TE UVS Steiermark 2005/10/03 41.6-2/2005

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Veröffentlicht am 03.10.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn A R, vertreten durch Dr. R H, Rechtsanwalt in G, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 06.04.2005, GZ.: 8 - 115/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 33 Abs 2 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, BGBl I Nr. 118/2004 (im Folgenden TSchG) wird die Berufung hinsichtlich der Abnahme der genannten Tiere abgewiesen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 33 Abs 2 TSchG wird der Bescheid hinsichtlich der Zuführung der genannten Tiere zur Schlachtung behoben.

Text

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 37 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl I Nr. 118/2004, dem Tierhalter R A, P, U, folgende Tiere (am Standort U) abgenommen und diese der Schlachtung zugeführt: 1. Fleckviech, Kalbin, Ohrmarke AT 2. Murbodner-Kreuzung, Kalbin, Ohrmarke AT 3. Fleckvieh, Kalbin, Ohrmarke AT 4. Fleckvieh, Kalbin, Ohrmarke AT

5. Fleckvieh, Kalbin, Ohrmarke AT

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sowie des vorliegenden Befundes und Gutachtens der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft W festgestellt werden konnte, dass die im Spruch angeführten Tiere in Haltung, Pflege und Unterbringung erheblich vernachlässigt sind und ein Weiterleben dieser Tiere mit nicht behebbaren Qualen verbunden wären. Deshalb war im Sinne des Gesetzes vorzugehen (für eine schmerzlose Tötung zu sorgen). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 22.04.2005 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde ausgeführt, dass von Schmerzen, Leiden, Angst oder Qualen bei den Tieren nichts wahrnehmbar gewesen sei und beruhe die verfügte Tötung der Tiere auf einem unschlüssigen Gutachten der Amtstierärztin. Über Aufforderung der entscheidenden Behörde erstellte der Amtssachverständige für das Veterinärwesen, OVR Univ.Doz. Dr. A D (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 8C) mit Schreiben vom 09.08.2005 Befund und Gutachten wie folgt: Befunde Befund und Gutachten der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Dr. B F der Bezirkshauptmannschaft W vom 6. April 2005 Befund (tlw. Zitat, auszugweise): Haltungsbedingungen:

... Eine Futter- und Wasserversorgung der Tiere war zum

Überprüfungszeitpunkt nicht gegeben. Tiergesundheit: Vier der fünf

untersuchten Rinder (drei geboren 1997, eines 2002) waren

hochgradig abgemagert, ein Rind (geboren 1997) wies einen

minderguten Ernährungszustand auf. Drei Rinder standen an einem

nicht funktionierenden Tränkebecken, zwei an einem mangelhaft

funktionierendem. Gutachten (tlw. Zitat) ... Die Wände der

Stallungen sind hochgradig verschmutzt, die Lichtverhältnisse sind

im Aufenthaltsbereich der Tiere hochgradig eingeschränkt. Eine

Lichtstärke von 40 Lux wird keineswegs erreicht. ... Die von Herrn

R A gehaltenen Rinder sind in Haltung und Unterbringung erheblich

vernachlässigt. Dies wird mit den verunreinigten Wänden, der

unzureichenden Wasserzufuhr, den hochgradig verschmutzten

Liegeflächen, der mangelnden Einstreu und der ungenügenden

Beleuchtung begründet. Sämtliche Tiere sind zudem in der Pflege

erheblich vernachlässigt, dies ergibt sich insbesondere aus dem

mit den eigenen Ausscheidungen der Tiere versetzten Boden. Aus

diesem Grund werden alle Tiere Leiden ausgesetzt. Die

unzureichenden Lichtverhältnisse im Rinderstall versetzen die

darin aufgestallten Tiere zusätzlich in Leiden, insbesondere ist

im Tierbereich eine Lichtstärke von 40 Lux gefordert, wobei mit

Tierbereich der Kopf der Tiere gemeint ist, da für das Ablaufen

zahlreicher intermediärer Stoffwechselvorgänge (Hormonhaushalt)

