TE UVS Tirol 2004/08/24 2004/24/019-2

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monika Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn M. B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. A. S., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29.04.2004, Zl VK-9899-2003, wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf Euro 135,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend beträgt zu Spruchpunkt 1. der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG Euro 13,50.

 

II.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung zu Spruchpunkt 2. gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt 2. Euro 26,20, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 12.12.2003 um 16.16 Uhr

Tatort: Vomp, auf der A12 auf Höhe Strkm 50,800, in Fahrtrichtung

Osten

Fahrzeug: Personenkraftwagen, SZ-XY

1. Sie haben zu einem vor ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung bei einer Geschwindigkeit von 143 km/h ein Abstand von 9,5 Meter festgestellt. Es wäre aber ein Abstand von 31,78 Meter notwendig gewesen. Die entspricht einer Rektionszeit von 0,24 Sekunden.

2. Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem  Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren  Gunsten abgezogen.?

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1.

§ 18 Abs 1 StVO und 2. § 52a Z 10a StVO begangen und wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1. Euro 270,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, sowie 2. Euro 131,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer  von 36 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben.

 

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschuldigte dargetan habe, dass es sich hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO zusammen mit den zu VK-9903-2003 vorgeworfenen Abstandsdelikten um ein einheitliches fortgesetztes Delikt im Sinne § 22 VStG handle und daher nicht gesondert zu bestrafen sei. Dem Beschuldigten könne als rechtsunkundigen Person keinesfalls die Unkenntnis des Kumulationsprinzips, welches gegenständlich jedoch aufgrund des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes nicht in Betracht komme, im Verwaltungsstrafverfahren bzw des § 22 VStG zur Last gelegt werden, die StVO enthalte über die Anwendung des Kumulationsprinzipes keinerlei Bestimmung. Der Beschuldigte habe weiters dargetan, dass er das gegenständliche sowie die zu VK-9903-2003 vorgeworfenen Abstandsdelikte in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang während zweier Minuten auf der selben Fahrtstrecke innerhalb weniger Kilometer begangen habe. Aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, des einheitlichen Willensentschlusses und einheitlichen Motivation und Zielrichtung sowie der äußeren Begleitumstände und der Tatsache, dass die Delikte innerhalb von zwei Minuten auf der selben Fahrtstrecke gesetzt worden seien, hätte die Erstbehörde bei richtiger Beurteilung zum Schluss kommen müssen, dass im Rahmen dieses zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten alle vorgeworfenen Abstandsdelikte als eine Einheit und als fortgesetztes Delikt zu sehen seien. Auch sei bei richtiger Beurteilung die verhängte Geldstrafe weder tat- noch schuldangemessen, zumal der Beschuldigte lediglich fahrlässig gehandelt habe. Auch sei der Beschuldigte völlig unbescholten und die verhängte Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit hätte daher mehr berücksichtigt werden müssen. Zudem lebe der Beschuldigte in einfachen Vermögensverhältnissen, sodass auch die verhängte Geldstrafe nicht den Einkommens- und Familienverhältnissen angepasst sei. Es werde beantragt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Weiters wurde seitens der Berufungsbehörde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zu Zl VK-9903-2003 sowie der Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2004/29/017, eingeholt.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG abgesehen werden, weil in der Berufung sowohl hinsichtlich der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes als auch hinsichtlich des Verschuldens nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die Anberaumung einer Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

 

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber hat am 12.12.2003 um 16.16  Uhr in Vomp auf der A12, Höhe Strkm 50,800 in Fahrtrichtung Osten das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SZ-XY gelenkt und hat zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. So wurde mittels einer Videomessung bei einer Geschwindigkeit von 143 km/h ein Abstand von 9,5 m festgestellt. Es wäre aber ein Abstand von 31,78 m notwendig gewesen. Dies entspricht einer Reaktionszeit von 0,24 sec.

 

Weiters hat der Berufungswerber die in diesem  Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich vor allem auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Tirol vom 16.12.2003, Zl A1/0000010063/01/2003. So ist der Anzeige zu entnehmen, dass die Übertretungen von Insp. H. mit einem Zivilfahrzeug des Landesgendarmeriekommando für Tirol im Gemeindegebiet von Vomp auf der A12 bei Strkm 50,8 mittels Videomessgerät der Marke Videospeed 250 (BG 7.153), Nr 99002, festgestellt wurde. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Berufungswerber zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Berufungswerber die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten hat.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ist weiters ersichtlich, dass der Berufungswerber wegen weiterer Übertretungen während dieser Fahrt im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter GZ A-10059/03 angezeigt wurde.

