TE UVS Tirol 2005/03/02 2005/20/0312-1

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Veröffentlicht am 02.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn M. O., XY, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. K. und Dr. E. P., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.1.2005, Zahl 3-15545/4, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die Erstbehörde die Gültigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Landeck am 21.10.1992 unter der Zahl 686/92 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung gemäß §§ 8, 24 Abs 1 und 4 FSG und § 2 Abs 3 FSG GV auf die Dauer von 24 Monaten bis zum 28.9.2006 ein. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, zum Zwecke der Eintragung der ausgesprochenen Befristung den Führerschein unverzüglich der Erstbehörde vorzulegen.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wird unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht, dass seitens der Erstbehörde in der Begründung verschwiegen werde, dass nach der bescheidmäßigen Aufforderung vom 28.7.2004, sich zum Zwecke der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auch der Bescheid vom 27.9.2004 ergangen sei, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen worden sei.

 

Den Nachweis der gesundheitlichen Eignung habe der Berufungswerber mit Gutachten vom 28.9.2004, basierend auf der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Mag. Dr. P. L. vom 16.9/22.9.2004 erbracht. Trotz Zusage, einen Aufhebungsbescheid bezüglich des Entzugsbescheides vom 27.9.2004 zu erlassen, sei ein solcher bis Dato nicht ergangen, obwohl der Berufungswerber darum ersucht habe und die Ausfolgung des Führerscheines tatsächlich am 28.9.2004 erfolgt sei.

 

Am 22.10.2004 habe sich der Berufungswerber im Zuge einer Verkehrskontrolle lang und breit darüber auseinandersetzen müssen, ob er nun eine Lenkberechtigung habe oder nicht. Der zuständige Gendarmeriebeamte habe eingeräumt, dass man bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck vermutlich übersehen habe, den Gendarmerieposten zu verständigen, dass der Berufungswerber berechtigt sei, ein Fahrzeug zu lenken. Für diese Verständigung sei Mag. G., welcher auch den angefochtenen Bescheid erlassen habe, verantwortlich gewesen. Aufgrund derartiger Begleitumstände bestehe der Eindruck, dass eine persönliche Abneigung des Mag. G. gegenüber dem Berufungswerber vorliege.

 

Im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung bei Dr. S. hätte dieser dem Berufungswerber gegenüber geäußert, dass absolut keine Gründe für den Entzugsbescheid vorliegen würden. Auf Nachfrage nach ein paar Tagen, warum eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 24 Monaten empfohlen bzw angeregt würde, hätte der Amtsarzt gemeint, dass es diesen Passus über ?ausdrücklichen Wunsch?, der bei einem Telefonat zwischen den Beamten Mag. G. und Amtsarzt Dr. S. seitens des Beamten geäußert worden sei, aufnehmen hätte müssen. Dr. S. habe als Amtsarzt jedoch neuerlich bestätigt, dass aus seiner Sicht keine Nachuntersuchung erforderlich sei. Ungeachtet all dieser ?Ungereimtheiten? hätte sich Mag. G. als befangen erklären müssen, wenn er aus persönlichen Gründen ?irgendein? Problem mit der Person des Berufungswerbers habe.

 

Selbst unter Außerachtlassung der persönlichen Animositäten zwischen dem Berufungswerber und dem Beamten Mag. G. sei der Befristungsbescheid auch in der Sache selbst in keiner Weise berechtigt. Der Berufungswerber habe den Nachweis erbracht, dass er gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Diesbezüglich werde auf das amtsärztliche Gutachten und auf die verkehrspsychologische Stellungnahme verwiesen.

 

Der Berufungswerber habe den Beweis erbracht, dass er ausreichend verkehrsangepasst sei und ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen aufweise. Die vorliegenden Gutachten würden dem Berufungswerber die übliche Verkehrsangepasstheit bescheinigen, sodass auch aus diesem Aspekt kein wie immer gearteter Befristungsgrund ableitbar sei.

