TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/19 99/02/0241

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der B Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. Juni 1999, Zl. MA 65-PB/17/99, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1999 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. November 1998 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 1. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 1 1/2 Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein erhebliches wirtschaftliches Interesse berufen habe. Dabei erfordere die Mitwirkungspflicht der Partei ein genaues Vorbringen hinsichtlich jener innerbetrieblicher Umstände, die ein solches Interesse begründen könnten, wie beispielsweise die gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betriebsführung, wenn die höchstzulässige Abstelldauer für das zu Lieferzwecken eingesetzte Fahrzeug des Betriebes mit 1 1/2 Stunden begrenzt sei.

Die Beschwerdeführerin habe dazu vorgebracht, dass sie das gegenständliche Fahrzeug für die Zu- beziehungsweise Auslieferung von Büchern und großformatigen Graphiken benötige; es handle sich oft um sehr wertvolle Stücke, die aus Versicherungsgründen nicht mit einem fremden Transportunternehmen transportiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe es verabsäumt, jene Umstände konkret und detailliert vorzubringen, die die auftretenden Erschwernisse bei einer begrenzten Parkdauer dartun könnten. Es sei ihr auch der Nachweis nicht gelungen, dass sie die betriebliche Nutzung nicht so gestalten könne, dass die jeweils zulässige Parkdauer nicht überschritten werden müsste. Auch aus dem von ihr vorgelegten Fahrtenbuch sei ein solcher Nachweis nicht ersichtlich. Es erscheine hingegen durchaus möglich, das Fahrzeug nach Durchführung der Fahrten in jenen Zeiträumen, in denen es länger als 1 1/2 Stunden nicht benötigt werde, auf einen in der Nähe gelegenen Abstellplatz zu verbringen, von dem es im Bedarfsfall geholt werden könne, wobei durch Bündelung der Termine auch eine Optimierung des Fahrzeugeinsatzes zu erzielen wäre. Weiters befinde sich in der Nähe des Geschäftslokales der Beschwerdeführerin eine gebührenpflichtige Parkgarage, in der das Fahrzeug länger als 1 1/2 Stunden abgestellt werden dürfe und der zweckmäßige Einsatz des Fahrzeuges werde durch die im 1. Wiener Gemeindebezirk beschränkte Parkdauer nicht beeinträchtigt. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin die Anmietung eines Abstellplatzes in der Nähe des Geschäftslokales wirtschaftlich nicht zumutbar wäre; im Übrigen könne sie aus der Erteilung einer Ausnahmebewilligung an Dritte für sich kein Recht ableiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z. B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von derartigen Ausnahmebewilligungen ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 leg. cit. ist daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279, uva). Dabei muss die Möglichkeit, einen in angemessener Entfernung gelegenen Abstellplatz in einer Parkgarage zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden. Der Beschwerdeführerin wäre es damit auch möglich, jederzeit über ihr in Nähe ihres Geschäftslokales abgestelltes Auto zu verfügen und dieses für ihre "Auslieferungs- bzw. Abholfahrten" in Betrieb zu setzen. In diesem Zusammenhang ist sie schließlich auch darauf zu verweisen, dass ihr bei Anwendung des von der Rechtsprechung geforderten "strengen Maßstabes" auch die Verwendung von Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Dass die Beladung des Fahrzeuges mit den von der Beschwerdeführerin vorwiegend transportierten Waren (Bücher und großformatige Graphiken von höherem antiquarischem Wert) innerhalb der in der Kurzparkzone höchstzulässigen Parkdauer nicht möglich wäre, wurde von ihr nicht behauptet.

Zusammenfassend vermag der Verwaltungsgerichtshof somit die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen und können die von ihr behaupteten Verfahrensmängel, wie insbesondere die Verletzung der Begründungspflicht, nicht wesentlich sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020241.X00

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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