TE UVS Tirol 2004/09/01 2004/18/139-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. A. H. über die Berufung des Herrn R. A., L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W. A., G., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.07.2004, Zl S-6003/03, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 03.03.2003 um 14.30 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XY in Innsbruck, Amraser-See-Straße vor dem Haus Nr 64 in Fahrtrichtung Osten das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich zu überzeugen, dass es den hiefür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar war, da beide Vorderreifen auf der gesamten Lauffläche bereits bis unter dem Indikator abgefahren waren.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 4 KDV zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde offensichtlich fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten.

 

Dieser Berufung kommt aus folgenden Grund Berechtigung zu:

Gemäß § 7 Abs 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind.

 

Korrespondierend zu dieser Bestimmung normiert § 4 Abs 4 KDV, dass die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm betragen muss.

 

Der Umstand der Unterschreitung dieser angeführten Mindestprofiltiefe ist zweifelsfrei Tatbestandsmerkmal der zur Last zulegenden Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 7 Abs 1 KFG und § 4 Abs 4 KDV.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich jedoch auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beziehen.

Das vorhin aufgezeigte Tatbestandsmerkmal wurde dem Beschuldigten weder ihm ohnehin außerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Straferkenntnis noch in ansonsten in Frage kommenden rechtzeitigen Verfolgungshandlungen angelastet, sodass im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung eingetreten ist und spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Lauffläche, bereits, bis, unter Indikator, abgefahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten