TE UVS Burgenland 2006/04/28 166/10/06025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Spruch

ACHTUNG:

Dieser Volltext enthält zwei Erkenntnisse, das zweite Erkenntnis ist im Anschluss an den ersten Volltext wiedergegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder anlässlich der am 26 04 2006 (außerhalb der Amtsstunden) eingelangten Beschwerde vom 25 04 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, des Herrn ***, geboren am ***, georgischer Staatsangehöriger, angehalten in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos ***, vertreten durch die Herren ***, Rechtsanwälte in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hinsichtlich der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft in der mündlichen Verhandlung vom 28 04 2006 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 83 Abs 4 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vorliegen.

Text

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** in *** (Georgien) geboren worden zu sein und georgischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zur georgischen autonomen Republik Abchasien zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht zweifelsfrei fest. Er verfügt weder über ein Reisedokument noch über ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit.

 

Der Beschwerdeführer fuhr in einem Bus von seinem Heimatland aus bis an die türkische Grenze. Dort traf er einen Freund, welcher später gemeinsam mit ihm in Österreich aufgegriffen wurde. Dieser Freund zahlte an einen türkischen LKW-Fahrer einen dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Schlepperlohn. In dem LKW fuhr der Beschwerdeführer etwa drei bis vier Tage.

 

Anschließend sei der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben ausgestiegen. Nach etwa 30 Minuten sei er in Österreich aufgegriffen worden. Demgegenüber geht aus dem Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn in Folge Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde sowie dass ein Abgleich der vom Beschwerdeführer in Österreich abgenommenen Fingerabdrücke ergab, dass seine Daten bereits von Ungarn im Eurodac-System gespeichert wurden. Trotz Vorhalts der Übereinstimmung der Fingerabdrücke, welche in Ungarn vom Berufungswerber abgenommen wurden, mit jenen, die in Österreich von ihm abgenommen wurden, stritt der Beschwerdeführer ab, in Ungarn gewesen zu sein. Aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung geht der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufhielt und dort infolge Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Um 05 45 Uhr des 20 02 2006 überschritt der Beschwerdeführer im Bereich des Grenzabschnittes B 63 im Gemeindegebiet von Niktisch die ungarisch-österreichische Staatsgrenze von Ungarn kommend nach Österreich. Um 06 30 Uhr des 20 02 2006 wurde er von Soldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen und festgenommen.

 

Da der Beschwerdeführer aus Ungarn kommend nach Österreich einreiste und seine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass er bereits in Ungarn um Asyl angesucht hatte, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf in weiterer Folge gemäß § 76 Abs 2 Z 4 und Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 und einer allfällig anschließenden Abschiebung mit Bescheid vom 20 02 2006, Zl ***, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft angeordnet.

 

Der Inhalt des Schubhaftbescheides vom 20 02 2006 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Zustellung, die am selben Tag um 20 10 Uhr erfolgte, in die georgische Sprache übersetzt, zumal der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Der Beschwerdeführer wird seit Zustellung des Schubhaftbescheides (20 02 2006, 20 10 Uhr) in Schubhaft angehalten.

 

In weiterer Folge führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sog ?Dublin-Konsultationen? mit Ungarn, sohin einen Schriftverkehr mit den zuständigen ungarischen Behörden zur Feststellung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union nach der Dublin II-Verordnung (VO 2003/343/EG). Mit Schreiben vom 28 02 2006 gab das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, dem Beschwerdeführer bekannt, dass beabsichtigt sei, seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Gleichzeitig wies ihn das Bundesasylamt auf die mit Ungarn seit 27 02 2006 eingeleiteten ?Dublin-Konsultationen? hin. Diese Mitteilung war auch in die georgische Sprache übersetzt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 22 03 2006, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS).

 

Am 13 04 2006 wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf ausgehändigt, das folgenden Inhalt hat und ausschließlich in deutscher Sprache gehalten war:

?Schubhaftverlängerung.

Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf teilt Ihnen hiermit mit, dass die gegen Sie verhängte Schubhaft gemäß § 80 Fremdenpolizeigesetz verlängert wird.?

