TE UVS Niederösterreich 2004/12/14 Senat-SW-03-1089

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF ? AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 idgF ? VStG hinsichtlich der Punkte 1), 2), 4) und 5) keine Folge gegeben, hinsichtlich Punkt 1) das Ausmaß der verhängten Strafen bestätigt, hinsichtlich der Punkte 2), 4) und 5) das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG hinsichtlich Punkt 3) teilweise Folge gegeben, wird die zu Punkt 3) festgesetzte Geldstrafe auf ? 36,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden, herabgesetzt.

Des weiteren wird zu Punkt 3 gemäß § 66 Abs 4 AVG der Spruchbestandteil ?da am Schaublatt vom 10.09.2002, 11.09.2002, 11.09.2002 und 13.09.2002 die Gesamtkilometerleistung fehlte? behoben, der Spruchbestandteil ?am Schaublatt vom 10.09.2002 der Kilometerstand nach Beendigung des Arbeitstages fehlte? insoweit abgeändert, als es zu lauten hat ? am 10.09.2002 den Stand des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt nicht eingetragen hat.?

 

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wird gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG zu Punkt 3) mit ? 3,60 festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG hat der Berufungswerber dem Land NÖ ? 43,20 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafen sowie der erstinstanzliche Kostenbeitrag  zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit Straferkenntnis vom 13.10.2003, Zlen S ****/02/S ****/02, wurde der Beschuldigte als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-***JJ am 13.09.2002 um 09,10 Uhr in S********, B **, nach der Kreuzung mit der B * in Fahrtrichtung S******** einer Übertretung des Führerscheingesetztes und vier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden und zu den Punkten 2) ? 5) gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen von insgesamt ? 252,-- (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 84 Stunden) wegen Begehung der spruchgenannten Übertretungen verhängt.

 

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde gemäß § 64 VStG mit ? 28,80 festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung, welche sich hinsichtlich Punkt 1) gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe richtet und die Verhängung einer Mahnung beantragt werde. Hinsichtlich Punkt 2) wird ausgeführt, dass die angezogene Norm des § 101 Abs 4 KFG nur dann verletzt sei, wenn die hinausragende Ladung als solche nicht ohnedies gut erkennbar sei. Das Straferkenntnis setze sich mit der Erkennbarkeit des Müllcontainers nicht auseinander, sei davon auszugehen, dass der Container als solcher erkennbar gewesen sei, somit eine zusätzliche Erkennbarmachung, um den Zweck der Vorschrift zu erreichen, nicht erforderlich gewesen sei, liege somit keine Verletzung der ihm zur Last gelegten Norm des § 101 Abs 4 KFG vor.

 

Zu Punkt 3) der angelasteten Verletzung des Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85 werde vorgebracht, dass zitierte Bestimmung den Begriff ?nach Beendigung des Arbeitstages? nicht kenne, schreibe die Bestimmung die Angabe des Standes des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt vor. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass die Gesamtkilometerleistung nicht angegeben worden sei, sei darauf zu verweisen, dass eine solche Anordnung in der ihm zur Last gelegten Norm des Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85 fehle.

 

Hinsichtlich Punkt 4) der Anlastung, dass er den Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät nicht so bedient habe, dass die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgezeichnet wurden, sei der Vorwurf rechtlich verfehlt, spreche Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85 nicht von Zeitgruppen, sondern von bestimmten Zeiten, die zu verzeichnen seien. Dem Straferkenntnis sei darüber hinaus nicht zu entnehmen, welche der im Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85 angeführten Zeiten nicht aufgezeichnet worden seien.

 

Zu Punkt 5) des Straferkenntnisses werde ausgeführt, dass ihm vorgeworfen werde, das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche auf dieser Fahrt nicht mitgeführt zu haben, laute die Bestimmung des Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85, dass die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, vorzulegen sei. Das Straferkenntnis stelle weder fest, dass er in der Vorwoche gefahren sei, noch an welchem Tag er gefahren sei bzw. von welchem Tag er das Schaublatt hätte mitführen müssen. Er beantrage daher nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Straferkenntnis aufzugeben und zu Punkt 1) eine Ermahnung auszusprechen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat am 02.09.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Vertreter des Berufungswerbers auf die schriftlichen Berufungsausführungen verwies und hinsichtlich Punkt 1) ausführte, dass sich die Berufung in diesem Punkt gegen die Strafhöhe richte, die Verhängung einer Ermahnung beantragt werde.

 

Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse des Berufungswerbers könnten keine Angaben gemacht werden, weswegen die Berufungsbehörde das Einkommen des Berufungswerbers mit monatlich netto ? 1.000,-- schätzte sowie davon ausgeht, dass dieser keine Sorgepflichten zu tragen hat, kein Vermögen besitzt sowie keine Verbindlichkeiten hat.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Zumal sich die Berufung hinsichtlich Punkt 1) lediglich gegen die verhängte Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

 

Punkt 2) der Übertretung des § 101 Abs 4 KFG iVm § 102 Abs 1 KFG:

 

Gemäß § 101 Abs 4 KFG müssen, wenn die Ladung mehr als 1 Meter über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern des letzten Anhängers, hinausragt, die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.

