TE UVS Wien 2005/06/24 06/46/4621/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Dr. Christian J, vertreten durch Partnerschaft von Rechtsanwälten, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 6.5.2004, Zl. MBA 2-S 911/04, betreffend eine Übertretung des Universitätsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 23.6.2005 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung im Spruch jeweils anstelle des Ausdrucks ?Doctorate of Business Administrator" der Terminus ?Doctorate of Business Administration" tritt.

Die Übertretungsnorm lautet: ?§ 116 Abs 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 in Verbindung mit den §§ 3 Abs 1 und 5 Abs 2 Universitäts-Akkreditierungsgesetz ? UniAkkG"

Die Strafsanktionsnorm lautet: ?§ 116 Abs 1 Einleitungssatz des Universitätsgesetzes 2002"

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 224,-- Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt:

?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der I-UNIVERSITY Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Privatuniversität mit der Berechtigung zu den Studienprogrammen ?Executive MBA Programm", ?International MLE Programm" und ?International Master of Laws (LL.M.)" in Wien, H-kai, vorsätzlich insofern eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verliehen hat, als Herrn Alexandre L am 20.10.2003 das akademische Ehrendoktorat ?Doctorate of Business Administrator" verliehen wurde, obwohl entgegen § 5 Abs 2 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten(UniversitätsAkkreditierungsgesetz-UniAkkG), BGBl. Nr.168/1999, in der geltenden Fassung, wonach der Wortlaut des akademischen Grades, der von der Privatuniversität verliehen werden kann, im Akkreditierungsbescheid enthalten sein muss, weder im Akkreditierungsbescheid des österreichischen Akkreditierungsrates vom 30.11.2000, Zahl: I/3/30-2000, noch im Ergänzungsbescheid vom 30.5.2001, Zahl: I/3/23-2001, ein Titel mit der Bezeichnung ?Doctorate of Business Administratior" angeführt ist."

Wegen dieser Übertretung des § 116 Abs 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 wurde über den Berufungswerber gemäß § 116 leg cit eine Geldstrafe von 1.120,-- Euro (Ersatzarreststrafe von einer Woche und einem Tag) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 112,-- Euro vorgeschrieben.

Das Straferkenntnis basiert auf der Anzeige des Präsidenten des Akkreditierungsrates, Univ.Prof. Dr. Helmut K, vom 2.1.2004. In der Anzeige wird ausgeführt:

?Der Österreichische Akkreditierungsrat ist gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz ? UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, in der geltenden Fassung, eine Behörde zur Akkreditierung von Privatuniversitäten in Österreich. Die Akkreditierung bewirkt unter anderem, dass die von der Akkreditierung umfassten Studienprogramme staatlich anerkannt sind und die im Akkreditierungsbescheid genannten akademischen Grade vergeben werden dürfen.

Mit Bescheid des Akkreditierungsrates vom 30. November 2000, GZ. I/3/30-2000, wurde die ?I ? International Business School Ges.m.b.H,", H-kai, Wien, als Privatuniversität mit den Studiengängen ?Executive MBA Programm" und ?International MLE Programm" akkreditiert (Beilage 1). Mit Ergänzungsbescheid vom 30. Mai 2001, GZ: 1/3/23-2001, wurde der Studiengang ?International Master of Laws (LL.M.)" in den Akkreditierungsbescheid zusätzlich aufgenommen (Beilage 2). Sonstige Studienprogramme wurden nicht in den Akkreditierungsbescheid aufgenommen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 (Beilage 3) hat der österreichische Akkreditierungsrat die I Privatuniversität darauf hingewiesen, dass gemäß internationaler Praxis ausschließlich solche akademischen Grade ehrenhalber verliehen werden können, die an der Privatuniversität auch im Regelstudium verliehen werden können. Da die I Privatuniversität ein Doktorratsstudienprogramm nicht akkreditiert hat, kann auch die Verleihung eines Ehrendoktorrates nicht erfolgen. Ein Studiengang mit dem akademischen Grad ?Docorate of Business Administration" oder einem anderen Doktorgrad findet sich nicht im Akkreditierungsbescheid oder im Ergänzungsbescheid.

