TE UVS Tirol 2004/12/14 2004/15/078-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn E. K., Götzis, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. A. W., Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 05.04.2004, Zl VK-23701-2003, nach der am 29.09.2004 durchgeführten und am 14.12.2004 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 1. und 2. als unbegründet abgewiesen.

 

Hinsichtlich des Punktes 3. wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe im Betrag von Euro 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, auf Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Punktes 4. wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe im Betrag von Euro 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, auf Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, herabgesetzt wird.

 

Hinsichtlich des Punktes 5. wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe im Betrag von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, auf Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, herabgesetzt wird und eine Übertretung nach § 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 vorgeworfen wird und im Spruch nach dem Wort ?internationalen? die Wortfolge ?und zwar im innergemeinschaftlichen? eingefügt wird.

 

Hinsichtlich des Punktes 6. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Punktes 1. mit 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 7,20, und hinsichtlich des Punktes 2. ebenfalls mit 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind ebenfalls Euro 7,20, festgesetzt.

Hinsichtlich des Punktes 3. wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 5,00, hinsichtlich des Punktes 4. ebenfalls mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 5,00, und hinsichtlich des Punktes 5. ebenfalls mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00, festgesetzt. Hinsichtlich des Punktes 6. wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens wiederum mit 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 7,20, festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

?Tatzeit: 07.08.2003, 09.40 Uhr

Tatort: St. Anton a.A., auf der Arlbergschnellstraße, S-16 bei km 23,500 in Richtung Westen

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als  3,5 Tonnen

Kennzeichen: BZ-XY und BZ-XY

 

Der Beschuldigte, K. E., geb. XY, wohnhaft in 6840 Götzis, hat sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug Tagfahrleuchten, welche gelbes Licht ausstrahlen, angebracht waren, obwohl nur 2 Tagfahrleuchten, welche weißes Licht ausstrahlen, angebracht sein dürfen.

 

Sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug 4 Tagfahrleuchten angebracht waren, obwohl nur 2 Tagfahrleuchten angebracht sein dürfen.

 

Sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug Leuchten angebracht waren, welche gelb-rotes Licht ausstrahlten, obwohl andere als die im § 14 Abs 1 bis 7 KFG, in den §§ 15 und 17 bis 19 KFG und im § 20 Abs 1 bis 3 KFG angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden dürfen. Eine Bewilligung für die beschriebenen Leuchten lag nicht vor. Es waren 9 Stück Leuchten 5 mal 10cm am Grill der Sattelzugmaschine angebracht.

 

Sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 225.000 cd. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 75 nicht überschreitet. Summe der Kennzahlen 200.

 

Als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt hat. Er hat das Schaublatt der Vorwoche, sowie die Schaublätter vom 04.08.2003 bis zum 05.08.2003 nicht vorgelegt.

 

Die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folqende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 2 KFG

2.

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 2 KFG

3.

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 20 Abs 4 KFG

4.

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG iVm § 11 Abs 1 KDV

5.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85

6.

§ 98 Abs 1 KFG iVm § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV

 

Wegen dieser Verwaltunqsübertretunq wird folqende Strafe verhängt:

 

Strafe in Euro,Ersatzfreiheitsstrafe, Freiheitsstrafe von

Strafbestimmung:

1.

36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

2.

36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

3.

70,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

4.

70,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

5.300,00, 72 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

 6. 36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.”

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestreite und dass er hinsichtlich der Tagfahrleuchten gemäß Punkt 1. und 2. zu Unrecht doppelt bestraft worden sei. Im Übrigen lägen entsprechende Bewilligungen vor und habe der Berufungswerber das Schaublatt vom 05.08.2003 dem amtshandelnden Beamten vorgelegt. Die Geldstrafen seien zu hoch. Es werde der Antrag gestellt, auf jeden Fall eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

 

Auf Grund dieses Vorbringens wurde am 29.09.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und am 14.12.2004 fortgesetzt, wobei der Berufungswerber anwaltlich vertreten war, jedoch zu den Verhandlungen auf Grund beruflicher Unabkömmlichkeit nicht erschienen ist. Zum Sachverhalt befragt wurde der Zeuge RI A. S. Weiters wurde eine Stellungnahme des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 18.10.2004 im Verfahren eingeholt, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass im Gegenstandsfall weder die Dachscheinwerfer als zusätzliches Abblend-/Fernlicht noch die Tagfahrleuchten genehmigt waren. Nicht genehmigungsfähige Leuchten (zB vier statt zwei weißen bzw gelbe Tagfahrleuchten) müssen entweder demontiert oder funktionsunfähig gemacht werden.

