TE UVS Wien 2004/08/24 03/P/34/5199/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.6.2003 auf Grund der Berufung von Herrn Christian R gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat F, vom 6.5.2002, GZ. S 138.463/F/01, betreffend je eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 und 6 StVO 1960, entschieden wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 28.80 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

Der Berufungswerber ist wg. Befahrens der Fußgängerzone Wien, F-straße auf Höhe R-Gasse sowie wg. Nicht-Einhaltens der Schrittgeschwindigkeit in der betreffenden Fußgängerzone bestraft worden.

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie haben am 03.09.2001 um 12.30 Uhr in Wien, R-Gasse Krzg. F-straße Fahrtrichtung stadtauswärts das Kfz mit dem Kennzeichen BN-3 gelenkt und 1) sind vorschriftswidrig in einer Fußgängerzone gefahren; 2) haben in der Fußgängerzone die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 76 a Abs 1 StVO; 2) § 76 a Abs 6 StVO.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1) 72,00  2) 72,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 72 Std. 2) 72 Std.

Freiheitsstrafe von

gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und gemäß § 5a Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu zahlen:

? 14,40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich 15,00 ?

angerechnet], als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher ? 158,40"

In der vorliegenden, bei der Erstbehörde mündlich zu Protokoll gegebenen Berufung wird wiederholt, der Berufungswerber sei um

12.30 Uhr nie am Tatort gewesen. Beweise habe er schon beim ?ersten Einspruch" vorgelegt. Der Anzeiger habe ausgesagt, dass es ein weißer Bus gewesen sei, dessen Aufschrift (Firma) er nicht habe erkennen können. Sein Firmenlogo habe aber ca. einen Meter Durchmesser. Zum Beweis dafür lege er zwei Fotos des Fahrzeuges vor. Er sei entweder in der Firma oder auf der Tankstelle in T gewesen. Zeugen bzw. Arbeitskollegen hat der Berufungswerber im Verfahren nicht namhaft gemacht. Eine von ihm im erstbehördlichen vorgelegte ?Tourenliste" betraf den 7.9.2001.

Der Anzeiger hat bei seiner erstinstanzlichen Zeugeneinvernahme vom 8.1.2002 den angezeigten Lenker mit ?ca. 180 cm großer, dunkler Mann, spärlicher Haarwuchs, kein Brillenträger, so ca. unter 40 Jahre alt" und das Fahrzeug mit ?weißer Kleintransporter mit einer Firmenanschrift" beschrieben.

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.6.2003 hat der Berufungswerber Folgendes angegeben:

?Die im erstinstanzlichen Verfahren von mir vorgelegte Tourenliste bezieht sich auf die damals von mir jeden Freitag gefahrene Auslieferungstour. Ich bin damals als Auslieferer mit einem Kastenwagen, Marke und Type weiß ich heute nicht mehr, für die Firma Fr gefahren.

Ich fahre mit dem selben Auto jeden Tag, bis das Auto zu viele Kilometer hat und ein neues angeschafft wird. Seit dem Tatzeitpunkt wurde zumindest ein neues Fahrzeug angeschafft, d. h. ich bin damals mit dem Vorgängerfahrzeuges des Lieferfahrzeugs, mit dem ich jetzt fahre, unterwegs gewesen. Ich fahre jetzt einen Ford Transit und war es damals glaube ich ein VW.

Damals waren rund 10 Fahrzeuge im Betrieb in Verwendung und bin ich immer mit demselben Fahrzeug gefahren.

Es ist damals so gewesen, dass mit dem betreffenden Fahrzeug ausschließlich ich gefahren bin. Befragt, wie es in meinem Urlaub oder im Krankheitsfall gewesen ist: Da ist meine Vertretung gefahren oder ist das Fahrzeug vielleicht auch in die Werkstätte gestellt worden und dann niemand damit gefahren. Ich bin mir sicher, dass ich im Tatzeitpunkt im Betrieb gearbeitet habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass der angelastete 3.9.2001 kein Freitag, sondern ein Montag gewesen ist: Ich hatte in Erinnerung, dass ich jemandem an einem Freitag beinahe über den Fuß gefahren sein soll und habe ich deshalb im Verfahren eine Freitag-Liste vorgelegt.

Dennoch kann der Vorwurf nicht stimmen, dass ich an einem Montag zu Mittag mit dem Firmenfahrzeug in der F-straße gefahren sein soll, da ich bis dato unveränderte Routen fahre und an einem Montag komme ich nicht in den 10. Bezirk.

Ich kann daher auch am Montag, den 3.9.2001 nicht wie angelastet in der Fußgängerzone F-straße gefahren sein.

