TE UVS Tirol 2005/05/13 2005/17/0521-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung von Herrn U. B., XY, vertreten durch RAe Dr H. und K., Rechtsanwälte in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.01.2005, Zl VK-30219-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind somit Euro 36,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.01.2005, Zl VK-30219-2004, wird mit der Maßgabe berichtigt, dass die Wortfolge Sattelzugfahrzeug, XY zu streichen und durch die Wortfolge Sattelkraftfahrzeug, XY (Sattelzugfahrzeug) / XY (Sattelanhänger) zu ersetzen ist.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten U. B. vorgeworfen, er habe am 01.10.2004 um 20.30 Uhr in der Gemeinde Zirl auf der Zirler Berg Strecke bei km 2.050 in Fahrtrichtung bergwärts als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 6d StVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2002, Zl 4-64/6-01, das deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen Fahrverbot für bergwärts fahrende Kraftfahrzeuge mit Anhänger auf der B177 Seefelder Straße im Bereich der Zirler Berg Strecke zwischen Strkm 2,050 (Ausfahrt Hochzirl) und Strkm 5,20 nicht beachtet, obwohl die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zit. Verordnung fiel.

Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 6d StVO 1960 iVm der zitierten Verordnung verletzt. Für diese Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 180,00 verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 18,00 verpflichtet.

 

Am 11.02.2005 erhob der Berufungswerber durch Schriftsatz seines Rechtsvertreters fristgerecht Berufung, jedoch ohne begründeten Berufungsantrag. Nach schriftlicher Aufforderung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol richtete der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter am 24.03.2005 einen Schriftsatz an die Berufungsbehörde, in welchem er im Wesentlichen vorbrachte, dass das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei, da der Berufungswerber die B177 Seefelder Straße aus Notstand gerechtfertigt befahren hätte. In Ergänzung seines Schriftsatzes vom 21.12.2004 führte er als Begründung seines Antrages an, dass aufgrund einer kompletten Sperrung der Autobahn der gesamte vom Brenner her in Richtung Innsbruck fahrende Verkehr von zwei Polizeibeamten umgeleitet worden sei. Nach Verlassen der Autobahn wäre dem Berufungswerber keine andere Wahl geblieben, als der Ausschilderung auf der B177 in Richtung Garmisch-Partenkirchen zu folgen.

Ein sichtbar aufgestelltes Fahrverbot für bergwärts fahrende Kraftfahrzeuge mit Anhänger auf der B177 Seefelder Straße im Bereich der Zirler Berg Strecke zwischen Strkm 2,05 und Strkm 5,20 sei nicht vorhanden gewesen. Auch an der Stelle, an welcher der Verkehr von der Autobahn abgeleitet wurde, sei ein entsprechendes Verbotsschild nicht vorhanden gewesen. Es wäre somit für den Berufungswerber in keiner Weise zu erkennen gewesen, dass er die fragliche Strecke mit seinem Anhänger nicht befahren hätte dürfen.

 

Da die Voraussetzungen des § 51e Abs 3 VStG vorliegen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest, aufgrund dessen der Berufung keine Berechtigung zukommt:

 

Der Anzeige des Gendarmerieposten Seefeld vom 06.10.2004 zu GZ 2759/2004 STO ist zu entnehmen, dass am 01.10.2004 um 20.50 Uhr auf der B177, der Seefelder Straße, im Gemeindegebiet von Scharnitz anlässlich einer Verkehrsüberwachung der Berufungswerber als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) / XY (Sattelanhänger) in Fahrtrichtung Garmisch Partenkirchen von RevInsp S. und RevInsp K. angehalten und eine Lenker und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Berufungswerber um 20.30 Uhr die Zirler Berg Strecke bergwärts fahrend benutzt hatte, und dass das Fahrzeug mit Traubensaft aus Italien beladen sowie als Abladeort Rintel in Mitteldeutschland bestimmt war.

Nach Beendigung der Kontrolle wurde der Berufungswerber von der Anzeigeerstattung an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wegen Missachtung des geltenden Fahrverbotes in Kenntnis gesetzt, worauf er sinngemäß angab, dass er von der Autobahn abgeleitet worden wäre und aufgrund der mangelnden Beschilderung der Umleitung die Strecke nach Garmisch über den Zirler Berg gefahren sei.