Trotz dieses Hinweises hat die I Privatuniversität am 20. Oktober 2003 Ehrendoktorate verliehen, wie in einer APA Aussendung vom 23. Oktober 2003 bekannt gegeben wurde (Beilage 4). Auch auf der Website der Privatuniversität www.I.ac.at finden sich unter dem Punkt ?Honors and Awards" entsprechende Hinweise (Beilage 5). Ich übermittle daher namens des österreichischen Akkreditierungsrates diese Sachverhaltsdarstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur Überprüfung einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der I Privatuniversität

in Hinblick auf § 69 des Bundesgesetzes über die Studien an Universitäten (Universitäts-Studiengesetz ? UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung, betreffend die unberechtigte Verleihung eines akademischen Ehrengrades."

Der Anzeige sind folgende Dokumente angeschlossen:

die beiden die I-University betreffenden Akkreditierungsbescheide 21.11.2000 und vom 30.5.2001, die APA-Meldung vom 23.10.2003 über die am 20.10.2003 erfolgte Verleihung des Ehrendoktorates der I-University an Alexandre L,

ein Auszug aus der Internetseite der I-University mit den Bildern und Namen der Ehrendoktoren dieser Privatuniversität (Alexandre L, Arnold Schwarzenegger und Wilhelm F. Duisenberg) sowie

das vom Präsidenten des Akkreditierungsrates an den Berufungswerber gerichtete Schreiben vom 3.7.2003.

Mit dem letztgenannten Schreiben macht der Akkreditierungsrat den Berufungswerber im Zusammenhang mit der bekannt gewordenen Absicht der I-University, dem Präsidenten der Weltbank, James Wolfensohn, ein Ehrendoktorat zu verleihen, darauf aufmerksam, ?dass gemäß internationaler Praxis ausschließlich solche akademischen Grade ehrenhalber verliehen werden dürfen, die an der Privatuniversität auch im Regelstudium verliehen werden können. Da die I-University ein Doktoratsstudium nicht akkreditiert habe, könne auch die Verleihung eines Ehrendoktorates nicht erfolgen.

Nachdem die erstinstanzliche Behörde aufgrund der Anzeige des Akkreditierungsrates einen Gewerberegisterauszug eingeholt hatte, der den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der ?I-University Ges.m.b.H." ausweist, richtete sie an ihn eine Aufforderung zur Rechtfertigung, die denselben Tatvorwurf aufweist wie das gegenständliche Straferkenntnis. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung hat den Berufungswerber nie erreicht und blieb daher unbeantwortet. In der Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird begründend ausgeführt:

?1. Unwirksame Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung

Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde am 20.03.2004 an der Privatadresse von Dr. J hinterlegt. Dr. J war zu dieser Zeit längere Zeit im Ausland. Die Hinterlegung war daher nicht rechtswirksam.

2. Heranziehung einer unrichtigen Rechtsgrundlage:

Die Behörde stützt sich auf § 116 UG 2002. Dabei übersieht sie, dass das UG 2002 für staatliche Universitäten gilt, nicht aber für Privatuniversitäten.

Deren Rechtsstellung ist im Universitäts-Akkreditierungsgesetz abschließend geregelt.

3. Keine Regelung der Verleihung von akademischen Ehrentitel im Akkreditierungsgesetz

Die Behörde übersieht auch und vor allem, dass das Akkreditierungsgesetz ? ganz bewusst ? die Frage der Verleihung von akademischen Ehrentiteln ungeregelt lässt. Diesbezüglich obliegt es dem akkreditierten Privatuniversitäten, eine selbstverantwortliche Entscheidung zu treffen. Die diesbezügliche Rechtslage ist unbestritten und wird auch vom BM für Wissenschaft ausdrücklich geteilt.

Ein gesetzliches Verbot der Verleihung von Ehrenzeichen, die nicht im Regelstudium vergeben werden, besteht nicht. Auch der Bescheid vermag ein solches Verbot nicht zu benennen. Ganz im Gegenteil, hat der Vorsitzende des Akkreditierungsrates selbst, Univ.Prof.Dr. K, aus Anlass der Verleihung des Ehrendoktorrates an Dr. Franz Vranitzky in seiner Rede zum Festakt auch aus Sicht des Akkreditierungsrats bekräftigt, dass die Entscheidung über die Verleihung von Ehrendoktoraten bei der jeweiligen akkreditierten Privatuniversität obliegt und er der I-University aufrichtig zu diesem Schritt ? nämlich der Verleihung des Ehrendoktorates an Dr. Vranitzky ? gratuliere.