Lichtreize im Jahresrhythmus als steuernde Auslöser fungieren. 4

Rinder weisen einen hochgradig abgemagerten, ein Rind einen

minderguten Ernährungszustand auf. Nach Stephan (1992) ist Schaden

eine Zustandsveränderung zum Schlechteren. Als solche Wirkung ist

ein minderguter bis schlechter Ernährungszustand, der nicht durch

eine Erkrankung hervorgerufen wird, einzustufen. Die ausgeprägte

Lecksucht der Tiere weist auf eine Unterversorgung mit zur Deckung

des Haltungs- und Leistungsbedarfs notwendigen Vitaminen und

Spurenelementen hin. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom

06.04.2005 bezüglich der Abnahme von 5 Rindern und deren Zuführung

zur Schlachtung Bescheid (Zitat auszugweise) Auf Grund des

festgestellten Sachverhaltes sowie des vorliegenden Befundes und

Gutachtens der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft W konnte

festgestellt werden, dass die im Spruch angeführten Tiere in

Haltung, Pflege und Unterbringung erheblich vernachlässigt sind,

und ein Weiterleben dieser Tiere mit nicht behebbaren Qualen

verbunden wäre. Bericht über die Schlachttier- und

Fleischuntersuchung, Dr. E M, Schlachthof G, vom 11.04.2005

Bericht (Zitat auszugweise) Die Kalbinnen machten bei der

Lebendtieruntersuchung einen verschreckten Gesamteindruck, ihr

Ernährungszustand war kachektisch. Auffällig war das

durchschnittliche Alter von 4 Kalbinnen, welches mit 97 Monaten

deutlich über dem üblichen Alter der Schlachtkalbinnen (18 - 24

Monate) liegt. Bei der Fleischuntersuchung ergaben sich am

Tierkörper keine wesentlichen Beanstandungsgründe außer der

Magerkeit, welche grenzwertig der hochgradigen Magerkeit, die die

Untauglichkeit des Tierkörpers bedingt, lag. Für die Magerkeit

ergaben sich keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Ursache,

weshalb sie ausschließlich auf mangelhafte Fütterung

zurückzuführen ist. Der Grad der Magerkeit lässt sich auch am

Gewicht der Schlachtkörper ersehen, wobei die Kalbinnen mit 126,4

kg und 150,8 kg unter dem für Kalbinnen vorgeschriebenen

Mindestgewicht von 180 kg lagen, weshalb sie nur als Rind

klassifiziert werden konnten. Das Durchschnittsgewicht der 5

Kalbinnen von 180,36 kg liegt deutlich unter dem üblichen

Durchschnittsgewicht geschlachteter Kalbinnen, z.B. am 4.4.2005 :

