TE UVS Tirol 2005/05/17 2004/13/221-2

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Veröffentlicht am 17.05.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn G. S., vertreten durch Dr. I. H. S., Mag. W. R., Rechtsanwälte in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.11.2004, Zl 4-1/156-04, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, womit dem Berufungswerber aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme oder ein neurologisch psychiatrisches Gutachten (inklusive Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen) und ein augenfachärztliches Gutachten (inklusive Prüfung des Gesichtsfeldes) zu erbringen, behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.09.2004, Zl 4-1/156-04, keine Folge gegeben, jedoch der angefochtene Mandatsbescheid insofern abgeändert, als der Berufungswerber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme oder ein neurologisch psychiatrisches Gutachten (inklusive Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen) und ein augenfachärztliches Gutachten (inklusive Prüfung des Gesichtsfeldes) zu erbringen hat.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass bereits der Mandatsbescheid rechtswidrig gewesen sei, weil insbesondere auch laut Stellungnahme des Amtsarztes vom 30.09.2004 eine Gefahr in Verzug nicht vorliege und auch nie vorgelegen habe. Darüber hinaus ergebe sich auch bereits aus dem Erstbescheid, mit welchem ihm aufgetragen wurde, binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides erforderliche Befunde vorzulegen, dass auch die Behörde selbst nicht angenommen habe, dass Gefahr in Verzug vorgelegen habe, weil ansonsten die Behörde sofort ein Mopedfahrverbot auszusprechen gehabt hätte und dem ihm nicht einen Monat Zeit hätte geben können, um Unterlagen beizubringen.

 

Weiters sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Aus dem von ihm vorgelegten augenfachärztlichen Gutachten der Dr. M. E. ergebe sich eindeutig, dass bei ihm auch ohne Tragen einer Korrektur nichts gegen das Lenken eines Fahrzeuges spreche. Weiters habe er ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Aus diesem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. ergebe sich, dass seine Wahrnehmung und Auffassung altersentsprechend einer vergleichbaren gesunden Person sei, der Antrieb nicht gemindert sei und die Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit knapp im Bereich des Altersdurchschnitts liege.

 

Aus diesen ärztlichen Unterlagen ergebe sich ohne Zweifel, dass er sehr wohl in der Lage sei, ein Motorfahrrad zu lenken. Das gegenständliche Entzugsverfahren wäre daher auch aus diesem Grunde einzustellen gewesen.

 

Die Erstbehörde habe die vorgelegten Gutachten als nicht  relevant und unbeachtlich abgetan, dies insbesondere deshalb, weil das augenfachärztliche Gutachten keine Prüfung des Gesichtsfeldes beinhaltet habe und weil das Gutachten des Dr. S. jede Verwendung außer als Beweismittel im Verfahren AZ 2P 84/04 s des Bezirksgerichtes Rattenberg ausschließe.

 

Wie bereits in der Vorstellung eingewendet, sei das gegenständliche Verfahren von seinem Bruder mittels Anzeige eingeleitet worden. Der Hintergrund dieser Anzeige liege darin, dass offensichtlich sein Bruder E. S. alles in die Wege leiten wolle, um ihm das Leben zu verleiden. Im Jahr 1976 habe er einen Unfall gehabt, jedoch habe sich seit diesem Zeitpunkt sein Zustand wesentlich gebessert. Seit dem Unfall bzw seit seiner Genesung nach dem Unfall sohin seit über 25 Jahren lenke er  ständig Motorfahrräder. Er sei als Verkehrsteilnehmer vom Gendarmerieposten Kramsach innerhalb der letzten 25 Jahre nicht negativ in Erscheinung getreten. Er bestehe sohin kein Anlass, seine Tauglichkeit, Motorfahrräder zu lenken, anzuzweifeln.

 

Eine  Beibringung eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches 50 Prozent seines monatlichen Einkommens kosten würde, sei für ihn unzumutbar, weil sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden unzweifelhaft und klar ergebe, dass er sehr wohl zum Lenken eines Motorfahrrades befähigt sei.

 

Die gegenständliche Anzeige stelle nur einen weiteren Versuch dar, ihm das Leben zu verleiden, weil es für ihn naturgemäß sehr viel bedeute, mit seinem Motorfahrrad im kleineren Umkreis mobil zu sein und der Verlust dieser Möglichkeit für ihn eine ernorme Verschlechterung seiner Lebenssituation bedeuten würde.

