TE UVS Tirol 2004/12/06 2004/24/059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn H. L., vertreten durch Dr. C. O., Rechtsanwalt, XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.07.2004, Zl VK-15652-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 10,00 zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 16.01.2004 um 07.37 Uhr

Tatort: Innsbruck, vor der Amraserstraße HNr 75

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben die nachfolgend beschriebenen Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie haben nicht vor einem von einem Aufsichtsorgan geregelten Schutzweg angehalten.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung § 97 Abs 4 StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sachlich unzuständig sei, da für das Gemeindegebiet Innsbruck Stadt die Bundespolizeidirektion Innsbruck sachlich zuständig sei. Weiters sei das angefochtene Straferkenntnis unbegründet. Die Begründung enthalte ausschließlich standardisierte Textbausteine. Es würden auch entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen als auch eine nachvollziehbare Subsumtion unter eine entsprechende Strafnorm fehlen. Der Spruch des Straferkenntnisses sei mangelhaft und widersprüchlich. Im Spruch heiße es ?sie haben nicht vor einem, von einem Aufsichtsorgan geregelten Schutzweg gehalten?. Nicht zu entnehmen sei, vor welchem Schutzweg der Berufungswerber nicht angehalten habe. Der Tatort habe jedoch soweit bestimmt zu sein, dass eine konkrete nicht verwechselbare Zuordnung für den Beschuldigten möglich sei. Nicht zu entnehmen sei, ob eine allfällige Anordnung gesetzesmäßig erfolgt sei. Nicht jedes gestikulieren von Personen, die sich am Straßenrand befinden würden, könne und müsse als Anordnung im Sinne des § 97 Abs 4 StVO gedeutet werden. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein allfälliges Anhaltezeichen des Lotsen für den Beschuldigten überhaupt erkennbar gewesen sein solle. Nach dessen Darstellung habe der Beschuldigte nämlich seinen Blick nach vorne gerichtet, weil seine Aufmerksam voll in Anspruch genommen worden sei, um beim Passieren des Schutzweges niemanden zu gefährden und um seine erhöhte Reaktionsbereitschaft zu gewährleisten, wie dies in der Situation geboten sei. Der Lotse hingegen sei offenbar seitlich und durch andere Fahrzeuge verdeckt gestanden, sodass er zumutbarerweise aus der Position des Beschuldigten gar nicht wahrgenommen werden haben können. Weiters dürften Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO nur gegeben werden und seien nur zu befolgen, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen mö glich sei. Die angeführte Anordnung sei nicht notwendig gewesen. Das Straßenaufsichtsorgan sei nicht berechtigt gewesen die der Strafe zugrunde liegende Anordnung zu treffen, da das Halten aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs nicht erforderlich gewesen sei. Die Nichtbeachtung einer unberechtigt erteilten Anordnung vermöge keine Strafbarkeit nach § 97 Abs 4 iVm § 390 Abs 3 lit a (gemeint wohl: § 99 Abs 3 lit a) begründen. Es werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu nach § 21 VStG vorzugehen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angefochtene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Berufungswerber am 16.01.2004 um 7.37 Uhr in Innsbruck, Amraserstraße Höhe HNr 75 in Richtung stadteinwärts das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY lenkte und dabei die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes ? vor einem geregelten Schutzweg anzuhalten ? nicht befolgte, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich vor allem auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 27.01.2004, Zahl VK-13524-2004. Daraus ist ersichtlich dass der Zivildiener D. D. am 16.01.2004 als offiziell betrautes Organ die Schulwegsicherung am Schutzweg Innsbruck, Amraserstraße 75 durchführte. Dabei machte er folgende Angaben:

 

?Heute um 7.37 Uhr wollten ca 5 Schulkinder und 2 ältere Personen den Schutzweg auf Höhe des Hauses Amraser Straße 75 von der dortigen Schutzinsel der Straßenbahnhaltestelle in Richtung Osten benützen und so den stadteinwärtsführenden Fahrstreifen überqueren. Zu diesem Zweck begab ich mich auf die Fahrbahn und zeigte mittels Anhaltekelle das Anhaltezeichen, worauf mehrere Fahrzeuge in zwei Reihen nebeneinander anhielten. Plötzlich hörte ich weiter hinten ein Reifenquietschen und der angezeigte Lenker kam hinter zwei Fahrzeugen daher und fuhr links an diesen Fahrzeugen vorbei. Ich gab ihm nochmals ein deutliches Anhaltezeichen mittels Kelle, was dieser jedoch nicht beachtete, obwohl er mich einwandfrei mit meiner auffälligen Kleidung erkennen hatte müssen. Außerdem hätte er auch leicht erkennen können, dass einige Fußgänger die Fahrbahn am dortigen Schutzweg überqueren wollten, zumal ja schon einige anderen Fahrzeuge aus diesem Grund angehalten hatten. Der angezeigte Lenker, bei dem es sich um einen älteren Herrn handelt, ist mir aufgefallen, da er starr nach vorne blickte. Die Kinder waren, als der Lenker vorbeifuhr, gerade dabei, von der Schutzinsel auf die Fahrbahn zu treten, wo es zu einer sehr gefährlichen Situation kam?.

 

Die Niederschrift über die Einvernahme des Anzeigers befindet sich im erstbehördlichen Akt.

