TE UVS Tirol 2005/03/14 2005/29/0562-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung der Frau B. B., geb am XY c/o Hotel J. E. B. GmbH, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.02.2005, Zl 2.2 1717/04, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung betreffend der Spruchpunkte 1. und 16. insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf Euro 20,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden) und die zu Spruchpunkt 16. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens demgemäß zu Spruchpunkt 1. mit Euro 2,00 und zu Spruchpunkt 16. mit Euro 15,00 neu festgesetzt.

 

II.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung betreffend der Spruchpunkte 2. bis 15. und 17. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt

 

2. Euro 10,00, 3. Euro 15,00, 4. Euro 10,00, 5. Euro 10,00, 6. Euro 20,00, 7. Euro 20,00, 8. Euro 10,00, 9. Euro 20,00, 10. Euro 20,00,

11. Euro 20,00, 12. Euro 20,00, 13. Euro 40,00, 14. Euro 50,00, 15. Euro 50,00 und 17. Euro 50,00 zu bezahlen.

 

III.

 

Spruchpunkt 1. wird insofern berichtigt, als der Arbeitnehmer O. S. in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis 06.06.2004 für die Zeit von zumindest 56 Stunden beschäftigt wurde.

 

Der Spruch zu Punkt 3. wird insofern berichtigt, als es die Beschuldigte unterlassen hat, lediglich für C. U. die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 31.05.2004 bis 06.06.2004 zu führen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Verfahrens wird zu den Spruchpunkten 4. bis 8. insofern berichtigt, als den genannten Arbeitnehmern, welche währen der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wurden, jeweils keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) gewährt wurde, wobei diese Wochenruhe einen ganzen Wochentag einzuschließen hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Arbeitgeberin Hotel J. E. B. GmbH mit Sitz in XY, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass

 

1. der Arbeitnehmer S. O. in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 für die Zeit von 63 Stunden beschäftigt und somit über die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt wurde;

 

2. der Arbeitnehmer A. D. in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 für die Zeit von 63 Stunden beschäftigt und somit über die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt wurde;

 

3. für die Arbeitnehmer C. W. und C. U. für die Zeit vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt wurden;

 

4. dem während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigten Arbeitnehmer O. S. in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 anstelle der Wochenendruhe keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenendruhe) gewährt wurde, wobei diese Wochenendruhe einen ganzen Wochentag einzuschließen hat;

 

5. dem während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigten Arbeitnehmer A. D. in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 anstelle der Wochenendruhe keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenendruhe) gewährt wurde, wobei diese Wochenendruhe einen ganzen Wochentag einzuschließen hat

 

6. der während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigten Arbeitnehmerin L. S. zwischen dem 24.05.2004 und dem 06.06.2004, so in den Kalenderwochen vom 24.05.2004 bis zum 30.05.2004 und vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004, jeweils keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenendruhe) gewährt wurde, wobei diese Wochenendruhe einen ganzen Wochentag einzuschließen hat;

 

7. der während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigten Arbeitnehmerin D. J. zwischen dem 24.05.2004 und dem 06.06.2004, so in den Kalenderwochen vom 24.05.2004 bis zum 30.05.2004 und vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004, jeweils keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenendruhe) gewährt wurde, wobei diese Wochenendruhe einen ganzen Wochentag einzuschließen hat;

 

8. der während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigten Arbeitnehmerin M. A. in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenendruhe) gewährt wurde, wobei diese Wochenendruhe einen ganzen Wochentag einzuschließen hat;

 

9. dem am 22.02.1998 geborenen Jugendlichen M. L. nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zwischen dem 29.05.2004 und dem 10.07.2004 keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährt wurde, indem diese Ruhezeit

 

vom 29.05.2004 bis zum 30.05.2004, vom 30.05.2004 bis zum 31.05.2004, vom 31.05.2004 bis 01.06.2004, vom 01.06.2004 bis 02.06.2004, vom 02.06.2004 bis 03.06.2004, vom 05.06.2004 bis 06.06.2004, vom 06.06.2004 bis 07.06.2004, vom 07.06.2004 bis 08.06.2004, vom 10.06.2004 bis 11.06.2004, vom 11.06.2004 bis 12.06.2004, vom 12.06.2004 bis 13.06.2004, vom 13.06.2004 bis 14.06.2004, vom 14.06.2004 bis 15.06.2004, vom 17.06.2004 bis 18.06.2004, vom 18.06.2004 bis 19.06.2004, vom 25.06.2004 bis 26.06.2004, vom 26.06.2004 bis 27.06.2004, vom 27.06.2004 bis 28.06.2004, vom 28.06.2004 bis 29.06.2004, vom 29.06.2004 bis 30.06.2004, vom 03.07.2004 bis 04.07.2004, vom 04.07.2004 bis 05.07.2004, vom 05.07.2004 bis 06.07.2004, vom 06.07.2004 bis 07.07.2004 und vom 09.07.2004 bis 10.07.2004,

 

jeweils lediglich 10 Stunden betragen hat.

 

10. der am 22.02.1988 geborene Jugendliche M. L. zwischen dem 31.05.2004 und dem 13.06.2004, so in den Kalenderwochen vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 und vom 07.06.2004 bis zum 13.06.2004, jeweils für die Zeit von 48 Stunden beschäftigt und somit über die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt wurde;

 

11. dem im Gastgewerbe beschäftigten Jugendlichen M. L. zwischen dem 31.05.2004 und dem 13.06.2004, so in den Kalenderwochen vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 und vom 07.06.2004 bis zum 13.06.2004, jeweils keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt wurde;

 

12. der im Gastgewerbe beschäftigte Jugendliche M. L. an den Sonntagen am 30.05.2004, 06.06.2004, 13.06.2004 sowie am 27.06.2004 und am 04.07.2004 beschäftigt wurde, obwohl bei Jugendlichen, welche im Gastgewerbe beschäftigt sind, jeder 2. Sonntag arbeitsfrei zu bleiben hat;

 

13. der am 16.12.1989 geborenen und somit zu den unten angeführten Zeiten unter 15 Jahre alten J. Z. zwischen dem 28.06.2004 und dem 01.08.2004 keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden gewährt wurde, indem diese Ruhezeit vom

 

28.06.2004 bis zum 29.06.2004, vom 29.06.2004 bis 30.06.2004, vom 30.06.2004 bis 01.07.2004, vom 01.07.2004 bis 02.07.2004, vom 04.07.2004 bis 05.07.2004, vom 05.07.2004 bis 06.07.2004, vom 08.07.2004 bis 09.07.2004, vom 09.07.2004 bis 10.07.2004, vom 10.07.2004 bis 11.07.2004, vom 11.07.2004 bis 12.07.2004, vom 12.07.2004 bis 13.07.2004, vom 13.07.2004 bis 14.07.2004, vom 16.07.2004 bis 17.07.2004, vom 17.07.2004 bis 18.07.2004, vom 18.07.2004 bis 19.07.2004, vom 19.07.2004 bis 20.07.2004, vom 22.07.2004 bis 23.07.2004, vom 23.07.2004 bis 24.07.2004, vom 24.07.2004 bis 25.07.2004, vom 25.07.2004 bis 26.07.2004, vom 26.07.2004 bis 27.07.2004, vom 29.07.2004 bis 30.07.2004, vom 30.07.2004 bis 31.07.2004, vom 31.07.2004 bis 01.08.2004,

 

jeweils lediglich 10 Stunden betragen hat.

 

14. die am 16.12.1989 geborene J. Z. zwischen dem 28.06.2004 und dem 01.08.2004, so in den Kalenderwochen vom 28.06.2004 bis zum 04.07.2004, vom 05.07.2004 bis zum 11.07.2004, vom 12.07.2004 bis zum 18.07.2004, vom 19.07.2004 bis zum 25.07.2004 und vom 26.07.2004 bis zum 01.08.2004, jeweils für die Zeit von 48 Stunden beschäftigt und somit über die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt wurde;

 