 

Die Erstbehörde habe lediglich die Bestimmungen des FSG, die den Entzug einer Lenkerberechtigung regeln, angewendet und nur angemerkt, dass die angeführten Gesetzesbestimmungen für ein Mopedfahrverbot sinngemäß anzuwenden seien (§ 32 Abs1 FSG). Die Behörde habe ihm aufgetragen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Dabei habe die Behörde nicht beachtet, dass Verkehrspsychologen in der Regel nicht unterscheiden, welche Arten von Fahrzeugen die zu untersuchenden Personen lenken, sondern nur die generelle Tauglichkeit eines Lenkens beurteilt werde, ob ein Lenker überhaupt befähigt sei, ein Fahrzeug, wofür eine Lenkerberechtigung notwendig sei, zu lenken. Im gegenständlichen Fall besitze er keine Lenkerberechtigung. Er lenke lediglich Fahrräder und Motorfahrräder. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich eindeutig, dass er gesundheitlich in der Lage sei, ein Fahrrad bzw ein Motorfahrrad zu lenken. Selbst wenn er aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sein sollte, Fahrzeuge, für die eine Lenkerberechtigung notwendig sei, zu lenken, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass er nicht in der Lage wäre, Fahrräder oder auch Motorfahrräder zu lenken. Die Androhung der Behörde, dass ihm dann, wenn er diese für ihn sehr kostspieligen Unterlagen nicht beibringen sollte, gemäß § 32 Abs 1 FSG verboten werde, ein Motorfahrrad zu lenken, sei rechtswidrig.

 

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das von der Berufungsbehörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. F. K. sowie in den Akt der Erstbehörde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.09.2004, Zl 4-1/156-04, wurde der Berufungswerber aufgefordert, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein augenfachärztliches Gutachten, zu erbringen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Vorstellung. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde betreffend die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine Stellungnahme der Amtsärztin Dr. K. N. eingeholt. In ihrer Stellungnahme führte die Amtssachverständige aus, dass gesundheitliche Bedenken betreffend die psychophysische Eignung sowie des Sehvermögens bestehen. Beim Berufungswerber sollten die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen überprüft werden. Aufgrund seiner grenzwertigen Sehschärfe (links 0,4, rechts 0,6) sowie eines Halbseitengesichtsfeldausfalles rechts müsse noch zusätzlich ein augenfachärztliches Gutachten beigebracht werden. Eine Gefahr in Verzug könne derzeit aus amtsärztlicher Sicht nicht gesehen werden.

 

Aus dem vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten augenfachärztlichen Befund der Dr. Lotte M. E. (Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie) ergibt sich, dass der Berufungswerber an Hyperopie leide. Der Berufungswerber seit weitsichtig, ohne Korrektur erreiche er rechts eine Sehschärfe von 60 Prozent, links eine Sehschärfe von 40 Prozent. Somit spreche auch ohne Tragen einer Korrektur nichts gegen das Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 1.

 

Vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. G. S., wurde im Auftrag des Bezirksgerichtes Rattenberg am 08.10.2004 ein neurologisch psychiatrisches Gutachten zur Frage einer allfälligen Sachwalterschaft für den Berufungswerber erstattet. Zweck dieses Gutachten war es lediglich im Sachwalterschaftsverfahren als Beweismittel zu dienen. Es wurde jede andere, mittelbare oder unmittelbare Verwendung ausdrücklich ausgeschlossen. Im Wesentlichen ergab dieses Gutachten, dass der Berufungswerber aktuell weder an einer psychischen Krankheit noch an einer geistigen Behinderung leide, welche es ihm nicht ermöglichen würde, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

 

Aufgrund dieser Beweismittel wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.09.2004, Zl 4-1/156-04, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid insofern abgeändert, als dem Berufungswerber aufgetragen wurde, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme oder ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (inklusive Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen) und ein augenfachärztliches Gutachten (inklusive Prüfung des Gesichtsfeldes) zu erbringen. Begründend wurde ua ausgeführt, dass der vorgelegte Befund von Dr. L. M. E. eine Prüfung des Gesichtsfeldes nicht beinhalten würde.

