TE UVS Tirol 2005/04/04 2004/11/116-2

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Veröffentlicht am 04.04.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Dr. R. H., XY (1.) und des F. G., XYp (2.), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 6.12.2004, Zl 2.1-784/04-5, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung nach §§ 74 ff GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb eines Glaserbetriebes auf dem Gst 3039/3, KG Vomp, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 iVm § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 6.12.2004, Zl 2.1-784/04-5, wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Glasereibetriebes auf dem Gst 3039/3, KG Vomp, gemäß §§ 74 ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) erteilt. Die Einwendungen der Nachbarn Dr. R. H. und F. G. wegen Lärmbelästigungen und Belästigungen durch Abgasemissionen wurden als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid haben Dr. R. H.(1.) und F. G. (2.) fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt wie folgt:

 

Sehr geehrter Herr O.,

gegen den angeführten Bescheid berufen wir fristgerecht und begründen wie folgt:

 

Auf Seite 2 des Bescheides werden Betriebszeiten angeführt, die aus unserer Sicht keineswegs mit den Gegebenheiten eines Wohngebietes in Einklang zu bringen sind.

Daher fordern wir in jedem Fall, die im Bescheid angegebenen Betriebszeiten wie folgt einzugrenzen:

1) Betriebszeiten für betriebsinternes Personal:

Montag bis Freitag 07.00 bis 17.00 Uhr und Samstag 07.00 bis 12.00

Uhr

Keine weiteren Arbeiten über diese Betriebszeiten hinaus.

2) Ab und Anlieferungen von Fremdfirmen:

Montag bis Freitag von 07.00 bis 17.00 Uhr

Keine weiteren Ab und Anlieferungen über diese Betriebszeiten hinaus.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. H. eh F. G. eh

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 67h Abs 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.

 

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194 idF des Gesetzes BGBl I Nr 151/2004, als maßgebend anzusehen:

 

?§ 74

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

 

§ 77

 

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

§ 359

(1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne dass es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der gewerbetechnische Amtssachverständige ein schalltechnisches Gutachten und ein Gutachten im Hinblick auf die Abgasemissionen erstellt. Aufbauend darauf ist der ärztliche Amtssachverständige zum Schluss gekommen, dass hinsichtlich der Abgassituation das Istmaß nur sehr gering negativ beeinflusst wird, sodass diese Immissionen vernachlässigt werden können. Weiters ist er zum Schluss gekommen, dass eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer und eine aus medizinischer Sicht erhebliche Belästigung bezogen auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen bzw auf ein gesundes normal empfindendes Kind durch die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen prognostizierten (Lärm)Immissionspegel nicht abgeleitet werden kann. Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Diesen Ausführungen sind die Berufungswerber auch nicht entgegen getreten.

 

Die Berufungswerber haben ihre Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und nunmehr auch in der vorliegenden Berufung ausschließlich darauf gestützt, dass der gegenständliche Bereich entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vomp als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 TROG 2001, LGBl Nr 93/2001, gewidmet ist und vor diesem Hintergrund die Errichtung des gegenständlichen Gewerbebetriebes unzulässig sei.

 

§ 77 GewO 1994 umschreibt die Voraussetzungen, bei deren Zutreffen die Betriebsanlage zu genehmigen ist bzw. ermächtigt die Behörde, die Genehmigung zu versagen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Nach der GewO 1994 stellen allerdings Rechtsvorschriften, die das Errichten oder Betreiben einer Betriebsanlage im vorgesehenen Standort verbieten (ausgenommen § 77 Abs 5 Z 1, vorliegend jedoch nicht relevant), kein Hindernis für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung dar. Rechtsvorschriften, aus denen sich ein solches Verbot des Errichtens und Betreibens einer Anlage ergeben kann, sind zum Beispiel baurechtliche Vorschriften in Verbindung mit bestimmten Flächenwidmungen im Sinne von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Betriebsanlagengenehmigung im Hinblick auf solche Rechtsvorschriften allerdings nicht versagt werden (vgl VwGH 18.6.1996, Zl 96/04/0024).

Dem Berufungsvorbringen kann daher im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein.

 

Auch wenn die vorliegende Flächenwidmung (Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2001) wie dargelegt keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung darstellt, hat die Erstinstanz gestützt auf § 359 Abs 1 GewO 1994 in ihren Bescheid zutreffend den Hinweis aufgenommen, dass ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgrund bau und raumordnungsrechtlicher Vorschriften verboten ist. Dieser Hinweis der Erstinstanz scheint nach wie vor zutreffend zu sein. Der Gemeinderat der Gemeinde Vomp hat zwar zwischenzeitlich eine Änderung des Flächenwidmungsplanes von derzeit Wohngebiet in gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2001 beschlossen im gemischten Wohngebiet ist die Errichtung von Gebäuden für sonstige Kleinbetriebe zulässig, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in betreffendem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen allerdings wurde bisher die aufsichtsbehördliche Genehmigung für diese Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht erteilt, sodass diese Änderung auch noch nicht in Kraft getreten ist.

 

Vor dem Hintergrund der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten besteht jedenfalls nach Ansicht der Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren die Betriebszeiten im Sinne der Forderung der beiden Berufungswerber einzuschränken.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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