Meine Montag-Route beginnt immer so gegen 6.00 Uhr und endet meist zwischen 13.00-14.00 Uhr, meist später, selten früher. Die Route führt durch die Bezirke 12., 14., 15., 8., 7., 5., und zum Schluss wieder in den 12. Bezirk. Ich beliefere div. Lebensmittelgeschäfte, z.T. Supermärkte (S-Filialen), z.T. Einzelhändler.

Es werden um die 20 Geschäfte angefahren, einmal mehr, einmal weniger. Die belieferten Geschäfte müssen im Verlauf der jeweiligen Tagesroute liegen, d.h. in den angefahrenen Bezirken. An jedem Tag werden best. Bezirke angefahren. Der 10. Bezirk ist eben am Freitag an der Reihe.

Von der Firma werden Feinkostartikel, was die Kundschaft gerade haben will, angeliefert, jedoch pro Kunde nicht häufiger als einmal pro Woche. Ich bin für alle Kunden in bestimmten Wr. Bezirken zuständig. Meine Firma beliefert die Kunden im 10. Bezirk daher nur durch mich.

Befragt, ob Kunden nicht fallweise auch an einem anderen als dem vorgesehenen Tag beliefert werden: Das kommt äußerst selten bzw. fast nie vor.

Liefergegenstand sind Aufstriche, Wurst- bzw. Mayonnaisesalate, Antipasti, d.h. eigentlich Aufstriche, kein Grünzeug, kein Gebäck, keine Wurst u. kein Fleisch. Diese Waren halten sich z.T. einen Monat.

Ich liefere nicht über Bestellung, sondern biete bei den Kunden meine Waren an. Manchmal wird gar nichts abgenommen, manchmal wird auch telefonisch vorbestellt. Auch das kommt vor. Bei einer Montag-Tour habe ich nur für die Montag-Kunden geladen.

Theoretisch wäre es möglich, dass ein Freitag-Kunde schon am Samstag für Montag nachbestellt und dass ich das am Montag in der Früh am Telefon abhöre und entsprechend Ware auflade, doch ist das bisher noch nie vorgekommen.

Ich bin zwar nicht umsatzbeteiligt, jedoch an einem hohen Firmenumsatz interessiert und führe daher auch potenziellen Kunden das Warensortiment vor. Auch möchte ich nicht ausschließen, dass ich zwischendurch einen Privatstop einlege. Ich habe keinen Zeugen für meine Nichtanwesenheit in der F-straße im Tatzeitpunkt, doch lag die F-straße nicht auf meiner Route und bin ich mir darüber hinaus völlig sicher, dass ich keinem Herrn beinahe über die Füße gefahren bin.

Es ist schwierig, in einer Fußgängerzone zu liefern, aber wenn der Anzeiger nicht einmal weiß, mit welchem Auto ich gefahren bin - soweit ich weiß, hat er nicht einmal die Fzg-Farbe richtig angegeben - kann die Anzeige nicht stimmen.

Befragt, welche Haarfarbe ich damals hatte: So blond gefärbt wie heute. Ich trage keine Brille. Braun gebrannt bin ich immer. Groß bin ich rund 1,74 m. Alt war ich damals 27 Jahre.

Ich vermute, dass man in der F-straße nur bis 10.00 Uhr liefern darf. Um 12.30 Uhr hätte ich nicht anliefern dürfen. Es ist schon möglich, dass jemand meinem Fahrzeug in der Fußgängerzone ausweichen muss, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, aber damals war ich das nicht. Es ist dort einfach zu eng um schneller zu fahren.

Über Vorhalt der Zeugenaussage vor meinem Erscheinen: Ich kenne die Tatörtlichkeit sehr gut, da ich meistens jede Woche einmal (am Freitag) dort fahre."

Es trifft zu, dass ich eine Kundschaft in Wien, F-straße (W) zu beliefern habe, doch erfolgt das immer an Freitagen. Im September 2001 ist der W firmenseits noch beliefert worden.

Der Privatanzeiger, Herr Michael H, hat folgende Zeugenaussage gemacht:

?Ich war damals im Bereich H-platz beschäftigt und im Tatzeitpunkt im Bereich der Fußgängerzone zu Fuß auf dem Weg zum Mittagessen. Ich ging auf der F-straße in Richtung L-gasse in Gehrichtung gesehen auf der linken Seite der F-straße. Ich war nur rund 10-20 m von der Einmündung der R-Gasse in die F-straße entfernt, als mit ziemlich hoher Geschwindigkeit (zw. 10-15 km/h) ein weißer, unbeschrifteter Kleintransporter von links (von der R-Gasse) kommend (mir entgegen kommend) nach rechts in die F-straße einbog.