15. der im Gastgewerbe beschäftigte Jugendliche J. Z. zwischen dem 28.06.2004 und dem 01.08.2004, so in den Kalenderwochen vom 28.06.2004 bis zum 04.07.2004, vom 05.07.2004 bis zum 11.07.2004, vom 12.07.2004 bis zum 18.07.2004, vom 19.07.2004 bis zum 25.07.2004 und vom 26.07.2004 bis zum 01.08.2004, jeweils keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt wurde;

 

16. die im Gastgewerbe beschäftigte Jugendliche J. Z. an den Sonntagen am 04.07.2004, 11.07.2004, 18.07.2004, 25.07.2004 sowie am 01.08.2004 beschäftigt wurde, obwohl bei Jugendlichen, welche im Gastgewerbe beschäftigt sind, jeder 2. Sonntag arbeitsfrei zu bleiben hat;

 

17. die Jugendliche J. Z. zwischen dem 28.06.2004 und dem 01.08.2004, so vom 28.06.2004 bis zum 02.07.2004, vom 04.07.2004 bis zum 06.07.2004, vom 08.07.2004 bis zum 14.07.2004, vom 16.07.2004 bis zum 20.07.2004, vom 22.07.2004 bis zum 27.07.2004 und vom 29.07.2004 bis zum 01.08.2004, jeweils bis 21.00 Uhr zur Arbeitsleistung herangezogen wurde, obwohl Jugendliche in der Nachtzeit, das ist von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr, nicht beschäftigt werden dürfen.

 

Die Beschuldigte hat dadurch nachstehende Rechtsvorschriften verletzt:

 

Zu Punkten 1. und 2.: § 28 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 und 2

Arbeitszeitgesetz

Zu Punkt 3.: § 28 Abs 1 Z 4 iVm § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz

Zu Punkten 4. bis 8.:  27 Abs 1 iVm § 4 Arbeitsruhegesetz

Zu Punkt 9.: § 30 Abs 2 iVm § 16 Abs 1 Z 2 KJBG

Zu Punkt 10.: § 30 Abs 2 iVm § 11 Abs 1 KJBG

Zu Punkt 11.: § 30 Abs 2 iVm § 19 Abs 4 KJBG

Zu Punkt 12.: § 30 Abs 2 iVm § 18 Abs 2 und 3 KJBG

Zu Punkt 13.: § 30 Abs 2 iVm § 16 Abs 1 Z 1 KJBG

Zu Punkt 14.: § 30 Abs 2 iVm § 11 Abs 1 KJBG

Zu Punkt 15.: § 30 Abs 2 iVm § 19 Abs 4 KJBG

Zu Punkt 16.: § 30 Abs 2 iVm § 18 Abs 2 und 3 KJBG

Zu Punkt 17.: § 30 Abs 2 iVm § 17 Abs 1 KJBG

 

und wurde über die Beschuldigte zu Spruchpunkt 1. und 2 gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden), zu Spruchpunkt 3. gemäß § 28 Abs 1 Z 4 AZG in Höhe von Euro 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), zu Spruchpunkt 4. und 5. gemäß § 27 Abs 1 ARG in Höhe von jeweils Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden), zu Spruchpunkt 6. und 7. gemäß § 27 Abs 1 ARG in Höhe von jeweils Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden), zu Spruchpunkt 8. gemäß § 27 Abs 1 ARG in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), zu Spruchpunkt 9. bis 12. gemäß § 30 Abs 2 KJBG in Höhe von jeweils Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden), zu Spruchpunkt 13. gemäß § 30 Abs 2 KJBG in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 stunden) und zu Spruchpunkt 14. bis 17. gemäß § 30 Abs 2 KJBG in Höhe von jeweils Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 60 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosen verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Zu den Spruchpunkten 1., 2. sowie 4. bis 8. führte die Beschuldigte aus, dass sich die Arbeitnehmer die freien Tage selber eingeteilt hätten. Dies bedeute, wenn sie sehen würden, dass in einer bestimmten Woche viel Arbeit sei, sie sich keinen freien Tag genommen hätten, dafür aber in der darauf folgenden Woche 2 Tage hintereinander liegend frei gehabt hätten. Dies, da es für manche Mitarbeiter angenehmer sei. Es sei für die Beschuldigte nicht nachvollziehbar weshalb sie für diese Einteilung bestraft würde.

