TE UVS Tirol 2005/01/14 2004/14/184-1

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Veröffentlicht am 14.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn A. S., vertreten die Rechtsanwälte H. und Partner, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 01.10.2004, Zl VK-28627-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 01.03.2004, 03.25 Uhr

Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße B-1 80, bei km 46,070

in Fahrtrichtung Italien

Fahrzeug: LKW mit Anhänger, NU-XY und NU-XY

 

Der Beschuldigte, S. A., geb. XY, wohnhaft in XY, habe

1. als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M. R. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 18,75 Meter um 0,25 Meter überschritten worden sei.

2. als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M. R. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei. Es sei festgestellt worden, dass beide Fahrzeuge mit jeweils 3 Stapeln Strohballen beladen worden waren. Der 1. und 3. Stapel seien zu wenig gesichert gewesen.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch zu 1. die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG, zu 2. die des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG verletzt und wurde über ihn jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG zu 1. eine Geldstrafe von Euro 110,00 (Ersatzarrest 36 Stunden) und zu 2. eine solche von Euro 150,00 (Ersatzarrest 36 Stunden) verhängt.

 

Das Straferkenntnis wurde dem  Berufungswerber am 08.10.2004 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Berufungswerber nicht Zulassungsbesitzer der Fahrzeuge sei. Zulassungsbesitzer sei die Firma A. S. L.-G. GmbH und Co. A. S. sei nicht Geschäftsführer, sondern lediglich Angestellter der Firma.

 

Der Berufung ist ein Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes M. beigelegt, wonach sich ergibt, dass persönlich haftender Gesellschafter der Firma S. L.-G. GmbH & Co die Firma S. G. ist. B. S. und K. S. sind Kommanditisten.

 

Aus dem Handelsregisterauszug betreffend der Firma S. G. lässt sich entnehmen, dass Geschäftsführer Herr B. S. ist. Die Gesellschaft ist zu XY im Amtsgericht XY eingetragen.

 

Aus der Kopie des Fahrzeugscheines, der der Anzeige beiliegt, lässt sich entnehmen, dass der Lkw mit dem Kennzeichen XY auf die Firma A. S. L.-G. GmbH & Co zugelassen ist und zwar seit 13.02.2003. Der Anhänger mit dem Kennzeichen XY (D) ist, wie sich aus der schlechten Kopie entnehmen lässt, auf eine Firma A. S. zugelassen.

 

Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinn des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. Gleiches gilt etwa für die Verletzung der dem Kfz-Lenker im Sinn des § 102 KFG auferlegten Pflichten (siehe dazu Anmerkung 3b im Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage zu § 9 VStG).

 

Das Vorbringen in der Berufung ist daher zutreffend, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Verfolgungshandlung, im Zusammenhang, Übertretung, muss, Vorwurf, an Beschuldigten, Eigenschaft, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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