 

Der Berufungswerber gab anlässlich der Anhaltung an, dass ihm bewusst sei, dass er zu schnell gefahren sei und auch den Sicherheitsabstand nicht immer eingehalten habe. Er habe es eilig gehabt, weil er schnell zu seinem Bruder fahren wollte. Er hoffe, keine Nachschulung zu bekommen.

 

Insgesamt besteht für die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel daran, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Dies wurde seinerseits auch nicht bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll der Sicherheitsabstand mindestens gleich sein etwa der Länge des Reaktionsweges. Dieser beträgt in Metern 3/10 der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH vom 21.09.1984, Zl 84/02/0198; ZVR 1986/33).

 

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h ein Sicherheitsabstand von zumindest 41,1 m vom Berufungswerber einzuhalten  gewesen wäre. Dieser betrug laut der vorgelegten Videoaufzeichnung des Landesgendarmeriekommando für Tirol jedoch lediglich 9,5 m. Dies entspricht einer Reaktionszeit von 0,24 sec.

 

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO darf die mit Beschränkungszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Im gegenständlichen fall zeigte das Beschränkungszeichen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h an.

 

Da im vorliegenden Fall auf diese Weise eine unzulässige Höchstgeschwindigkeit von 137 km/h (unter Berücksichtigung der in Betracht kommende Messtoleranz) eingehalten wurde, hat der Berufungswerber dem angeführten Verbot zuwidergehandelt.

 

Gemäß § 99 Abs 3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, bei deren Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, wenn das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Was den Rechtsstandspunkt des Berufungswerber betrifft, dass es sich bei der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO zusammen mit den zu VK-9903-2003 vorgeworfenen Abstandsdelikten um ein einheitliches fortgesetztes Delikt im Sinne § 22 VStG handle und daher nicht gesondert zu  bestrafen sei, ist zu entgegnen, dass ein fortgesetztes Delikt nur dann vorliegt, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. In diesem Fall wird das Delikt rechtlicherseits als ein einziges Delikt behandelt.

 

Auch wenn im gegenständlichen Fall der Tatzeitpunkt zwei Minuten zur Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 4. im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 07.06.2004, Zl VK-9903-2003 auseinander liegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber ein Gesamtkonzept bei der Begehung gehabt hat. Dies insbesondere deshalb, als der Berufungswerber nicht zwei Minuten lang hinter demselben Fahrzeug gefahren ist und beim selben Fahrzeug den im Sinne den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Abstand nicht eingehalten hat; vielmehr ist aus den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten ? insbesondere aus den vorliegenden Videofotos ? eindeutig ersichtlich, dass der Berufungswerber die Abstanddelikte jeweils an unterschiedlichen vorausfahrenden Fahrzeugen begangen hat, sodass der Berufungswerber jeweils erneut den Willensentschluss fassen musste, den notwendigen Abstand zu diesen vorausfahrenden Fahrzeugen nicht einhalten zu wollen. Insofern kann von einem Gesamtkonzept des Berufungswerbers nicht gesprochen werden.

 

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass von einem fortgesetzten Delikt nur dann gesprochen werden kann, wenn die Einzelakten von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, von einem sogenannten Gesamtvorsatz, getragen sind. Dies heißt, dass der Täter von vorne herein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben muss, dass er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen.

 

Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen (vgl VwGH vom 06.05.1996, Zl 96/10/0045, 0046, 0047; VwGH vom 15.09.1999, Zl 96/03/0223). Insofern hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl VwGH vom 02.04.1990, Zl 90/19/0078).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Auch wurden seinerseits weder Beweismittel beigebracht noch solche beantragt.

 

Insgesamt kommt die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit des Straßenverkehrs und vor allem der Vermeidung von Unfällen dienen, verletzt wurden.

 

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend war nichts zu werten.

 

Dass im gegenständlichen Fall die Einhaltung der Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Hierbei wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung ist anzuführen, dass die heranzuziehende Strafnorm nach § 99 Abs 3 lit a StVO einen möglichen Strafrahmen bis zu Euro 726,00 vorsieht. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens erweisen sich die verhängten Geldstrafen auch unter Zugrundelegung ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers als keinesfalls unangemessen hoch, sondern vielmehr angemessen und geboten, um diesen von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
kann, nicht, davon, ausgegangen, werden, Gesamtkonzept
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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