine Lenkzeit  von 1 h 23 min, eine Pause von 37 min und anschließend eine Lenkzeit von 4 h 58 min nach einer Zeit für andere Arbeiten bzw. Bereitschaft, eine Lenkzeit von 1 Stunde und 1 min.

 

Zusammengefasst sei am 11.04.2002 die Lenkzeitunterbrechung von 45 min nicht eingehalten worden. Die maximale zusammenhängende Lenkzeit von 4,5 Stunden sei um 13 min überschritten worden. Der Zeitgruppenschalter sei nicht umgestellt worden. Die Tagesruhe im Zweifahrerbetrieb sei nicht eingehalten worden ? innerhalb von 30 Stunden mindestens 8 zusammenhängende Stunden. Die Ruhezeit dürfe nicht in einem fahrenden Fahrzeug genommen werden.

 

Daraufhin führte der Berufungswerber in einer Stellungnahme aus, dass das Gutachten des Sachverständigen Herrn Ing. W. F. in Bezug auf die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit ausdrücklich bestritten werde, zumal zur Befundaufnahme lediglich Kopien der Schaublätter herangezogen worden seien. Weiters werde ausdrücklich beanstandet, dass keine ausreichenden Toleranzen vom Sachverständigen berücksichtigt worden seien. Im Gegensatz zum Sachverständigen Ing. H. S. gehe der Sachverständige von einem unterschiedlichen Wissensstand aus. Gemäß Rechtssprechung habe der Sachverständige sein Gutachten immer nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben (VwGH vom 19.01.1955, Slg 3627A, vom 16.10.1985, Z 84/09/141 ua). Der Sachverständige konnte auf Grund der Aktenlage nicht feststellen, wer im Zeitraum, als auf den 2. Fahrer umgestellt worden sei, das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber am 12.04.2002 um 23.26 Uhr auf der A13 in Fahrtrichtung Norden das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY mit mehr als 3,5 t höchst zulässigen Gesamtgewicht gelenkt hat und von Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Wachzimmer Wilten, bei km 4,5 kontrolliert wurde. Dabei wurden 2 Schaublätter abgenommen und mittels ADAS (Automationsunterstütztes Daten Auswerte System) ausgewertet.

 

Diese Feststellungen basieren auf der unbedenklichen Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerber bezüglich seiner Verantwortung einer Zweifahrer-Besatzung ist auszuführen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dieses Vorbringen als Schutzbehauptung wertet. Der Berufungswerber gibt an, dass er nur den Vornamen des zweiten Fahrer und sonst nichts wisse. Das wiederum widerspricht nicht nur dem allgemeinen Hausverstand ? wer lässt schon jemanden anderen, von dem er nur den Vornamen kennt, das ihm anvertraute Fahrzeug lenken -, sondern verletzt auch die Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers.

 

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahrens, zu § 25 Abs 1 VStG E 8a bis c zitierte hg  Rechtsprechung).

 

Weiters ist zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass der Sachverständige nicht ausreichend Toleranzen berücksichtigt habe und dass das Gutachten deswegen nicht dem neuesten Wissensstand, entgegen zu halten, dass der Gutachter aufgrund der Fehlergrenzen im Betrieb des Fahrtenschreibers beim Zeitaufschrieb eine Toleranz von ± 2 Minuten pro Tag berücksichtigt hat. Wieso diese Methode nicht dem neuesten Wissensstand entsprechen soll, entzieht sich der Kenntnis der Berufungsbehörde. Laut Verordnung (EWG) Nr 3821/85 im Anhang I liegt die Fehlergrenze bei 2 Minuten pro Tag bzw. 24 Stunden. Das bedeutet wiederum, dass die Fehlergrenze pro Stunde 5 Sekunden beträgt. Im gegenständlichen Fall sind die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen von so einem Ausmaß, dass die Fehlergrenzen am Ergebnis nichts ändern.

 

Zu Spruchpunkt 1):

 

Gemäß Art 7 Abs 1 Verordnung (EWG) Nr 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils 15 Minuten ersetzt werden, die in der Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird (Abs 2).

 

Dem Berufungswerber wurde hierzu vorgeworfen, er habe am 11.04.2002 von 19.48 Uhr bis 12.04.2002 um 02.12 Uhr keine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten eingehalten. Die Gesamtdauer betrug lediglich 38 Minuten. Diese Übertretung ergibt sich nicht nur eindeutig aus dem im Akt befindlichen Ereignisprotokoll, sondern auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Ing. W. F.

 

Aus dem Ereignisprotokoll ergibt sich, dass der Berufungswerber am 11.04.2002 von 19.48 Uhr bis 21.09 Uhr, also 1 Stunde und 21 Minuten fuhr, daraufhin eine Pause von 38 Minuten eingelegt hat und dann von 21.47 Uhr bis 02.12 Uhr, also 4 Stunden und 25 Minuten fuhr. Daraus ergibt sich, dass innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden und 46 Minuten nur eine einzige Pause von 38 Minuten eingehalten wurde. Bei Anwendung des Abs. 2 der oben genannten Verordnung hätte der Berufungswerber unmittelbar nach 4,5 Stunden Fahrzeit die nächste Pause einlegen müssen, dies wäre um 00.56 Uhr gewesen.

 

Der Berufungswerber hat somit diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu Spruchpunkt 2):

 

Gemäß Art 6 Abs 1 Verordnung (EWG) Nr 3820/85 darf die nachstehend ?Tageslenkzeit? genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Dem Berufungswerber wurde hierzu vorgeworfen, die Tageslenkzeit vom 11.04.2002 von 19.48 Uhr bis 12.04.2002 um 23.25 Uhr habe aber 14 Stunden und 48 Minuten betragen. Dies stellt eine Überschreitung von 4 Stunden und 48 Minuten dar.