 

Am 02.11.2004 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Zahl VK-30219-2004 die diesbezügliche Strafverfügung erlassen, in welcher dem Berufungswerber der nunmehr bekämpfte Tatvorwurf zur Last gelegt sowie über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden, verhängt wurde.

 

Der Berufungswerber erhob dagegen am 24.11.2004 Einspruch und beantragte Akteneinsicht, welche ihm am 02.12.2004 gewährt wurde. Durch schriftliche Stellungnahme seines Rechtsvertreters am 21.12.2004 brachte der Berufungswerber vor, dass er sich am 01.10.2004 auf dem Rückweg von Italien nach Deutschland befunden und wie üblich zunächst die Autobahn von Brenner in Richtung Innsbruck befahren hätte. Nach dem Verlassen der Autobahn aufgrund einer kompletten Sperrung derselben und Umleitung des gesamten Verkehrs sei er der Ausschilderung auf der B177 in Richtung Garmisch Partenkirchen gefolgt, zumal auch keine anderweitige Umleitung ausgeschildert gewesen sei. Er hätte aufgrund der Vollsperrung der Autobahn die B177 befahren müssen. Am Ende der Autobahn sei für ihn kein Schild zu sehen gewesen, wonach er die B177 mit seinem Lkw nebst Anhänger nicht befahren hätte dürfen. Auch zahlreiche andere LKWs mit Anhängern seien auf der B177 gefahren, wobei erst kurz vor der deutschen Grenze einige wenige LKW Fahrer angehalten worden wären.

Neben dem Antrag, das Ermittlungsverfahren gegen ihn einzustellen, beantragte er im Falle seiner Bestrafung die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

Am 17.01.2005 erging das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis, in welchem die Strafverfügung inhaltlich bestätigt, jedoch die Geldstrafe auf den Betrag von Euro 180,00 herabgesetzt und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens neu festgesetzt wurde.

 

Nach Auskunft durch die Fa A. Alpenstraßen GmbH, Autobahnmeisterei P. ereignete sich am 01.10.2004 um ca. 19.20 Uhr auf der A13 im Bereich der Einmündung der A12 in Fahrtrichtung Kufstein bei Strkm 0,00 beim Knoten Innsbruck Amras  ein LKW Fahrzeugbrand. Seitens der Exekutive wurde deshalb von ca 19.20 Uhr bis ca 21.00 Uhr (während der Lösch, Fahrzeugberge sowie Aufräumarbeiten) im Rahmen der Sperrung der A13 der gesamte Verkehr in Fahrtrichtung Innsbruck bzw Kufstein über den West Ast der A13, abzweigend bei Strkm 2,700 der A13, auf die A12 bis hin zur Anschlussstelle Innsbruck-Kranebitten umgeleitet. Da es sich bei diesem Fahrzeugbrand um ein unvorhergesehenes, kurzfristiges Ereignis handelte, wurde der Verkehr von der Exekutive ohne Umleitungsbeschilderung gemäß § 44b StVO aufgrund von Gefahr im Verzug geregelt.

 

Auf das geltende Fahrverbot für bergwärts fahrende Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger auf der B177, der Seefelder Straße, wurde zur Tatzeit nach Auskunft des Gendarmerieposten Zirl an folgenden Stellen durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 6d StVO hingewiesen: auf der B177 bei Strkm 0,665 (direkt nach der Abfahrt vom Autobahnzubringer A12 bei Zirl Ost), bei Strkm 2,050 (Ausfahrt Hochzirl); auf der Gemeindestraße der Gemeinde Zirl, der Bühelstraße, auf Höhe von Haus Nr 17 sowie auf der B171, der Tiroler Straße, bei Strkm 88,450 für den von Osten kommenden Verkehr und bei Strkm 88,500 für den von Westen kommenden Verkehr.