 

Der Berufungswerber stellt nicht in Abrede, dass der auf dem LKW geladene Müllcontainer 1,89 Meter über den letzten Punkt des Kraftfahrzeuges hinausragte. Der Berufungswerber wendet ein, dass Voraussetzung für die Kennzeichnung sei, das die hinausragende Ladung als solche nicht ohnedies gut erkennbar ist.

 

Dieses Vorbringen ist nach Ansicht der Berufungsbehörde rechtlich verfehlt, normiert § 101 Abs 4 KFG, dass die Kennzeichnung der Ladung dann zu erfolgen hat, wenn die Ladung um mehr als 1 Meter über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges hinausragt. Voraussetzung der Kennzeichnung ist somit allein ein Hinausragen um mehr als 1 Meter über den hintersten oder vordersten Punkt. Der Berufungswerber bringt auch nicht vor, dass er den Müllcontainer gekennzeichnet  hat, weswegen der Berufungswerber sohin den Tatbestand des § 101 Abs 4 KFG iVm § 102 Abs 1 in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, in subjektiver Hinsicht ist ihm fahrlässiges Verschulden anzulasten, hat er die ihm als Berufskraftfahrer zumutbare und erforderliche Sorgfalt hinsichtlich der Kennzeichnung der Ladung außer acht gelassen.

 

Zu Punkt 3) der Übertretung des Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs 1 KFG:

 

Hier wird dem Berufungswerber angelastet, er habe das Schaublatt unvollständig ausgefüllt, da am Schaublatt vom 10.09.2002, 11.09.2002, 12.09.2002 und 13.09.2002 die Gesamtkilometerleistung fehlte und am Schaublatt vom 10.09.2002 der Kilometerstand nach Beendigung des Arbeitstages fehlte.

 

Dem entgegen wird in der Berufung vorgebracht, dass Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85 den Begriff ?nach Beendigung des Arbeitstages? nicht kenne, schreibe die Bestimmung, die Angabe des Standes des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt vor. Die am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt müsse nicht mit dem Kilometerstand nach Beendigung des Arbeitstages zusammenfallen, weswegen der wider ihn erhobene Vorwurf rechtlich verfehlt sei.

 

Mit dem Vorbringen, dass eine Anordnung in der ihm zur Last gelegten Norm des Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85 fehle, die Gesamtkilometerleistung anzugeben, ist der Berufungswerber im Recht, weswegen der Spruchbestandteil ?am Schaublatt vom 10.09.2002, 11.09.2002, 12.09.2002 und 13.09.2002 die Gesamtkilometerleistung fehlte? aufzuheben war, hat der Berufungswerber diese ihm angelastete Tat in objektiver Hinsicht nicht begangen.

 

Hinsichtlich der Anlastung, dass am Schaublatt vom 10.09.2002 der Kilometerstand nach Beendigung des Arbeitstages fehlt, war der Spruch gemäß § 66 Abs 4 AVG abzuändern, da diesbezüglich dem Berufungswerber keine andere Tat angelastet wurde, und ist dazu auszuführen wie folgt:

 

Gemäß Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt den Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des vorigen Fahrzeuge) einzutragen.

 

Gemäß Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Schaublätter sind somit fahrerbezogen, hat ein Fahrer, wenn er das Fahrzeug wechselt, das Schaublatt mitzunehmen, ein Fahrer am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt den Kilometerstand einzutragen. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 umfasst die Lenkzeit, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen sowie die tägliche Ruhezeit, sofern diese eine Stunde nicht überschreitet, falls der Fahrer sie in zwei oder drei Abschnitten nimmt. Die tägliche Arbeitszeit beginnt in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt, oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer 8 Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden. Der Begriff Tag im Sinne der Verordnung Nr 3821/85 ist als gleichwertig mit dem Begriff ?Zeitraum von 24 Stunden? zu verstehen, der sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt. Auf dem Boden dieser Rechtslage ergibt sich sohin, dass der Begriff Tag dem Begriff Zeitraum von 24 Stunden gleichzusetzen ist, für den ein Schaublatt zu benutzen ist, ergibt sich daraus weiters, dass für jeden Arbeitstag ein Schaublatt zu benutzen ist, weswegen der Berufungswerber Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs 1 KFG in objektiver Hinsicht verletzt hat. In subjektiver Hinsicht ist ihm zumindest fahrlässiges Verschulden anzulasten.

 

Die Herabsetzung der Strafe erfolgte, zumal bei Punkt 3) ein Teil des Spruches behoben wurde.

 

Hinsichtlich Punkt 4) der Übertretung des Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs 1 KFG:

 

Hier wird dem Berufungswerber angelastet, er habe den Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät nicht so bedient, dass die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgezeichnet wurden, dies am 10.09.2002, am 11.09.2002 und am 12.09.2002.