 

Für die Berufungsbehörde gibt es keinen Grund dafür, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln, zumal es für diesen auch keinen Grund gibt, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Die Angaben in der Anzeige sind schlüssig und widerspruchsfrei und vermochte er eine genaue Schilderung des damaligen Geschehnisablaufes zu geben.

 

Bemerkt sei, dass der Anzeiger in erster Linie der Schulwegsicherung, mit der er nach der Aktenlage betraut war, nachzukommen hatte, weshalb ihm aufgrund seiner besonderen Schulung zugemutet werden kann, objektiv den in Rede stehenden verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt feststellen zu können.

 

In rechtlicher Hinsicht erfolgt daraus folgendes:

Gemäß § 97 Abs 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs 3 betrauten Organe, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

 

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Ausgehend vom obigen Sachverhalt, ist in Anbetracht der geltenden Rechtsvorschriften im Ergebnis zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass die in Rede stehende Bestimmung eine Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung ein Ungehorsamsdelikt darstellt. Ist - wie im gegenständlichen Fall - der objektive Tatbestand eines solchen Deliktes erfüllt, dann hat der Täter gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dies ist es dem Berufungswerber nicht gelungen. Der Berufungswerber hat nur ein allgemein gehaltenes Vorbringen erstattet und stützt sich ausschließlich auf Vermutungen. Er kann sich an den Vorfall auch nicht erinnern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Partei nicht von der Verpflichtung befreit ist, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten. Dies hat der Berufungswerber im gegenständlichen Fall unterlassen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (VwGH vom 21.02.1991, Zl 91/09/9015).

 

Insofern hat der Berufungswerber auch das subjektive Tatbild der Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers ist folgendes auszuführen:

Was den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers betrifft, die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sei zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht zuständig gewesen, ist zu entgegnen, dass die Abtretung der Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Innsbruck an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (siehe Anordnung vom 29.01.2004) auf § 29a VStG beruht. Danach kann die zuständige Behröde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, lässt eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (vgl VwGH vom 17.03.1999, Zahl 97/03/0364; VwGH vom 28. Mai 1993, Zl 93/02/0032, mit weiteren Hinweisen).

 

Weiters rügt der Berufungswerber, das der Spruch mangelhaft sei; der Tatort sei unbestimmt. Dem ist zu entgegnen, dass der Tatort ausführlich in dem Einleitungssatz des Spruches angeführt ist (?Innsbruck, auf der Amraserstraße Höhe HNr 75 in Richtung stadteinwärts?).

 

Darüber hinaus bringt der Berufungswerber vor, dass Anordnungen nach § 97 Abs 4 StVO nur gegeben werden dürfen und seien nur zu befolgen, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich sei. Der Berufungswerber habe den Blick nach vorne gerichtet, weil seine Aufmerksamkeit voll in Anspruch genommen worden sei. Die angeführte Anordnung sei nicht notwendig gewesen. Das Straßenaufsichtsorgan sei nicht berechtigt gewesen die der Strafe zugrunde liegende Anordnung zu treffen, da das Halten aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs nicht erforderlich gewesen sei.

 

Dem ist zu entgegen zu halten, dass der Anzeiger widerspruchsfrei dargelegt hat, dass mehrere Personen den Schutzweg überqueren wollten, weshalb er sich auf die Fahrbahn begeben hat und mittels Anhaltekelle das Anhaltezeichen zeigte. Die Befolgung der Anordnung war sehr wohl ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich. Zudem musste der Berufungswerber die Anordnung zweifelsfrei erkennen, zumal auch andere Fahrzeuge aufgrund der vom Anzeiger erfolgten Anweisung bereits angehalten haben. Gerade im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber einen Schutzweg sich näherte, hätte der Berufungswerber erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen und seine volle Aufmerksamkeit den Geschehnissen um sein Fahrzeug zuwenden müssen.

Aber auch wenn der Berufungswerber die erteilte Anordnung nicht wahrgenommen hat, wäre dies nicht geeignet, ihn zu entschuldigen, zumal er seine volle Aufmerksamkeit den Geschehnissen zuwenden muss. Dass er dies getan hat, wird von der Berufungsbehörde nicht angenommen. In diesem Zusammenhang sind auf die Angaben des Anzeigers zu verweisen. Im Übrigen würde dies nur den Schluss zulassen, dass er gerade nicht mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren ist, zumal die erteilte Anordnung für andere Fahrzeuglenker eindeutig erkennbar war.

Insofern geht das Vorbringen ins Leere.

 

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Diese verletzte Rechtsvorschrift dient im hohen Ausmaß der Sicherheit der Fußgänger im Straßenverkehr. Diesem Interesse hat der Berufungswerber in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. In subjektiver Hinsicht ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Ein Milderungs- oder ein Erschwerungsgrund lag nicht vor. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber mehrfach wegen Übertretungen nach dem ParkAbG und der StVO bestraft wurde. Eine Unbescholtenheit ? wie der Berufungswerber darzulegen versucht ? liegt somit nicht vor.

 

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln ist die verhängte Geldstrafe von Euro 50,00 bei einem möglichen Strafrahmen des § 99 Abs 3 lit a StVO von bis zu Euro 726,00 im untersten Bereich bemessen und ist jedenfalls schuld- und tatangemessen und zumindest erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anzeiger, widerspruchsfrei, dargelegt, hat, dass, mehrere, Personen, Schutzweg, überqueren, wollten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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