315 kg ( - 43%)! Die Tatsache, dass laut zubringendem Viehhändler Hr. K, bereits die zuständige Veterinärbehörde in diesem Fall eingeschritten war, ließ mich von einer Anzeige an das Amt der NÖ Landesregierung wegen Vergehen gegen Tierschutzbestimmungen (§ 222 StrGB) Abstand nehmen, und ich übersende daher Ihnen sämtlich Unterlagen zu diesem Fall. Beilage 1: Klassifizierungsprotokoll mit angeführten Schlachtkörpergewichten Ohrmarke, Schlachtkörpergewicht, Geburtsdatum AT, 126,4 kg, 10.01.2002 AT,150,8 kg, 15.02.1997 AT, 211,8 kg, 28.02.1997 AT, 205,6 kg, 15.03.1997 AT, 207,2 kg, 31.05.1997 Beilage 2: 3 Bilder von Schlachtkörpern Beilage 3: 16 Kopien von Bildern, A4, von Rindern bzw. von Haltungsbedingungen im Betrieb R Berufung von A R, vertreten durch RA Dr. U Z, vom 22.04.2005 Veterinärmedizinisches Gutachten Im veterinärmedizinischen Gutachten wird nach Beurteilung der Befunde aus der Aktenlage auf die drei gestellten Fragen chronologisch eingegangen: 1.) Ob aufgrund des gegebenen Sachverhaltes vor Ort (Zustand der Tiere aber auch ergänzend Haltungsumstände) eine Abnahme nötig war. Sowohl der Zustand der Tiere (4 Rinder hochgradig abgemagert, 1 Rind mit mindergutem Ernährungszustand, Verminderung der Hautelastizität = Unterversorgung mit Wasser, Lecksucht), als auch die Haltungsbedingungen (fehlende bzw. mangelnde Wasserversorgung) lassen aus der Aktenlage eine sofortige Abnahme der Tiere als nötig erscheinen. 2.) Ob das Weiterleben für die Tiere mit nicht behebbaren Qualen verbunden gewesen wäre und somit die Tiere der Schlachtung zuzuführen waren. Ein Weiterleben für die Tiere wäre mit nicht behebbaren Qualen und Schäden verbunden gewesen. Unter Qualen werden eine gewissen Zeit andauernde, erhebliche - nicht notwendige körperliche - Beeinträchtigungen der betroffenen Tiere verstanden. Qualen können aus Schmerzen oder Leiden, aus Hunger oder Durst, aber auch aus Angst resultieren. Eine entsprechende Wasserversorgung ist zur Aufrechterhaltung der Lebensfunktion unerlässlich. Ein Fehlen der Wasserversorgung - wie im gegenständlichen Fall festgestellt - führt in kürzester Zeit zu Schmerzen, Leiden, Schäden bzw. zu schwerer Angst. Aus der Verpflichtung zur Versorgung der Tiere mit Wasser ist auch die Pflicht abzuleiten, technische Einrichtungen, die die Tiere mit Wasser versorgen (wie Tränkebecken), regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls Ersatzsysteme bereitzustellen. Die Funktion automatischer Tränken ist, wie die aller Anlagen, von denen das Wohlbefinden oder die Gesundheit von Tieren abhängt, mindestens einmal täglich zu überprüfen. Ergeben sich im Zuge der Kontrolle Defekte, so sind diese unverzüglich, d.h. sofort zu beheben, um das Wohlbefinden der Tiere dennoch ausreichend zu gewährleisten. Im gegenständlichen Fall, bei dem 3 von 5 Tränkebecken nicht und 2 mangelhaft funktionierten, ist davon auszugehen, dass tägliche Kontrolle der Wasserversorgung nicht stattgefunden haben. Der Wasserbedarf von Tieren wird von mehreren Faktoren, überwiegend aber vom Tier selbst und von Umweltfaktoren, beeinflusst. Faktoren seitens des Tieres sind Wachstum, Syntheseleistung (z.B. Milchbildung) und Gesundheitszustand. Das Klima und die Zusammensetzung des Futters sind äußere Faktoren, die auf den Wasserbedarf Einfluss nehmen. Bei höheren Temperaturen dient eine gesteigerte Wasseraufnahme der Thermoregulation. Das Futter beeinflusst über den Trockensubstanzgehalt den Tränkwasserbedarf. Je mehr Wasser über das Futter aufgenommen wird, um so weniger Tränkwasser ist notwendig. Rinder und besonders Milchkühe haben einen sehr großen Wasserbedarf. Für Milchkühe gilt bei mittlerer Stalltemperatur und im mittleren Milchleistungsbereich die Faustformel, dass die Wasseraufnahme etwa dem 2,5fachen der ermolkenen Milchmenge entspricht. Bei warmer Witterung können bis 100 Liter Wasser pro Tag und mehr für Hochleistungskühe erforderlich werden. Für Jungrinder und Mastvieh kann man davon ausgehen, dass der tägliche Wasserbedarf bei rund 40 bis 50 Liter pro GVE liegt (1 GVE = Großvieheinheit ist festgelegt mit 500 kg Lebendgewicht), wobei ebenfalls mit beträchtlich höherem Verbrauch bei hohen Stalltemperaturen im Sommer gerechnet werden muss. Nach weiteren Angaben wird für über einjährige Jungrinder und Masttiere von einem täglichen Wasserbedarf von 30 Liter (Streuung 20 bis 40 Liter) ausgegangen. Beim natürlichen Saugtrinken der Rinder wird das Flotzmaul 