TE UVS Salzburg 2004/11/03 35/10041/2-2004th

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung der Nachbarinnen Rita G. und Carmen H., beide vertreten durch Rechtsanwalt DDr. S., gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.7.2004, Zahl 30602-152/3655/382004 (Genehmigungswerberin E. GmbH), folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 359a GewO 1994 werden die Nachbarberufungen von Frau Rita G. und Frau Carmen H.,

 

1. soweit sie sich auf die Frage der Wahl der Verfahrensart und die Erlangung einer Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren beziehen, als unbegründet abgewiesen und wird  Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Gemäß § 359b Abs 1 und 2 GewO 1994, idgF, iVm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 1994/850, idgF, wird festgestellt, dass die von der E. GmbH mit Ansuchen vom 3.11.2003 zur gewerbebehördlichen Genehmigung beantragte Betriebsanlage einer Cafeteria und eines Restaurants mit insgesamt 156 Verabreichungsplätzen am Standort GN 15/217, KG H, in W, nach Maßgabe der nachstehend angeführten Einreichunterlagen derart beschaffen ist, dass sie den Voraussetzungen in § 1 Z 1 der Verordnung BGBl 1994/850, idgF, entspricht und das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994, idgF, anzuwenden ist.

Maßgebliche Einreichunterlagen:

a.   Einreichplanung Baulos 1 der W Planung, Planungsgruppe für Hochbau, Innenarchitektur & Baumanagement, B, vom 18.12.2003,

Projektnr. 1278, bestehend aus:

Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung

Bauansuchen Baulos 1

Baubeschreibung Baulos 1 (2 Seiten)

Betriebsbeschreibung Baulos 1 (5 Seiten)

Parkplatznachweis Baulos 1

Belichtungsnachweis (2 Seiten)

Katasterplan Maßstab 1:1000

Lage- und Höhenplan, Maßstab 1:500,

Lageplan Neubau, Maßstab 1:200, Plannummer 01,

Lageplan Kellergeschoß, Maßstab 1:100, Plannummer 02,

Lageplan Erdgeschoß, Maßstab 1:100, Plannummer 03,

Lageplan Obergeschoß, Maßstab 1:100, Plannummer 04,

Schnitte A-A,B-B, Maßstab 1:100, Plannummer 05,

Ansichten Süd, West, Maßstab 1:100, Plannummer 06,

Ansichten Nord, Ost, Maßstab 1:100, Plannummer 07, Massenermittlung, Maßstab 1:200, Plannummer 08, Geschoßflächenzahl, Maßstab 1:250, Plannummer 09,

Brandschutz, Fluchtweg und Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, Maßstab 1:100, Plannummer 10A - 10B,

planliche Darstellung über die Nutzflächen der Gasträume im Erdgeschoß, Maßstab 1:200, Plannummer 12,

b.

Abfallwirtschaftskonzept vom 22.12.2003;

c.

technische Beschreibung über Funktion der Kältesysteme;

Kombination - Küchenkühlzelle, Küchenkühlpulte und Barkühlpulte der Gebrüder F GesmbH KG, Zell am See

 d. Einreichplan der Gebrüder F GesmbH KG, Maßstab 1:20 mit planlicher Darstellung und Geräte-Verbautenlegende für den Küchenbereich, Plannummer 251103/01;

 e. Projekt über die zum Einbau gelangenden lüftungstechnischen Anlagenteile der Haustechnik B GmbH, N  . vom 11.11.2003, bestehend aus technischer Beschreibung und planlicher Darstellung, Maßstab 1:100 (Kellergeschoß und Erdgeschoß);

 f. Einreichplanung für die vorgesehene Heizungsanlage der Firma H & Co, M vom 24.11.2003, bestehend aus technischer Beschreibung und planlicher Darstellung, Maßstab 1:50.

 

Zum Schutz der gemäß §§ 74 Abs 2 , 77 Abs 3 und 4 GewO 1994  und der gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl Nr. 450/1994 ? ASchG wahrzunehmenden Interessen werden gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ASchG  folgende Aufträge erteilt:

(Die unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen 1. bis 60. gelten vollinhaltlich als Aufträge im Sinne des § 359b Abs 1 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ASchG weiter.)

 

sofern die Nachbarinnen darin die Verletzung materieller Interessen (Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit) behaupten, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See der E. GmbH, W, K Nr. 24, die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Cafeteria und eines Restaurants außer der Aufstellung und dem Betrieb einer offenen Feuerstelle am Standort GP 15/217, KG H, W, nach Maßgabe näher angeführter Plan- und Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von insgesamt 60 Auflagen erteilt.