Der betreffende Teil der F-straße, auf dem ich ging und auf dem mir der Kleintransporter entgegen kam, ist nur rund 6 m breit. Noch vor dem Erscheinen des Kleintransporters kam mir in diesem Bereich der F-straße eine ältere Dame mit Gehstock entgegen. Die Dame ging in meiner Blickrichtung gesehen halblinks, d.h. weiter links als ich selbst (näher zum Gehsteig).

Der Kleintransporter überholte sie links und fuhr dabei knapp an ihr vorbei. Ich zeichne diesbezüglich eine Skizze mit der alten Dame und meinem Standort.

Danach ist das Fahrzeug in meiner Blickrichtung gesehen rechts an mir vorbei gefahren, zwischen mir und der dort rechts befindlichen U-Bahn-Station.

Die alte Dame ist senkrecht zum Verlauf der F-straße, d.h. in Verlängerung der R-Gasse, zu dieser U-Bahn-Station gegangen. Deswegen habe ich gesagt, dass der Bus sie geschnitten hat, weil er über ihre vorgesehene Gehrichtung drüber gefahren ist. Es waren nur Zentimeter zwischen ihr und dem Bus. Auch bei mir ist der Bus äußerst knapp vorbeigefahren, sodass ich sogar zurück springen musste, um nicht angefahren zu werden. Im Vorbeifahren habe ich mit der flachen Hand auf die rechte Seitenwand des Busses geschlagen. Danach ist das Fahrzeug auf die linke Seite der F-straße zugefahren. Nach Vorhalt des Planes: Er hielt vor Onr. 89, bei einer dortigen Passage.

Als ich beim dort abgestellten Fahrzeug war, hat der Fahrer gerade mit einer Transportrodel Waren aus dem Fahrzeug ausgeladen bzw. eingeladen. Ich sagte dem Fahrer, ob er wisse, was er gerade getan habe. Der Fahrer meinte sinngemäß, dass ich schauen sollte, dass ich weiterkomme. Er ging einige Male an mir vorbei ohne stehen zu bleiben. Den Bw erkenne ich heute nicht mehr, dazu ist es schon zu lange her.

Hätte sich der Lenker bei mir entschuldigt, wäre ich sicher nicht zur

Polizei gegangen. Da das nicht der Fall war, habe ich unmittelbar nach dem Vorfall beim nächstgelegenen Wachzimmer Anzeige erstattet.

Das Fahrzeug war deutlich schneller unterwegs als die Fußgänger.

Über Vorhalt der Fahrzeugfotos: Ich möchte mich heute nicht darauf festlegen, dass das Fahrzeug unbeschriftet war. Das Kennzeichen stimmt sicher. Es war ein Ba Fahrzeug und habe ich das Kennzeichen auf eine Visitenkarte festgehalten. Ich habe den Vorfall unmittelbar danach angezeigt, d.h. ?noch am selben Tag". Die genaue Uhrzeit des Vorfalles habe ich mir damals nicht aufgeschrieben, bin aber wie gesagt unmittelbar danach ins Wachzimmer gegangen und habe dem Polizisten die Sache geschildert. Ich gehe davon aus, dass er auf Grund meiner Angaben den Tatzeitpunkt richtig angeben konnte.

Auf Grund des Beweisverfahrens steht Folgendes fest:

Der in der Nähe des Tatortes beschäftigte Michael H ging am Montag, den 3.9.2001 gegen 12.30 Uhr in der Fußgängerzone Wien, F-straße im Bereich vor Einmündung der R-Gasse Richtung L-gasse zum Mittagessen. Dabei konnte er beobachten, wie linker Hand ein weißer Kastenwagen von der R-Gasse kommend rechts in die F-straße einbog, in nur knappem Abstand mit deutlich höherer als Schrittgeschwindigkeit rechts neben ihm (und einer die F-straße querenden älteren Dame) vorbeifuhr und vor F-straße 89 anhielt. Nach einem kurzen Gespräch mit dem Lenker notierte er sich dessen Kennzeichennummer BN-3 und erstattete beim nahegelegenen Kommissariat F Anzeige.

Der Berufungswerber, ein im Tatzeitpunkt 27 Jahre alter Berufskraftfahrer, beliefert für die Firma ?Fr" die Kunden im 10. Bezirk meist Freitags. Ausnahmen und Privatstops kommen aber vor. Den weißen Kastenwagen BN-3 hat er am 3.9.2001 unstrittig gelenkt, jedoch habe er im Tatzeitpunkt nicht im 10. Bezirk in der Fußgängerzone F-straße angeliefert. Das mache er fast ausschließlich an anderen Tagen. Ein konkretes Alibi für den Tatzeitpunkt hatte er jedoch nicht.