3 bis 4 cm mit schräggestelltem Kopf (etwa 60 Grad zur Waagrechten) in die Wasseroberfläche eingetaucht. Rinder nehmen so 10 bis 20 Liter, Kühe 18 bis 25 Liter pro Minute auf. Dieser Trinkgeschwindigkeit sollte auch der Wassernachlauf in Tränkebecken entsprechen, und pro Tier sollten etwa 600 cm2 (Kreis mit 28 cm Durchmesser) Wasseroberfläche vorhanden sein. Die Höhe der Wasseroberfläche über der Standfläche sollte im Anbindestall nicht größer als 0,55 mal der Widerristhöhe (75 cm bei durchschnittlich großen Kühen), im Laufstall nicht größer als 0,6 1 mal Widerristhöhe (85 cm) sein. Ein Schaden ist eine Zustandsveränderung zum Schlechteren. Schäden müssen nicht mit einer Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit verbunden sein, doch liegen häufig Störungen der physiologischen Lebensvorgänge vor. Der Ernährungszustand der Tiere sowie das ihrem Alter bei weitem nicht entsprechende Gewicht und auch die Lecksucht der Rinder sprechen für eine über einen langen Zeitraum stattgefundene chronische Unterversorgung der Tiere mit Futter entsprechender Qualität und mit Mineralstoffen sowie Spurenelementen. Bei Kalbinnen die im Jahr 1997 geboren wurden und bis ins Jahre 2005 noch kein Kalb geboren haben, muss auch von einer Störung der physiologischen Lebensvorgänge ausgegangen werden. Ebenfalls gegeben ist eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit dieser Rinder. 3.) Ob somit die sofortige Abhilfe vor Ort nötig war und wie groß das Ausmaß des Leidens war, dem die Tiere ausgesetzt waren. Eine sofortige Abhilfe vor Ort war aus oben angeführten Gründen der Mängel in der Haltung und Versorgung der Rinder nötig. Das Ausmaß des Leidens war auf Grund der chronischen Unterversorgung mit Nährstoffen und zumindest der zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines vom 5. April 2005 gegebenen Unterversorgung mit Wasser erheblich. Ein Fehlen der Wasserversorgung führt in kürzester Zeit zu Schmerzen, Leiden, Schäden bzw. schwerer Angst. Das veterinärmedizinische Gutachten der Fachabteilung 8C wurde dem Berufungswerber sowie der Behörde erster Instanz zur Kenntnis und Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 23.08.2005 führte der Berufungswerber unter anderem aus, dass die Wasserversorgung auf Grund eines kurzfristigen Druckabfalls kurzfristig nicht funktioniert habe, jedoch ansonsten intakt gewesen sei, was von der Behörde am 08.04.2005 überprüft werden habe können. Auch sei der Zustand des Stallgebäudes nicht der Grund für die Abnahme der Tiere gewesen. Aus welchen Gründen das Weiterleben der Tiere mit nicht behebbaren Qualen verbunden gewesen sein sollte, sei in keinem der Gutachten nachvollziehbar begründet worden. Es seien auch keinerlei irreversible körperliche Schäden der Tiere konstatiert worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 15.09.2005 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters, des Vertreters der Behörde erster Instanz, des Amtssachverständigen für das Veterinärwesen, OVR Dr. A D, sowie der Zeugin Dr. B F durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers war dieser zum damaligen Zeitpunkt der Halter der tatgegenständlichen fünf Tiere. Die fünf Tiere sind vom Berufungswerber zugekauft worden. Drei Tiere waren schon seit längerem im Eigentum des Berufungswerbers, zwei wurden glaublich vor eineinhalb Jahren erstanden. Der Berufungswerber hat die Tiere laut seinen Angaben täglich und zwar in der Früh und am Abend gefüttert. Es war dies Heu (vom zweiten Schnitt), Roggen, Salz und Kürbiskerne sowie nicht näher genanntes zusätzliches Futter. Die Wasserversorgung der Tiere erfolgte in der Art, dass aus einem Wasserbassin im Wald Wasser mit Hilfe einer elektrischen Pumpe in ein weiteres Bassin gepumpt wurde. Von dort wurde dann Wasser mit Eigendruck in den Stall geleitet. Zwei der Tiere hatten eine eigene Tränke, zwei Tiere haben sich eine Tränke geteilt. Ein Tier wollte nicht aus der Tränke trinken und wurde es mit Hilfe eines 12-Liter-Eimers getränkt. Falls der Kübel leergetrunken war, wurde dieser nachgefüllt. Weshalb die Wasserversorgung mit Hilfe der Tränken kurzfristig nicht funktioniert hat, konnte der Berufungswerber nicht angeben. In der Früh funktionierten diese noch, als die Tierärztin kam, haben diese teilweise nicht mehr richtig funktioniert (es ist zu wenig Wasser herausgekommen). Eine Tränke hat überhaupt nicht funktioniert. Diese Tränke hat der Berufungswerber