 

Der Amtsarzt habe keine Nachuntersuchung in 24 Monaten angeordnet, sondern eine solche lediglich angeregt. Dass der Amtsarzt die Nachuntersuchung so strikt anordne, dass diese in 24 Monaten zu erfolgen habe, sei eine Interpretation durch die Verwaltungsbehörde. Die vom Amtsarzt im Kurzgutachten nach § 8 FSG angeführte Begründung sei nicht eine Begründung für die Befristung sondern eine Begründung für die festgestellte Eignung. In der VPU vom 16.2.2004 sei nicht die Befristung geprüft sondern die Eignung bestätigt worden.

 

Die Erstbehörde argumentiere zu Unrecht damit, dass die Befristung deshalb erforderlich sei, weil es an der gesundheitlichen Eignung fehle. Auch andere Gründe, die für eine Befristung sprechen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen und nicht aktenkundig. Im Ergebnis laufe der angefochtene Bescheid auf eine zweifache Bestrafung hinaus. Zunächst sei er mit dem Entzugsbescheid vom 27.9.2004 ?bestraft? worden, nunmehr ein weiters Mal durch die 24 monatige Befristung. Dies sei rechtswidrig und unzulässig.

 

Auf Sachverhaltsebene ist zunächst Folgendes festzuhalten:

 

Der Verwaltungsstrafvormerk der Bezirkshauptmannschaft Landeck weist bezüglich des Berufungswerbers eine Vielzahl von verkehrsrechtlichen Übertretungen (über 100) bezüglich des Zeitraumes 16.2.2000 bis 7.7.2004 aus. Ein Großteil dieser Verwaltungsstrafvormerkungen betrifft Bestrafungen wegen Übertretungen des Tiroler Parkabgabegesetzes sowie des § 24 Abs 1 StVO.

 

Mit Bescheid vom 28.7.2004 wurde der Berufungswerber gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides zum Zwecke der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen betreffend Klasse B sowie von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Landeck zu unterziehen sowie die vom Amtsarzt geforderten fachärztlichen Stellungnahmen innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab dem Untersuchungsdatum beizubringen. Begründet wurde dieser Bescheid unter anderem mit dem Hinweis auf die Vielzahl der vom Berufungswerber begangenen Verwaltungsübertretungen.

 

Mit Bescheid vom 27.9.2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klasse B gemäß § 24 Abs 1 und 4 FSG bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die obgenannte Führerscheinklasse entzogen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber zwar der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, am 24.8.2004 nachgekommen sei, jedoch die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (verkehrpsychologische Untersuchung) bis zum heutigen Tag nicht beigebracht worden seien.

 

Am 16.9.2004 unterzog sich der Berufungswerber einer verkehrspsychologischen Untersuchung in der psychologischen Praxis Mag. A. G. S., wobei die Untersuchung von Mag. Dr. P. L. durchgeführt wurde. Von diesem wurde auch das mit 22.9.2004 datierte Gutachten erstellt. In diesem ist etwa ausgeführt, dass der Berufungswerber zum Untersuchungszeitpunkt über ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen verfüge. Weiters ist in dem genannten Gutachten unter anderem Folgendes festgehalten:

 

?Aus den explorativ gewonnenen Daten ergeben sich Hinweise, dass es Herrn O. künftig gelingen wird, sich an die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Lenken von KFZ zu halten. Eine selbstkritische und problembewusste Auseinandersetzung kann anhand der exploratorischen Angaben aufgezeigt werden, welche eine entscheidende Basis für entsprechende Einstellungs und Verhaltensänderungen darstellt. Es sind klare und stabile Strategien zur Änderung der Verhaltensweisen erkennbar.

 

Bei vorliegender Befundlage konnte somit zum Untersuchungszeitpunkt eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung prognostiziert werden.?

 

Insgesamt bezeichnete der Verkehrspsychologe Mag. Dr. P. L. den Berufungswerber aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 als geeignet. Dem schloss er jedoch folgende Bemerkung an:

 

?Aufgrund der Vorgeschichte erscheint bei einer weiteren Häufung von Delikten im Straßenverkehr eine neuerliche verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung empfehlenswert.?