Nur ergänzend verweist die I-University darauf, dass nach dem Privatuniversitäts-Akkreditierungsgesetz Universitäten, nicht aber Studienprogramme akkreditiert werden.

Im Ergebnis fehlt es sohin sowohl an einem einschlägigen Verbot, dem der Berufungswerber zuwiderhandeln hätte können, als auch an einer anwendbaren Strafnorm."

In dieser Angelegenheit wurde am 15.4.2005 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt.

In der Verhandlung legte der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers einen Auszug aus einer Rede des (damaligen) Vorsitzenden des Akkreditierungsrates, Prof. K, vor. Die Rede wurde von Prof. K anlässlich der Verleihung des Ehrendoktorates der I-University an Herrn Bundeskanzler a.D. Franz Vranitzky sowie an Arnold Schwarzenegger im Jahr 2001 gehalten. Eine in der Verhandlung abgespielte Videoaufnahme dieser Rede beweist die Authentitzität des vorgelegten schriftlichen Auszuges. In dieser Rede hat Prof. K, der schon damals (im Jahr 2001) Vorsitzender des Akkreditierungsrates war, betont, dass die Frage der ehrenhalber verliehenen akademischen Grade keine Materie sei, der sich der Akkreditierungsrat zu stellen habe; hier handelten die Privatuniversitäten autonom.

Zum Sachverhalt stellte der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers außer Streit, dass am 20.10.2003 von der I-Universität an Herrn Alexandre L das akademische Ehrendoktorrat ?Doctorate of Business Administration" verliehen wurde und dass das Schreiben des Akkreditierungsrates vom 3.7.2003 den Berufungswerber schon vorher erreicht hatte. Rechtlich wurde ergänzend zur Berufung ausgeführt, dass § 116 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 so zu verstehen sei, dass ein akademischer Ehrentitel, sofern nicht die Ziffern 2 und 3 zur Anwendung kommen, nur dann unberechtigt verliehen wird, wenn entweder die Einrichtung, die den Titel verleiht, einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichwertig ist oder die Verleihung den materiellen Anforderungen der Z 4 nicht Stand hält. Aus diesem Regelungskonzept lasse sich schließen, dass Privatuniversitäten, die ordnungsgemäß akkreditiert sind, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Z 4 Ehrentitel verleihen dürfen, ohne dass es dazu einer speziellen Ermächtigung im Akkreditierungsbescheid bedarf.

In der fortgesetzten Verhandlung vom 30.5.2005 rechtfertigte sich der zu diesem Termin persönlich erschienene Berufungswerber selbst wie folgt:

?Bereits anlässlich der Verleihung von Ehrendoktoraten (DBA) an Herrn BK a.D. Dr. Franz Vranitzky und Herrn Arnold Schwarzenegger habe ich mich an den Akkreditierungsrat gewandt und wurde mir signalisiert, dass Ehrendoktorate in Form eines ?doctorate of business administration" nicht akkreditiert werden müssten. Die Vergabe dieses Titels honoris causa falle in die Autonomie der Privatuniversitäten. Ich hatte eine Satzung für die Vergabe von Ehrendoktoraten erstellen lassen und hatte sie bei einer Sitzung des Akkreditierungsrates im Jänner 2001 mit, wurde jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass ich eine solche Satzung nicht abgeben müsse, da die Vergabe eines Ehren-DBA gesetzlich nicht geregelt sei. In der Folge (erstmalig im Jahr 2001 ? dieser Antrag wurde zurückgezogen - und ein weiteres Mal im Jahr 2003) hat die I-University um Akkreditierung des DBA Lehrganges angesucht. Nach Stellung dieses Antrages wurde mir vom Akkreditierungsrat signalisiert, dass, zumal ohnedies um Akkreditierung des DBA angesucht wurde, ohne weiteres ein DBA bereits honoris causa verliehen werden könne. Diese Auskunft habe ich im Frühjahr 2003 erhalten. Im Sommer 2003 habe ich das im Akt einliegende Schreiben des Akkreditierungsrates (Blatt 13) erhalten und daraufhin Prof. K verständigt, dass die Verleihung des Ehren-DBA an Herrn Wolfensohn ohnedies nicht zu Stande kommen wird und dass die I-University ohnedies demnächst um Akkreditierung des DBA ansuchen wird. Prof K hat mir gesagt, dass im Falle der Stellung eines solchen Antrages Ehren-DBA ohnedies verliehen werden dürften. Zum Beweis dafür wird die zeugenschaftliche Einvernahme von Prof. K beantragt."