 

Zu Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass Herr C. W. zur Geschäftsleitung gehöre und es sohin fraglich sei, ob es sinnvoll sei, diese Stunden aufzuschreiben.

 

Zu den Spruchpunkten 9. bis 17. wird ausgeführt, dass die Beschuldigte nicht im Sinne des Arbeitsrechtes gehandelt habe, was sie auch einsehe und seien die entsprechenden Einteilungen bereits geändert. Es wurde beantragt, die Strafen herabzusetzen.

 

Über Aufforderung der Berufungsbehörde führte die Beschuldigte weiter aus, dass die Spruchpunkte 1. bis 08. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten werden, betreffend der Spruchpunkte 9. bis 17. lediglich die Strafhöhe.

 

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst und zweitinstanzlichen Akt, insbesondere die Arbeitszeitaufzeichnungen sowie die Stellungnahme der Beschuldigten vom 16.03.2005. Darüber hinaus fand am 05.04.2005 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, anlässlich welcher die Beschuldigte einvernommen wurde.

 

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte betreffend der Spruchpunkte 9. bis 17. ausschließlich die Strafhöhe bekämpft hat, sind die Schuldsprüche der diesbezüglichen Übertretungen bereits in Rechtskraft erwachsen und war sohin in diesem Umfang nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

O. S., welcher Arbeitnehmer der Hotel J. E. B. GmbH war, wurde in der Kalenderwoche 31.05.2004 bis 06.06.2004 für die Zeit von 56 Stunden beschäftigt.

 

A. D., welcher ebenfalls Arbeitnehmer der Hotel J. E. B. GmbH war, wurde in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 für die Zeit von 63 Stunden beschäftigt. Die Beschuldigte hat für C. U. für den Zeitraum 31.05.2004 bis 06.06.2004 keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt.

 

O. S. und A. D. wurden in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis 06.06.2004 während der Wochenendruhe beschäftigt und wurde den beiden Arbeitnehmern anstatt der Wochenendruhe in dieser Woche keine Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden gewährt.

 

Die Arbeitnehmerinnen L. S. und D. J. wurden von der Beschuldigten in den Kalenderwochen 24.05.2004 bis 30.05.2004 und 31.05.2004 bis 06.06.2004 während der Wochenendruhe beschäftigt und wurde ihnen in dieser Woche keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden als Wochenruhe gewährt.

 

Die Arbeitnehmerin M. A. wurde von der Beschuldigten in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis 06.06.2004 während der Wochenendruhe beschäftigt und wurde ihr keine ununterbrochene Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden in dieser Woche gewährt.

 

Sämtliche im Straferkenntnis angeführten Personen waren zu den angeführten Tatzeitpunkten ArbeitnehmerInnen der Hotel J. E. B. GmbH mit Sitz in XY, deren handelsrechtlicher Geschäftsführerin die Beschuldigte ist.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Beschuldigte stellte anlässlich dieser Verhandlung ausser Streit, dass die Arbeitnehmer zu den in den Spruchpunkten 2. sowie

4. bis 8. angeführten Zeiten beschäftigt wurden und ergeben sich die im Spruch angeführten Feststellungen darüber hinaus aus den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen. Zu Spruchpunkt 1. gab die Beschuldigte glaubwürdig an, dass der Arbeitnehmer O. S. zwei halbstündige Pausen am Tag eingehalten hat, sodass lediglich festgestellt werden konnte, dass der Arbeitnehmer in der Woche vom 31.05.2004 bis 06.06.2004 für die Zeit von 56 Stunden beschäftigt wurde.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab die informierte Vertreterin des Arbeitsinspektorates an, Spruchpunkt 3. insofern einzuschränken, als die Anzeige nur mehr gegen den Arbeitnehmer C. U. aufrecht erhalten wird, betreffend C. W., welcher der Ehegatte der Beschuldigten ist, wurde die Anzeige nicht weiter aufrecht erhalten.