Nimmt der von einem ihm unbekannten Anzeiger nach Geschlecht, Größe, Hauttönung und ungefährem Alter richtig beschriebene Beschuldige mit seinem nach Art, Farbe und Kennzeichen richtig beschriebenen Fahrzeug eine Anlieferungstätigkeit wie beschrieben regelmäßig in unmittelbarer Nähe des Tatorts vor, kann sein ohne konkretes Alibi gemachter Einwand, dies meist an einem anderen Wochentag zu tun, nicht zum Erfolg führen.

Der Einwand, niemandem ?beinahe über den Fuß zu fahren", ist für Bereiche einer Fußgängerzone, wo Anlieferungen durch einen in der Mitte gelegenen U-Bahn-Zugang stark erschwert werden, bereits teilweise, wenn aber noch zugestanden wird, zur Vermeidung von Zusammenstößen müssten manchmal die Fußgänger dem Fahrzeugverkehr ausweichen, zur Gänze entwertet.

Hat sich auch dieser Einwand als nicht berechtigt erwiesen, kann von der Richtigkeit auch der gar nicht ausdrücklich bestrittenen Anzeigeangabe, in der Fußgängerzone schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein, ausgegangen werden. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens steht daher fest, dass der Berufungswerber im Tatzeitpunkt 3.9.2001, 12.30 Uhr, den weißen Kastenwagen mit dem Kennzeichen BN-3 in der Fußgängerzone Wien, F-straße nach der Krzg mit der R-Gasse Fahrtrichtung stadtauswärts mit mehr als Schrittgeschwindigkeit gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 76a Abs 1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.

Gemäß § 76a Abs 6 StVO 1960 dürfen die Lenker von Fahrzeugen in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen und dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Der Berufungswerber hat nie bestritten, dass er im Tatzeitpunkt

12.30 Uhr in der verordneten Fußgängerzone F-straße mit seinem Kfz keine Anlieferung hätte vornehmen dürfen.

Nach dem Verfahrensergebnis hat er die Fußgängerzone Wien, F-straße zw. Q-straße und L-gasse auch mit einer höheren Geschwindigkeit als mit Schrittgeschwindigkeit befahren, wodurch im Zusammenhang mit zwei die Fußgängerzone ordnungsgemäß benützenden Fußgängern eine nicht unkritische Situation entstanden ist.

Die Verordnung einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs 1 StVO 1960 muss sich nicht auf das alleinige Interesse der Sicherheit des Fußgängerverkehrs stützen, sondern wird sich (überwiegend) aus Lage, Widmung oder Beschaffenheit von Gebieten ergeben, in denen stark frequentierte, entsprechend gelegene Einkaufsstraßen eine solche Maßnahme erfordern.

Dies trifft auf die Wiener F-straße unstrittig zu. Nichts anderes konnte sich aus der diesbezüglich eingesehenen, wenig aussagekräftigen Verordnung der MA 46 vom 21.11.1985, MA 46-V 10-1558/85, ergeben.

Demgegenüber dient das Verbot des Befahrens von

Fußgängerzonen mit höherer als Schrittgeschwindigkeit (§ 76a Abs 6 StVO 1960) erkennbar (überwiegend) der Sicherheit des dortigen Fußgängerverkehrs.

Konsumtion zweier Deliktsbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist (VwGH vom 29.6.1992, 90/04/0174).

Eine Bestrafung wegen verbotswidrigen Befahrens einer vorwiegend aufgrund Lage, Widmung oder Beschaffenheit des betreffenden Gebietes erlassenen Fußgängerzone schließt eine Bestrafung wegen Missachtung des dortigen, vorwiegend der Sicherheit des Fußgängerverkehrs dienenden Verbots des Befahrens mit höherer als Schrittgeschwindigkeit gemäß § 76a Abs 6 StVO 1960 nicht aus.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung BGBl. I Nr. 134/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist

Nach den obigen Feststellungen sind weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretungen gering, haben sich doch keine besonderen, das Verhalten im Einzelfall als minderschwer erkennbar werden lassenden Umstände ergeben. Der Berufungswerber ist nach dem Akteninhalt im Tatzeitpunkt bereits wiederholt einschlägig rechtskräftig vorgemerkt gewesen. Der betreffende Umstand ist als erschwerend zu berücksichtigen. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe haben sich nicht ergeben.

Seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen monatlich 1300 Euro netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) sind durchschnittlich.

Bei diesen Strafzumessungsgründen ist der Berufungswerber mit den beiden gegenständlichen, den Strafrahmen jeweils nicht mehr als 1/10 ausschöpfenden Bestrafungen nicht übermäßig hart bestraft worden.

Seiner Berufung war daher keine Folge zu geben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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