Der Berufungswerber legte am 31.5.2005 das vom Akkreditierungsrat in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Ass. Prof. Dr. Bettina P und V.-Ass. Mag. Karl S vor. Dieses Gutachten kommt zu dem Schluss, dass ehrenhalber verliehene akademische Grade von § 3 Abs 1 UnivAkkG nicht erfasst sind und das UniAkkG keine Rechtsgrundlage für die Verleihung solcher Grade darstelle. Da die Verleihung akademischer Grade ehrenhalber im UniAkkG nicht ausdrücklich vorgesehen sei, dürfe über eine solche auch nicht im Akkreditierungsrat abgesprochen werden. Vorgelegt wurden weiters die von der I-University schon im Jahr 2001 ausgearbeitete Richtlinien zur Vergabe von akademischen Ehrengraden, auf deren bescheidmäßige Akkreditierung jedoch wegen des Rechtsgutachtens von P/S nicht bestanden worden sei.

Zwecks Befragung des vom Berufungswerber beantragten Zeugen wurde für den 23.6.2005 ein neuer Verhandlungstermin festgesetzt, zu dem der Zeuge sowie der Berufungswerber zu Handen seines anwaltlichen Vertreters geladen wurden. Der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers hat am 23.6.2005 um 13.30 Uhr telefonisch bekannt gegeben, dass sein Mandant zum Verhandlungstermin beruflich in London unterwegs sei und er selbst wegen eines Lehrauftrages nicht zum Verhandlungstermin erscheinen könne. Er hat ersucht, wenn möglich, die Verhandlung für den Fall, dass die Entscheidung nicht zu Gunsten des von ihm vertretenen Mandanten ausfallen sollte, zu vertagen. Vom Verhandlungsleiter wurde ihm mitgeteilt, dass über den Verfahrensausgang vor der Zeugeneinvernahme keine Prognose erstellt und der Vertagungsbitte daher keine Folge gegeben werden könne. In der am 23.6.2005 fortgesetzten Verhandlung erstattete

o. Univ.Prof. Dr. Helmut K ? zeugenschaftlich einvernommen - folgende Aussage:

?Es stimmt, dass der Akkreditierungsrat im Jahr 2001 den Standpunkt vertreten hat, dass schon dann, wenn um die Zulassung eines Studiums oder eines Lehrgangs angesucht wurde für den betreffenden Abschluss Titel bereits ehrenhalber vergeben werden dürfen. So ist auch meine Rede anlässlich der Verleihung des Ehrendoktorrates an Bundeskanzler außer Dienst Franz Vranitzky und Arnold Schwarzenegger zu verstehen.

Im Jahr 2003 ist jedoch der Akkreditierungsrat zu der Auffassung gelangt, dass Ehrendoktorate nur dann verliehen werden dürfen, wenn diese Grade auch im Regelstudium verliehen werden können. Deshalb wurde nach Bekanntwerden der Bestrebungen der I-University, Herrn James Wolfensohn ein Ehrendoktorat zu verleihen, der Bw mit dem im Akt einliegenden Schreiben vom 3.7.2003 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Verleihung des Ehrendoktorates nicht zulässig ist. Es hat im Anschluss daran, glaube ich, noch ein Telefongespräch zwischen mir und dem Berufungswerber gegeben. In diesem Gespräch habe ich ihm gesagt, dass die I-University noch immer nicht einen Antrag auf Akkreditierung eines Doktoratsstudiums gestellt hat und schon daher auch kein Ehrendoktorat mehr verliehen werden kann. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt, würde könnte die Angelegenheit Ehrendoktorat im Akkreditierungsrat noch einmal erörtert werden. Es wurde aber im gesamten Jahr 2003 kein Verfahren zur Akkreditierung eines Doktoratstudiums geführt. Auf keinen Fall habe ich zugesagt, dass bei bloßer Beantragung eines Doktoratsstudiums schon ohne weiteres ein Ehrendoktorat verliehen werden darf. Ich habe höchstens gesagt, dass dann die Angelegenheit im Akkreditierungsrat noch einmal zu erörtern wäre, was aber keineswegs eine Zusage war und auch nicht als solche gedeutet werden konnte. Dieses Telefongespräch zwischen mir und dem Berufungswerber bezog sich im Übrigen nur auf das Ehrendoktorat Wolfensohn, von dem Ehrendoktorat L habe ich so wie die übrigen Mitglieder des Rates überhaupt erst aus den Medien Kenntnis erlangt.