 

Als Rechtsgrundlage führt die Bezirkshauptmannschaft Zell am See §§ 74, 77 Abs 2 und 333 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, idgF, iVm § 93 Abs 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, an.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarinnen Rita G. und Carmen H. (beide Miteigentümerinnen des GN 15/46, KG H) durch ihren Rechtsvertreter eine Berufung eingebracht und darin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides moniert. Sie bekämpfen dabei im Wesentlichen die lärmtechnische Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde und die Formulierung des Spruches und einzelner Auflagen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 359a Gewerbeordnung durch ein Einzelmitglied fest:

 

Aus dem vorgelegten Betriebsanlagenverfahrensakt ergibt sich folgender maßgeblicher Sachverhalt:

 

Mit Ansuchen vom 3.11.2003 beantragte die E. GmbH, K Nr. 24, W, auf Gst. 15/217 KG H die gewerberechtliche Genehmigung für die Betriebsanlage einer Cafeteria und eines Restaurants laut beiliegenden Einreich- und Planunterlagen. Aus den vorgelegten Einreichunterlagen (insb. den Plänen und der Betriebsbeschreibung) geht hervor, dass ein zweigeschossiges Betriebsgebäude  mit Keller und Tiefgarage (einschließlich Ölheizung, lüftungs- und kältetechnischer Anlagenteile) bestehend aus einer Cafeteria und einem Restaurant mit 3 Stuben und einer Außenterrasse (insg. 156 Verabreichungsplätze), 2 Privatwohnungen, einem privaten Gästezimmer und 3 Personalzimmern mit einer Nutzfläche von knapp 1.400 m² errichtet werden soll. Für die Cafeteria und das Restaurant wurde eine Betriebszeit von 7:00 Uhr bis 2:00, für den Terrassenbereich von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr beantragt, wobei für die Bereiche Cafeteria/ Restaurant (mit Stuben) lediglich die Darbietung Hintergrundmusik beantragt wurde. Für den Terrassenberich wurde keine Musikdarbietung beantragt.

 

Dieser Antrag ist bei der Behörde am 23.12.2003 eingelangt. Bereits am selben Tag erließ die Bezirkshauptmannschaft Zell am See eine Kundmachung gemäß § 359b GewO 1994, worin sie das vorliegende Ansuchen und das eingereichte Projekt bis zum 14.1.2003 (gemeint wohl: 2004) beim Gewerbeamt der Bezirkshauptmannschaft Zell am See oder beim Gemeindeamt Wald zur Einsicht auflegte und die Gemeinde Wald ersuchte, die Kundmachung bis zum 14.1.2004 an der Gemeindetafel und an den unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen.

 

Mit Schriftsatz vom 13.1.2004 erhoben die nunmehrigen Berufungswerberinnen sowie eine weitere Nachbarin durch ihren Rechtsvertreter Einwendungen gegen das Projekt, beantragten die Zuerkennung der Parteistellung und die Zustellung des Erledigungsbescheides. Sie vertraten darin die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1994 beim gegenständlichen Einreichprojekt nicht vorlägen und daher die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gesetzwidrig sei. Weiters erhoben sie Einwendungen insbesondere wegen befürchteter Lärmbelästigungen wie auch Belästigungen durch die Verkehrsbelastung und Ausblasen der Küchendünste und Verbrennungsrückstände über Dach.

 

Am 15.1.2004 führte die erstinstanzliche Behörde unter Beiziehung von Amtssachverständigen und unter Anwesenheit von Vertretern der Konsenswerberin sowie eines Vertreters der Gemeinde eine Verhandlung mit Durchführung eines Lokalaugenscheines durch. In weiterer Folge wurden schriftliche Gutachten eines chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen sowie eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Der Arbeitsinspektor und die Wildbach- und Lawinenverbauung gaben schriftliche Stellungnahmen ab.

 

Mit Schreiben vom 30.6.2004 wurden die Rechtsvertreter der nunmehrigen Berufungswerberinnen vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen verständigt.

 

Mit Schriftsatz vom 14.7.2004 gaben die Berufungswerberinnen und eine weiteren Nachbarin durch ihre Rechtsvertreter eine Stellungnahme an. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren nach ihrer Ansicht grob mangelhaft sei. Die bereits erhobenen Einwendungen wegen befürchteter Lärmbelästigungen und Beeinträchtigungen durch sonstige Immissionen würden aufrechterhalten und auch ausdrücklich die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 bekämpft.