 

Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates sowie in den Akt der Erstbehörde.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber am 07.08.2003 gegen 09.40 Uhr in St. Anton a.A. auf der Arlbergschnellstraße S-16 bei km 23,500 in Fahrtrichtung Westen als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit den Kennzeichen BZ-XY und BZ-HB954 einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei festgestellt wurde, dass sich am gegenständlichen Fahrzeug Tagfahrleuchten, welche gelbes Licht ausstrahlten, angebracht waren, obwohl nur zwei Tagfahrleuchten, welche weißes Licht ausstrahlen, angebracht sein dürfen.

 

Nach § 102 Abs 1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug bzw. der Anhänger und dessen Beladung den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 14 Abs 2 KFG dürfen Kraftwagen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Im Gegenstandsfall waren vier Tagfahrleuchten angebracht, welche gelbes Licht ausstrahlten.

 

Nach § 22 Abs 1 VStG hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Es waren daher die Strafen bezüglich der Punkte 1. und 2. nebeneinander zu verhängen.

 

Weiters waren am Kraftfahrzeug des Berufungswerbers neun Stück Leuchten 5x10cm am Grill der Sattelzugmaschine angebracht. Somit waren am betroffenen Fahrzeug Leuchten angebracht, welche gelb-rotes Licht ausstrahlten, obwohl andere als die im § 14 Abs 1 bis 7 KFG, in den §§ 15 und 17 bis 19 KFG und im § 20 Abs 1 bis 3 KFG angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden dürfen. Eine derartige Bewilligung lag im Gegenstandsfall nicht vor.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber das gegenständliche Fahrzeug lenkte, obwohl neun Stück Leuchten 5x10cm am Grill der Sattelzugmaschine angebracht waren, hat er die ihm zu Punkt 3. vorgeworfene Übertretung begangen. Hinsichtlich des Punktes 4. wurde festgestellt, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 225.000 cd. Die Bestimmung ist dann erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinn der Regelung Nr 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 75 nicht überschreitet. Die Summe der Kennzahlen war im Gegenstandsfall 200.

 

Gemäß § 11 Abs 1 KDV müssen Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage am Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 225.000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinn der Regelung Nr 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 75 nicht überschreitet. Im Gegenstandsfall war die Summe der Kennzahlen 200 und hat der Berufungswerber dadurch die ihm zu Punkt 4. vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Anlässlich der Kontrolle hat der Berufungswerber ein Schaublatt betreffend den 05.08.2003 bzw. den 06.08.2003 vorgelegt. Es fehlt das Schaublatt des letzten Tages der Vorwoche, an dem er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, sowie das Schaublatt vom 04.08.2003.

 

Gemäß Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 gilt, dass, wenn der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, lenkt, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist:

die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist;

Dadurch, dass der Berufungswerber nur einen Teil der geforderten Schaublätter vorlegen konnte, hat er die ihm zu Punkt 5. vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Weiters wurde festgestellt, dass der Berufungswerber als Lenker des oben angeführten Sattelkraftfahrzeuges eine Geschwindigkeit von ca. 85 km/h einhielt. Gemäß § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV darf mit Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg eine Geschwindigkeit von 70 km/h und 80 km/h auf Autobahnen nicht überschritten werden.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde auf der Arlbergschnellstraße S-16 festgestellt, wobei unmittelbar vor der Anhaltung durch die Gendarmerie der Beschuldigte für eine Zeitspanne von ca. fünf Minuten mit ca. 85 km/h gefahren ist. Dadurch hat der Berufungswerber die ihm zu Punkt 6. vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch die Anbringung von nicht erlaubten Leuchten wird auch die Verkehrssicherheit gefährdet, sodass der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen nicht zur Gänze unbeträchtlich ist. Durch das Nichtvorweisen der Tachographenschaublätter wird die Kontrolle des Straßenverkehrs unmöglich gemacht, sodass der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung beträchtlich ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Auch kann durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden, sodass der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ebenfalls nicht zur Gänze unbeachtlich ist. Beim Verschulden ist hinsichtlich aller Übertretungen zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Milderungsgrund der bisherigen Straffreiheit fehlt beim Berufungswerber. Erschwerend wirkte sich hinsichtlich des Punktes 5. eine einschlägige Strafvormerkung aus. Über das Vermögen des Berufungswerbers wurde der Privatkonkurs eröffnet und ist der Berufungswerber für zwei studierende Töchter sorgepflichtig. In Anbetracht der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers waren entsprechende Herabsetzungen der verhängten Geldstrafen zu verfügen.

Schlagworte
Fahrzeug, Tagfahrleuchten, gelbes, Licht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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