 

In dem vom Amtsarzt der Erstbehörde Dr. S. erstelltem Gutachten nach § 8 FSG vom 28.9.2004 ist ausgeführt, dass der Berufungswerber für die Gruppe 1, A, B, geeignet sei. Vom Amtsarzt wurde auch die Rubrik ?Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 24 Monaten? ausgefüllt. Zur Begründung verwies der Amtsarzt auf das ?VPU-Ergebnis vom 16.9.2004 und auf die Auffälligkeiten in der Verkehrsanamnese.?

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes FSG idF BGBl I Nr 129/2002 maßgebend:

 

?Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

 

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§8 und 9),

 

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

geeignet, bedingt geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1)gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten ?geeignet? für diese Klassen zu lauten;

2)zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten bedingt geeignet für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn eine ?Krankheit? festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem mit § 8 Abs 3 Z 2 FSG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 69 Abs 1 lit b KFG 1967 die Erkenntnisse vom 15.12.1995, Zl 95/11/0318, und vom 21.01.1997, Zl 96/11/0267, jeweils mit weiteren Nachweisen). Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH vom 18.01.2000, Zl 99/11/0266).

 

Wird vom Amtsarzt eine Befristung vorgeschlagen, so hat er unter Einbeziehung fachärztlicher Befunde, auch für Nichtmediziner verständlich und nachvollziehbar im konkreten Fall darzulegen, warum eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht bloß möglich ist bzw nicht ausgeschlossen werden kann, sondern warum diese Verschlechterung geradezu zu erwarten ist.

 

Im konkreten Fall verweist der Amtsarzt in seinem Gutachten nach § 8 FSG lediglich auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung und die Auffälligkeiten in der Verkehrsanamnese. Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV geht hervor, dass die Vielzahl der vom Berufungswerber in den letzten 5 Jahren begangenen Verwaltungsübertretungen auch Gegenstand der verkehrspsychologischen Untersuchung war, dass jedoch eine selbstkritische und problembewusste Auseinandersetzung anhand der exploratorischen Aufgaben aufgezeigt werden könne und klare und stabile Strategien zur Änderung der Verhaltensweisen erkennbar seien. Dementsprechend werde der Berufungswerber aus verkehrspsychologischer Sicht auch als geeignet beurteilt und eine neuerliche verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung lediglich für den Fall empfohlen, dass es nach Durchführung der gegenständlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zu einer weiteren Häufung von Delikten im Straßenverkehr kommt.

 

Davon ausgehend erweist sich das Gutachten des Amtsarztes als nicht schlüssig, wenn darin die Durchführung einer Kontrolluntersuchung in 24 Monaten als (unbedingt) erforderlich angesehen wird. Dies bedeutet, dass nach Maßgabe der vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht von einer Notwendigkeit einer Nachuntersuchung in 24 Monaten nicht ausgegangen werden kann. Dessen ungeachtet könnte sich aber nach Ansicht der Berufungsbehörde (auch vor Ablauf der in Rede stehenden 24 Monate) die Erforderlichkeit einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung ergeben, wenn nämlich die vom Verkehrspsychologen angenommene Einstellungs und Verhaltensänderung nicht erkennbar wäre und der Berufungswerber neuerlich durch eine Häufung von Delikten im Straßenverkehr auffallen würde.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Am, 16.9.2004, unterzog, sich, Berufungswerber, einer, verkehrspsychologischen, Untersuchung, In, diesem, ist, ausgeführt, dass, Berufungswerber, zum Untersuchungszeitpunkt, über, ausreichende, Kraftfahrspezifische, Leistungsfunktionen, verfügen, Weiters, ist, festgehalten, Aus explorativ, gewonnenen, Daten, ergeben, sich, Hinweise, dass, es, H., O., künftig, gelingen, wird, sich, an, gesetzlichen, Rahmenbedingungen, im Zusammenhang, mit, Lenken, von KFZ, zu, halten, Bei vorliegender, Befundung, konnte, somit, zum, Untersuchungszeitpunkt, ausreichende, Bereitschaft, zur Verkehrsanpassung, prognostiziert, werden, Davon, ausgehend, erweist, sich, das, Gutachten, des, Amtsarztes, als, nicht, schlüssig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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