TE UVS Tirol 2006/05/17 2006/22/1018-03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn H.-P. D., geb. XY, XY, v.d. RAe F., H. und Partner Rechtsanwälte GmbH, XY, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.03.2006, Zl KS-5324-2005, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 28,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 18.10.2005, 21.08 Uhr

Tatort: A 12, km 0028.310, Gmd. Radfeld, Fahrtrichtung Osten

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, XY

Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. P. D. GmbH Transporte und Spedition in XY, XY, diese ist Mieterin des/der Sattelkraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. D. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Sattelzugfahrzeuges der 2. Achse von 11.500 kg durch die Beladung um

1.748 kg überschritten wurde.?

 

Dem Berufungswerber wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103a Abs 1 Z 3 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber vor wie folgt:

 

?Der angefochtene Bescheid ist sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich verfehlt.

 

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

1.1. Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

 

Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSlgNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, Zl. 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlGNF 1977 A; VfSlg 7017) und herrschender Lehre (vgl Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage, (1975), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (1998) Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSlgNF 7909A; VwGH 19.5.1994, Zl 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Es ist dem angefochtenen Bescheid nämlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit Herr D. R. über die ihn treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen informiert wurde und inwieweit er angewiesen war, diese in jedem Fall einzuhalten. Weiters fehlt die Feststellung, ob der Beschuldigte bzw in seinem Auftrag seine Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen interne Schulungen abhalten, an denen die Fahrer teilzunehmen haben. Weiters fehlt die Feststellung, ob die Einhaltung der Verpflichtungen in regelmäßigen Abständen durch den Beschuldigten bzw. durch seine Mitarbeiter überprüft wird. Weiters fehlt jede Feststellung, warum es zu der angeblichen Gewichtsüberschreitung gekommen ist, ob den Ladepapieren eine solche Überschreitung zu entnehmen war und wo schließlich die Beladung erfolgte. Hätte die Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, so hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die vermeintliche Verwaltungsübertretung nicht gegeben bzw dem Beschuldigten nicht vorwerfbar ist.

 

1.2. Gemäß § 40 Abs 1 VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs 3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsstrafverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.1.1967, 47/66; VfGH 25.6.1949, Slg. 1804).

 

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungsstrafsache maßgebend ist.

 

Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz gar nicht versucht, den Meldungsleger, den Beschuldigten oder auch den Lenker D. R. einzuvernehmen, sondern hat lediglich den Akteninhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. De facto hat die Behörde erster Instanz sohin keinerlei nennenswerte Ermittlungstätigkeiten entwickelt. Damit sind aber wesentliche Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht erfüllt.

 

1.3 Die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

 

Die Behörde erster Instanz begründet ihre Strafbemessung damit, dass als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit, als straferschwerend nichts gewertet worden sei. Die Höhe der Strafe bewege sich im allgemein üblichen Rahmen und konnte nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten.

 

Dabei handelte es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatlichen Begründung nicht genüge tun können.

 

2. Der angefochtene Bescheid ist in den wesentlichen Punkten als den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft anzusehen. Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materiellrechtliche Beurteilung ist daher noch gar nicht notwendig.

 

Es wäre nämlich die Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde liegenden Sachverhalt nach einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für die Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen, und danach den festgestellten Sachverhalt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies hat alles die Behörde erster Instanz unterlassen. Lediglich kursorisch sei auf folgende Punkte hingewiesen:

 

2.1. Wie bereits ausgeführt, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Beschuldigte mit dem Fahrer R. die einzuhaltenden Vorschriften, insbesondere auch die Beladevorschriften erörtert hatte. Weiters ist ihm nicht zu entnehmen, welche Weisungen der Beschuldigte Herrn R. erteilt hatte.

 

Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er Herrn R. wie auch seinen übrigen Mitarbeitern über die sie treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen sehr ausführlich informiert hat und überprüft auch teilweise persönlich, teilweise durch seine Mitarbeiter, die Einhaltung der Verpflichtungen. Überdies war die angebliche Gewichtsüberschreitung anhand der Ladepapiere nicht erkennbar. Die Beladung erfolgte allerdings außer Haus. Herr R. hatte die ausdrückliche Weisung, bei der Beladung anwesend zu sein und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ladegewichte zu überprüfen. Die behauptete vermeintliche Verwaltungsübertretung ist daher nur durch einen Fehler bei der Wiegung oder einen Irrtum erklärbar.

 

Zum Beweis hiefür wird ausdrücklich die Einvernahme des D. R., pA D. H. P. GmbH, Transport u. Spedition, XY, XY sowie des Beschuldigten selbst, welche Einvernahmen im Rechtshilfeweg erfolgen mögen, beantragt.

 

2.2. Die Behörde erster Instanz hat sich auch nicht ? wie bereits erwähnt ? mit dem genauen Zeitpunkt oder dem genauen Deliktsort auseinandergesetzt. Herr D. R. kam aus Deutschland und hat das gegenständliche Kraftfahrzeug jedenfalls dort in Betrieb genommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte sohin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ? wenn überhaupt ? allfällige Kontrollpflichten verletzt. Eine inländische Strafverfolgung ist sohin unzulässig.?

