TE UVS Tirol 2004/08/19 2004/17/161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. F. S.-L. über die Berufung des Herrn O. M., M.i.O., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 21.07.2004, Zahl FSE-187/2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe (Klasse) B, C, F, G und E gemäß § 26 Abs 3 FSG auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Außerdem wurde ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Begründet wurde dieser Entzug damit, dass mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 16.06.2004 der Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 bestraft wurde, da er am 30.03.2004 um

10.10 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt habe und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten habe. Dieser Strafbescheid sei rechtskräftig geworden. Es sei Besitzen einer Lenkberechtigung, die nicht die geforderte Verkehrszuverlässigkeit aufweisen, die Lenkberechtigung zu entziehen. Der dargestellte Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen bezüglich § 7 Abs 3 Z 4 FSG und müsse dem Berufungswerber die vom Führerscheingesetz geforderte Verkehrszuverlässigkeit abgesprochen werden.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, er würde sich mitten in der Hauptsaison befinden. Er beantrage, den Führerscheinentzug für 2 Wochen auf November 2004 zu verschieben.

 

Im gegenständlichen Fall liegt zum einen eine Bindungswirkung an den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vor. Es wird somit nicht in Abrede gestellt, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Der Berufungswerber hat auch nicht gegen die Höhe des Entzuges berufen, sondern möchte lediglich den Führerschein während der Sommersaison nicht abgeben, da er ihn vermutlich beruflich benötigt.

 

Im gegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei die Gegebenheit vor, dass der Berufungswerber nicht als verkehrszuverlässig beurteilt werden kann, da er diese eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzt hat. Die Erstbehörde hat die Lenkberechtigung zweifelsfrei zu Recht entzogen und ist auch die Dauer mehr als angebracht.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich außerdem um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen. Dieser Schutz muss unmittelbar gewährleistet sein und kann nicht aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeiten des Berufungswerbers aufgeschoben werden. Aus diesem Grund war der Berufung der Erfolg versagt.

Schlagworte
Ortsgebiet, zulässige, Geschwindigkeit, um 42 km/h, überschritten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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