Anschließend folgt die wörtliche Wiedergabe des § 80 FPG. Nähere Ausführungen über die Gründe der Anhaltung sind diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Auch ist dem Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Übersetzung dieses Schreibens zugekommen ist, und auch nicht, dass dieses Schreiben ihm auf andere Weise in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden wäre.

 

Mit Schreiben vom 14 04 2006 ersuchte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Hinweis darauf, dass die vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung seit 08 04 2006 durchführbar war, die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf um Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bis spätestens 15 05 2006.

 

Auf Grund dieses Ersuchens setzte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf daraufhin die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 27 04 2006 an und ersuchte die Bundespolizeidirektion Villach (der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos Villach angehalten), um Information des Beschwerdeführers über die in Aussicht genommene Abschiebung.

 

Am 24 04 2006 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf per Telefax eine Mitteilung des UBAS ein, woraus ersichtlich war, dass der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des UBAS vom 21 04 2006, Zl 300415-C1/E1-VI/17/06, Folge gegeben, sein Asylantrag zugelassen, sowie der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben wurde.

 

Aus diesem Grund hielt der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (Mag ***), Rücksprache. Dieser gab an, dass er den vom UBAS aufgegriffenen Fehler des Bundesasylamtes beheben werde, eine ?durchsetzbare Entscheidung? (gemeint offensichtlich:

eine neuerliche Zurückweisung des Asylantrages sowie Erlassung einer neuerlichen Ausweisung) wahrscheinlich sein werde und daher die Abschiebung noch nicht gestoppt werden solle.

 

Die bereits angesetzte Abschiebung des Beschwerdeführers wurde im Hinblick auf das in erster Instanz neuerlich anhängige Asylverfahren aber letztlich nicht durchgeführt.

 

Am 27 04 2006 hielt der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf wiederum telefonisch Rücksprache mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (Dublinstelle, Herr *** und Herr ***). Seitens dieser Beamten des Bundesasylamtes wurde mitgeteilt, dass die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen eines Formalfehlers des Bundesasylamtes im Sinne des Asylwerbers ausgefallen sei. Es werde dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Diese werde jedoch im Falle eines erneuten ?§ 5 Verfahrens? umgehend eingezogen. Weiters teilte Herr *** vom Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf telefonisch mit, dass im Falle eines neuerlichen ?§ 5 Verfahrens? eine ?Überstellung des Beschwerdeführers binnen vier Wochen wahrscheinlich? (gemeint offensichtlich: die Terminvereinbarung mit der zuständigen ungarischen Behörde für die Rückübernahme) sei. Da Mag *** vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zuvor bereits gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mehrmals bestätigt hatte, erneut ein ?§ 5 Verfahren? durchzuführen, erachtete die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Ausweisung sowie einer Abschiebung nach wie vor als angebracht.

 

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Fremdenpolizeiakt vorgelegt. Anträge wurden von ihr nicht gestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

 

§ 76 Abs 2 Z 4, Abs 3, Abs 5 und Abs 7, § 80, § 82 Abs 1, § 83 FPG,

§ 5, § 10 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 4, § 36 Abs 1 und Abs 4,

§ 41 Abs 3 AsylG 2005 lauten:

 

§ 76 FPG:

?(1) [?]

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.

[?]

4.

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) [?]

(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) [?]

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.?

 

 

§ 80 FPG:

?(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.?

§ 82 FPG:

?(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) [?]?

 

§ 83 FPG:

?(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?

 

§ 5 AsylG 2005:

?(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet.?

 

§ 10 AsylG 2005:

?(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2.

[?]

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.?

 

§ 36 AsylG 2005:

?(1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.

(2) [?]

(4) Kommt einer Berufung gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Berufungsvorlage zuzuwarten. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) [?]?

 

§ 41 Asylgesetz:

?(1) [?]

(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

(4) [?]?

 

Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).

 

Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 d B, XXII GP).

