TE UVS Wien 2005/04/26 05/K/42/9389/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung des Herrn Univ. Prof. Dr. Josef F gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9.11.2004, zu den Zahlen

1.)

MA 67-PA-572096/4/9, 2.) MA 67-PA-572113/4/6,

3.)

MA 67-PA-572145/4/2, 4.) MA 67-PA-572181/4/6 und

5.)

MA 67-PA-577298/4/0, jeweils wegen Übertretung des § 1 Abs 3 Parkometergesetz, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird nach Zurückziehung der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 4.) der Berufung bezüglich der Spruchpunkte 1), 3.) und 5.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 1.), 3.) und 5.) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher hinsichtlich der Spruchpunkte 1.),

 3.) und 5.) gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-49 am

1.)

21.4.2004 um 15.14 Uhr in Wien, Pe-gasse 14,

2.)

22.4.2004 um 15.52 Uhr in Wien, L-gasse 15,

3.)

23.4.2004 um 13.52 Uhr in Wien, Pe-gasse 13,

4.)

27.4.2004 um 12.09 Uhr in Wien, Pe-gasse 15,

5.)

28.4.2004 um 10.47 Uhr in Wien, Pe-gasse 15,

jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz Geldstrafen von je EUR 35,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden verhängt"

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wird ausgeführt, dass es sich gegenständlich nicht um übliche Fahrten zum Arbeitsplatz im Krankenhaus gehandelt, sondern in allen Fällen nachweisbar zu konkreten ärztlichen Hilfestellungen außerhalb der sogenannten Routinearbeit gehandelt habe. Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 21.4.2004, 22.4.2004, 23.4.2004, 27.4.2004 und 28.4.2004 durch die Magistratsabteilung 67 jeweils eine Anzeige erfolgte. In diesen wurde dem Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-49 jeweils zur Last gelegt, dieses in unmittelbarer Nähe zur W-Klinik unter

Einlegung des Schildes ?Arzt im Dienst" am 21.4.2004 um 12.00 Uhr und 15.14 Uhr, am 22.4.2004 um 15.52 Uhr, am 23.4.2004 um

13.52 Uhr, am 27.4.2004 um 12.09 Uhr und am 28.4.2004 um

10.47 Uhr in der für den Bezirk flächendeckend kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe.

Mit Telefax vom 29.4.2004 gab die Ärztekammer Wien bekannt, dass der Berufungswerber am 21.4.2004 Herrn Gustav T, am 22.4.2004, 23.4.2004 und 28.4.2004 Herrn Günther P sowie am 27.4.2004 Frau Mathilde Fr behandelt habe.

Mit Schreiben vom 24.6.2004 bestätigte die W-Klinik die Angaben der Wiener Ärztekammer vom 29.4.2004.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2004 gab der Berufungswerber an, dass er in der W-Klinik viele schwer kranke Patienten

operieren würde, deren Verlauf prä- oder postoperativ durch kleine oder große Probleme gekennzeichnet seien, weswegen er überraschend und ohne vorhergehend möglicher Information oft zu einer Visite von den betreuenden Schwestern gerufen werde, welche völlig unvorhersehbar seien und ihn dazu veranlassen würden, mit dem ?Arzt im Dienst" ? Schild auf kurze Zeit vor der Klinik sein Auto abzustellen.

Der Berufungswerber gab mit Schreiben vom 11.1.2005 die ladungsfähigen Adressen der Frau Mathilde Fr und des Herrn Günther P bekannt und teilte mit, dass Herr Gustav T am 25.4.2004 aufgrund seiner Metastasen nach ausgedehnten Voroperationen verstorben sei. Bei diesen Patienten habe es sich um schwerst kranke Patienten gehandelt, wodurch sich immer wieder die Notwendigkeit von akuten und außerordentlichen Visiten ergeben habe. Diese Angabe deckt sich mit der von der Erstbehörde eingeholten meldeamtlichen Auskunft betreffend Herrn T. Am 26.4.2005 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt, bei welcher der Berufungswerber als Partei sowie Frau Mathilde Fr und Herr Günther P als Zeugen einvernommen wurden.

