TE UVS Tirol 2005/11/16 2005/13/0091-4

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn J. E., 6262 Bruck am Ziller, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E. J., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.12.2004, Zahl FSE-443-2004, nach der am 25.10.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.12.2004, Zahl FSE-443-2004, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

Weiters wurde ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass im amtsärztlichen Gutachten vom 08.11.2004 festgestellt worden sei, dass der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen gesundheitlich nicht geeignet sei.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im wesentlichen vor, dass dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, dass in einem amtsärztlichen Gutachten vom 08.11.2004 festgestellt worden sei, dass er derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F gesundheitlich nicht geeignet sei. Ihm sei dieses Gutachten nie zur Kenntnis gebracht worden. Ihm sei auch entgegen der Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG keine Gelegenheit gegeben worden, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. Es sei sohin sein Parteiengehör verletzt worden und der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 25.10.2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser Berufungsverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde. Der Berufungswerber als auch sein Rechtsvertreter sind zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilte dem entscheidenden Mitglied am 25.10.2005 gegen 10.30 Uhr telefonisch mit, dass er wie auch der Berufungswerber zur Verhandlung nicht erscheinen werden. Es möge aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 09.07.2004, Zahl FSE-443-2004, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für einen Zeitraum von 5 Monaten, gerechnet ab dem 25.06.2004, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Ferner wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einem Lenkverhaltenstraining und die Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit, angeordnet.

 

Am 27.07.2004 brachte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers eine Vorstellung zum vorläufigen Entzugsbescheid, Zahl FSE-443-2004, ein. Gleichzeitig wurde auf das Vollmachtsverhältnis hingewiesen. Der abweisende Bescheid gegen die Vorstellung wurde dem Rechtsvertreter am 29.09.2004 unter seiner Kanzleiadresse 6020 Innsbruck, zugestellt.

 

Sodann unterzog sich der Berufungswerber in der Zeit vom 21.09.2004 bis 13.10.2004 einer Nachschulung gemäß § 2 FSG-NV und am 08.11.2004 einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG durch die Amtsärztin Frau Dr. L. S. Laut dieser Untersuchung ist der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F nicht geeignet. Diesbezüglich stützt sich die Amtsärztin auf die negativ verlaufene verkehrspsychologische Untersuchung des Berufungswerbers des Instituts für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom 02.09.2004.

 

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Instituts für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom 14.09.2004 ist den Berufungswerber betreffend zusammengefasst ausgeführt, dass beim Berufungswerber die Defizite in den Leistungsbereichen Konzentrationsvermögen, Mehrfachreaktionsvermögen unter Belastung und visuomotorische Koordinationsfähigkeit durch die übrige Befundlage nicht kompensierbar scheinen, sodass er zum Untersuchungszeitpunkt über nicht ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen verfügt. Er ist aufgrund der Gesamtbefundlage mit Hinweisen auf nicht ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen sowie nicht ausreichender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F nicht geeignet. Aus verkehrspsychologischer Perspektive wird zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens sechs bis acht Monaten empfohlen. Innerhalb dieses Zeitraumes scheint bei völligem Alkoholkonsumverzicht eine Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsparameter möglich. Zur Unterstützung des alkoholabstinenten Verhaltens sowie zur Verbesserung der Problemeinsicht wird der regelmäßige Besuch einer Alkoholberatungsstelle und die Teilnahme an einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer angeraten. Eine verkehrspsychologische Neuvorstellung erscheint erst nach Inanspruchnahme dieser Maßnahmen sinnvoll.

 

Der Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Schreiben vom 09.11.2004 davon in Kenntnis gesetzt, dass aus dem amtsärztlichen Gutachten von Dr. L. S. vom 08.11.2004 hervorgehe, dass er derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B und F nicht geeignet sei. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber persönlich am 16.11.2004 zugestellt. Am 14.12.2004 erfolgte dann der Entzugsbescheid unter der Zahl FSE-443-2004. Dieser wurde am 16.12.2004 per RSb dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zugestellt.

 

Aufgrund der gegenständlichen Berufung gegen obgenannten Entzugsbescheid wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 27.01.2005 das amtsärztliche Gutachten von Dr. L. S. zur allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des betreffenden Schreibens übermittelt. In der Folge langten bei der Berufungsbehörde drei Fristerstreckungsanträge des Rechtsvertreters des Berufungswerbers ein. Dem Berufungswerber wurde eine Fristerstreckung im Gesamtausmaß von mehr als 8 Monaten gewährt. Bis dato langte seitens des Berufungswerbers keinerlei Stellungnahme ein und wurde der Berufungsbehörde in einem Telefonat am 25.10.2005 mitgeteilt, dass bei der durchzuführenden Berufungsverhandlung weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter erscheinen werden und aufgrund der Aktenlage entschieden werden möge.

 

Die im Rahmen der verkehrspsychologischen Beurteilung vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom 14.09.2004 vorgenommene Einschätzung, dass Defizite in den Leistungsbereichen Konzentrationsvermögen, Mehrfachreaktionsvermögen unter Belastung und visuomotorischer Koordinationsfähigkeit beim Berufungswerber vorliegen, sodass dieser zum Untersuchungszeitpunkt über nicht ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen verfügt, ist als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Das amtsärztliche Gutachten von Dr. L. S. nimmt unmittelbar Bezug auf diese verkehrspsychologische Stellungnahme und bestand für die Amtsärztin kein Grund, an der Aussagekraft der vom Berufungswerber erzielten Testergebnisse und der Interpretation durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu zweifeln.

 

Es haben sich für die Berufungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, an der Richtigkeit der Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme und in dem darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachten zu zweifeln.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2.

verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3.

gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

 4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

 5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Nach Abs 2 leg cit darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Nach Abs 3 leg cit hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 5 und

2. den Nachweis darüber.

 

§ 24 Abs 4 FSG normiert, dass wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

In § 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung idF BGBl II 2002/427 finden sich allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Abs 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

 

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt

?

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt

 

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber als nicht geeignet beurteilt und war daher auch die Lenkberechtigung der Klassen A, B und F zu entziehen. Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Ausgehend vom schlüssigen Sachverständigengutachten fehlt dem Berufungswerber die Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges der Klassen A, B und F.

 

Der vom Berufungswerber bekämpfte Bescheid steht daher im Einklang mit der Rechtslage und war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
kraftfahrspezifische, Leistungsfunktionen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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