am nächsten Tag selbst repariert. Am Abend des 05.04.2005 hat der Berufungswerber die Tiere, da die Tränken ja nicht funktionierten, laut seinen Ausführungen mit Hilfe von Eimern getränkt (je Tier ein Wassereimer). Wie der Berufungswerber weiters ausführte, ist das Füttern, das Tränken der Tiere und auch das Ausmisten des Stalls von ihm alleine durchgeführt worden. Der Stall wurde in der Früh und am Abend jedes Tages ausgemistet. Nach dem Ausmisten streute der Berufungswerber Stroh aus. Laut Ausführungen des Berufungswerbers waren die Tiere im Jahr 2005 vor der Abnahme noch nicht auf der Weide. Die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos zeigen den tatgegenständlichen Stall. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin Dr. F, diese ist Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft W, hat diese am 05.04.2005 am Nachmittag eine Überprüfung der Tierhaltung durch den Berufungswerber auf seinem Anwesen durchgeführt. Nach Eintreffen des Berufungswerbers hat dieser die Stalltüre aufgesperrt und hat die Zeugin mit dem Berufungswerber eine Begehung durchgeführt. Dabei wurden die im Befund vom 06.04.2005 aufscheinenden Mängel festgestellt. Die im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Fotos wurden am Tag der Abnahme am 08.04.2005 vor Ort gemacht. Die Zeugin hat den Berufungswerber auf die von ihr festgestellten Mängel aufmerksam gemacht und darauf verwiesen, dass man so keine Tiere halten kann. So waren die Tiere hochgradig abgemagert und standen ihnen keine (ordnungsgemäß funktionierenden) Tränken zur Verfügung. Der Berufungswerber wurde darüber informiert, dass ihm die Tiere abgenommen und der Schlachtung zugeführt werden. Auf die Frage, womit die Tiere gefüttert werden, hat der Berufungswerber ein Blechhäferl mit einem Inhalt von ca einem Liter Getreide vorgezeigt. Weitere Futtermittel hat die Zeugin im Stall nicht gesehen. Die Tiere waren bei der Überprüfung ruhig, fast schon teilnahmslos. Die Zeugin hat drei nicht funktionierende Tränkebecken vorgefunden, das heißt auf entsprechenden Druck ist kein Wasser eingeflossen. Bei zwei Tränken ist das Wasser nur in so geringer Menge eingeflossen, wie sie aus einem Strohhalm kommen könnten. Die drei nicht funktionierenden Tränkebecken waren trocken (nicht feucht). Das den Tieren vorgelegte Heu war laut den Feststellungen der Zeugin von schlechter Qualität und war das Futter ausgewaschen. Bei ihrer Erhebung am 05.04.2005 war der Stallboden nicht eingestreut. Für die Zeugin war der Zustand der Tiere und des Stalls so schockierend, dass sie deshalb dem Berufungswerber gesagt hat, dass ihm die Tiere abgenommen und einer Schlachtung zugeführt werden. Die Zeugin hat die Tiere damals äußerlich untersucht, das heißt auch abgetastet und so die Hautelastizität überprüft. Wie die Zeugin weiters ausführte, war der auf den Fotos (08.04.2005) ersichtliche Zustand des Stalls, aber auch der Tiere am 05.04.2005 genau so gegeben. Am 05.04.2005 war weiters bei allen Tieren eine ausgeprägte Lecksucht vorhanden. Nach der Begehung am 05.04.2005 (am selben Tag) hat sich die Zeugin mit dem Bürgermeister der Gemeinde N in Verbindung gesetzt und ihn hinsichtlich einer Unterbringungsmöglichkeit für die fünf gegenständlichen Tiere befragt. Der Bürgermeister führte aus, dass nicht zuletzt auf Grund einer Seuchengefahr kein Landwirt bereit wäre, die Tiere des Berufungswerbers zu übernehmen. Weitere Anrufe hinsichtlich einer etwaigen Unterbringung der Tiere hat die Zeugin nicht gemacht. Bei der Abnahme der Tiere am 08.04.2005 wurde eine Lecksucht bei zwei Tieren festgestellt. Ein Tränker funktionierte, ein Tränker funktionierte nicht, bei den weiteren Tränken ist das Wasser geronnen. Die Zeugin hat auch am 08.04.2005 die Hautelastizität der Rinder geprüft und war diese ebenfalls vermindert. Am 08.04.2005 wurden die Tiere am Anwesen des Berufungswerbers verladen und zum Schlachthof G nach K gebracht. Die Abnahme erfolgte um 06.30 Uhr. Wie die Zeugin weiters ausführte, hat sie am 07.11.2002, am 02.05.2003 und am 13.11.2003 jeweils eine Überprüfung der Tierhaltung gemeinsam mit dem Berufungswerber durchgeführt. Dabei wurde auch jeweils ein Befund erstellt, welchen die Zeugin in schriftlicher Form vorlegte. Am 20.12.2004 war eine Überprüfung nicht möglich, da der Berufungswerber nicht anwesend war. In der Verhandlung am 15.09.2005 erstellte der veterinärmedizinische Amtssachverständige