Befragt zum Rechtsgutachten von P / S zur Verleihung von Ehrengraden durch Privatuniversitäten möchte ich festhalten, dass dieses Gutachten schon im Jahr 2001 dem Bw vom Akkreditierungsrat zur Kenntnis gebracht wurde."

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Sachverhaltsfeststellungen:

Aufgrund der insoweit unbestritten gebliebenen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass die I-University am 20.3.2003 an Herrn Alexandre L das akademische Ehrendoktorrat ?Doctorate of Business Administration" verliehen hat. Aufgrund der Akkreditierungsbescheide vom 21.11.2000 und vom 30.5.2001 wird zudem als erwiesen festgestellt, dass es sich bei der I-University um eine mit Bescheid vom 21.11.2000 sowie vom 30.5.2002 akkredietierte Privatuniversität, daher um eine Einrichtung handelt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung gleichwertig ist. Laut den beiden Akkreditierungsbescheiden darf die I-University folgende akademische Grade verleihen: Executive MBA, International MLE sowie LL.M. Für ein Doktoratsstudium besteht keine Akkreditierung. Ein ?Doctorate of Business Administration" bzw. akademische Ehrengrade werden im Akkreditierungsbescheid nicht erwähnt.

Schließlich wird als erwiesen festgestellt, dass das Schreiben des Akkreditierungsrates vom 3.7.2003 dem Berufungswerber noch vor der Verleihung des Ehrendoktorates an Alexandre L erreicht hat und der Berufungswerber somit zur Tatzeit bereits in Kenntnis der Rechtsauffassung des Akkreditierungsrates war, wonach keine Berechtigung der I-University zur Vergabe enes Ehrendoktorates besteht. Dies wurde vom anwaltlichen Vertreter des Berufungswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien expressis verbis außer Streit gestellt. Aufgrund der Zeugenaussage von o.Univ.Prof. Dr. Helmut K, der aufgrund des überzeugenden persönlichen Eindrucks, den der Zeuge in der Verhandlung hinterlassen hat, eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt, wie den diesbezüglichen Aussagen des Berufungswerbers, wird als erwiesen festgestellt, dass es zwar nach dem Schreiben des Akkreditierungsrates vom 3.7.2003 noch zu einem Telefongespräch zwischen dem Berufungswerber und dem damaligen Vorsitzenden des Akkreditierungsrates, Prof. K gekommen ist, in diesem Gespräch jedoch von Prof. K dem Berufungswreber gegenüber keine Zusage gemacht wurde, dass Ehrendoktorate wieder verliehen werden dürften, sobald die I-University ein Ansuchen um Akkrediteirung eines Doktoratsstudiums stellen werde. Die Aussage von Prof. K, dass in einem solchen Fall der Akkreditierungsrat das Thema nochmals beraten müsse, kann nicht als eine solche Zusage gewertet werden.

Unbestritten blieb schließlich der Umstand, dass der Berufungswerber zur Tatzeit Geschäftsführer und daher zur Vertretung der I-University nach außen berufen war. Dies wird somit aufgrund des erstinstanzlich eingeholten, aktenkundigen Auszugs aus dem zentralen Gewerberegister als erwiesen festgestellt.

Rechtliche Beurteilung:

§ 116 Universitätsgesetz lautet:

?(1) Wer vorsätzlich

1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder

2.

einen oder mehrere inländische akademische Grade oder

3.

eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu

 15. 000,-- Euro zu bestrafen ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;

2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;

3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;

4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde."