 

Dass die Beschuldigte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Hotel J. E. B. GmbH ist, ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Firmenbuchauszug vom 30.11.2004 und wird dies von der Beschuldigten selbst auch nicht bestritten, ebenso dass die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgelisteten Personen Arbeitnehmer(innen) der Hotel Jägerhof E. B. GmbH waren.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

 

Die im gegenständlichen Fall relevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

 

§ 7 Abs 1 und 2 AZG:

 

(1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Unbeschadet der nach Abs 1 erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für Arbeitnehmer im Gast, Schank und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrswesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen, jedoch bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend von Abs 1 zweiter Satz festgelegt werden.

 

Gemäß Punkt 4.a) des Kollektivvertrages für Arbeiter im Gastgewerbe dürfen in Zeiten des erhöhten Arbeitsbedarfes ohne besondere Genehmigung des Arbeitsinspektorates wöchentlich bis höchstens 15 Überstunden geleistet werden.

 

§ 26 Abs 1 AZG:

 

(1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

 

§ 4 Arbeitsruhegesetz:

 

Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

 

§ 16 Abs 1 KJBG:

 

(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist

1. Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;

2. den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

 

§ 11 Abs 1 KJBG:

 

(1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

 

§ 19 Abs 4 KJBG:

 

(4) Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.

 

§ 18 Abs 1, 2 und 3 KJBG:

 

(1) An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl Nr 153, in der jeweils geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

 

(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport und Spielplätzen.

 

(3) In den Fällen des Abs 2 muss jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.

 

§ 17 Abs 1 KJBG:

 

(1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.

 

§ 28 Abs 1 Z 1 und Z 4 AZG:

 

Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

 

1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs 2, § 7, § 8 Abs 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs 5, § 18 Abs 2 oder 3, § 19a Abs 2 oder 6 oder § 20a Abs 2 Z 1 hinaus einsetzen;

 

4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs 4, § 11 Abs 8 oder 10 oder § 20 Abs  2, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs 2, § 18c Abs 2 sowie § 26 Abs 1 bis 5 oder die Auskunfts und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs 6 verletzen

 

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegen, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 20,00 bis zu Euro 436,00 zu bestrafen.

 

§ 27 Abs 1 Arbeitsruhegesetz:

 

Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22d, 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 zu bestrafen.

 

§ 30 Abs 1 und 2 KJBG:

 

(1) Wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 1.090,00, im Wiederholungsfall von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00 zu bestrafen.

 

(2) Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs 1 oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

 

Zu den Spruchpunkten 1. bis 8.:

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen bzw nunmehr modifizierten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Dass die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten der Arbeitnehmer O. S. und A. D. überschritten wurden, wurde von der Beschuldigten selbst eingestanden, ebenso dass für den Arbeitnehmer C. U. keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und die Arbeitnehmer O. S., A. D., L. S., D. J. und M. A. während der Wochenendruhe beschäftigt wurden und ihnen in den festgestellten Zeiträumen auch keine Wochenruhe gewährt wurde.

 

Betreffend des Vorbringens der Beschuldigten, dass die zu den Spruchpunkten 4. bis 8. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht worden seien, da den Arbeitnehmern in der darauf folgenden Woche 2 Tage frei gegeben worden sei, ist zu entgegnen, dass es sich gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den Verstößen gegen § 3 oder § 4 ARG einerseits und gegen § 6 ARG andererseits um selbständige Übertretungen handelt. Für die Auffassung der Beschuldigten, dass ein Verstoß gegen die wöchentliche Ruhezeit nicht rechtswidrig sei, wenn nur in der folgenden Arbeitswoche Ersatzruhe gewährt werde, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt und wäre nach Ansicht der Beschuldigten sodann auch nur die Verweigerung der Ersatzruhe, nicht aber die Verletzung der wöchentlichen Ruhezeit strafbar (VwGH 08.10.1992, 90/19/0491 und 10.09.1987, 87/08/0096).

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache der Berufungswerberin gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).

 

Die Beschuldigte brachte betreffend des ihrer Ansicht nach mangelnden Verschuldens an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vor, dass sie es den Arbeitnehmern selbst überlassen habe, ihre Arbeitszeit frei einzuteilen. Es sei den Arbeitnehmern freigestanden, die Arbeitszeiten selbst zu gestalten und eben den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend anzupassen. Sie treffe daher kein Verschulden an gegenständlicher Verwaltungsübertretung.