Befund und Gutachten wie folgt: Befunde der erhebenden Amtstierärztin Befunde (tlw. Zitat, auszugweise):

Haltungsbedingungen: ... Eine Futter- und Wasserversorgung der Tiere war zum Überprüfungszeitpunkt nicht gegeben. Tiergesundheit:

Vier der fünf untersuchten Rinder (drei geboren 1997, eines 2002) waren hochgradig abgemagert, ein Rind (geboren 1997) wies einen minderguten Ernährungszustand auf; Rinder auf der vom Eingang gesehenen linken Stallseite weisen eine verminderte Hautelastizität auf. Drei Rinder standen an einem nicht funktionierenden Tränkebecken, zwei an einem mangelhaft funktionierenden. Bericht über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Dr. E M, Schlachthof G, vom 11.04.2005 Bericht (Zitat auszugsweise) Die Kalbinnen machten bei der Lebendtieruntersuchung einen verschreckten Gesamteindruck, ihr Ernährungszustand war kachektisch. Auffällig war das durchschnittliche Alter von 4 Kalbinnen, welches mit 97 Monaten deutlich über dem üblichen Alter der Schlachtkalbinnen (18 - 24 Monate) liegt. Bei der Fleischuntersuchung ergaben sich am Tierkörper keine wesentlichen Beanstandungsgründe außer der Magerkeit, welche grenzwertig der hochgradigen Magerkeit, die die Untauglichkeit des Tierkörpers bedingt, lag. Für die Magerkeit ergaben sich keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Ursache, weshalb sie ausschließlich auf mangelhafte Fütterung zurückzuführen ist. Der Grad der Magerkeit lässt sich auch am Gewicht der Schlachtkörper ersehen, wobei die Kalbinnen mit 126,4 kg und 150,8 kg unter dem für Kalbinnen vorgeschriebenen Mindestgewicht von 180 kg lagen, weshalb sie nur als Rind klassifiziert werden konnten. Das Durchschnittsgewicht der 5 Kalbinnen von 180,36 kg liegt deutlich unter dem üblichen Durchschnittsgewicht geschlachteter Kalbinnen, z.B. am 4.4.2005 :