 

Allerdings hat nur diese Entscheidung, die jedenfalls anlässlich einer Schubhaftbeschwerde zu treffen ist, wenn die Anhaltung eines Beschwerdeführers in Schubhaft noch andauert, was hier der Fall war, innerhalb der in § 83 Abs 2 Z 2 FPG festgelegten Wochenfrist zu erfolgen. Diese Entscheidung darf von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft abgesondert werden. Im Hinblick auf die aus der Aktenlage ersichtliche gebotene Dringlichkeit wurde daher am 28 04 2006 eine mündliche Verhandlung mit dem Gegenstand ?Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft?, im Anschluss derer auch die mündliche Verkündung über diesen abgesonderten Gegenstand erfolgte, durchgeführt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich aber bereits auf Grund der Aktenlage - in auch vom Beschwerdeführer unbestrittener Weise - feststellen ließ, war die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte und anlässlich derer eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zu treffen war.

 

Zur Fortsetzung der Schubhaft aus heutiger Sicht:

 

Der Beschwerdeführer wurde seit 20 02 2006 zur Sicherung eines Ausweisungsverfahrens nach § 10 AsylG 2005 in Schubhaft angehalten. Eine solche Ausweisung wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22 03 2006 auch tatsächlich erlassen, so dass seine nach eingetretener Durchsetzbarkeit der Ausweisung erfolgte Anhaltung in Schubhaft der Abschiebung diente (§ 76 Abs 5 FPG).

 

Im Entscheidungszeitpunkt war allerdings diese vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung sowie die vom Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung des Asylantrages vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21 04 2006 bereits behoben und der Asylantrag des Beschwerdeführers zugelassen worden.

 

Gemäß § 80 Abs 5 FPG kann die Schubhaft in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 FPG (was hier der Fall war) verhängt wurde, bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Es sei denn, es läge auch ein Fall des § 80 Abs 4 Z 1 bis 3 FPG vor. Weiters darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates aufrechterhalten werden, wenn der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt wird. Darüber hinaus darf die Schubhaft gemäß § 80 Abs 5 letzter Satz FPG aber nur aufrechterhalten werden, wenn der Unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Dies lag im vorliegenden Fall aber nicht vor. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Asylantrages und seine Ausweisung erhobenen Berufung weder eine zurück- noch eine abweisende Entscheidung getroffen. Vielmehr hat er der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22 03 2006 Folge gegeben, diesen Bescheid des Bundesasylamtes behoben und den Asylantrag des Beschwerdeführers zugelassen. Somit war die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs 5 FPG nicht mehr zulässig, weshalb festzustellen war, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlagen.

 

Über das Beschwerdevorbringen zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Anhaltung sowie über die Kostenfrage wird gesondert entschieden werden.

 

 

Zweites Erkenntnis zur gleichen Zahl vom 23 05 2006, Zl 166/10/2006025/011:

 

Spruch:

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die am 26 04 2006 (außerhalb der Amtsstunden) eingelangte Beschwerde vom 25 04 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, des Herrn ***, geboren am ***, georgischer Staatsangehöriger, angehalten in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos ***, vertreten durch die Herren *** und ***, Rechtsanwälte in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf betreffend den Zeitraum von 13 04 2006 bis 28 04 2006 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird der Beschwerde für den Zeitraum von 21 04 2006 bis 28 04 2006 Folge gegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 21 04 2006 bis 28 04 2006 für rechtswidrig erklärt; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 79a AVG hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 660,80 Euro für Schriftsatzaufwand und in der Höhe von 23,80 Euro für Stempelgebühren zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers an Kosten für Stempelgebühren von 2,20 Euro wird abgewiesen.

 

Text:

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am 13 07 1981 in *** (Georgien) geboren worden zu sein und georgischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zur georgischen autonomen Republik Abchasien zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht zweifelsfrei fest. Er verfügt weder über ein Reisedokument noch über ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit.

 

Der Beschwerdeführer fuhr in einem Bus von seinem Heimatland aus bis an die türkische Grenze. Dort traf er einen Freund, welcher später gemeinsam mit ihm in Österreich aufgegriffen wurde. Dieser Freund zahlte an einen türkischen LKW-Fahrer einen dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Schlepperlohn. In dem LKW fuhr der Beschwerdeführer etwa drei bis vier Tage.