 

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschuldigte jedoch kein mangelndes Verschulden darzulegen. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Arbeitgeber im Hotel J. E. B. GmbH und sohin als gem § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ wäre sie verpflichtet gewesen, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen regelmäßig zu kontrollieren und auch die entsprechenden Anweisungen zu geben, dass die Bestimmungen des Arbeitszeit und Arbeitsruhegesetzes eingehalten werden. Dies hat die Beschuldigte jedoch offensichtlich unterlassen, sodass sie die zu Spruchpunkt 1. bis 8. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Beim Verschuldensgrad der Beschuldigten war von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen

 

Zur Strafhöhe:

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Beschuldigte gab an, über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.497,80 monatlich zuzüglich anteilsmäßiger Sonderzahlungen zu verfügen, diese über einen Zeitraum von 10 Monaten im Jahr. Die restlichen zwei Monate beziehe sie Arbeitslosenunterstützung. Die Beschuldigte hat keine Schulden und kein nennenswertes Vermögen und ist sorgepflichtig für ihren minderjährigen Sohn K. J.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

Aufgrund des Umstandes, dass lediglich festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte in der angeführten Kalenderwoche während eines Zeitraumes von 56 Stunden, sohin eine Stunde über der höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Punkt 4a des Kollektivvertrages für Arbeiter im Gastgewerbe beschäftigt wurde, war die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Aufgrund des Umstandes, dass nunmehr die Mindeststrafe verhängt wurde, konnten weitere Ausführungen betreffend der Strafbemessung unterbleiben.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitnehmer A. D. in der angeführten Kalenderwoche für die Zeit von 63 Stunden beschäftigt wurde, sohin die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit um 8 Stunden überschritten wurden, erscheint unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 jedenfalls schuld und tatangemessen, zumal die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt war und die Mindeststrafe nur geringfügig überschritten wurde. Zu berücksichtigen war auch der erhebliche Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, dient der Schutzzweck der übertretenen Norm doch der Verhinderung von Gesundheitsschädigungen der Arbeitnehmer.

 

Zu Spruchpunkt 3.:

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls als erheblich einzustufen, da Arbeitszeitaufzeichnungen dazu dienen, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen kontrollieren zu können und dient diese Bestimmung sohin dem Schutz des Arbeitnehmers. Da die Beschuldigte dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen ist, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe jedenfalls schuld und tatangemessen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Strafpunkt betreffend C. W., dem Ehegatten der Beschuldigten, weggefallen ist. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe hat dies bei der Strafhöhe bereits berücksichtigt gehabt, es jedoch offensichtlich unterlassen, den Spruch zu Punkt 3. entsprechend abzuändern. Da die verhängte Geldstrafe bereits im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist und eine Mindeststrafe von Euro 20,00 vorgesehen ist, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe jedenfalls schuld und tatangemessen, dies auch unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der Einkommens und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten. Eine weitere Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht.

 

Zu den Spruchpunkten 4. bis 8.:

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, wurde in diesen Fällen doch in nicht unerheblichem  Maße gegen Vorschriften verstoßen, welche dem Schutz der Arbeitnehmer dienen. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen erscheinen der Berufungsbehörde schuld und tatangemessen.

 

O. S., A. D. und M. A. wurden jeweils während des Zeitraumes von einer Woche während der Wochenendruhe beschäftigt und wurde trotz der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen keine Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden gewährt, welche eine Arbeitstag zu umfassen hat. Die Erstbehörde hat bei den diesbezüglich verhängten Geldstrafen in Höhe von Euro 50,00 die Mindeststrafe von Euro 36,00 nur geringfügig überschritten und wurde der Strafrahmen nicht einmal zu 3 Prozent ausgeschöpft, sodass die verhängte Geldstrafen auch unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien schuld und tatangemessen sind und eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe schon aus spezial und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht zu ziehen war.

 

Zu Spruchpunkt 6. und 7. ist auszuführen, dass die Arbeitnehmerinnen D. J. und L. S. während zwei aufeinander folgenden Wochen während der Wochenendruhe beschäftigt wurden und keine Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden gewährt wurde. Da sohin die Arbeitsruhebestimmungen während zwei aufeinander folgenden Wochen nicht eingehalten wurden, ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 100,00 jedenfalls gerechtfertigt und schuld und tatangemessen. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht.