Entgegen der im Berufungsschriftsatz vertretenen Rechtsauffassung richtet sich diese Übertretungs- und Strafsanktionsnorm nicht nur an die im Universitätsgesetz 2002 aufgezählten und näher reglementierten Universitäten, sondern an jedermann, das heißt an jede natürliche oder juristische Person, die sich tatbildlich verhält. Dies kommt nicht nur durch die Wortfolge ?wer vorätzlich ..." zum Ausdruck, sondern entspricht auch der Teleologie dieser Rechtsvorschrift, mit der ein entsprechender Schutz sowie eine entsprechende Exklusivität akademischer Grade bewerkstelligt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist es Privatuniversitäten ebenso wie allen übrigen natürlichen oder juristischen Personen unter Strafsanktion verwehrt, unberechtigt akademische Grade oder solchen Graden gleiche oder ähnliche Bezeichnungen zu verleihen.

Bei dem gegenständlich ehrenhalber an Alexandre L verliehenen ?Doctorate of Business Administration" handelt es sich rechtlich um eine dem akademischen Grad ?Doktor" gleiche bzw. ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 116 Abs 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002. Diese Bezeichnung hätte daher seitens der I-University nur dann verliehen werden dürfen, wenn diese Bildungseinrichtung dazu berechtigt war.

Die Berechtigung zur Verleihung von akademischen Ehrengraden, insbesondere von Ehrendoktoraten kommt ? dies ergibt sich aus § 116 Abs 2 Z 1 und 2 Universitätsgesetz 2002 ? ausschließlich staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie diesen gleichwertigen postsekundären Bildungseinrichtungen zu. Bei den in § 6 Universitätsgesetz 2002 genannten und daher in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Universitäten (Universitäten Wien, Graz, Innsbruck etc.) richtet sich die Berechtigung zur Verleihung von akademischen Ehrentiteln nach der jeweiligen Satzung (siehe § 19 Abs 1 Z 8 leg cit), Die Rechtsvorschrift des § 97 UOG, die vor Einführung der Weisungs- und Satzungsfreiheit der Universitäten durch das UOG 1993, die Vergabe von akademischen Ehrendoktoraten noch so geregelt hatte, dass ehrenhalber nur ein Doktorat verliehen werden durfte, zu dessen Verleihung die Universität im Regelstudium zuständig ist, hat keine Nachfolgeregelung erfahren, sodass die Universitäten bei der Regelung der Vergabe von Ehrendoktoraten in ihrer Satzung weitgehend frei von spezifischen gesetzlichen Determinanten sind. Das Pendant zur Satzung der im Univesitätsgesetz 2002 genannten Universitäten bildet im Bereich der nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG) eingerichteten Privatuniversitäten der Akkreditierungsbescheid. In diesem ist gemäß § 5 Abs 2 Z 3 UniAkkG über Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer der an der Privatuniversität durchzuführenden Studien und gemäß § 5 Abs 2 Z 4 leg cit über den Wortlaut der akademische Grade, die von der Privatuniversität verliehen werden können, abzusprechen. Der vom Akkreditierungsrat zu erlassende Bescheid bedarf gemäß § 5 Abs 1 leg cit vor seiner Erlassung der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die I-University als Privatuniversität ? unbeschadet ihrer mit der Akkreditierung erfolgten staatlichen Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung - keine anderen akademischen Grade, sei es im Regelstudium oder ehrenhalber, verleihen darf, als jene, die im Akkreditierungsbescheid angeführt sind.

Ein ?Doctorate of Business Administration" ist in keinem der beiden an die I-University gerichteten Akkreditierungsbescheide angeführt. Daher war die I-University nicht berechtigt, am 20.10.2003 einen solchen akademischen Grad - sei es auch nur ehrenhalber an - Herrn Alexandre L zu verleihen.