315 kg ( - 43%)! Die Tatsache, dass laut zubringendem Viehhändler Hr. K, bereits die zuständige Veterinärbehörde in diesem Fall eingeschritten war, ließ mich von einer Anzeige an das Amt der NÖ Landesregierung wegen Vergehen gegen Tierschutzbestimmungen (§ 222 StrGB) Abstand nehmen, und ich übersende daher Ihnen sämtlich Unterlagen zu diesem Fall. Nach einer telefonischen Rückfrage des ASV mit DI G, FA8C-Veterinärwesen, wurden aus der AMA-Rinderdatenbank die Zugangsdaten der geg. 5 Rinder erhoben. Sämtliche Rinder wurden in einem Alter von unter 2 Jahren zugekauft. Veterinärmedizinisches Gutachten Wie im Erstgutachten angeführt lassen sowohl der Zustand der Tiere (4 Rinder hochgradig abgemagert, 1 Rind mit mindergutem Ernährungszustand, Verminderung der Hautelastizität = Unterversorgung mit Wasser, Lecksucht), als auch die Haltungsbedingungen (fehlende bzw. mangelnde Wasserversorgung) eine sofortige Abnahme der Tiere als nötig erscheinen. Ein Fehlen der Wasserversorgung führt in kürzester Zeit zu Schmerzen, Leiden, Schäden bzw. zu schwerer Angst. Aus der Verpflichtung zur Versorgung der Tiere mit Wasser inkludiert auch die Pflicht, technische Einrichtungen, die die Tiere mit Wasser versorgen (z.B. Tränkebecken), regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls Ersatzsysteme bereitzustellen. Die Funktion automatischer Tränken ist, mindestens einmal täglich zu überprüfen. Ergeben sich im Zuge der Kontrolle Defekte, so sind diese unverzüglich, d.h. sofort zu beheben, um das Wohlbefinden der Tiere dennoch ausreichend zu gewährleisten. Im gegenständlichen Fall, bei dem 3 von 5 Tränkebecken nicht und 2 mangelhaft funktionierten, ist davon auszugehen, dass tägliche Kontrollen der Wasserversorgung nicht stattgefunden haben. Für Jungrinder und Mastvieh liegt der tägliche Wasserbedarf bei rund 40 bis 50 Liter pro GVE liegt (1 GVE = Großvieheinheit ist festgelegt mit 500 kg Lebendgewicht), wobei bei hohen Stalltemperaturen im Sommer mit beträchtlich höherem Verbrauch gerechnet werden muss. Nach weiteren Angaben wird für über einjährige Jungrinder und Maststiere von einem täglichen Wasserbedarf von 30 Liter (Streuung 20 bis 40 Liter) ausgegangen. Der Wasserbedarf ist bei ausschließlicher Fütterung von Heu und Getreideschrot gegenüber einer Fütterung mit Nassfutter (Silage oder Grünfutter) erhöht. Für die geg. 5 Rinder ist bei der angeführten Fütterung mit einem täglichen Wasserbedarf von rund 200 l (= mind. 20 Kübel Wasser) zu rechnen. Der Ernährungszustand der Tiere sowie das ihrem Alter bei weitem nicht entsprechende Gewicht und auch die Lecksucht der Rinder sprechen für eine über einen langen Zeitraum stattgefundene chronische Unterversorgung der Tiere mit Futter entsprechender Qualität und mit Mineralstoffen sowie Spurenelementen. Auch bei einer verbesserten Versorgung der Rinder wären diese Kümmerer geblieben, da sich gegenüber den seit dem Jahr 2002 stattgefundenen Tierschutzkontrollen der Ernährungszustand verschlechterte und deshalb von einem Muskelabbau ausgegangen werden muss, der in diesem Alter nicht mehr kompensiert werden kann. Das Ausmaß des Leidens war auf Grund der chronischen Unterversorgung mit Nährstoffen und zumindest im Zeitraum vom 5. April bis 8. April 2005 gegebenen Unterversorgung mit Wasser erheblich. Ein Fehlen der Wasserversorgung führt in kürzester Zeit zu Schmerzen, Leiden, Schäden bzw. schwerer Angst. Ein Weiterleben für die Tiere wäre unter gegebenen Umständen mit nicht behebbaren Qualen und Schäden verbunden gewesen. Wenn eine Ersatzunterbringung der Tiere möglich gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass die hauptsächlich durch den Wassermangel verursachten Qualen behebbar gewesen wären. Vor einer etwaigen Verbringung der Rinder in einen anderen Bestand hätten sie gemäß BVD-Verordnung 2004 einer Einzeltieruntersuchung durch einen Tierarzt unterzogen werden müssen, da der Bestand im April 2005 noch nicht auf BVD untersucht war. Eine chronische Unterversorgung mit Nährstoffen führt zu Hungergefühl und damit zu Qualen. Diese sind allerdings behebbar. Ein Muskelabbau ist zurückzuführen, auf eine Unterversorgung mit Energie und Eiweiß und ist grundsätzlich behebbar. Der Ernährungszustand ist beim Rind durch alleinige Sichtkontrolle feststellbar, da Rinder über ein kurzes A-Kleid verfügen. Einem gegenüber den vorherigen Kontrollen derart verschlechterter Ernährungszustand muss eine zumindest mehrmonatige Unterversorgung mit Nährstoffen zu Grunde liegen. Die Schäden wären insofern nicht mehr behebbar gewesen, als die Tiere, wie o.a. keinen Muskelansatz mehr erreichen konnten und somit Kümmerer geblieben wären. Gemäß § 33 Abs 2 TSchG kann gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden. Gemäß § 37 Abs 1 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, 1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; 2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Gemäß § 37 Abs 2 TSchG können, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen. Gemäß § 5 Abs 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß § 5 Abs 2 Z 13 TSchG verstößt insbesondere gegen Abs 1, wer die Unterbringung, Ernährung oder Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Die entscheidende Behörde folgt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung vollinhaltlich den schlüssigen und auch logisch nachvollziehbaren Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, wobei sich diese auch gut mit den Aussagen der Zeugin ATA Dr. F in Einklang bringen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Ausmaß des Leidens der Tiere auf Grund der chronischen Unterversorgung