 

Die Überprüfung des Ereignisprotokolls in Verbindung mit einer optischen Auswertung bestätigt diese Übertretung und sie steht daher für die Berufungsbehörde zweifelsfrei auch aufgrund der eindeutig überschrittenen Tageslenkzeit fest.

 

Die dem Berufungswerber in diesem Punkt zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hat dieser somit in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu Spruchpunkt 3):

 

Gemäß Art 8 Abs 1 Verordnung (EWG) Nr 3820/85 hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens drei mal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Untersatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Teilabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Maßgebliches Kriterium dieser Bestimmung ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit, die nicht durch Lenkzeiten unterbrochen werden darf. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber eine Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit vom 11.04.2002 um 19.48 Uhr bis zum 12.04.2002 um 23.25 Uhr vorgeworfen. Die Gesamtdauer betrug lediglich 5 Stunde und 29 Minuten.

 

Aus dem Ereignisprotokoll ergibt sich, dass im genannten Zeitraum am 11.04.2002 von 02.12 Uhr bis 03.00 Uhr eine Ruhezeit von 48 Minuten (!) sowie eine weitere Ruhezeit von 06.39 Uhr bis 12.08 Uhr, also gerade mal 5 Stunden und 29 Minuten, eingehalten wurde. Weiters ergibt sich aus dem Gutachten, dass auch bei einem Zweifahrerbetrieb, der wie festgestellt nicht stattgefunden hat, innerhalb von 30 Stunden 8 zusammenhängende Stunden Tageruhezeit zu nehmen wären, die nicht in einem fahrenden Fahrzeug genommen werden dürfen, und die ebenfalls nicht eingehalten wurden.

 

Die dem Berufungswerber in diesem Punkt zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hat dieser somit in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu Spruchpunkt 4):

 

Gemäß Art 15 Abs 7 Verordnung (EWG) Nr 3821/85 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Der Berufungswerber konnte die Schaublätter der laufenden Woche und für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, nicht vorlegen. Auf dem Schaublatt vom 11.04.2002 auf der Rückseite, hatte der Berufungswerber selbst vermerkt, dass er vom 02.04. bis 11.04.2002 keine Fahrdienste verrichtet habe. Dieses Verantwortung wurde vom Berufungswerber nichts glaubhaft gemacht. Beim 11.04.2002 handelte es sich um einen Donnerstag, beim 12.04.2002 um einen Freitag. Der Berufungswerber hat trotz seiner Mitwirkungspflicht nicht dargelegt, warum er in dieser Woche bisher nicht gefahren ist, bzw was letzte Woche gewesen ist. Wie auch der Rechtsvertreters des Berufungswerber in der Berufung angeführt hat, ist der Fahrer unter gewissen Umständen verpflichtet, mittels handschriftlicher Aufzeichnungen auf den Schaublättern glaubhaft zu machen, zB wie er von seinem Wohnsitz zur Arbeitsstätte gelangt ist. Von einem Glaubhaftmachen kann aber nicht die Rede sein, wenn jemand ohne Gründe und Beweise angibt, er habe in einer genannten Zeit keine Fahrdienste verrichtet. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht daher fest, dass der Berufungswerber die Schaublätter der laufenden Woche und für den letzten Tag der vorangegangen Woche nicht vorweisen konnte, obwohl er gefahren ist. Damit hat der Berufungswerber auch diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu Spruchpunkt 5):

 

Gemäß Art 13 Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sorgen der Unternehmer und der Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes.

 

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Zweifahrerbesatzung als Schutzbehauptung zu werten. Da der Berufungswerber nach Ansicht der Berufungsbehörde alleine das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, hat er dadurch, dass er sein Schaublatt, obwohl er Fahrer war, in den Einschub für den Beifahrer gelegt hat, das Gerät nicht ordnungsgemäß bedient. Der Berufungswerber hat somit diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zusammengefasst alle ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Z 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Z 89/08/0221).

 

Angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Berufungswerber für alle objektiv zu vertretenen Übertretungen das Fehlen eines Verschuldens nicht aufzeigen konnte.

 

Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wer gemäß § 134 Abs 1 KFG diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Der Zweck der übertretenen Bestimmungen besteht darin, die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Eintragungen in Schaublättern, insbesondere der Einhaltung von Ruhezeiten, zu gewährleisten. In Anbetracht der allgemeinen Verkehrssituation ist festzustellen, dass ein Großteil der durch LKW-Lenker verursachten Unfälle im Zusammenhang mit Lenkzeitüberschreitungen und einer dadurch bedingten Übermüdung stehen. Insofern ist auch festzustellen, dass die Überschreitungen des Berufungswerbers nicht von geringfügiger Natur sind. Auch in der Gesamtheit gesehen bilden diese Übertretungen aufgrund der Über- bzw Unterschreitungen eine doch sehr erhebliche Übertretung. Als Verschulden kommt zumindest Fahrlässigkeit in Betracht. Erschwerend war die einschlägige Vorstrafenbelastung zu werten.

 

In Abwägung der Strafzumessungskriterien und des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen sowie notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von weiteren Verstößen gleicher Art abzuhalten. Sie sind auch mit allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang zu bringen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Mehrfachbesetzung, unglaubwürdig, Bestätigung, gesetzlich, nicht, geregelt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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