 

Anschließend sei der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben ausgestiegen. Nach etwa 30 Minuten sei er in Österreich aufgegriffen worden. Demgegenüber geht aus dem Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde sowie dass ein Abgleich der vom Beschwerdeführer in Österreich abgenommenen Fingerabdrücke ergab, dass seine Daten bereits von Ungarn im Eurodac-System gespeichert wurden. Trotz Vorhalts der Übereinstimmung der Fingerabdrücke, welche in Ungarn vom Berufungswerber abgenommen wurden, mit jenen, die in Österreich von ihm abgenommen wurden, stritt der Beschwerdeführer ab, in Ungarn gewesen zu sein. Aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung geht der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufhielt und dort infolge Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.

 

Um 05 45 Uhr des 20 02 2006 überschritt der Beschwerdeführer im Bereich des Grenzabschnittes B 63 im Gemeindegebiet von Niktisch die ungarisch-österreichische Staatsgrenze von Ungarn kommend nach Österreich. Um 06 30 Uhr des 20 02 2006 wurde er von Soldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen und festgenommen.

 

Da der Beschwerdeführer aus Ungarn kommend nach Österreich einreiste und seine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass er bereits in Ungarn um Asyl angesucht hatte, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf in weiterer Folge gemäß § 76 Abs 2 Z 4 und Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 und einer allfällig anschließenden Abschiebung mit Bescheid vom 20 02 2006, Zl ***, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft angeordnet.

 

Der Inhalt des Schubhaftbescheides vom 20 02 2006 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Zustellung, die am selben Tag um 20 10 Uhr erfolgte, in die georgische Sprache übersetzt, zumal der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Der Beschwerdeführer wird seit Zustellung des Schubhaftbescheides (20 02 2006, 20 10 Uhr) in Schubhaft angehalten.

 

In weiterer Folge führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sog ?Dublin-Konsultationen? mit Ungarn, sohin einen Schriftverkehr mit den zuständigen ungarischen Behörden zur Feststellung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union nach der Dublin II-Verordnung (VO 2003/343/EG). Mit Schreiben vom 28 02 2006 gab das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, dem Beschwerdeführer bekannt, dass beabsichtigt sei, seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Gleichzeitig wies ihn das Bundesasylamt auf die mit Ungarn seit 27 02 2006 eingeleiteten ?Dublin-Konsultationen? hin. Diese Mitteilung war auch in die georgische Sprache übersetzt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 22 03 2006, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS).

 

Am 13 04 2006 wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf ausgehändigt, das folgenden Inhalt hatte und ausschließlich in deutscher Sprache gehalten war:

?Schubhaftverlängerung.

Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf teilt Ihnen hiermit mit, dass die gegen Sie verhängte Schubhaft gemäß § 80 Fremdenpolizeigesetz verlängert wird.?

Anschließend folgt die wörtliche Wiedergabe des § 80 FPG. Nähere Ausführungen über die Gründe der Anhaltung sind diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Auch ist dem Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Übersetzung dieses Schreibens zugekommen ist, und auch nicht, dass dieses Schreiben ihm auf andere Weise in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden wäre.

 

Mit Schreiben vom 14 04 2006 ersuchte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Hinweis darauf, dass die vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung seit 08 04 2006 durchführbar war, die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf um Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bis spätestens 15 05 2006.

 

Auf Grund dieses Ersuchens setzte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf daraufhin die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 27 04 2006 an und ersuchte die Bundespolizeidirektion *** (der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos *** angehalten), um Information des Beschwerdeführers über die in Aussicht genommene Abschiebung.

 

Am 24 04 2006 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf per Telefax eine Mitteilung des UBAS ein, woraus ersichtlich war, dass der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des UBAS vom 21 04 2006, Zl ***, Folge gegeben, sein Asylantrag zugelassen, sowie der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben wurde. Die Zustellung des Bescheides des UBAS an das Bundesasylamt und den Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte am selben Tag.

 

Aus diesem Grund hielt der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (Mag ***), Rücksprache. Dieser gab an, dass er den vom UBAS aufgegriffenen Fehler des Bundesasylamtes beheben werde, eine ?durchsetzbare Entscheidung? (gemeint offensichtlich:

eine neuerliche Zurückweisung des Asylantrages sowie Erlassung einer neuerlichen Ausweisung) wahrscheinlich sein werde und daher die Abschiebung noch nicht gestoppt werden solle.

 

Die bereits angesetzte Abschiebung des Beschwerdeführers wurde im Hinblick auf das in erster Instanz neuerlich anhängige Asylverfahren aber letztlich nicht durchgeführt.