 

Zu den Spruchpunkten 9. bis 17.:

 

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften dem Schutz von jugendlichen Beschäftigten vor möglichen Gesundheitsgefährdungen dient. Die Beschuldigte hat es darüber hinaus offensichtlich unterlassen, sich über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu erkundigen und war beim Verschulden der Beschuldigten von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jedenfalls als erheblich einzustufen.

 

Dem Jugendlichen M. L. wurde für den Zeitraum vom 29.05.2004 bis 10.07.2004 die tägliche ununterbrochene Ruhezeit um 2 Stunden zu wenig gewährt, sohin liegt eine erhebliche Unterschreitung der Mindestruhezeit vor, weshalb die von der Erstbehörde zu den Spruchpunkten 9. bis 12. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 jedenfalls schuld und tatangemessen ist. Auch die Heranziehung des M. L. über die in Spruchpunkten 10. und 11. angeführten Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit hinaus stellt eine wesentliche Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (ohne Vor- und Nacharbeiten) dar, weshalb auch die diesbezüglich verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien schuld und tatangemessen ist. Darüber hinaus wurde M. L. über vier Wochen, sohin über einen nicht unerheblich langen Zeitraum hinweg jeden Sonntag zur Arbeit herangezogen, sodass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 unter Berücksichtigung des wesentlichen Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht weiter herabzusetzen war.

 

Bei den Spruchpunkten 13. bis 17. ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin J. Z. zum Tatzeitpunkt noch nicht einmal 15 Jahre alt war und anstatt der täglich vorgeschriebenen Ruhezeit von 14 Stunden lediglich eine Ruhezeit von 10 Stunden gewährt wurde. Dies stellt eine erhebliche Unterschreitung und sohin einen erheblichen Eingriff in die gegenständliche Schutznorm dar, weshalb die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 jedenfalls schuld und tatangemessen war und eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht kam. Auch aufgrund der erheblichen Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit und des nicht Gewährens einer ununterbrochenen wöchentlichen Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen während eines Zeitraumes von fünf Wochen erscheint die von Erstbehörde verhängte Geldstrafe zu den Spruchpunkten 14. und 15. jedenfalls schuld- und tatangemessen.

 

Zu Spruchpunkt 16. war die Geldstrafe auf Euro 150,00 herabzusetzen, zumal die diesbezüglich verhängte Geldstrafe, welche den gleichen Tatbestand betrifft wie den Spruchpunkt 12. und die zu Spruchpunkt 16. wesentlich höhere Geldstrafe in diesem Ausmaß nicht schuld und tatangemessen erscheint. Die nunmehr verhängte Geldstrafe von Euro 150,00 berücksichtigt nunmehr das wesentlich jüngere Alter der Arbeitnehmerin J. Z. und ist die nunmehr verhängte Geldstrafe schuld und tatangemessen.

 

Zu Spruchpunkt 17. ist auszuführen, dass die Arbeitnehmerin während eines Zeitraumes von über einen Monat jeweils eine Stunde länger beschäftigt wurde, als dies für Jugendliche zulässig ist, da sie bis 21.00 Uhr anstatt wie vorgesehen bis 20.00 Uhr beschäftigt wurde, sodass die diesbezüglich verhängte Geldstrafe jedenfalls schuld und tatangemessen ist.

 

Eine weitere Herabsetzung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe kam schon aus spezial und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Darüber hinaus ist auszuführen, dass in sämtlichen Fällen die Voraussetzungen für die Anwendung des §§ 20 und 21 Abs 1 VStG nicht vorlagen, zumal zum einen die Milderungsgründe, die Erschwerungsgründe nicht wesentlich überwogen haben und auch aufgrund des offensichtlich sorgelosen Verhaltens der Beschuldigten, welche sich nicht über die arbeitsrechtlichen Normen informierte, nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Mit, diesem, Vorbringen, vermag, die, Beschuldigt, kein, mangelndes, Verschulden, darzulegen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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