TE UVS Tirol 2004/11/25 2004/13/194-2

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn R. G., vertreten durch Frau Dr. B. S., Rechtsanwältin in I., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.07.2004, Zl VK-14709-2003, nach der am 25.11.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 28,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 07.08.2003 um 17.06 Uhr

Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Fahrtrichtung

Innsbruck (Westen)

Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY (D)

 

Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg beträgt. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen KFZ ist die Masse um 5 vH, gerundet auf volle tausend kg, zu erhöhen (40 t). Durch die Baldung wurde das erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg um 1.180 kg überschritten.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Ihm habe bei Verladung des Sattelanhängers keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, das Fahrzeug zu verwiegen. Vielmehr sei ihm am Verladeort durch den Verantwortlichen zugesichert worden, dass das höchstzulässige Gewicht nicht überschritten werde. Auch einem erfahrenen Fahrer wäre bei dieser Ladung eine bloß geringfügige Überladung (2,95 Prozent) nicht erkennbar gewesen. Das Gewicht des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges sei bei Einreise nach Österreich jedenfalls im Toleranzbereich gelegen. Nach der Einreise in Österreich habe er in Kundl aufgetankt. Zur Zeit der Anhaltung durch den Meldungsleger sei der Tank des Sattelkraftfahrzeuges zur Gänze gefüllt gewesen. Bei einem Fassungsvermögen von 1.200 Liter lasse sich die festgestellte Überladung leicht auf das bloße ?Volltanken? zurückführen. Er habe nach Abpumpen einer gewissen Menge Treibstoff auch die Fahrt fortsetzen können. Die Feststellung des angeblich überhöhten Gesamtgewichtes des Fahrzeuges könne auch auf einen Funktionsfehler der von den Meldungslegern verwendeten Waage zurückzuführen sein. Allenfalls könne die Eichung der gegenständlichen Waage zum Tatzeitpunkt nicht mehr vorliegen. Im gesamten Verwaltungsstrafakt befinde sich kein Wiegeschein. Das bei der Anzeige aufgenommene Wiegungsprotokoll sei auch nicht vollständig. Es seien weder Achszahlen angeführt noch Achsgewichte. Es fehle auch die Wiegenummer. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu der Ausspruch einer Ermahnung beantragt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 25.11.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen BI Karl Rendl. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt UVS Tirol 2003/26/185 sowie in den gesamten gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber hat am 07.08.2003 um 17.06 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY auf der A 12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet Kundl auf Höhe Strkm 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) gelenkt. Der Berufungswerber wurde von BI K. R. der VAAST Wiesing kontrolliert. Eine Gewichtskontrolle mit der in Kundl befindlichen nicht selbsttätigen Waage der Bauart DMA 02, Identifikationsnummer 40001889/00, hat ergeben, dass das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges 41.180 kg betragen hat. Die gegenständliche Waage wurde am 11.09.2001 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht, die Nacheichfrist endete am 31.12.2003 (Beweis: Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, betreffend die Eichung der gegenständlichen Waage).

 

Einem geschulten Straßenaufsichtsorgan, welcher über die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes sowie über die Verwendungsbestimmungen für nicht selbsttätige Waagen unterwiesen ist, muss es zugebilligt werden, eine Verwiegung mittels geeichter Waage feststellen zu können. Der Zeuge BI K. R. machte anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde einen äußerst verlässlichen Eindruck. Er führte insbesondere aus, dass bei der gegenständlichen Verwiegung kein Fehler unterlaufen ist und die Waage einwandfrei funktioniert hat. Ebenso ist die von ihm erstattete Anzeige in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es besteht für die Berufungsbehörde kein Grund, die Angaben dieses Zeugen auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen.

 

Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot und bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Erkennen einer Überladung optisch oft kaum möglich, weshalb sich ein Berufskraftfahrer die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass eine Überladung ausgeschlossen werden kann. Ein Berufskraftfahrer darf sich auch weder auf die Angaben in den Frachtpapieren noch auf eine Bestätigung seines Dienstgebers verlassen. Insofern ist es ohne Belang, ob der Berufungswerber Frachtpapiere überhaupt mitgeführt hat bzw. ob der kontrollierende Beamte allenfalls diese Frachtpapiere kopiert hat oder nicht.

 

Die Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG normiert ua, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs 7a darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Als Resultat ergibt sich somit im gegenständlichen Fall für das betreffende Sattelkraftfahrzeug eine zulässige Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg. An diese zulässige Summe der Gesamtgewichte wurde somit unter Abzug einer Messtoleranz von 60 kg um 1.180 kg überschritten. Das gewogene Gewicht betrug

41.240 kg.

 

Gegen diese Bestimmungen hat der Berufungswerber zweifelsfrei zuwidergehandelt.

 

In Bezug auf die Strafhöhe ist zunächst zu verweisen, dass der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu Euro 2.180,00 reicht. Die gegenständliche Gewichtsüberschreitung kann keinesfalls mehr als geringfügig angesehen werden.

 

Dem Berufungswerber wird fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Der Berufungswerber weist eine einschlägige Strafvormerkung auf.

 

Die Bestrafung des Berufungswerbers in Höhe von Euro 140,00 war daher sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten.

 

Es war daher das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
nach, Rechtsprechung, Verwaltungsgerichtshofes, ist, Erkennen, einer Überladung, optisch, kaum, möglich, weshalb, sich, Berufskraftfahrer, erforderlichen, fachlichen, Kenntnisse, selbst, zu, verschaffen, hat, sich, Mitwirkung, einer, fachkundigen, Person, zu, bedienen, hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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