Der Berufungswerber gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er zu den Tatzeitpunkten in der W-Klinik gewesen sei, welche über keine eigenen Parkplätze verfügen würde. Er bestreite nicht, dass sein Fahrzeug zu den angelasteten Tatzeitpunkten an den jeweils angelasteten Tatorten abgestellt gewesen sei. Er habe in der W-Klinik ständig ca. 10 Patienten und mache am liebsten Abendvisiten um ca. 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr. Seine Ordination sei in der Nähe der W-klinik und seien die Ordinationszeiten von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Unter normalen Umständen mache er alle Wege zu Fuß und würde sein Auto bei seiner Wohnung stehen. Seine Wohnung, die Ordination und die Klinik seien alle nur ca. 10 Gehminuten voneinander entfernt. Er benütze nur dann das Auto, wenn er zur Visite gerufen werde, da es dann stets eilig sei. Er habe auch einen Garagenplatz im Neuen AKH, welchen er sich mit seinem Sohn teile, da dieser sie fast nie benötigen würde. Seine Tätigkeit im Spital sei das Operieren, vorwiegend schwer erkrankte Personen. Er mache dort seit zwanzig Jahren mindestens 10 Mal im Monat Nachvisiten und werde zwanzig bis fünfzig Mal im Monat zu außerordentlichen Visiten gerufen. Fünfzehn bis zwanzig große Operationen und fünf bis zehn Operationen im Monat, operiere er in der Krankenanstalt. Durchschnittlich mache er ein bis zwei Operationen am Tag. Wenn er eine Operation durchführe, die im Vorhinein bekannt sei, würde er sein Auto in der AKH-Garage abstellen. Ein Drittel aller großen Operationen seien Akuteingriffe, wie z.B. bei Herrn P. Herrn P habe er mindestens vier bis fünf Stunden operiert. Die elektiven Operationen würden im Vorhinein vereinbart werden. Es würde auch vorkommen, dass bereits operierte Personen in eine akute gesundheitliche Krisensituation gelangen würden und mitunter ein zweites Mal operiert werden müssten. So sei es z.B. bei Herrn P gewesen. Er würde auch akute Patienten übernehmen, mit welchen er vorher keinen Termin vereinbart habe und welche ihm vorher nicht bekannt seien. Bei dem Patienten T, welcher zwischenzeitlich verstorben sei, sei es zwei Mal der Fall gewesen, dass er eine akute Nachoperation durchführen habe müssen.

Frau Mathilda Fr gab zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen an, dass sie ein Mal vom Berufungswerber operiert worden sei und ihr dabei ein Stück des Dickdarms und ein Stück des Dünndarms entfernt worden sei. Sie sei am 27.4.2004, glaublich um 13.30 Uhr, operiert worden. Ihr sei ein Tag vorher mitgeteilt worden, dass sie operiert werde. Dieser Operationstermin sei aber schon anlässlich ihrer Spitalsaufnahme vorgemerkt gewesen. Ihr sei am Vormittag vor der Operation sehr schlecht gewesen. Wie lange die Operation gedauert habe, könne sie nicht angeben, da sie erst am Tag darauf aufgewacht sei. Vor der Operation habe sie der Berufungswerber über die Operation aufgeklärt und habe sie ihn jeden Tag bei der Visite gesehen, manchmal vormittags und manchmal nachmittags. Nach der Operation sei es ihr nicht wirklich gut gegangen. Beim Wechsel des Verbandes sei der Berufungswerber immer anwesend gewesen. Es habe nach der Operation keine außergewöhnlichen Vorfälle gegeben, obwohl es eine schwierige Operation gewesen sei. Der Berufungswerber gab zur Aussage der Frau Fr an, dass es bei solchen Operationen, wie bei der Zeugin, immer Probleme geben würde, welche die Patientin nicht sehen und erfahren würde, z.B. seien die schwersten Probleme die Laborprobleme. Nachdem die Werte des Labors am Nachmittag auf die Station kommen würden und diese nicht in Ordnung seien, würde ihn die Schwester rufen und müsse er sofort kommen, um die Daten zu lesen und Neues zu verordnen bzw. anzuordnen. In solch einem Fall würde ihn die Patientin aber nicht sehen, sondern würde er nur den Schwestern die Anweisungen geben.

Der Zeuge Günther P gab im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen zu Protokoll, dass er von 19.4.2004 bis 7.5.2004 in

der W-Klinik gewesen sei. Er sei am 22.4.2004 und 24.4.2004 vom Berufungswerber operiert worden. Er habe am 19.4.2004 erfahren, dass er am 22.4.2004 operiert werde. Man habe im Vorhinein nicht gewusst, dass am 24.4.2004 eine Nachoperation notwendig sei. Diese letzte Operation habe aufgrund von Komplikationen durchgeführt werden müssen und habe er am 23.4.2004, als er von der Operation aufgewacht sei, erfahren, dass eine Nachoperation notwendig sei. Er habe den Berufungswerber täglich bei der Visite gesehen. Die Visiten seien sehr unregelmäßig gewesen und hätten sich nach den Operationen gerichtet.

Der Berufungswerber brachte zur Einvernahme des Herrn P vor, dass im gegenständlichen Fall nach der Operation aufgrund der Befunde zu befürchten gewesen sei, dass eine neuerliche Operation nötig sein werde. Im konkreten Fall sei aber nicht sofort ein fixer Operationstermin festgesetzt worden, sondern nur vorsorglich, zumal gehofft worden sei, dass sich der Zustand des Patienten möglicherweise bessert.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtlage zog der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine

Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 4.) vollinhaltlich

zurück.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT

ERWOGEN:

Gemäß § 1 Abs 3 Wiener Parkometergesetz sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs 1 getroffen wurde, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist die Abgabe für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von ihnen selbst

gelenkt werden und die beim Abstellen mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind nicht zu entrichten.

Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die für die Auslegung der gegenständlichen Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Parkometergesetz heranzuziehende Bestimmung des § 24 Abs 5 StVO eng auszulegen. Es muss sich daher um einen unvorhergesehenen, konkreten Fall ärztlicher Hilfeleistung handeln. So kommt die Bestimmung des § 24 Abs 5 StVO dann nicht zur Anwendung, wenn nicht eine konkrete ärztliche Hilfeleistung, sondern bloß eine mit der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit Anlass für die Fahrzeugabstellung gewesen ist (vgl. VwGH 19.3.1990, 89/18/0134). Außerdem gilt diese Bestimmung nur für Fälle konkreter ärztlicher Hilfeleistungen (vgl. VwGH 21.12.1990, 89/17/0124).

In diesem Zusammenhang sei auch auf die im erstinstanzlichen Straferkenntnis wiedergegebenen gesetzlichen Materialien zum § 24 Abs 5 StVO, welche auch für die Auslegung der gegenständlichen Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Parkometergesetz maßgeblich sind, verwiesen.

Naturgemäß muss der Arzt, welcher in einem derartigen Fall das Schild ?Arzt im Dienst" verwendet, in der Lage sein, der Behörde nachzuweisen, dass die Fahrzeugabstellung aufgrund einer konkreten und unvorhergesehenen ärztlichen Hilfeleistung erfolgt ist. Ein derartiger Nachweis wurde vom Berufungswerber in den gegenständlichen Verfahren aber nicht erbracht.

Zu den vorliegenden Zeitpunkten, nämlich am 21.4.2004, 23.4.2004 und 28.4.2004 war der Berufungswerber jedes Mal in der W-Klinik. Am 21.4.2004 gab der Berufungswerber an,

Herrn Gustav T, welcher am 25.4.2004 in Folge einer Krebserkrankung verstorben ist, behandelt zu haben. Am 23.4.2004 und am 28.4.2004 habe er (laut eigenen Angaben) Herrn P behandelt. Dieser wurde am 22.4.2004 aufgrund seines schlechten Gesundheitsbildes operiert und war am 24.4.2004 aufgrund von Komplikationen eine Nachoperation nötig. Diese Angaben wurden von Herrn P in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

