TE UVS Steiermark 2004/10/28 30.18-87/2004

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn W S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 02.08.2004, GZ.: 15.1 4216/2002, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von insgesamt ? 14,20 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.08.2002, um 14.10 Uhr, in der Gemeinde H, E S, vor dem Haus, in Richtung H, als Lenker des Personenkraftwagens 1.) auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt und 2.) mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen sei. Er habe den Motor des Kraftfahrzeuges zehn Minuten am Stand laufen gelassen. Hiedurch habe der Berufungswerber zu Punkt 1.) eine Übertretung des § 37 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) in Verbindung mit § 14 Abs 1 FSG und zu Punkt 2.) eine Übertretung des § 102 Abs 4 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden KFG) begangen und wurde deswegen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,00 (je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und zwar gemäß § 37 Abs 1 FSG zu Punkt 1.) und gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 2.). In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um eine persönliche Verfolgung gegen ihn gehandelt habe. Er sei zwar aufgefordert worden, den Motor abzustellen, habe jedoch den amtshandelnden Beamten gefragt, ob er bis zu der in einiger Entfernung befindlichen geneigten Einfahrt fahren könne, da es sein könne, dass der Magnetschalter beim Schalter kleben bleibt und nicht mehr zum Starten geht. Da der Beamte diesen Umstand nicht zustimmte, habe er den Motor nicht abgestellt, da es ansonsten zur Blockierung der Haltestelle gekommen wäre, an der die Anhaltung stattfand. In weiterer Folge hätten die Beamten am Auto herumgerissen und dabei ihre Hände verschmutzt, deswegen habe er ihnen die Fahrzeugpapiere (Führerschein und Zulassungsschein) nur gezeigt und nicht ausgehändigt. Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 Z 1 und Z 3 VStG aufgrund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, folgende Erwägungen zugrunde:

Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und den Ausführungen in der Berufung wurde der Berufungswerber am 13.08.2002, um 14.10 Uhr, in der Gemeinde H, E S, vor dem Haus, als Lenker des Personenkraftwagens von den Gendarmeriebeamten J F und A B angehalten. Die Amtshandlung wurde zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle vorgenommen und fand bei der Bushaltestelle beim Autohaus W P statt. Der Berufungswerber hat im Zuge der Amtshandlung den Motor nicht abgestellt, da der Starter des Fahrzeuges defekt war. Über Aufforderung der Beamten hat der Berufungswerber den Führerschein vorgezeigt, aber nicht ausgehändigt und dies damit begründet, dass die Hände der Meldungsleger verschmutzt sind. Rechtliche Beurteilung: Zu Punkt 1.: Gemäß § 14 Abs 1 FSG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs 5 KFG auf den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Zweck dieser gesetzlichen Mitführ- und Aushändigungspflicht einer Lenkberechtigung ist, dass sich ein Kontrollorgan rasch und unbürokratisch an Ort und Stelle nach Einsicht in den ausgehändigten Führerschein darüber Gewissheit verschaffen kann, ob der von ihm kontrollierte Lenker tatsächlich im Besitz einer Berechtigung zum Lenken des verwendeten Kraftfahrzeuges ist, sodass langwierige Anfragen bei der führerscheinausstellenden Behörde entbehrlich sind und auch dass das Kontrollorgan rasch über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen kann. Unter Aushändigen ist die Übergabe des Dokumentes an das Kontrollorgan zu verstehen. Diese Aushändigungspflicht besteht auch dann, wenn das Kontrollorgan aufgrund einer vorher durchgeführten Fahrzeugkontrolle verschmutzte Hände hat. Der Argumentation des Berufungswerbers kommt somit keine rechtliche Bedeutung zu. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber die ihm unter Punkt 1.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Zu Punkt 2.: Gemäß § 102 Abs 4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber selbst angegeben, dass er sich im Zuge der Amtshandlung aufgrund eines defekten Starters geweigert hat, den Motor des Fahrzeuges abzustellen, da er befürchtete, nach Ende der Amtshandlung die dort befindliche Bushaltestelle zu blockieren. Dazu ist auszuführen, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug voll funktionsfähig ist und somit den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers, wenn er ein Fahrzeug mit einer defekten Startvorrichtung in Betrieb nimmt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber während der Amtshandlung etwa zehn Minuten lang den Motor laufen gelassen. Dieses Verhalten ist als Übertretung der Umweltschutzbestimmungen des § 102 Abs 4 KFG zu qualifizieren, weil der sachgemäße Betrieb eines Fahrzeuges das Laufenlassen des Motors während einer Amtshandlung nicht erfordert und dem Standard üblicher Verhaltensweise im Straßenverkehr nicht entspricht. Dadurch, dass der Berufungswerber den Fahrzeugmotor während der Amtshandlung trotz Aufforderung nicht abgeschaltet hat, hat er eine vermeidbare Luftverunreinigung verursacht. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe den Motor laufen gelassen, da er ansonsten das Fahrzeug unter Umständen nicht mehr starten könne, ist in keiner Weise geeignet, das Verhalten des Berufungswerbers zu exkulpieren. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Schutzzwecke der im Einzelfall verletzten Normen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen keine vor. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Taten und unter Berücksichtigung der angeführten subjektiven und objektiven Kriterien erscheinen die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen. Die Bemessung der Strafen entspricht auch ungünstigsten persönlichen Verhältnissen, zumal hinsichtlich Punkt

1.) die Mindeststrafe (Strafrahmen ? 36,00 bis ? 2.180,00) verhängt wurde und hinsichtlich Punkt 2.) bei einem Strafrahmen von bis zu ? 2.180,00 sich die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens befindet. Die verhängten Strafen sollen den Berufungswerber daran erinnern, sich im Straßenverkehr und bei Amtshandlungen gesetzeskonform zu verhalten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Motor laufen lassen Startschwierigkeiten Rechtfertigungsgrund sachgemäßer Betrieb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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