 

Auf der B177, der Seefelder Straße besteht gemäß § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2002, Zl 4-64/6-01 (kundgemacht im Boten für Tirol am 06.03.2002, Nr 265/2002) im Bereich der Zirler Berg Strecke, von Km 2,050 Gemeinde Zirl bis Km 5,200 Gemeinde Reith bei Seefeld unter anderem ein Fahrverbot für bergwärts fahrende Pkw und Kombinationskraftwagen mit Anhänger und für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger. Dieses Fahrverbot war, wie oben festgestellt, zur Tatzeit mittels Beschilderung im Sinne des § 52 lit a Z 6d StVO auch ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

 

Die Sachverhaltsfeststellungen, was sowohl Tatort sowie Tatzeit als auch Ort und Zeit der durchgeführten Verkehrskontrolle, das gegenständliche Kraftfahrzeug sowie die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers angeht, ergeben sich zweifelsfrei und nachvollziehbar aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige des Gendarmerieposten Seefeld vom 01.10.2004. Um die vorgebrachte Begründung für die Missachtung des Fahrverbotes seitens des Berufungswerbers nämlich den Einwand eines rechtfertigenden Notstandes des Berufungswerbers aufgrund der Autobahnverkehrsumleitung und der mangelnden Beschilderung der Umleitung als auch des Fahrverbotes zu überprüfen, wurden Nachforschungen hinsichtlich der Sperre und Umleitung der A13 sowie der Beschilderung des gegenständlichen Fahrverbotes angestellt. Die wie oben festgestellten Ergebnisse dieser Nachforschungen wurden als unbedenklich und wahrheitsgemäß gewertet.

 

Da der vorgeworfene Sachverhalt bzw Tathergang vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt wurde und für die Berufungsbehörde durch das vorliegende Aktenmaterial hinreichend geklärt ist, war die Einvernahme der angebotenen Zeugin nicht mehr nötig. Rechtlich unterliegt der vorliegende Sachverhalt folgender Beurteilung:

 

Eingangs ist festzustellen, dass der Spruch des Straferkenntnisses deshalb seitens der Berufungsbehörde zu berichtigen war, da der Berufungswerber wie anhand der Anzeige festzustellen war mit einem Sattelkraftfahrzeug bestehend aus einem Sattelzugfahrzeug (XY) und dem davon gezogenen Sattelanhänger (XY) die Zirler Berg Strecke zur Tatzeit befuhr.

Diese Berichtigung ist zulässig, da innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG durch die Erstbehörde am 02.12.2004 in Form der Aktenübermittlung zum Zwecke der Akteneinsicht für den Berufungswerber eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

 

Aufgrund der zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2002, Zl 4-64/6-01, mit der auf der B177, der Seefelder Straße ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeugkategorien erlassen wurde, besteht gemäß § 1 auf der B177 im Bereich der Zirler Berg Strecke, von Km 2,050 Gemeinde Zirl bis Km 5,200 Gemeinde Reith bei Seefeld ein Fahrverbot für

a) talwärts fahrende Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen,

b) für bergwärts fahrende Pkw und Kombinationskraftwagen mit Anhänger und

c) für bergwärts fahrende Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger.

 

Gemäß § 2 lit a) sind vom Fahrverbot nach § 1 lit a) ausgenommen Fahrten mit Lastkraftwagen

1) von Unternehmungen mit Standort in den Gemeinden Seefeld, Scharnitz, Leutasch und Reith bei Seefeld;

2) von Unternehmen mit Hauptsitz in einem der Landkreise Garmisch Partenkirchen, Bad Tölz, Wolfratshausen und Weilheim Schongau;

3) mit denen Transporte aus und nach dem Seefelder Hochplateau (Gemeinden Reith bei Seefeld, Seefeld, Scharnitz, Leutasch und Ortsteil Mösern der Marktgemeinde Telfs), sowie aus und nach den Landkreisen Garmisch Partenkirchen, Bad Tölz, Wolfratshausen und Weilheim Schongau durchgeführt werden. Bei diesen Fahrten ist zumindest der überwiegende Teil der Ladung (51 Prozent) im angeführten Bereich abzuladen oder aufzunehmen. Der überwiegende Teil der Ladung hat mindestens 1.000 kg zu betragen. Nach § 2 lit b) sind vom Fahrverbot nach § 1 lit b) Lenker von Pkw und Kombinationskraftwagen mit Anhänger ausgenommen, die ihren Hauptwohnsitz oder Firmenstandort auf dem Seefelder Hochplateau haben bzw die Eigentümer oder Pächter von Liegenschaften oder land bzw forstwirtschaftlichen Flächen auf dem Seefelder Hochplateau und entlang der Zirler Bergstrecke (von km 2,050 bis km 5,200 der B177 Seefelder Straße) sind.

