TE UVS Tirol 2005/03/17 2005/20/0363-1

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn E. Z., XY, vertreten durch die Rechtsanwälte B. und H. OEG, XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 21.12.2004, Zahl VK-8222-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 03.11.2004 vom Berufungswerber als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von Euro 360,00 gemäß § 37a Abs 5 VStG iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt.

 

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber laut Anzeige zwischen dem 03.11. bis 04.11.2004 in Kitzbühel im Stadtgebiet sowie auf diversen Bundes und Landesstraßen im Bezirk einen näher bezeichneten PKW gelenkt habe, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen zu sein, wodurch er gegen § 1 Abs 3 Führerscheingesetz verstoßen habe.

 

Weiters wurde begründend ausgeführt, dass die Einhebung einer Sicherheitsleistung zulässig gewesen sei, da der Berufungswerber nicht österreichischer Staatsbürger sei und seinen ordentlichen Wohnsitz in XY habe. An anderer Stelle der Begründung verwies die Erstbehörde (widersprüchlich) darauf, dass auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Berufungswerbers und des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und dem Heimatstaat des Berufungswerbers spruchgemäß vorzugehen gewesen sei.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wird zunächst auf die zuvor angeführte Widersprüchlichkeit bezüglich des Wohnsitzes Bezug genommen. Tatsächlich habe der Berufungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz in XY. Schon allein deshalb sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

 

Auch die Annahme, dass das Strafverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könnte bzw der Vollzug der Strafe unmöglich sei, sei verfehlt.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Aus der dem Verwaltungsverfahren zu Grunde liegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Kitzbühel ergibt sich der Verdacht, dass der Berufungswerber im Zeitraum zwischen dem 03.11. und dem 04.11.2004 wiederholt einen näher angeführten PKW auf verschiedenen Gemeinde, Landes und Bundesstraßen im Bezirk Kitzbühel gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von den Behörden erteilten Lenkberechtigung gewesen sei. Unter der Rubrik Sonstiges, Besonderheit zur Amtshandlung ist in der Anzeige angeführt, dass der Berufungswerber seit dem Dezember 1998 unter der falschen Identität von Holland R. M. in XY lebe. Weiters ist der Anzeige zu entnehmen, dass am 04.11.2004 vom Berufungswerber über telefonischen Auftrag der Erstbehörde eine (vorläufige) Sicherheitsleistung von Euro 360,00 eingehoben wurde.

 

Im erstinstanzlichen Akt findet sich auch ein Aktenvermerk vom 10.11.2004, aus welchem hervorgeht, dass der Berufungswerber von Rechtsanwalt Dr. S. B. vertreten werde. Der nunmehr angefochtene Bescheid sowie die ebenfalls mit 21.12.2004 datierte Strafverfügung wegen einer Übertretung gemäß § 1 Abs 3 Führerscheingesetz wurden daher an den Berufungswerber zu Hd. RA Dr. B., Dr. H. gerichtet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 37 Abs 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Dies bedeutet, dass eine vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung des Berufungswerbers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Berufungswerber keine Ladung zugestellt werden kann (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1494, Anm 8).

 

Somit wären für den Ausspruch des Verfalls von der Behörde zunächst Schritte zur Strafverfolgung zu setzen gewesen. Erst dann hätte sich die Strafverfolgung als unmöglich erweisen können, sodass dann als äußerstes zum Ziel führendes Mittel mit Verfall vorzugehen gewesen wäre.

 

Im gegenständlichen Fall verfügt der Berufungswerber, wie etwa auch der Anzeige zu entnehmen ist, über einen Wohnsitz im Inland. Schon allein deshalb kann nicht gesagt werden, dass sich die Strafverfolgung bzw der Strafvollzug im Sinne des § 37 Abs 5 VStG als unmöglich erweist. Dazu kommt, dass der Berufungswerber im Verfahren betreffend eine Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG rechtsanwaltlich vertreten ist und somit auch über einen im Inland ansässigen Zustellbevollmächtigten verfügt.

 

Der Verfallsausspruch ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Ergänzend sei ausgeführt, dass die Berufungsbehörde über den Antrag auf Auszahlung des Betrages von Euro 360,00 keine Entscheidungspflicht trifft, zumal diesbezüglich die Zuständigkeit der Erstbehörde gegeben ist.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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