mit Nährstoffen und der zumindest im Zeitraum vom 05.04. bis 08.04.2005 gegebenen Unterversorgung mit Wasser erheblich gewesen ist. So führt ein Fehlen der Wasserversorgung in kürzester Zeit zu Schmerzen, Leiden, Schäden bzw schwerer Angst. Eine chronische Unterversorgung mit Nährstoffen führt zu Hungergefühl und damit zu Qualen. Einem gegenüber den vorherigen Kontrollen derart verschlechterten Ernährungszustand muss eine zumindest mehrmonatige Unterversorgung mit Nährstoffen zu Grunde liegen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Ernährungszustand beim Rind durch alleinige Sichtkontrolle feststellbar ist, da Rinder über ein kurzes A-Kleid verfügen. Überdies wurde von der Amtstierärztin auch eine Kontrolle der Hautelastizität bei den Rindern durchgeführt. Es besteht für die entscheidende Behörde kein Zweifel, dass von der ausgebildeten und erfahrenen Amtstierärztin der Sachverhalt anlässlich ihrer Begehung richtig wiedergegeben wurde, wobei der äußere Zustand der Tiere auf Grund der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos zusätzlich dokumentiert wird (ebenso die Haltungsbedingungen). Weiters ist auszuführen, dass auch entsprechend der Angaben des Berufungswerbers es zumindest über einen Zeitraum von 24 Stunden Probleme mit der Wasserversorgung gegeben hat. Die Wasserversorgung mit Kübeln war offensichtlich unzureichend. Ein Fehlen der Wasserversorgung führt jedoch in kürzester Zeit zu Schmerzen, Leiden, Schäden bzw zu schwerer Angst, wie der Sachverständige für das Veterinärwesen mehrmals ausführte. Dass die Unterversorgung mit Wasser zumindest im Zeitraum von 05.04. bis 08.04.2005 dauerte, ist auch auf Grund der der entscheidenden Behörde vorliegenden Befunde bzw der Aussage der Zeugin ATA Dr. F gut nachvollziehbar und wird dies auch durch die festgestellte Verminderung der Hautelastizität (sowohl am 05.04., als auch am 08.04.2005) bestätigt. Zusammenfassend war somit die Abnahme der tatgegenständlichen Tiere für deren Wohlbefinden (vier Rinder hochgradig abgemagert, ein Rind mit mindergutem Ernährungszustand, Unterversorgung mit Wasser, Lecksucht) erforderlich, wobei auch der Berufungswerber in seinem Schlusswort nicht mehr ausdrücklich bestreitet, dass die Abnahme der Tiere gerechtfertigt war. Ergänzend ist auszuführen, dass die schlechten Haltungsbedingungen dieses Bild noch abgerundet haben. Wie bereits ausgeführt, sind gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz TSchG die Organe der Behörde berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen. Diesbezüglich führte der veterinärmedizinische Amtssachverständige aus, dass unter den gegebenen Umständen ein Weiterleben für die Tiere mit nicht behebbaren Qualen und Schäden verbunden gewesen wäre. Allerdings wurde weiters festgehalten, dass im Falle einer Ersatzunterbringung davon auszugehen ist, dass die hauptsächlich durch den Wassermangel verursachten Qualen behebbar gewesen wären. Ebenso wäre die chronische Unterversorgung mit Nährstoffen, welche zu Hungergefühl und damit zu Qualen führt, behebbar gewesen (beispielsweise durch eine Ersatzunterbringung). Zusammenfassend ist somit auf Grund der Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass im Falle einer Ersatzunterbringung der Tiere die Qualen behoben worden wären (beendet gewesen wären). Dass die Tiere weiter sogenannte Kümmerer geblieben wären, ist keinesfalls mit nicht behebbaren Qualen zu vergleichen. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin ATA Dr. F hat diese nach der Begehung am 05.04.2005 ein Telefonat mit dem Bürgermeister der Gemeinde N geführt und erklärte dieser, dass kein Landwirt bereit wäre, für eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterbringung der Rinder des Berufungswerbers Sorge zu tragen (Seuchengefahr, zum Beispiel etwaige BVD-Verseuchung). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass entsprechend der Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen eine Verbringung der tatgegenständlichen Rinder in einen anderen Bestand grundsätzlich nach einer Einzeltieruntersuchung durch einen Tierarzt (der Bestand des Berufungswerbers war im April 2005 noch nicht auf BVD untersucht worden) möglich gewesen wäre. Weitere Versuche einer Ersatzunterbringung der gegenständlichen Tiere hat es damals laut den Ausführungen von ATA Dr. F nicht gegeben. Es ist nunmehr festzuhalten, dass es für die Behörde erster Instanz jedenfalls möglich gewesen wäre, selbst mit einzelnen Bauern (auch in anderen Gemeinden) Kontakt aufzunehmen bzw mit Viehhändlern, aber auch mit einem Vertreter der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft. Diesbezüglich war das Bemühen der Behörde erster Instanz, eine Ersatzunterkunft zu finden, somit zu wenig konkret. Es sei nochmals darauf verwiesen, dass gerade auf Grund der Tatsache, dass bei einer entsprechenden Wasserversorgung, aber auch einer Beendigung der Unterversorgung mit Nährstoffen die Qualen für die Tiere relativ rasch beendet gewesen wären, die Behörde erster Instanz ihre Bemühungen für eine Ersatzunterkunft der Tiere zu sorgen, verstärken hätte müssen. Diesbezüglich sei auch ausgeführt, dass es offensichtlich keinerlei Kontakt mit dem Berufungswerber dahingehend gegeben hat, ob dieser etwaig eine Ersatzunterkunft namhaft machen kann. Auf Grund dieser Feststellungen war daher der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zuführung der Tiere zur Schlachtung zu beheben.

Schlagworte
Tierhaltung Abnahme Tötung Qualen behebbar Bemühen Ersatzunterbringung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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