TE UVS Tirol 2004/08/02 2004/20/099-3

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Veröffentlicht am 02.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn M. M., geb. XY, vertreten durch die RAe R./S./D., 8020 Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.12.2003, Zahl VK-4101-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind im gegenständlichen Fall Euro 28,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird bezüglich Faktum 1.) dahingehend berichtigt, als die verletzte Rechtsvorschrift § 102 Abs 1 iVm. § 4 Abs 7a KFG zu lauten hat.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.12.2003, Zahl VK-4101-2003, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.02.2003 um 11.05 Uhr in Kundl, A-12 Inntalautobahn bei Kilometer 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen) als Lenker das Sattel-Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XY in Betrieb genommen und sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg betrage. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen KFZ sei die Masse um 5 von Hundert, gerundet auf volle tausend kg, zu erhöhen (40 Tonnen). Durch die Beladung sei das erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg um 1.480 kg überschritten worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt::

§ 102 Abs 1 KFG iVm. § 101 Abs 1 lit a und § 4 Abs 7a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde folgende Strafe verhängt:

Strafe in Euro, Ersatzfreiheitsstrafe, von Strafbestimmung 140,00, 36 Stunden, § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner wurden Verfahrenskosten festgesetzt.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung mit der Verantwortung, dass er das Gesamtgewicht folgendermaßen nachvollzogen habe: Eigengewicht des Lkw XY 7.925 kg, Eigengewicht des Aufliegers XY 7.000 kg, Bruttogewicht der Ware 25.176 kg, Gesamtgewicht 40.101 kg. Daraus ergebe sich eine minimale Überschreitung des Gesamtgewichts um 101 kg, somit um lediglich 0,25 Prozent, welche im Bereich der Toleranz liege und zu keiner verwaltungsrechtlichen Bestrafung führe. Ihm sei es daher unerklärlich, wie die Überladung zustande gekommen sei.

 

Die Firma L. habe in weiterer Folge - nach der gegenständlichen Anhaltung bzw Abwage - veranlasst, dass der Lkw-Zug auf der geeichten öffentlichen Brückenwaage der Fa F. GmbH in Zettling leer gewogen worden sei und sich laut vorliegendem Wiegeschein ein Leergewicht des Lkw-Zuges von 15.240 kg ergebe. Unter Berücksichtigung des Bruttogewichts der Ware von 25.176 kg würde sich somit eine tatsächliche Überschreitung von 416 kg errechnen, welche ebenfalls vernachlässigbar sei bzw im Rahmen der Toleranzgrenze liege. Eine allfällige Überladung sei möglicherweise auf eine falsche Gewichtsangabe des Versenders im Lieferschein zurückzuführen und den Berufungswerber diesfalls kein Verschulden treffe, da er seiner Überprüfungspflicht nachgekommen sei.

 

Des weiteren führte der Berufungswerber aus, dass die Behörde erster Instanz in ihrer Begründung nicht auf sein weiteres Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.12.2003 eingegangen sei, dass keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite erfolgt seien und dass sie den allgemeinen Durchführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 17.12.1983 69.706/1-IV/3-83 nicht beachtet habe.

 

Zusätzlich brachte der Berufungswerber vor, dass aus der vorliegenden Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27.11.2001 ersichtlich sei, dass Gegenstand dieser Eichbestätigung eine ?Selbsttätige Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt? sei und diese nicht der gegenständlichen Brückenwaage auf der A12 Inntalautobahn bei der Kontrollstelle Kundl zuzuordnen sei. Des weiteren gehe aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor, in welcher Art und Weise der Beamte BI R. die gegenständliche Verwiegung vorgenommen habe und dass nicht auszuschließen sei, dass auch ein allenfalls ausgebildeter Wiegemeister ein fehlerhaftes Messergebnis erzielen könne.

 

Der Berufungswerber stellte daher die Anträge, die Berufungsbehörde möge das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu anstelle der verhängten Geldstrafe ihn unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnen bzw lediglich die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe verhängen.

