TE UVS Tirol 2005/11/08 2005/18/2576-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn C. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 6.9.2005, Zahl VK-5090-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 19.4.2005, um 08.17 Uhr

Tatort: Schwaz, auf der B-171 ? Tiroler Straße, Höhe der Kreuzung

Steinbrücke, Fahrtrichtung Süden

Fahrzeug: PKW, mit dem Kennzeichen XY

Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges, dieses so stark beschleunigt, dass mehr Lärm bzw Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht wurde, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 4 KFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,--, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung erhoben. Dieser Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

 

Gemäß § 102 Abs 4 KFG darf der Lenker mit dem vom ihm gelenkten Kraftfahrzeug (und einem mit diesem gezogenen Anhänger) nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Der Anzeige ist eindeutig zu entnehmen, dass das Wachorgan zur tatgegenständlichen Zeit das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug akustisch (lautstark beschleunigendes Fahrzeug) wahrgenommen hat. Somit war zweifelsfrei eine ungebührliche Lärmverursachung wesentlich für die Anzeige. Dass eine solche schon allein durch den Umstand einer starken Beschleunigung verursacht worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist wohl das Aufheulenlassen des Motors bzw ein Quietschen der Reifen ursächlich für eine allfällige ungebührliche Lärmverursachung. Eine derartige Verfolgungshandlung, die diese Umstände beinhaltet hätte, wurde jedoch in der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Beschuldigten nicht gesetzt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.1.1990, Zahl 89/02/0141 sowie vom 16.11.1988, Zahl 88/02/0123 zu verweisen, wonach die Verhaltensweise des Beschuldigten, wodurch ungebührlicherweise Lärm verursacht worden ist, entsprechend zu konkretisieren ist.

 

Da somit innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, war das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
In diesem, Zusammenhang, ist, auf, das Erkenntnis, des Verwaltungsgerichtshofes, zu verweisen, wonach, Verhaltensweise, des Beschuldigten, wodurch, ungebührlicher Lärm, verursacht, worden, ist, entsprechend, zu, konkretisieren ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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