Zu demselben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn man der im Rechtsgutachten P/S vertretenen Position folgt und

mangels Erwähnung von akademischen Ehrengraden im UniAkkG davon ausgeht, dass die Berechtigung zur Verleihung akademischer Ehrengrade nicht einmal mit Bescheid des Akkreditierungsrates erteilt werden könnte. Die Konsequenz dieser Rechtsauffassung wäre nämlich entgegen dem Berufungsvorbringen nicht die völlige Freiheit von Privatuniversitäten bei der Verleihung akademischer Ehrengrade, vielmehr würden Privatuniversitäten dann bereits de lege nicht zum Kreis jener Institutionen zählen, denen eine Berechtigung zur Vornahme solcher akademischen Ehrungen zukommt bzw. bescheidmäßig zugestanden werden kann.

Der vom Berufungswerber erhobene Einwand, § 116 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 sei so zu verstehen, dass ein akademischer Ehrentitel, sofern nicht die Ziffern 2 und 3 zur Anwendung kämen, nur dann unberechtigt verliehen würde, wenn entweder die Einrichtung, die den Titel verleiht, einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichwertig sei oder die Verleihung den materiellen Anforderungen der Z 4 nicht Stand halte, weswegen Privatuniversitäten, die ordnungsgemäß akkreditiert sind, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Z 4 Ehrentitel verleihen dürften, ohne dass es dazu einer Ermächtigung im Akkreditierungsbescheid bedürfe, findet im geschilderten Regelungssystem des Universitätsgesetzes 2002 und des UniAkkG keine Deckung.

Würde man der vom Berufungswerber vertretenen Rechtsansicht folgen, wonach im Bereich der Privatuniversitäten die Vergabe akademischer Ehrentitel ausschließlich Ausfluss der universitären Autonomie wäre und die Privatuniversitäten solcherart an hinreichend verdiente Persönlichkeiten Ehrentitel einschließlich akademischer Grade frei vergeben könnten, so stünde es etwa einer technischen Privatuniversität frei, geisteswissenschaftliche Ehrendoktorate zu verleihen. Umgekehrt könnte einer Privatuniversität, an der überhaupt keine technischen Studien angeboten werden, nicht entgegengetreten werden, würde sie technische Ehrendoktorate verleihen.

Ganz abgesehen davon, dass eine solche Intention dem Gesetzgeber der Universitätsgesetze nicht unterstellt werden kann, dient gerade der behördlich erstellte und vor seiner Erlassung vom zuständigen Bundesminister zu genehmigende Akkreditierungsbescheid im Bereich der Privatuniversitäten dazu, einem solchen Missbrauch bei der Vergabe von akademischen Graden und Ehrentiteln entgegen zu wirken und in Verbindung mit § 116 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 den Wert akademischer Grade und Ehrentitel Titel für ihre Träger zu erhalten. Dass der gegenständliche Sachverhalt unter keine der Ziffern des § 116 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 zu subsumieren ist, bedeutet noch nicht, dass der in Rede stehende Titel berechtigt verliehen wurde, enthält doch § 116 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 nur eine demonstrative, und daher keineswegs eine abschließende Aufzählung von Sachverhalten, die als ?unberechtigte Verleihung akademischer Grade" zu qualifizieren sind. Im Gesetzestext wird dies durch Wort ?insbesondere" in § 116 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Aus der unterblieben Aufzählung des gegenständlichen Sachverhaltes in § 116 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 kann somit keineswegs der Schluss gezogen werden, dass keine unberechtigte Titelverleihung stattgefunden habe, würde doch mit einem solchen Schluss das Wesen einer demonstraiven Aufzählung verkannt und nachgerade in das Gegenteil verkehrt.

Dass der in § 116 Abs 2 Universitätsgesetz enthaltene Straftatbestand gesetzlich nicht hinreichend determiniert wäre, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht zu erkennen, ergibt sich doch die Berechtigung zur Verleihung akademischer Grade und Ehrentitel aus der Satzung der Universität (bei den im Universitätsgestez 2002 genannten Universitäten) bzw. aus dem Akkreditierungsbescheid (bei Privatuniversitäten). Es kann daher vom Rechtsunterworfenen einfach und mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden, ob bzw. in welchem Umfang eine Berechtigung zur Verleihung akademischer Grade und Ehrentitel besteht.