 

Dem Berufungswerber wurde sodann das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde in einem hiezu parallel laufenden Verfahren, nämlich der bezughabende Nachweis der Eichung der betreffenden Waage des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, zur Stellungnahme übermittelt. Dieser Aufforderung ist er im Wesentlichen wie folgt nachgekommen: Entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde gehe für den Berufungswerber aus der Anfrage vom 16.04.2004 an das Eichamt Innsbruck nicht hervor, auf welches Messergebnis sich das Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 04.05.2004 beziehe. Wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in ihrem Schreiben nunmehr ausführe, dass die für den 17.03 2003 relevante Eichung am 11.09.2001 mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2003 erfolgt sei, so ergebe sich der kuriose Umstand, dass eine Eichung trotz bestehendem Geltungszeitraum stattgefunden haben soll.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und in das von der Berufungsbehörde in einem parallel laufenden Verfahren eingeholte Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 04.05.2004.

 

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol als erwiesen fest:

 

Das vom Berufungswerber gelenkte und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher bezeichnete Sattelkraftfahrzeug wurde am 01.02.2003 um 11.05 Uhr vom Beamten BI R. der VAAST Wiesing in Kundl, A-12 Inntalautobahn bei Kilometer 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen), einer Verwiegung mit einer geeichten Brückenwaage zugeführt. Gemäß Erlass des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2001, GZ VIb4-S06/548-01 ist die Waage vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen und geeicht. Dies ergibt sich aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung Außenstelle Wiesing, sowie aus dem von der Berufungsbehörde eingeholten und dem Berufungswerber zur Einsichtnahme übermittelten Nachweis der Eichung der betreffenden Waage des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Das Vorliegen eines Eichscheines ist für die Gültigkeit der Eichung nicht erforderlich.

 

Bei dieser Verwiegung wurde ein tatsächliches Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 41.480 kg festgestellt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Akt der Erstbehörde befindlichen Wiegeschein.

 

Für die Behörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit der in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschulden, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

§ 4 Abs 7a KFG lautet:

?Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achstasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten."

 

§ 102 Abs 1 KFG lautet:

?Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hie für in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl Nr 461/1969, in der Fassung BGBl Nr 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist, die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluss mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, dass der Verschluss unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr 3821/85 dürfen ebenfalls n ur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs 13 entsprechen. "

 

§ 134 Abs 1 KFG lautet:

?Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABI Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABI Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABI Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar."

 

Es wird seitens der Berufungsbehörde als erwiesen angenommen, dass durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40 Tonnen um 1.480 kg überschritten worden ist. Dies ist bei der Kontrolle am 01.02.2003 um 11.05 Uhr bei der vom Lenker M. M. in Kundl auf der A12 Inntalautobahn bei Kilometer 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen) durchgeführten Fahrt zweifelsfrei festgestellt worden.

 

Zum Wiegevorgang bringt der Berufungswerber vor, dass im Behördenakt Ausführungen dazu fehlen würden, wie diese Verwiegung vorgenommen worden sei und beantragte zusätzlich einen Schulungsnachweis des amtshandelnden Organs über die Verwendung der gegenständlichen Waage. Ein geeichtes Messgerät gilt gemäß § 44 MEG nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht Die Beurteilung, ob ein Messgerät der Zulassung entspricht, wird von der zuständigen Eichbehörde bei der Eichung festgestellt. Die Eichung ist nach der eichtechnischen Prüfung und der Anbringung des Eichstempels am Messgerät gültig, falls die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden und keiner der in § 48 MEG genannten Gründe für das Ungültigwerden der Eichung vorliegt. Das Vorliegen eines Eichscheines ist für die Gültigkeit der Eichung nicht erforderlich. Wenn der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 29.06.2004 nunmehr ausführt, dass die für den 17.03.2003 relevante Eichung am 11.09.2001 mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2003 erfolgt sei und sich sohin der kuriose Umstand ergebe, dass eine Eichung trotz bestehendem Geltungszeitraum (27.06.2000 bis 31.12.2002) stattgefunden haben soll, so darf festgehalten werden, dass eine Eichung ohne weiteres auch während der Eichfrist durchgeführt werden kann und dies zur Verlängerung der Nacheichfrist auch regelmäßig gemacht wird.