 

Am 27 04 2006 hielt der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf wiederum telefonisch Rücksprache mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (Dublinstelle, Herr *** und Herr ***). Seitens dieser Beamten des Bundesasylamtes wurde mitgeteilt, dass die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen eines Formalfehlers des Bundesasylamtes im Sinne des Asylwerbers ausgefallen sei. Es werde dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Diese werde jedoch im Falle eines erneuten ?§ 5 Verfahrens? umgehend eingezogen. Weiters teilte Herr *** vom Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf telefonisch mit, dass im Falle eines neuerlichen ?§ 5 Verfahrens? eine ?Überstellung des Beschwerdeführers binnen vier Wochen wahrscheinlich? (gemeint offensichtlich: die Terminvereinbarung mit der zuständigen ungarischen Behörde für die Rückübernahme) sei. Da Mag *** vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zuvor bereits gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mehrmals bestätigt hatte, erneut ein ?§ 5 Verfahren? durchzuführen, erachtete die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Ausweisung sowie einer Abschiebung nach wie vor als angebracht.

 

In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:

 

Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 13 04 2006, womit die Schubhaft auf eine Dauer von über zwei Monaten verlängert werde, sei rechtswidrig. Für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers hätte es auch eines Bescheides bedurft, der aber von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf nicht erlassen worden sei. Weiters sei die Anhaltung in Schubhaft infolge der vom UBAS erfolgten Aufhebung des Bescheides des Bundesasylamtes nicht mehr zulässig gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nach Zulassung seines Asylverfahrens rechtmäßig geworden; infolge der Entscheidung des UBAS sei der Beschwerdeführer in die Grundversorgung aufzunehmen, weshalb jedenfalls auch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG zur Verfahrenssicherung ausreichend gewesen wäre.

 

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Fremdenpolizeiakt vorgelegt. Anträge wurden von ihr nicht gestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

§ 76 Abs 2 Z 4, Abs 3, Abs 5 und Abs 7, § 80, § 82 Abs 1, § 83 FPG, § 5, § 10 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 4, § 36 Abs 1 und Abs 4,

§ 41 Abs 3 AsylG 2005 lauten:

§ 76 FPG:

?(1) [?]

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.

[?]

4.

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) [?]

(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) [?]

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.?

 

§ 80 FPG:

?(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.?

 

§ 82 FPG:

?(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) [?]?

 

§ 83 FPG:

?(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?

 

§ 5 AsylG 2005:

?(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet.?

 

§ 10 AsylG 2005:

?(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2.

[?]

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.?

 

§ 36 AsylG 2005:

?(1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.

(2) [?]

(4) Kommt einer Berufung gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Berufungsvorlage zuzuwarten. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) [?]?

 

§ 41 AsylG 2005:

?(1) [?]

(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

(4) [?]?

 

Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).

 

Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 d B, XXII GP). Allerdings hat nur diese Entscheidung, die jedenfalls anlässlich einer Schubhaftbeschwerde zu treffen ist, wenn die Anhaltung eines Beschwerdeführers in Schubhaft noch andauert (was hier der Fall war) innerhalb der in § 83 Abs 2 Z 2 FPG festgelegten Wochenfrist zu erfolgen. Diese Entscheidung darf von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft abgesondert werden. Im Hinblick auf die aus der Aktenlage ersichtliche gebotene Dringlichkeit wurde daher am 28 04 2006 eine mündliche Verhandlung mit dem Gegenstand ?Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft?, im Anschluss derer auch die mündliche Verkündung über diesen abgesonderten Gegenstand erfolgte, durchgeführt. Die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung wurde den Verfahrensparteien bereits zugestellt.

 

Mit der gegenständlichen Entscheidung wird daher ?nur? noch über die Beschwerdepunkte hinsichtlich der bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft erfolgten Anhaltung abgesprochen. Dabei war zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung in Schubhaft ab 13 04 2006 beantragte und dadurch der Beschwerdegegenstand abgesteckt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hatte sich daher auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft von 13 04 2006 bis 28 04 2006 (Zeitpunkt der Feststellung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland, dass die weitere Anhaltung nicht zulässig war, wobei der Beschwerdeführer unmittelbar darauf aus der Schubhaft entlassen wurde) zu beschränken.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich bereits auf Grund der Aktenlage weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.