 

Gemäß § 2 lit c) der zitierten Verordnung sind vom Fahrverbot nach § 1 lit c) Leerfahrzeuge sowie die nach § 2 lit a) zur Talfahrt Berechtigten ausgenommen.

Gänzlich ausgenommen vom Fahrverbot sind gemäß § 2 lit d) Fahrten, mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannendienstes und des Abschleppdienstes.

 

Der Berufungswerber hat weder den von der Erstbehörde ihm vorgeworfenen objektiven Sachverhalt bestritten, noch hat er das Vorliegen eines Ausnahme Umstandes zu irgendeiner Zeit vorgebracht. Da die gegenständliche Fahrt des Berufungswerbers mit dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug anhand des vorliegenden Aktenmaterials somit offensichtlich nicht unter eine der Ausnahmebestimmungen des § 2 der zitierten Verordnung fiel, steht für die Berufungsbehörde sohin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht fest.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Unterlässt dies der Berufungswerber oder misslingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH vom 04.05.1989, Zl 89/02/0017).

 

Der Berufungswerber brachte in Bezug auf sein Verschulden vor, dass er im Rahmen eines (rechtfertigenden) Notstandes aufgrund der Sperre der A13, der Umleitung des Verkehrs auf die A12 und der mangelnden Beschilderung des Fahrverbotes nach Verlassen der Autobahn mangels einer anderen möglichen Streckenwahl gegen das geltende Fahrverbot gerade zu verstoßen hätte müssen.

 

§ 6 VStG normiert, dass eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand entschuldigt bzw gerechtfertigt ist; der Begriff des Notstandes wird im VStG allerdings nicht definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt, weshalb zur Auslegung dieses Begriffes auf anderweitige Definitionen zurückzugreifen ist (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S 398ff; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 1257ff).

 

Ein entschuldigenden Notstand liegt nach Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich nur dann vor, wenn insbesondere die strafbare Handlung des Täters dazu dient, von sich oder einem Dritten eine unmittelbare schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen abzuwenden. Nach der äußerst restriktiven Rechtsprechung des VwGH begründen bloße wirtschaftliche Nachteile grundsätzlich keinen Notstand, außer wenn sie so schwer wiegen, dass dadurch die Lebensmöglichkeiten bedroht wären (vgl ua VwGH 23.7.1999, 97/02/0506). Auch die bloße Möglichkeit nachteiliger Folgen reicht nicht aus, die Gefahr muss zeitlich unmittelbar bevorstehen (VwGH 23.3.1999, 95/21/0371). Zusätzlich muss die strafbare Handlung die einzige Möglichkeit darstellen, diese Gefahr abzuwenden (VwSlg 11.470 A/1984); insbesondere muss ein rechtmäßiges Verhalten für den Täter unzumutbar sein, das heißt auch von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen darf ein anderes Verhalten nicht zu erwarten sein (VwGH 19.9.1990, 90/03/0123).

Hinsichtlich des rechtfertigenden oder übergesetzlichen Notstandes wird von der Rechtsprechung zusätzlich verlangt, dass das gefährdete Rechtsgut unverhältnismäßig schwerer wiegt als das durch die Tat beeinträchtigte Rechtsgut.

Da für das Vorliegen eines übergesetzlichen Notstandes, der die Tat rechtfertigen soll, weil ein deutlich höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines weniger wertvollen gerettet wird, derjenige beweispflichtig ist, der einen solchen Notstand behauptet (vgl ua VwGH 11.5.98, 94/10/0073), wäre es auch im Hinblick auf § 5 VStG die Pflicht des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzung für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes tatsächlich vorgelegen haben.