 

Festgehalten wird, dass der Berufungswerber keine konkreten Umstände geltend gemacht hat, durch welche das Messergebnis in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Im Schreiben der Kontrollstelle Kundl vom 02.10.2003 an die Erstbehörde wurde mitgeteilt, dass der die Verwiegung durchführende Beamte BI R. ein ausgebildeter Wiegemeister ist.

 

Es wäre somit am Berufungswerber gelegen, durch konkrete Beweise, wie beispielsweise durch das dokumentierte Ergebnis einer Kontrollabwaage (zB VwGH vom 20.12.1993, Zl 93/02/0227), die Überladung, wie aus dem Wiegeschein ersichtlich ist, in Frage zu stellen.

 

Der Berufungswerber hat somit die objektiven Tatbestände der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der vorgenommenen Spruchverbesserung verwirklicht.

 

Bei den oben zitierten Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Ein solches Schuld befreiendes Vorbringen wurde nicht erstattet.

 

Aus der Berufung lässt sich nur entnehmen, dass der Berufungswerber das Gesamtgewicht folgendermaßen nachvollzogen habe: Eigengewicht des Lkw XY 7.925 kg, Eigengewicht des Aufliegers XY 7.000 kg, Bruttogewicht der Ware 25.176 kg, Gesamtgewicht 40.101 kg. und sich daraus lediglich eine minimale Überschreitung des Gesamtgewichts um 101 kg, somit um lediglich 0,25%, welche im Bereich der Toleranz liege, ergebe. Des weiteren habe die Firma L. in weiterer Folge veranlasst, dass der Lkw-Zug auf der geeichten öffentlichen Brückenwaage der Fa F. GmbH in Zettling leer gewogen worden sei und sich laut vorliegendem Wiegeschein ein Leergewicht des Lkw-Zuges von

15.240 kg ergebe und unter Berücksichtigung des Bruttogewichts der Ware von 25.176 kg würde sich somit eine tatsächliche Überschreitung von 416 kg errechnen, welche ebenfalls vernachlässigbar sei bzw im Rahmen der Toleranzgrenze liege. Eine allfällige Überladung sei möglicherweise auf eine falsche Gewichtsangabe des Versenders im Lieferschein zurückzuführen. Den Berufungswerber treffe diesfalls kein Verschulden, da er seiner Überprüfungspflicht nachgekommen sei.

 

Diesem Vorbringen ist seitens der Berufungsbehörde zu entgegnen, dass sich der Berufungswerber als Kraftfahrzeuglenker vor Fahrtantritt in Kenntnis über die für ihn und sein Kraftfahrzeug maßgeblichen straßenverkehrs-, kraftfahr- und abgabenrechtlichen Vorschriften zu setzen hat, was insbesondere bei Fahrten ins Ausland gilt. Die Verpflichtung, sich vor der Inbetriebnahme davon zu überzeugen, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, soweit dies zumutbar ist, schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene ?Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht.

 

Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber nicht ausreichend nachgekommen. Eine Verwiegung ist vor Antritt der Fahrt nicht erfolgt. Das Gesamtgewicht wurde lediglich aufgrund der in den Zulassungsscheinen angegebenen Eigengewichten und aufgrund der Angaben im Lieferschein geschätzt. Dies stellt keine Kontrolle im Sinne der Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG dar. In Bezug auf Überladungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge das Erkennen einer Überladung optisch oft kaum möglich ist, weshalb sich ein Berufskraftfahrer die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass eine Überladung ausgeschlossen werden kann, weshalb sich ein Berufskraftfahrer auch weder auf die Angaben in den Frachtpapieren noch auf die Bestätigung seines Dienstgebers verlassen kann (vgl VwGH vom 28.10.1998, ZI 98/03/0184; VwGH vom 26.05.1999, ZI. 99/03/0099). Folgt man den Ausführungen des Berufungswerbers, so wäre der Lenker eines überladenen Kraftfahrzeuges stets straffrei zu stellen, wenn die Überladung auf falsche Angaben im Lieferschein zurückzuführen wären. In Bezug auf die Beladung reicht - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Einsichtnahme in den Lieferschein und das bloße Vertrauen auf die Richtigkeit der dort eingetragenen Daten nicht aus. Des weiteren ergäbe sich aus der Leerverwiegung bei der Fa. F. GmbH, dass selbst bei Richtigkeit der 25.176 kg für die Beladung eine Überladung vorgelegen hätte.

 

Aufgrund der eben zitierten Rechtsprechung ist ein weiteres und näheres Eingehen auf den vom Berufungswerber zitierten allgemeinen Durchführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 17.12.1983 69.706/1-IV/3-83 entbehrlich, wonach vor der Bestrafung des Lenkers wegen § 101 Abs 1 KFG bzw wegen vorschriftswidriger Verwahrung der Ladung überprüft werden hätte müssen, ob der Lenker direkt bei der Verladung anwesend gewesen sei bzw für ihn überhaupt die Möglichkeit bestanden habe, diese Überladung zu überwachen.

 

Gesamt betrachtet lässt das Vorgehen des Berufungswerbers jenen Teil der Verantwortung vermissen, die ihn als Lenker eines LKWs und Berufskraftfahrer trifft, was ihm als Fahrlässigkeit anzulasten ist. Damit hat der Berufungswerber auch die subjektiven Tatbestände der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften verwirklicht.

 

Zur Strafbemessung:

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte nicht in unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, zumal der Sinn von Gewichtsbeschränkungen darin liegt, die Gefahren im Straßenverkehr möglichst gering zu halten. Zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr unzulässigerweise erhöhtes Gewicht sowie erhöhte Achstasten andere Verkehrsteilnehmer nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnutzung der Straße. Dadurch kommt es vermehrt zu Fahrbahnschäden (Spurrillen), welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten anderer Fahrzeuge haben und insbesondere bei Regen durch eine erhöhte Aquaplaninggefahr ein immenses Sicherheitsrisiko bilden.

 

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, erschwerend war nichts zu werten. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Berufungsbehörde geht, wie aus dem vorgelegten Lohnzettel des Berufungswerbers ersichtlich ist, von einem monatlichen Gehalt von Euro 976,18 aus. Zu den Vermögens- und Familienverhältnissen wurden keine Angaben gemacht. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 140,00 liegt in Anbetracht des möglichen Strafrahmens von maximal Euro 2.180,00 im untersten Bereich und konnte auf Grund des nicht unerheblichen Unrechtsgehaltes nicht geringer bemessen werden. Sie ist tat- und schuldangemessen und auch erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass der Berufungswerber in seiner Berufung von einer falschen Strafhöhe ausgegangen ist. Die verhängte Strafe der Erstbehörde beträgt Euro 140,00 zuzüglich Euro 14,00 an Verfahrenskosten und nicht wie ausgeführt Euro 1.140,00 zuzüglich Euro 154,00 an Verfahrenskosten. Somit ist die verhängte Strafe keinesfalls existenzgefährdend.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigte jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

 

Trotz der Verwendung des Wortes ?kann" ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Absatz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980 zu ZI 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

 

Das Delikt nach § 102 Abs 1 iVm. § 4 Abs 7a KFG kann unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, wie bereits ausgeführt, nicht nur unmittelbar sondern auch mittelbar schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, weshalb hier keine Anwendungsmöglichkeit für ein Vorgehen nach § 21 VStG besteht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle, insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Einsichtnahme, Lieferschein, reicht, nicht, aus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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