 

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.

 

Der Beschwerdeführer wurde seit 20 02 2006 zur Sicherung eines Ausweisungsverfahrens nach § 10 AsylG 2005 in Schubhaft angehalten. Eine solche Ausweisung wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22 03 2006 auch tatsächlich erlassen, so dass seine nach eingetretener Durchsetzbarkeit der Ausweisung erfolgte Anhaltung in Schubhaft der Abschiebung diente (§ 76 Abs 5 FPG).

 

Diese vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung sowie die vom Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung des Asylantrages wurden allerdings vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21 04 2006 behoben und unter einem der Asylantrag des Beschwerdeführers zugelassen.

 

Gemäß § 80 Abs 5 FPG kann die Schubhaft in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 FPG (was hier der Fall war) verhängt wurde, bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Es sei denn, es läge auch ein Fall des § 80 Abs 4 Z 1 bis 3 FPG vor. Weiters darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates aufrechterhalten werden, wenn der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt wird. Darüber hinaus darf die Schubhaft gemäß § 80 Abs 5 letzter Satz FPG aber nur aufrechterhalten werden, wenn der Unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Dies lag im vorliegenden Fall aber nicht vor. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Asylantrages und seine Ausweisung erhobenen Berufung weder eine zurück- noch eine abweisende Entscheidung getroffen. Vielmehr hat er der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22 03 2006 Folge gegeben, diesen Bescheid des Bundesasylamtes behoben und den Asylantrag des Beschwerdeführers zugelassen. Somit war die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs 5 FPG jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des UBAS, somit ab 24 04 2006, nicht mehr zulässig. Nicht weiter relevant war in diesem Zusammenhang, ob und gegebenenfalls, dass das zuständige Mitglied des UBAS am 18 04 2006 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf telefonisch angekündigt haben soll, eine Entscheidung wie die später tatsächlich getroffene fällen zu wollen. Eine solche Ankündigung konnte nämlich keinerlei bindende Rechtswirkungen entfalten. Solche traten erst mit Erlassung der Berufungsentscheidung auf. Überdies kommen im Berufungsverfahren vor dem UBAS auch dem Bundesasylamt näher in § 41 AsylG 2005 bezeichnete Rechte zu, weshalb es für

die belangte Behörde keinesfalls von vornherein ausgeschlossen war, dass aufgrund einer Beteiligung des Bundesasylamtes im Berufungsverfahren doch noch eine anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden hätte können. Somit war aber auch nicht mehr zu erheben, ob eine telefonische Vorabinformation über die voraussichtlich zu treffende Entscheidung durch das zuständige Mitglied des UBAS tatsächlich an die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf erging (das Vorliegen einer solchen telefonischen Vorabinformation ist jedenfalls im Akt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf nicht aktenkundig), weil auch in diesem Fall die Schubhaft nicht ab dem Zeitpunkt dieses Telefonates für rechtswidrig zu erklären gewesen wäre.

 

Dennoch erwies sich auch die bereits vor Erlassung dieses Bescheides des UBAS erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers ab 21 04 2006 als nicht rechtmäßig.

 

Gemäß § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaft außer in den Fällen des Abs 3 und des Abs 4 des § 80 FPG insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Gemäß § 80 Abs 4 letzter Satz FPG darf eine Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 FPG verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden. Die Behörde hat gemäß § 80 Abs 7 FPG einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder Abs 4 des § 80 FPG in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

Im hier zu beurteilenden Fall wurde am 20 02 2006 die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft angeordnet und ab 20 02 2006 auch vollzogen. Dementsprechend hätte die nach § 80 Abs 2 FPG höchst zulässige (zweimonatige) Dauer der Schubhaft mit Ablauf des 20.04.2006 geendet, wenn nicht ein Grund des § 80 Abs 3 oder Abs 4 FPG vorgelegen wäre. Die Schubhaft wurde nach § 76 Abs 2 FPG verhängt, weshalb es gemäß § 80 Abs 4 letzter Satz FPG zulässig war, die Anhaltung in Schubh

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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