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts und der dargelegten rechtlichen Erwägungen als verwirklicht anzusehen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass tatbildlich

nur handelt, wer die Vorschriften des § 116 Abs 1 Universitätsgestez vorsätzlich verletzt. Der Berufungswerber hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der Vorsitzende des Akkreditierungsrates, Prof. K, im Jahr 2001 noch selbst eine Rede anlässlich der Verleihung des Ehrendoktorates an den Bundeskanzler a.D. Dr. Franz Vranitzky gehalten und betont habe, dass die Verleihung akademischer Ehrengrade nicht vom Akkreditierungsrat zu prüfen sei, sondern in die autonome Gestaltungssphäre der Privatuniversität falle. Der Berufungswerber übersieht jedoch, dass Prof. K in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Akkreditierungsrates mit Schreiben vom 3.7.2003 diese Rechtsansicht ausdrücklich revidiert und den Berufungswerber davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die I-University, zumal sie im Regelstudium kein Doktorat verleihen darf, auch nicht zur Vergabe eines Ehrendoktorates berechtigt ist. Dieses Schreiben ist dem Berufungswerber unbestrittener Maßen noch vor der Tatzeit zugekommen und war er bei der Verleihung des Ehrendoktorates an Alexandre L daher in Kenntnis der ? bezogen auf die von Prof. K im Jahr 2001 gehaltene Rede - revidierten Rechtsansicht des Akkreditierungsrates. Daran vermag auch das nach dem 3.7.2003 geführte Telefongespräch zwischen dem Berufungswerber und Prof. K nichts zu ändern, hat doch Prof. K in diesem Gespräch die Rechtsauffassung des Akkreditierungsrates, die in besagtem Schreiben zum Ausdruck kommt, keineswegs geändert oder auch nur relativiert, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Fall der Beantragung der Akkreditierung eines Doktoratsstudiums durch die I-University die Angelegenheit Ehrendoktorat im Akkrediteirungsrat neu zu beraten wäre.

Indem es am 20.10.2003 zur Verleihung des Ehrendoktorates an Herrn L durch die I-University gekommen ist, obwohl der Berufungswerber als Verantwortlicher der I-University zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis der im Ergebnis zutreffenden Rechtsauffassung des Akkreditierungsrates war, wonach keine Berechtigung zur Vergabe enes Ehrendoktorates bestand, hat er vorsätzlich gegen § 116 Abs 1 Z 3 Universitätsgesetz verstoßen. Der gesetzliche Tatbestand war somit auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen.

Der Schreibfehler im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (?Doctorate of Business Administrator" statt richtig ?Doctorate of Business Administration") wurde in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG von der Berufungsbehörde amtswegig korrigiert.

Strafbemessung:

Der gesetzliche Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art reicht gemäß § 116 Abs 1 Einleitungssatz des Universitätsgesetzes 2002 bis zu 15.000,-- Euro.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der  §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war gegenständlich als gravierend einzustufen, wird doch durch die unberechtigte Verleihung von akademischen Graden honoris causa der Wert solcher Auszeichnungen in erheblichem Ausmaß untergraben. Auch das Verschulden des Berufungswerbers war als

schwerwiegend einzustufen, ist er doch wenige Monate vor der Tat in einem anderen Fall (beabsichtigte Verleihung eines Ehrendoktorates der I-University an James Wolfensohn) von der zuständigen Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der I-University die Berechtigung zur Vergabe eines Ehrendoktorates fehlt. Dass eine besondere Zwangssituation vorgelegen wäre, die den Berufungswerber veranlasst hätte, dennoch das Ehrendoktorat an Alexandre L zu verleihen, wurde nicht einmal ansatzweise dargelegt.

Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber keine Angaben erstattet. Daher wurde bei der Strafbemessung im Wege einer Schätzung aufgrund des Lebensalters und der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers als Geschäftsführer einer akkreditierten Privatuniversität von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Als besonderer Milderungsgrund war die laut Aktenlage gegebene bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers anzuerkennen. Sonstige besondere Milderungsgründe sind ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände.

Vor dem Hintergrund dieser Starfbemessungskriterien und in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens, der gegenständlich ohnedies nicht einmal zu einem Zehntel ausgeschöpft wurde, erweist sich die über den Berufungswerber verhängte Strafe als angemessen, sodass eine Herabsetzung im Berufungsverfahren nicht in Betracht kam.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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