TE UVS Tirol 2006/04/05 2006/20/0736-1

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Veröffentlicht am 05.04.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn T. R., XY-Straße, R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.02.2006, Zl VG-186-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgehalten:

 

?Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma I. T. Aktiengesellschaft, XY-Straße, R., zu verantworten, dass trotz behördlicher Aufforderung zur Vorlage sämtlicher Schaublätter des Kontrollgerätes für die 45. Kalenderwoche sowie für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem gefahren worden ist, diese durch die I. T. Aktiengesellschaft als Zulassungsbesitzerin nicht vorgelegt wurden.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 103 Abs 4 KFG verstoßen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 StVO (gemeint wohl KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung wurde ua darauf verwiesen, dass sich die Pflicht zur Vorlage gemäß § 103 Abs 4 KFG ausdrücklich auf die Schaublätter des Fahrtenschreibers beziehe und ein solches Gerät sich nicht im gegenständlichen Fahrzeug befunden habe.

 

Bereits mit diesem Vorbringen hat der Berufungswerber Erfolg. Mit einem Schreiben vom 22.11.2005 forderte die Bezirkshauptmannschaft Lienz die I. T. GmbH, als deren nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich herangezogen wurde, in Bezug auf ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs 4 KFG auf, binnen zwei Wochen ab Übernahme dieses Schreibens sämtliche Schaublätter des Kontrollgerätes für die 45. Kalenderwoche sowie für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem gefahren worden ist, der Behörde im Original zu übermitteln.

 

Nachdem eine Vorlage von Schaublättern nicht erfolgt ist, leitete die Erstbehörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 103 Abs 4 KFG in der hier anzuwendenden Fassung der 25. KFG-Novelle (BGBl I Nr 175/2004) hat folgenden Wortlaut:

?Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.?

 

In einem Erkenntnis vom 24.02.2006, Zlen 2005/02/0279, 0280, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Bestrafung eines Zulassungsbesitzers wegen Nichtvorlage der Schaublätter § 103 Abs 4 KFG (allerdings in der Fassung vor der 25. KFG-Novelle) folgendes ausgesprochen:

 

?Nach § 24 Abs 2 KFG müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg und Omnibusse mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können (mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch die in den folgenden lit. a bis c angeführten Fahrzeuge - im Beschwerdefall ohne Belang - nicht ausgerüstet sein).

Gemäß § 24 Abs 2a erster Satz KFG - der zweite Satz ist im Beschwerdefall ohne Belang - (hier jedoch schon in der Fassung der 25. KFG-Novelle, die insoweit am 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist - vgl Art 49 Abs 1 zweiter Satz B-VG) gilt Abs 2 nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 ausgerüstet ist.

Die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Bestrafung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft auch als ?Lenker? - davon aus, dass auf das in Rede stehende Fahrzeug die zitierte Verordnung (EWG) Nr 3821/85 anwendbar ist (vgl deren Art 3 Abs 1, die dort angeführte Ausnahme in Hinsicht auf die in Art 4 und Art 14 Abs 1 der Verordnung EWG Nr 3820/85 genannten Fahrzeuge trifft im Beschwerdefall offenbar nicht zu).

Von daher gesehen findet entsprechend der Vorschrift des § 24 Abs 2a erster Satz KFG die zitierte Bestimmung des § 24 Abs 2 KFG über die Ausrüstung des gegenständlichen Fahrzeuges ua mit einem ?Fahrtschreiber? keine Anwendung. Daraus folgt aber auch die Nichtanwendbarkeit der zitierten Bestimmung des § 103 Abs 4 letzter Satz KFG, weil die dort geregelte Verpflichtung die Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem ?Fahrtschreiber? voraussetzt.?

 

Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die durch die 25. KFG-Novelle geänderte Fassung des § 103 Abs 4 KFG insoweit zu modifizieren, als im Falle der Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes sowohl die von diesem als auch von den Fahrerkarten übertragenen und ausgedruckten Daten auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen sind.

Im Hinblick auf die dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Sillian, aus der ua hervorgeht, dass im Zuge der Kontrolle des Lenkers am 12.11.2005 das einzige von diesem vorgewiesene Schaublatt beschlagnahmt wurde, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fahrzeug weder ein Fahrtenschreiber noch ein digitales Kontrollgerät, sondern ein EU-Kontrollgerät im Sinn der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 eingebaut war. Dies bedeutet, dass die Aufforderung der Erstbehörde  vom 22.11.2005, sämtliche Schaublätter des Kontrollgeräts für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen, nicht in Einklang mit § 103 Abs 4 KFG zu bringen ist, sodass auch eine Bestrafung darauf nicht gestützt werden kann.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Die, Rechtsansicht, des, Verwaltungsgerichtshofes, ist, in, Hinblick, auf, die, durch, die, 25. KFG-Novelle, geänderte, Fassung, des, § 103 Abs4 KFG, insoweit, zu, modifizieren, als, im, Falle, der, Verwendung, eines, digitalen, Kontrollgerätes, sowohl, die, von, diesem, als, auch, von, den, Fahrerkarten, übertragenen, ausgedruckten, Daten, auf, Verlangen, der, Behörde, zur, Verfügung, zu, stellen, sind
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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