 

Im vorliegenden Fall wurden jedoch zu einer etwaigen, schweren Gefährdung eines Rechtsgut des Lenkers, welches durch die strafbare Handlung geschützt worden wäre und welches höherwertig als die durch das Fahrverbot beabsichtigte Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Fernhaltung von Gefahren für die Umwelt gewesen sei, keinerlei Tatsachenvorbringen oder auch nur Anhaltspunkte glaubhaft dargetan.

Aus diesem Grund war der Einwand eines rechtfertigenden Notstandes auf Seiten des Berufungswerbers als reine Schutzbehauptung zu werten.

 

Ebenso wenig verhilft dem Berufungswerber sein Vorbringen, ein sichtbar aufgestelltes Fahrverbot wäre weder im Bereich der Autobahnsperre noch im Bereich der Zirler Berg Strecke vorhanden bzw für ihn erkennbar gewesen, zum Erfolg:

Einem Berufskraftfahrer wie dem Berufungswerber, der laut seinem Vorbringen wie üblich, also vermutbar regelmäßig, die Autobahnstrecken A13 und A12 Richtung Deutschland benutzt, ist durchaus zuzumuten, sich bei der Auswahl der Fahrtroute im vorhinein über die entsprechenden Verkehrsbeschränkungen, insbesondere über die für ihn geltenden Fahrverbote zu erkundigen. Selbst wenn, wie im gegenständlichen Fall, die geplante Fahrtroute durch plötzliche Verkehrsumleitungen beeinflusst wird und deshalb eine unbekannte Fahrstrecke befahren werden müsste, so würde es schon aus ökonomischen und zeitlichen Gründen im eigenen Interesse eines jeden Berufkraftfahrers liegen, sich möglichst unverzüglich über eine Ausweichstrecke zu erkundigen und eventuelle Fahrverbote zu vergewissern.

Es war somit dem Berufungswerber jedenfalls zumutbar, sich Kenntnisse der entsprechenden Verkehrsvorschriften und Fahrverbote in Tirol zu verschaffen, um eine entsprechende Fahrtroute zu seinem Fahrtziel zu wählen.

 

Weiters wurde der auf der A13 in Richtung Innsbruck fahrende Verkehr bis hin zur Anschlussstelle Innsbruck Kranebitten auf der A12 umgeleitet, wo der Berufungslenker entgegen seinem Vorbringen die zumutbare Möglichkeit gehabt hätte, wieder auf die Autobahn A12, diesmal jedoch in Fahrtrichtung Kufstein aufzufahren, weil dieser Teil der A12 nicht von der Autobahnsperre betroffen war. Da der Berufungswerber laut seinen Aussagen dennoch der Beschilderung hinsichtlich der B177, der Seefelder Straße, in Richtung Garmisch Partenkirchen folgte, ist ihm vorzuwerfen, unter den wie oben festgestellt zahlreich vorhandenen Verbotszeichen zumindest jenes auf der B177 bei Strkm 2,050 schuldhaft missachtet und die Zirler Berg Strecke entgegen dem geltenden Fahrverbot und ohne unter eine der Ausnahmebestimmungen fallend befahren zu haben.

 

Für die Berufungsbehörde steht somit auch in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung fest. Als Schuldform war von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Den Erwägungen der Erstbehörde im Hinblick auf die Strafbemessungsgründe war gänzlich beizupflichten.

Aufgrund der steigenden Belastung des Tiroler Straßennetzes ist das Interesse an der Einhaltung von Fahrverboten, die dem Umweltschutz sowie der Verkehrssicherheit als auch der Verkehrsflüssigkeit dienen sollen, besonders groß. Diesem Interesse hat der Berufungswerber in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Die Festsetzung der im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelten Geldstrafe mit dem Betrag von Euro 180,00 war daher als angemessen zu beurteilen. Die verhängte Geldstrafe ließ sich nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine einschlägige Vorstrafe des Berufungswerbers mit allenfalls vorliegenden ungünstigen Einkommens und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen.

 

Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Einwand, des, rechtfertigenden, Notstandes, als Schutzbehauptung, zu werten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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