TE UVS Wien 2004/12/03 06/46/1059/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Kurt G gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1/8 Bezirk, vom 9.1.2004, Zl. MBA 1/8-S 20985/02, betreffend eine Übertretung des ASVG, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 3.12.2004 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage insoweit Folge gegeben, als der Zeitraum der angelasteten Beschäftigung von Frau Desa J auf ?1.3.2002 bis 17.4.2002" eingeschränkt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm lautet: ?§ 111 in Verbindung mit § 33 Abs 1 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001, in Verbindung mit § 15 Abs 2 lit a der Statuten der Wiener Gebietskrankenkasse, kundgemacht am 18.1.1996 in Soziale Sicherheit Nr. 1 Jahrgang 1996".

In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von 1050,-- Euro auf 800,-- Euro, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden auf 4 Tage herabgesetzt wird. Die Strafsanktionsnorm lautet: ?§ 111 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001".

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich der dem Berufungswerber vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 80,-- Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt:

?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H-gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ihrer Verpflichtung, einen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 1189/1955 idgF ? ASVG von ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten, beschäftigten Dienstnehmer unverzüglich bei der zuständigen Krankenversicherung anzumelden, nicht nachgekommen ist, als sie die Dienstnehmerin Desa J, geb. am 2.7.1982, Staatsangehörigkeit Jugoslawien in der Zeit von 1.2.2002 bis 31.5.2002 in Wien, S-gasse (Lokal C, als weitere Betriebsstätte zum Hauptbetrieb in Wien, L-gasse), als Küchenhilfe, somit in persönlicher und auch wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt hat, ohne diese der zuständigen Krankenversicherung zu melden."

Wegen dieser Übertretung des § 111 in Verbindung mit § 33 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 in der geltenden Fassung, wurde über den Berufungswerber gemäß § 111 ASVG eine Geldstrafe von 1050,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfalle von 1

Woche und 12 Stunden, verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 105,-- Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis geht auf zwei von der Bezirkshauptmannschaft Ri übermittelte Niederschriften mit Frau Desa J zurück, die am 23.6.2002 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Zuge einer Fahndungsstreife als Insassin eines Linienbusses auf der I-autobahn festgenommen wurde. Desa J gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.6.2002 vor der Bezirkshauptmannschaft Ri im Wesentlichen an, sie habe ca. von Mitte/Ende Februar 2002 bis Ende Mai 2002 im Lokal C, Wien, S-gasse, als Küchenhilfskraft gearbeitet, ohne im Besitz eines arbeitsrechtlichen Titels gewesen zu sein. Das Lokal gehöre einem gewissen P, die Geschäfte würden aber von einem gewissen Walter geführt werden, der ihr auch die Arbeiten zugewiesen und sie ausbezahlt habe. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 3.7.2002 gab Frau J ergänzend Folgendes an:

?Ich habe im Lokal ?C" in der S-gasse, Wien, als Küchenhilfskraft für einen Stundenlohn von 5,00 Euro gearbeitet. Die tägliche Normalarbeitszeit war von 18.00 bis 02.00 Uhr. Das Lokal war täglich geöffnet. Den Arbeitslohn erhielt ich am monatlich am Monatsende von einem gewissen Herrn ?Walter" in bar ausbezahlt. Dieser Herr Walter, dessen Familienname mir nicht genau bekannt ist, ist mehr oder weniger der Geschäftsführer dieses Lokales und hat mich auch in diesem Lokal zur Arbeit aufgenommen. Der Erstkontakt mit Herrn ?Walter" erfolgte telefonisch über Vermittlung einer Freundin. Herr ?Walter" lud mich zu einem Vorstellungsgespräch ein und stellte mich daraufhin als Küchenhilfskraft im Lokal ein. Gleichzeitig wies er mir auch die zu verrichtende Tätigkeit zu. Ansonsten habe ich keine Angaben mehr zu machen."

Aus einem von der Erstbehörde eingeholten Firmenbuchauszug geht hervor, dass der Berufungswerber zur Tatzeit neben Herrn Heinz P handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H-gesellschaft m.b.H., von welcher das Lokal ?C" betrieben wird, gewesen ist.

Gegen das aufgrund dieser Beweislage erlassene Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 29.1.2004 Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass absolut jeder Mitarbeiter angemeldet worden sei und rigoros bestritten werde, dass Frau Desa J von 1.2.2002 - 31.5.2002 im Unternehmen des Berufungswerbers gearbeitet habe. Ohne Papiere bestehe keine Möglichkeit der Einstellung. Der Berufungswerber sei nicht bereit, die Strafe zu zahlen, da er sich keiner Schuld bewusst sei. Im Berufungsverfahren gab die Wiener Gebietskrankenkasse in Beantwortung einer vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien an sie gerichteten Anfrage am 15.3.2004 bekannt, dass betreffend Frau Desa J keine Sozialversicherungsanmeldung vorgemerkt ist. Im Parallelverfahren, welches der Berufungswerber gegen seine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (ebenfalls wegen Beschäftigung der Frau Desa J durch die H-gesellschaft m.b.H. im Zeitraum 1.3.2002 bis 31.5.2002) angestrengt hatte, zeigte er sich letztlich in Bezug auf die Beschäftigung der Frau J durch die H-gesellschaft m.b.H. ? allerdings nur im Zeitraum vom 1.3.2002 bis 17.4.2002 ? geständig und schuldeinsichtig. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, verkündet am 3.11.2004, wurde daher der Berufungswerber wegen Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (illegale Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen Desa J durch die H-gesellschaft m.b.H. - allerdings bloß im Zeitraum 1.3.2002 bis 17.4.2002 - im Gastgewerbebetrieb in Wien, S-gasse) rechtskräftig bestraft.

Am 3.12.2004 wurde in gegenständlicher Angelegenheit (Beschäftigung der Frau J ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung) eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt, zu welcher der Berufungswerber trotz ordnungsgemäß und fristgerecht zugestellter Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Gemäß § 51f Abs 2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Zumal der Berufungswerber in dem an ihn gerichteten Ladungsbescheid vom 27.9.2004 auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war, erfolgten die Verhandlung sowie die Verkündung des gegenständlichen Berufungsbescheides entsprechend der vorzitierten Gesetzesbestimmung in seiner Abwesenheit.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Sachverhaltsfeststellungen:

Aus den im Parallelverfahren zur GZ UVS-07/A/2/2530/2004 vom Handelsgericht Wien übermittelten Eintragungsgrundlagen (Antrag auf Löschung eines Geschäftsführers, Geschäftsführerverzeichnis, Gesellschafterbeschluss vom 18.4.2002 auf Abberufung des Berufungswerbers als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung) ergibt sich, dass der Berufungswerber am und mit Wirkung vom 18.4.2002 als handelsrechtlicher Geschäftsführer abberufen wurde. Daher war seine Geschäftsführereigenschaft und als daraus resultierende Konsequenz seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Firma H-gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG nur für einen Teil des erstinstanzlich angelasteten Tatzeitraums - nämlich für die Zeit zwischen dem 1.2.2002 und dem 17.4.2002 - als erwiesen festzustellen.

Des Weiteren wird aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes in Verbindung mit dem Eingeständnis des Berufungswerbers in der im Parallelverfahren durchgeführten Verhandlung vom 3.11.2004 als erwiesen festgestellt, dass die im Straferkenntnis genannte Frau Desa J von der H-gesellschaft m.b.H. im Zeitraum 1.3.2002 bis 17.4.2002 jeweils von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr als Küchenhilfe beschäftigt wurde und dafür einen Stundenlohn von 5,-- Euro erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die aktenkundigen Angaben der Frau Desa J im fremdenrechtlichen Verfahren über die Umstände ihrer Beschäftigung sehr konkret gefasst sind und von Frau J ohne erkennbaren Zusammenhang mit der gegen sie geführten Amtshandlung getätigt wurden. Es ist kein Grund erkennbar, warum sich Frau J als Ausländerin durch wahrheitswidrige Angaben über ihre Arbeitstätigkeit in Österreich der Gefahr weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen aussetzen hätte sollen. Dazu kommt, dass der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren die Beschäftigung der Frau Desa J im Zeitraum 1.3.2002 bis 17.4.2002 selbst eingestanden und sich durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der gegenständlich durchgeführten Berufungsverhandlung der Möglichkeit begeben hat, dieses Geständnis zu widerrufen.

Schließlich wird aufgrund der unbestritten gebliebenen Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse vom 5.3.2004 als erwiesen festgestellt, dass Frau Desa J von der H-gesellschaft m.b.H. nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstnehmern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Versicherung ausgenommen noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung ausgenommen, die nach Abs 2 als geringfügig anzusehen ist. Gemäß § 5 Abs 2 ASVG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 23,16 Euro insgesamt jedoch von höchstens 301,54 Euro gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 301,54 Euro gebührt.

Gemäß § 10 Abs 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

§ 33 ASVG lautet:

?(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.

(2) Abs 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."

§ 111 ASVG lautet:

?Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs 3 oder § 36 Abs 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2 180 Euro bis 3 630 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft."

Voraussetzung für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (vgl. etwa VwGH vom 25.9.1990, Zl. 90/08/0064 und die darin verwiesene Judikatur). Bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit manuellen Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters - im gegenständlichen Fall wurde Frau J als Küchenhilfe, also mit typischen manuellen Hilfsarbeiten beschäftigt - indiziert im allgemeinen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (VwGH vom 16.11.1993, Zl. 92/08/0223). Dafür, dass gerade im gegenständlich zu beurteilenden Fall Frau J als Hilfsarbeiterin einen solchen zeitlichen bzw. gestalterischen Freiraum gehabt hätte, dass eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit nicht anzunehmen wäre, sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung dass die als Küchenhilfe aufgenommene Ausländerin J ihre Arbeit nicht frei gestalten konnte, sondern konkrete Anweisungen für die Durchführung der von ihr zu verrichteten Arbeiten zu befolgen hatte. Auch dass Frau J dabei an Arbeitszeiten gebunden war, und ihr dadurch die Möglichkeit fehlte, über ihre Arbeitszeit auf längere Zeit frei zu verfügen, deckt sich nicht nur mit ihren eigenen Angaben über ihre damalige tägliche Arbeitszeit von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr, sondern entspricht in Anbetracht der besonders starken Abhängigkeit ausländischer Schwarzarbeiterinnen, die noch mehr als andere Dienstnehmer auf das Wohlwollen ihres Arbeitgebers angewiesen sind, der Lebenserfahrung.

Dass Frau J bloß als geringfügig Beschäftigter im Sinne des § 5 Abs 2 ASVG anzusehen und daher nur in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen wäre, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und kann auch der Aktenlage nicht entnommen werden, zumal Frau J angegeben hat, einen Stundenlohn von 5,-- Euro bei acht Stunden täglicher Arbeitszeit und einer über einen Monat lang dauernden Beschäftigung erhalten zu haben. Somit war im gegenständlich zu beurteilenden Fall von der Dienstnehmereigenschaft der Frau J gemäß § 4 Abs 2 ASVG und daraus resultierend von der Vollversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 ASVG auszugehen.

Es bestand somit für die H-gesellschaft m.b.H. als Dienstgeberin der Frau Desa J die Pflicht, diese beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden.

Was den Zeitpunkt der Meldung betrifft, so ergibt sich aus § 33 Abs 1 ASVG im Zusammenhang mit der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), dass die Meldung binnen 14 Tagen nach Beginn der Beschäftigung (§ 15 Abs 2 lit a der Satzung) zu erstatten gewesen wäre. Aus der im Akt einliegenden Mitteilung der WGKK vom 5.3.2004 ergibt sich, dass weder binnen 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn noch bis dato von der H-gesellschaft m.b.H. eine Anmeldung der Frau J bei der WGKK erstattet worden ist.

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war daher als verwirklicht anzusehen.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat.

Da der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn die Einhaltung der gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften des ASVG ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu vertreten hat. Das angefochtene Straferkenntnis war daher dem Grunde nach zu bestätigen. Mit den von der Berufungsbehörde vorgenommenen Anpassungen der Tatumschreibung wurde der Tatzeitraum entsprechend der geständigen Verantwortung des Berufungswerbers und der Ergebnisse im Parallelverfahren verkürzt und die Übertretungsnormen nunmehr vollständig zitiert.

Strafbemessung:

Gemäß § 111 ASVG reicht der Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art bei erstmaliger Begehung von 730,-- Euro bis zu 2.280,-- Euro.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die vom Berufungswerber zu verantwortende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte in erheblichem Maße geschädigt. Daher konnte der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Ausbleiben sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als bloß geringfügig beurteilt werden.

Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Dass sich der Berufungswerber - wie von ihm im Parallelverfahren vorgebracht wurde - nie selbst um die Belange der Geschäftsführung gekümmert und dies nicht einmal versucht hat, insbesondere keine Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung des ASVG veranlasst hat, zeigt einen nicht gerade leichten Grad der Fahrlässigkeit. Der Umstand, dass er nicht unmittelbar mit Personalangelegenheiten befasst war und mit seiner Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer eigentlich schon für Anfang 2002 gerechnet hatte, lässt sein Verschulden aber auch nicht als gravierend erscheinen.

Dem Berufungswerber kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, er weist aber auch keine einschlägigen Vormerkungen auf. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren hat sich der Berufungswerber hinsichtlich der vorschriftswidrigen Beschäftigung von Frau J letztlich schuldeinsichtig gezeigt und lässt

somit eine vergleichsweise günstige Prognose für sein künftiges Wohlverhalten zu.

Die Einkommens-, und Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers waren auf Grund seiner Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren (Einkommen ca. ? 1.200,-- netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei Kinder) als eher unterdurchschnittlich zu berücksichtigen.

In Ansehung der dargelegten Strafzumessungsgründe,

insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung des Tatzeitraumes sowie jene Umstände, die sein Verschulden nicht als gravierend erscheinen lassen, war die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabzusetzen. Dies auch deshalb, weil anzunehmen war, dass auch die nunmehr nahe der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzte Geldstrafe noch ausreichen wird, um den Berufungswerber in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung kam schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach den bereits erörterten Strafzumessungsgründen, allerdings ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, und zur Herstellung einer gewissen Verhältnismäßigkeit zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) spruchgemäß herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 64 und 65 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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