 

Festgehalten wird, dass das gegenständliche Verfahren durch eine Anzeige des Bruders des Berufungswerbers, E. S., in Gang gesetzt wurde, sowie weiters, dass der Berufungswerber über keine Lenkberechtigung verfügt. Er lenkt lediglich Fahrräder und Motorfahrräder.

 

Der Berufungswerber G. S. wurde nach einem Mopedunfall am 05.06.1977 schwer verletzt und bezieht sei diesem Datum eine Invalidenrente von Euro 630,00 monatlich.

Seit dem Jahre 1978 lenkte G. S. ständig Motorfahrräder, mithin seit über 25 Jahren. In diesen letzten 25 Jahren hat sich der Berufungswerber, G. S., im Straßenverkehr wohlverhalten und ist weder beim Gendarmerieposten Kramsach noch bei einer Behörde jemals negativ in Erscheinung getreten. G. S. weist auch keinerlei Strafvormerkungen auf.

Mit Schenkungsvertrag vom 02.08.1994 schenkte unter anderem G. seinem Bruder E. Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 376, GB XY, womit E. S. Alleineigentümer dieser Liegenschaft wurde. In diesem Schenkungsvertrag räumte E. seinem Bruder G. und der Mutter jeweils das unentgeltliche Wohnrecht im Erdgeschoss des Hauses XY ein.

Seit dem Tode der Mutter versucht E. S. nun alles, um seinem Bruder G. das Wohnen in diesem Hause zu verleiden. Offensichtlich will E. S. die geschenkte Liegenschaft veräußern, wozu notwendig ist, seinem Bruder G. zu einem Verzicht des Wohnungsrechtes zu bewegen. Da der Berufungswerber G. S. lediglich eine Invalidenrente in der Höhe von Euro 630,00 monatlich bezieht und die Einräumung des Wohnungsrechtes vor allem auch der Versorgung gedient hatte, ist es G. S. nicht möglich, sich eine andere Wohnung zu besorgen. E. S. hat nunmehr zB das Bad in der Wohnung in eine Baustelle verwandelt. Er entfernte Fliesen aus dem Bad und die gesamte Badewannenverkleidung. Den Heizkörper im Bad hat Elmar schon vor ca zwei Jahren abgedreht und das Ventil abgeschraubt, sodass eine Beheizung des Bades nicht mehr möglich ist. Die Wasserzufuhr zur Dusche hat E. so weit gedrosselt, dass im Bad nur mehr ein minimaler Wasserdruck vorhanden war und ein Duschen nicht mehr möglich war.

Diesbezüglich behängte beim Bezirksgericht Rattenberg eine Unterlassungsklage. In diesem Verfahren beantragte E. S. das Verfahren zu unterbrechen und G. S. im Hinblick auf seine Prozessfähigkeit neurologisch und psychiatrisch begutachten zu lassen. Dazu wurde von E. S. ein Gutachten des Dr. D. vom 03.11.1978 vorgelegt. Dieses Gutachten des Dr. D. wurde ca ein Jahr nach dem Unfall vom 05.06.1977 erstellt. Seit diesem Zeitpunkt hat sich jedoch der Zustand des G. S. wesentlich gebessert. Seitens des Bezirksgerichtes Rattenberg wurde in diesem Verfahren Dr. G. S. mit de Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit beauftragt.

Laut Sachverständigengutachten des Dr. G. S. vom 08.10.2004 leidet G. S. weder an einer psychischen Krankheit noch an einer geistigen Behinderung, die es ihm nicht ermöglichen würde, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Die Folgen der Hirnverletzung sind derzeit sehr gering und von G. S. ausreichend kompensierbar.

Aufgrund dieses Gutachtens wurde auch das Verfahren auf Bestellung eines Sachverwalters für den Berufungswerber vom Bezirksgericht Rattenberg mit der Begründung eingestellt, dass der Berufungswerber aktuell weder an einer psychischen Krankheit noch an einer geistigen Behinderung leide, welche ihm nicht ermöglichen würde, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

 

Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes holte die Berufungsbehörde ein Sachverständigengutachten zur Frage ein, ob der Berufungswerber zum Lenken von Fahrrädern und Motorfahrrädern gesundheitlich geeignet ist.

 

Mit Schreiben an die Berufungsbehörde vom 09.05.2005 erstattete der Amtssachverständige Dr. F. K. zusammengefasst nachfolgendes

Gutachten:

 

Gutachten:

Laut Aktenlage einschließlich der vorliegenden ausführlichen ärztlichen Stellungnahmen und der eigenen ergänzenden anamnestischen Befragung und körperlichen Untersuchung war zu schließen, dass der 44 jährige G. S., geboren am 20.08.1960, an einem Folgezustand nach schwerem Schädel Gehirntrauma im Rahmen eines Mopedunfalls am 05.06.1977 leidet. Aus neurologisch psychiatrischer Sicht sind an Spätfolgen bei leichter Intelligenzminderung eine Einschränkung des Gesichtsfeldes nach rechts und eine diskrete spastische Restbewegungsstörung rechts mit gut erhaltener Grob aber reduzierter Feinmotorik relevant. Es bestehen keine Hinweise auf ein Anfallsleiden, ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine sonstige psychiatrische Erkrankung. Aus augenfachärztlicher Sicht wurde am 28.09.2004 eine Weitsichtigkeit mit einem Visus ohne Korrektur von rechts 0,6 und links 0,4 und mit Korrektur rechts 1,0 und links 0,8 festgestellt. Diese Befunde wurden auch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung vom 30.08.2004 in der Bezirkshauptmannschaft Kufstein bestätigt. Bei der aktuellen eigenen ergänzenden anamnetischen Befragung und körperlichen Untersuchung konnten die angeführten Spätfolgen ebenfalls gesehen werden.

Nach eigenem amtsärztlichen Dafürhalten bestehen bei G. S. aktuell keine Erkrankungen oder Leiden, die dem sicheren Lenken eines Fahrrades oder Motorfahrrades entgegenstehen. Dass G. S. seine noch bestehenden gesundheitlichen Mängel im Rahmen der Unfallspätfolgen mit einem Gesichtsfeldausfall zur rechten Seite hin und einem eingeschränkten Visus bei Weitsichtigkeit sowie die feinmotorischen Ausfälle bestens kompensieren kann, hat er zwischenzeitlich durch ein mehr als 25 Jahre langes unfallfreies Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern sowie sein Wohlverhalten im Straßenverkehr ohne Beanstandung bestens bewiesen. Weitere fachärztliche gutachterliche Stellungnahmen oder eine ergänzende verkehrspsychologische Untersuchung erscheinen bei gegenständlicher Sachlage entbehrlich.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, so ist gemäß § 24 Abs 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § Abs 1 Z 3 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung, dass der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu Lenken (§§ 8 und 9 FSG).

 

Im Gegenstandsfall ist der Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, die angeführten Gesetzesbestimmung sind jedoch auch für ein sogenanntes Mopedfahrverbot sinngemäß anzuwenden (§ 32 Abs 1 FSG).

 

§ 3 Abs 1 der Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung lautet wie folgt:

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.

die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2.

die nötige Körpergröße besitzt,

3.

ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.

aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides würde demnach begründete Bedenken voraussetzen, dass der Berufungswerber eine der in § 3 Abs 1 der FSG GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt.

 

Dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen Dr. F. K. ist auch unter Einbeziehung der Stellungnahme der Amtsärztin Dr K. N. vom 30.08.2004 und 30.09.2004, des augenfachärztlichen Befundes der Dr. L. M. E. vom 28.09.2004 sowie des Gutachten des Dr. G. S. nicht zu entnehmen, dass beim Berufungswerber G. S. aktuell eine Erkrankung oder ein Leiden bestehen würde, welche dem sicheren Lenken eines Fahrrades oder eines Motorfahrrades entgegen stehen würden. Der Amtssachverständige, wie auch die Berufungsbehörde, erachtet daher weitere fachärztliche gutachterliche Stellungnahmen oder eine ergänzende verkehrspsychologische Untersuchung bei einer Sachlage, wie der festgestellten, entbehrlich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Dem, von, der, Berufungsbehörde, eingeholten, Gutachten, des, Amtsachverständigen, ist, nicht, zu, entnehmen, dass, beim, Berufungswerber, aktuell, eine Erkrankung, oder, ein Leiden, bestehen, würde, welche, dem, sicheren, Lenken, eines, Fahrrades, oder, eines, Motorfahrrades, entgegen, stehen, würden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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