TE UVS Tirol 2005/01/24 2005/23/0111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn A. R., wohnhaft in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29.12.2004 zu Zl FSE-603-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für die Klassen B und F aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Weiters wurde ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abgesprochen.

 

In seiner fristgerechten Berufung bringt Herr A. R. vor, dass er seit seiner Erteilung im Jahr 1966 bis zum Entzug im Jahr 2004 niemals einen Zwischenfall oder ein Delikt wegen Alkoholisierung gehabt habe. Derzeit sei er im Krankenhaus M. E. auf Langzeittherapie und mache sehr gute Erfolge.

 

Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vorgelegten Führerscheinakt geht hervor, dass der Berufungswerber aufgrund verschiedener Vorfälle einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt wurde. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung wurde ihm aufgetragen, ein psychiatrisches Fachgutachten beizubringen. Dieses wurde am 16.12.2004 vorgelegt. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens ergibt es sich, dass beim Berufungswerber seit Jahren eine Alkoholproblematik besteht und bereits mehrere Entwöhnungsversuche stattgefunden haben. Derzeit bestehe eine chronische Alkoholkrankheit und dementsprechend sei eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B gegeben. Eine andere Beurteilung wäre erst nach Absolvierung einer stationären Entwöhnungsbehandlung und einer dokumentierten Abstinenzperiode von mindestens 12 Monaten denkbar. Somit sei eine neuerliche Begutachtung frühestens im Oktober 2005 sinnvoll.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

§ 24 Abs 4 FSG normiert, dass wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Im vorliegenden Fall bestehen für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol keine Bedenken, dass der Berufungswerber derzeit nicht verkehrszuverlässig im Sinne des Führerscheingesetzes ist. Dies ergibt sich sowohl durch das amtsärztliche als auch durch das fachärztliche Gutachten.

 

Der Berufungswerber gesteht selbst zu, derzeit in einer Langzeittherapie im Krankenhaus Stiftung M. E. in Frastanz zu sein.

 

Unter Hinweis auf das Fachgutachten des Dr. B. steht es dem Berufungswerber jedoch frei, jederzeit ein positives amtsärztliches Gutachten, beispielsweise nach Abschluss seiner Langzeittherapie im Krankenhaus Stiftung M. E. beizubringen und somit seine Lenkberechtigung wieder zu erlangen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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