TE UVS Steiermark 2005/05/25 30.9-62/2004

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn M D, wohnhaft in H, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 29.06.2004, GZ: 15.1 3114/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift bzw die Strafnorm wie folgt lauten:

Verletzte Verwaltungsvorschrift: § 102 Abs 4 KFG Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von ? 10,-- bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.06.2004, GZ: 15.1 3114/2004, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 21.05.2004 um 05.05 Uhr sowie am 20.05.2004 gegen 05.15 Uhr im Bezirk L, Gemeinde H, auf der Gemeindestraße, im Ortsgebiet, vor dem Haus M, im Zuge der Zeitungszustellung in der Siedlung M sein Moped von Haustür zur Haustür gelenkt und den Motor des Mopeds während der Zustellung am Stand laufen lassen. Dabei habe er in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, dieser sei vermeidbar gewesen und habe störend gewirkt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass er nur im Aushilfswege als Zeitungszusteller die Zustellungen durchgeführt habe, normalerweise bringe seine Frau mit dem Auto die Zeitungen in diese Siedlung. Erwähnen möchte er noch, dass der Anzeiger Herr M auch andere Leute ständig mit Anzeigen bedrohe, sich selbst aber nicht an Gesetze halte. Bis jetzt habe sich noch niemand aus der Siedlung bezüglich der Zustellung per Moped beschwert. Dieses sei auch nicht übermäßig laut. Er lege auch eine Skizze bei, aus der hervorgehe, an welcher Stelle er die Zeitungen zustellen müsse. Es sei richtig, dass sein Moped am Stand laufen gelassen werde, wenn er schnell die Zeitung zur Türe bringe. In seltenen Fällen befahre er auch den kleinen Weg in Richtung des Hauses, in dem der Anzeigenleger wohne. Um Ärgernissen in Zukunft aus dem Weg zu gehen, werde er mit seinem Moped diese Siedlung nicht mehr befahren und die Zeitungszustellung werde seine Gattin mit ihrem Pkw durchführen. Er sehe jedoch nicht ein, dass er eine Strafe bezahlen solle und ersuche um Einstellung des Verfahrens. Unter Ladung der Verfahrensparteien und erforderlichen Zeugen wurde eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu dieser ist der Berufungswerber jedoch nicht erschienen. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich als verfahrenswesentlich ergeben, dass der Berufungswerber unbestrittenerweise am 20.05.2004 sowie am 21.05.2004 jeweils kurz nach 05.00 Uhr die Siedlung M zum Zwecke der Zeitungszustellung befahren hat. Wie aus der von ihm beigelegten Handskizze ersichtlich, hatte er dabei in dieser Siedlung mehrere Zeitungszustellungen durchzuführen. Dabei hat er ein zweisitziges Mofa, welches sich nach Angaben des RI I im Originalzustand befand, verwendet. Dabei wurde bei den jeweiligen Zustellorten innerhalb der Siedlung das Moped abgestellt und am Stand laufen gelassen. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Anzeige des Gendarmerieposten H vom 02.06.2004, wobei diese mit den Angaben der einvernommenen Zeugen M und RI I in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Der Berufungswerber selbst hat auch nicht bestritten, die Zeitungszustellungen - wie in der Anzeige angeführt - durchgeführt zu haben, sondern sich nur dagegen gewendet, dass das Laufenlassen des Motors nach seinem Dafürhalten nicht störend sei. Die Berufungsbehörde hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 102 Abs 4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich nunmehr ergeben, dass der Berufungswerber, wenn auch nur im Aushilfswege, in den frühen Morgenstunden des 20.05.2004 und 21.05.2004 in der Siedlung M in H Zeitungszustellungen mittels eines zweisitzigen Mopeds durchgeführt hat. Dabei wurden, wie seiner eigenen Handskizze zu entnehmen ist, insgesamt sechs Zustellorte innerhalb der Siedlung befahren. Bei jedem dieser Zustellorte hat er, während er die Zeitungen zu den Zustellorten brachte, sein Moped am Stand laufen gelassen. Wenngleich davon auszugehen ist, dass diese Zustellungen innerhalb der Siedlungen lediglich kurze Zeit in Anspruch nehmen, so ist doch davon auszugehen, dass üblicherweise und erfahrungsgemäß, wie auch im Gegenstande, die Zustellungen in den frühen Morgenstunden, diesfalls auch an einem Wochenende durchgeführt wurden. Insbesondere aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass dem vom Berufungswerber durchgeführten Zustellvorgang mittels Moped in den frühen Morgenstunden ein erhöhtes Ruhebedürfnis der Siedlungsbewohner gegenübersteht und demgemäß wohl auch davon auszugehen sein wird, dass die vom Berufungswerber verursachte Lärmerregung, auch wenn es sich um ein typengenehmigtes Moped im Originalzustand handelt, als ungebührlich anzusehen ist. Auch wäre es dem Berufungswerber wie auch jedem anderen Zusteller durchaus zumutbar gewesen, das Moped am Randbereich der Siedlung abzustellen und die relativ kurzen Wege innerhalb der Siedlung zum Zwecke der Zustellung zu Fuß zurückzulegen. Gegenteiliges hat sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren für die Berufungsbehörde jedenfalls nicht ergeben. Der Berufungswerber hat somit die ihm angelastete Übertretung zu verantworten. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Auf die im konkreten Fall verletzten Schutzzweckinteressen ist bereits hingewiesen worden. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als erschwerend nichts, als mildernd ebenfalls nichts zu werten. Die ausgesprochene Strafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung wie auch dem gesetzten zumindest als fahrlässig zu bewertenden Verschulden. Zumal der Berufungswerber zur anberaumten Berufungsverhandlung nicht erschienen ist, erfolgt eine Einschätzung seiner Einkommenssituation, wobei hiebei von einem monatlichen Nettoeinkommen von ? 1.000,-- ausgegangen wurde. Wird, wie im vorliegenden Fall, bei der Strafbemessung von einem geschätzten Einkommen ausgegangen, hat es der Berufungswerber seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, wenn die Behörde bei dieser Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die ihr ohne seine Mitwirkung nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.01.1981, 3033/80). Die Spruchberichtigung erfolgte auf Basis des § 66 Abs 4 AVG, wobei die ausgesprochene Strafe, die für eigentlich zwei Delikte ausgesprochen wurde, durchaus im untersten Bereich für die nunmehr neu zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 134 Abs 1 KFG liegt. In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Verkehrslärm Zeitungszustellung unsachgemäßer Betrieb Ruhebedürfnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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