Aufgrund dieser Angaben allein ist nicht zu erschließen, dass zu den drei bezeichneten Zeitpunkten das Krankheitsbild des jeweiligen dieser beiden Patienten eine jeweils plötzliche unvorhersehbare Visite durch den Berufungswerber nötig gemacht hatte. Im gegenständlichen Fall ist nämlich als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber faktisch täglich das gegenständliche Krankenhaus auch zur Wahrnehmung von nicht kurzfristig festgesetzten (und sohin nicht unvorhersehbaren) Operationen bzw. zur Ausübung von Routinetätigkeiten (Routinevisiten, Routinebesprechungen, Routineuntersuchungen etc.) aufsucht. Auch muss aus dem Umstand, dass die bezeichneten Patienten zum damaligen Zeitpunkt einen schlechten Gesundheitszustand aufgewiesen hatten, nicht zwingend auf das aktuelle Vorliegen einer unvorhergesehenen ärztlichen Hilfeleistungsnotwendigkeit zum jeweiligen Abstellungszeitpunkt geschlossen werden. Diese Personen waren wohl die längste Zeit ihres stationären Aufenthaltes von einer bedrohlichen Gesundheitssituation geprägt, sodass in solch einem Fall die Verwendung der Tafel ?Arzt im Dienst" wohl nur dann geeignet ist, keine Gebührenpflicht nach dem Parkometergesetz auszulösen, wenn ein besonderer unvorhergesehener Umstand eine unverzügliche ärztliche Hilfe vor Ort notwendig erscheinen lässt. Ein derartiger konkreter, zeitlich eindeutig bestimmbarer, besonderer, unvorhersehbarer Umstand wurde vom

Berufungswerber aber weder behauptet noch nachgewiesen. Der Berufungswerber ist daher in den gegenständlichen drei Verfahren seiner gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In Anbetracht der sich mit dem Kenntnisstand des erkennenden Senates deckenden Ausführungen des Berufungswerbers, wonach seitens der Erstbehörde mit der Wiener Ärztekammer vereinbart worden sei, dass bei Verwendung der Tafel ?Arzt im Dienst" in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren

lediglich der Name der behandelten Person bekanntzugegeben ist, muss daher hinsichtlich der Unkenntnis des Ausmaßes der gesetzlich gebotenen Mitwirkungspflicht von einem entschuldigenden Rechtsirrtum ausgegangen werden, sodass im konkreten Fall dem Berufungswerber die Verletzung der gesetzlich gebotenen Mitwirkungspflicht nicht angelastet werden kann. In Anbetracht dieses Umstandes ist sohin eine Bestrafung des Berufungswerbers wegen der drei gegenständlichen Anzeigen allein aufgrund des Umstandes, dass von ihm nicht ausreichend konkret das Vorliegen einer konkreten und unvorhersehbaren ärztlichen Hilfeleistung dargelegt worden ist, nicht möglich. Die drei Verfahren waren zudem im Zweifel zur Einstellung zu bringen, da im Beweisverfahren zumindest Indizien hervorgekommen sind, welche das Vorliegen einer konkreten und unvorhergesehen notwendigen ärztlichen Hilfeleistung durch den Berufungswerber zu den jeweiligen gegenständlichen Zeitpunkten als nicht ausgeschlossen erscheinen lässt:

Herr T ist wenige Tage nach dem 21.4.2004 verstorben, sodass schon deshalb die Notwendigkeit einer Hilfeleistung, welche als unvorhergesehen einzustufen ist, denkbar erscheint. Herr P wurde am 24.4.2004 aufgrund einer postoperativen Gesundheitsverschlechterung operiert. Dass die Fahrzeugabstellung am 23.4.2004 aufgrund dieser vom Berufungswerber behaupteten, wohl unvorhergesehenen postoperativen Gesundheitsverschlechterung erfolgt sein könnte, ist nicht auszuschließen.

Dasselbe gilt für die Fahrzeugabstellung am 28.4.2004, zumal in Anbetracht der schwierigen Erkrankung von Herrn P und seiner Nachoperation am 24.4.2004 es möglich erscheint, dass am 28.4.2004 Informationen über den Gesundheitszustand des Herrn P vorgelegen sind, welche ein unverzügliches Aufsuchen der W-klinik angezeigt erscheinen hatten lassen.

Mangels Vorliegens der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit, ob der Berufungswerber die in den Spruchpunkten 1), 3) und 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat, war sohin das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Strafverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte mangels ausreichender Taterweisung im Zweifel einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten