TE UVS Tirol 2005/03/08 2005/17/0529-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn A. P., wohnhaft in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.02.2005, Zl MPA 2/04-306/03, wie folgt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.02.2005 wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz in Verbindung mit § 4c Abs 2 FSG von der Bezirkshauptmannschaft Imst die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse(n) B, der Führerschein ausgestellt von der BH-Imst am 16.04.2003, Zl 702-3d-306-2004-FS, bis zur Befolgung der Anordnung entzogen.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass dem Berufungswerber am 16.04.2003 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt worden sei. Innerhalb von 12 Monaten hätte der Berufungswerber im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase die gesetzlich vorgesehenen Stufen absolvieren müssen. Da er dieser Ausbildung nicht nachkam, wurde er darüber informiert, dass er innerhalb von 4 Monaten die fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase nachzuholen gehabt hätte. Da er auch innerhalb dieser Frist die Ausbildung nicht absolvierte, wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid der BH Imst vom 23.08.2004 die Absolvierung der fehlenden Stufen binnen 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides angeordnet. Auch dieser Aufforderung kam er nicht fristgerecht nach und es wurde daher gemäß § 4c Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung für Klasse B bis zur Befolgung der Anordnung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst ausgeführt, er habe nunmehr einen Termin bei der Fahrschule XY in Imst und würde die zweite Ausbildungsphase absolvieren, denn er benötige seinen Führerschein für seinen Beruf.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Feststeht, dass A. P. am 16.04.2003 seinen Führerschein der Klasse B ausgestellt erhalten bekommen hat. In der Folge hat er weder eine Perfektionsfahrt noch ein Fahrsicherheitstraining, noch eine zweite Perfektionsfahrt bis zum 23.08.2004 durchgeführt. Dies hat am selbigen Tag ein Telefonat mit der Fahrschule Huber ergeben. Im Übrigen wurde dies vom Berufungswerber auch gar nicht bestritten.

 

§ 4c Abs 2 FSG normiert Nachstehendes:

 

(2) (Folgen der Nichtabsolvierung) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz vorzugehen.

 

§ 24 Abs 3 sechster Satz FSG führt aus, dass wenn die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt wurden oder von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt wurde oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen wurde, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Im gegenständlichen Fall ist somit die Entziehung der Führerscheins rechtmäßig erfolgt und war der Berufung der Erfolg zu versagen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Fest, steht, dass, A., P., am 15.04.2003, seinen, Führerschein, Klasse, B, ausgestellt, bekommen, hat.In, der, folge, hat, er, weder, eine Perfektionsfahrt, noch, ein, Fahrsicherheitstraining, noch, eine, zweite, Perfektionsfahrt, bis, 23.08.2004, durchgeführt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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