 

In weiterer Folge hat die erstinstanzliche Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.7.2004 erlassen und diesen auch dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Nachbarn zugestellt, welche die nunmehr vorliegende Berufung rechtzeitig erhoben haben.

 

Im vorliegenden Fall ist zunächst die Parteistellung der berufungswerbenden Nachbarn zu prüfen.

 

Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären Genehmigungsverfahren gemäß § 356 GewO 1994  Parteistellung, die durch Erhebung von rechtzeitigen Einwendungen im Sinne des § 42 AVG beibehalten wird. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994  haben Nachbarn ausdrücklich keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G 98/01, und 3.3.2001, G 87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs 1 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen.

 

Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorliegen, ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen. Erkennt die zuständige Behörde, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, so hat sie in jeder Lage des regulären Genehmigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Verfahren überzuwechseln (VwGH 12.11.1996, 96/04/0193).

 

Die erstinstanzliche Behörde ist im vorliegenden Fall zunächst vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994  ausgegangen (Kundmachung vom 23.12.2003), hat aber in weiterer Folge auf Grund der Einwendungen und des Vorbringens des Rechtsvertreters der Berufungswerberinnen dann doch einen Genehmigungsbescheid ohne Bezugnahme auf § 359b GewO erlassen und den Nachbarinnen Parteistellung im Genehmigungsverfahren zuerkannt.

 

Unbeschadet davon hat die Berufungsbehörde von Amtswegen zu prüfen, welches Verfahren auf Grund des Genehmigungsantrages und der vorgelegten Einreichunterlagen tatsächlich anzuwenden ist.

 

In ihrer im erstinstanzlichen Verfahren zum anzuwendenden Verfahren vorgebrachten Rechtsansicht übersehen die Berufungswerberinnen, dass dem vereinfachten Genehmigungsverfahren neben den in § 359b Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 erwähnten Arten von Betriebsanlagen auch noch solche Arten von Betriebsanlagen zu unterziehen sind, die in einer Verordnung gemäß § 359b Abs 2 GewO 1994 bezeichnet sind.

 

Nach § 359b Abs 2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 unterziehen zu sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen  ? nach Art, Ausmaß und Dauer der Emission in diesen Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Die in einer solchen Verordnung bezeichneten Arten von Betriebsanlagen sind bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen - unbeschadet davon, ob zusätzlich auch die Vorrausetzungen des § 359b Abs 1 Z 1 oder Z 2 GewO 1994 vorliegen ? jedenfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen.

 

Eine solche Verordnung hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit BGBl 1994/850 idF BGBl II 1999/19 erlassen.

 

§ 1 Z 1 der zit. VO legt ausdrücklich fest, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) jedenfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen sind.

 

Aus den dem vorliegenden Genehmigungsantrag beigelegten Einreichunterlagen ergibt sich, dass die gegenständlich beantragte Betriebsanlage in den Bereichen Cafeteria, Stuben und Terrasse insgesamt 156 Verabreichungsplätze aufweist (Seite 2 der Betriebsbeschreibung) und dass in der Cafeteria, Restaurant und in den Stubenbereichen zu den Betriebszeiten lediglich Hintergrundmusik und im Terrassenbereich keine Musikdarbietung stattfinden soll (Seite 5 der Betriebsbeschreibung).

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich somit aus den vorliegenden Genehmigungsunterlagen eindeutig, dass die vorliegend beantragte gastgewerbliche Betriebsanlage jedenfalls die Voraussetzungen des § 1 Z 1 der Verordnung BGBl 1994/850, idgF, erfüllt und deshalb schon aus diesem Grund ? unbeschadet ihres beantragten Flächenausmaßes über 300 m² - dem vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen ist.

 

Die Berufungsbehörde hat nach der angeführten Rechtslage somit das Verfahren von Amtswegen zu wechseln und die Berufung der angeführten Nachbarinnen, sofern darin die Durchführung des ?regulären? Genehmigungsverfahrens gemäß § 356 GewO 1994  und ihre Parteistellung beantragt wird, abzuweisen und im Übrigen, sofern die Verletzung materieller Interessen behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen (siehe Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Randzahl 24 zu § 359b).

Schlagworte
§ 359b Abs 1 GewO; Parteistellung der Nachbarn in Betriebsanlagenverfahren; Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren; VO BGBl 1994/850, idgF, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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