Der Berufungswerber bringt dazu vor, dass Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85 nicht von Zeitgruppen, sondern von bestimmten Zeiten spreche, sei im Straferkenntnis darüber hinaus nicht ausgeführt, welche im Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85 angeführten Zeiten nicht aufgezeichnet worden seien. Dem Berufungswerber wird im Spruch des Straferkenntnisses angelastet, dass er den Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät nicht so bedient habe, dass die verschiedenen Zeitgruppen an den zitierten Tagen nicht richtig aufgezeichnet wurden, reicht dieser Vorhalt nach Ansicht der Berufungsbehörde aus, zumal der Berufungswerber die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht bediente, die Aufzeichnungen am 10.09.2002, 11.09.2002 und 12.09.2002 immer auf Bereitschaftszeiten standen, sohin die Lenkzeiten und alle sonstigen Zeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und Tageruhezeiten nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden. Der Berufungswerber hat sohin auch den Tatbestand des Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs 1 KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht in der Schuldform des bedingten Vorsatzes hat er die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht betätigt, sohin die Übertretung des in Rede stehenden Artikels der EG-VO 3821/85 ernstlich für möglich halten müssen und auch in Kauf genommen.

 

Zu Punkt 5) der Übertretung des Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs 1 KFG:

 

Hier wird dem Berufungswerber angelastet, er habe das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche auf dieser Fahrt nicht mitgeführt, wird dies von ihm nicht in Abrede gestellt, bringt er in der Berufung vor, dass das Straferkenntnis weder feststelle, dass er in der Vorwoche gefahren sei, noch an welchem Tag er gefahren sei bzw. von welchem Tag er das Schaublatt hätte mitführen müssen.

Laut Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können. Der Berufungswerber stellt nicht in Abrede, dass er anlässlich der Kontrolle am 13.09.2002 nicht das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegte.

 

Aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ergibt sich als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass ein Schaublatt für diese Zeiträume vorliegt. Der Berufungswerber hat aber nie behauptet, dass er in der Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren ist, wäre er im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung dazu jedenfalls gehalten gewesen, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass er am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche gefahren ist und somit anlässlich der am 13.09.2002 stattfindenden Kontrolle ein Schaublatt hätte vorlegen müssen, was er jedoch nicht getan hat, weswegen er Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs 1 KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, in subjektiver Hinsicht in der Schuldform der Fahrlässigkeit.

 

Der Berufung war sohin zu den Punkte 2), 4) und 5) keine Folge zu geben, hinsichtlich Punkt 3) zum Teil Folge zu geben.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen wie folgt:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht, weswegen die Berufungsbehörde dessen monatliches Nettoeinkommen mit ? 1.000,-- schätzte sowie davon ausgeht, dass dieser kein Vermögen besitzt, keine Sorgepflichten zu tragen und keine Verbindlichkeiten hat.

 

Die verletzten Bestimmungen haben den Zweck, einerseits die Gesundheit der Lenker durch das Vorschreiben einer begrenzten täglichen Arbeitszeit und entsprechender Pausen zu schützen, andererseits die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem verhindert werden soll, dass übermüdete LKW-Lenker Unfälle mit schwersten Personen- und Sachschäden verursachen. Darüber hinaus sollen die verletzten Bestimmungen eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten sowie sonstigen Arbeitszeiten ermöglichen. Die verletzte Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG soll eine rasche Kontrolle sicherstellen, ob der angetroffene Lenker zum Lenken eines KFZs der Gruppe, in die das Kraftfahrzeug fällt, überhaupt berechtigt ist. Dies Bestimmung des § 101 Abs 4 KFG soll sicherstellen, dass hinausragende Ladungen anderen Straßenbenutzern gut erkennbar gemacht wird. Diesen Gesetzeszwecken wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers klar zuwidergehandelt, der Unrechtsgehalt der Taten ist somit nicht unerheblich.

Zum Verschulden ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Hinsichtlich der Übertretung des Führerscheingesetzes ist auszuführen, dass dem Berufungswerber an der Verletzung der Pflichten des Kraftfahrzeuges grob fahrlässiges Verschulden trifft, muss der Berufungswerber als Kraftfahrer der Mitführpflicht des Füherscheines nachkommen, ist sohin das Verschulden nicht geringfügig, weswegen eine Anwendung des § 21 VStG mangels Vorliegen der Voraussetzung geringfügigen Verschuldens nicht zur Anwendung zu kommen hat.

 

Eine Vorstrafenabfrage der Berufungsbehörde bei der BPD W***, Kommissariat B********** hat ergeben, dass der Berufungswerber 2 einschlägige Vorstrafen (Art 15 (3), EGVO 3821/85 und Art 15 (5) EGVO 3821/85) sowie zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen aufweist.

 

Im Hinblick auf die allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers, den Verschuldensgrad sowie den Umstand, dass die verhängten Strafen sich im untersten Bereich der Strafdrohung des § 37 Abs 1 FSG (Mindeststrafe ? 36,--) und des § 134 Abs 1 KFG bewegen, kam nach Ansicht der Berufungsbehörde, insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung dieser Strafen nicht in Betracht, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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