 

Bei den öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde sowohl der erst- als auch der zweitinstanzliche Akt, daraus insbesondere der hier maßgebliche Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.03.2005, Nr E05-0563, die Ablaufbeschreibung des Wiegebetriebes bei der Kontrollstelle Kundl sowie die e-mail des Amtes der Tiroler Landesregierung, Verkehrsrecht, vom 02.05.2006, verlesen. Der Berufungswerber ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

A) Sachverhalt

1. Sacherhaltsfeststellungen:

D. R. lenkte das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug), XY (Anhänger)  am 18.10.2005, 21.08 Uhr auf der A 12, km 0028.310, Gmd. Radfeld, Fahrtrichtung Kufstein und wurde dabei einer Kontrolle unterzogen. Mit Hilfe der geeichten selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage (Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.03.2005, Eichschein Nr E05-0563) wurde dabei festgestellt, dass beim betroffenen Fahrzeug die höchste zulässige Achslast der 2. Achse des Sattelzugfahrzeuges von 11.500 kg durch die Beladung um 1.748 kg überschritten wurde. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. P. D. GmbH Transporte und Spedition, diese ist Mieterin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges.

 

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige Autobahnkontrollstelle Kundl vom 19.10.2005, GZ A1/84954/01/2005. Im gegenständlichen Fall ist das in der Anzeige angegebene Gewicht durch das betreffende Wiegeprotokoll sowie den oben zitierten Eichschein eindeutig objektiviert.

 

Die beantragte Einvernahme des Meldungslegers ?zum gesamten Vorgang der Verwiegung und zur Frage, ob es sich bei der Waage, die im Eichschein aufscheint, tatsächlich um die einzige Waage bzw um jene Waage handelt, welche verwendet wurde? sowie aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Messfehler bzw einen Fehler bei der Wiegung gehandelt haben müsse, läuft auf einen unzulässigen Erkundigungsbeweis hinaus. Das Vorbringen ??zum gesamten Vorgang der Verwiegung?? ist lediglich allgemein gehalten und zeigt nicht auf, zu welcher konkreten, die gegenständlichen Verwiegung betreffenden Thematik nun der Meldungsleger befragt werden soll bzw bringt nicht zum Ausdruck, worin eine Fehlerhaftigkeit der Verwiegung liegen soll. Auch das weitere oben kursiv dargelegten Vorbringen ??und zur Frage, ob es sich ?? stellt einen typischen, unzulässigen Erkundigungsbeweis dar, zumal der Beschuldigte selbst nicht einmal dargelegt hat, dass eine ?falsche? Waage verwendet worden ist. Im übrigen hat das Ermittlungsverfahren gezeigt, dass in der Kontrollstelle Radfeld nur eine dynamische Achslastwaage vorhanden ist (vgl die Ablaufbeschreibung des Wiegevorganges).

 

Auch das völlig unsubstanzielle Vorbringen des Vorliegens eines ?Messfehlers? bzw. eines Fehlers bei der Wiegung, ohne konkret anzugeben, worin denn nun dieser Messfehler gelegen sein sollte, kann zu keiner Verpflichtung der Einvernahme des Meldungslegers führen. Hier gilt zu bedenken, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2006 eine detaillierte Ablaufbeschreibung des Wiegebetriebes bei der Kontrollstelle Radfeld dargelegt wurde. Aus dieser ergibt sich insbesondere, dass ?Messergebnisse nur angezeigt werden, wenn

die in der Eichung festgelegte Fahrtrichtung beachtet wurde sich die Waage vor Beginn eines Wiegevorganges automatisch auf einen Nullwert zurückstellt

die Ergebnisse innerhalb des Wiegebereiches liegen (min. 500 kg, bis max. 20.000 kg)

Fahrtgeschwindigkeit innerhalb des definierten Bereiches liegt (min 1 km/h bis max 6 km/h)

Messwert ?Unruhe? nicht zu hoch ist (dies gilt nur bei Tankfahrzeugen)

 

Nur bei Erfüllung aller Parameter wird ein verwertbares Ergebnis angezeigt. Bei Auftreten von Fehlern wird kein Ergebnis angezeigt. Verwiegungen, die alle Kriterien erfüllen und auf Grund derer eine Überlast festgestellt wurde, werden registriert und die gemessenen Gewichte sofort ausgedruckt. Der Ausdruck erfolgt in einem geschlossenen und versiegeltem System. Im Anschluss daran werden die durch das automatische und geeichte Überwachungssystem gewonnenen Daten in einer EDV-mäßig verfassten Anzeige an die zuständige Behörde weitergeleitet.?

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zuzumuten ist, eine Verwiegung, die zu seiner täglichen Routinearbeit zählt, ordnungsgemäß durchzuführen. Die gegenständliche Ablaufbeschreibung zeigt überdies, dass eine Einflussnahme des Meldungslegers  auf das Ergebnis der Verwiegung systemimmanent ausgeschlossen ist. Der gegenständliche Beweisantrag auf Einvernahme des Meldungslegers wurde jedoch ungeachtet dieser Ablaufbeschreibung und ohne darzulegen, worin in Kenntnis dieser Ablaufbeschreibung die Notwendigkeit der Einvernahme des Meldungslegers gesehen wird, aufrechterhalten. Ihm war daher aus obigen Erwägungen nicht stattzugeben.

 

B) Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des KFG lauten wie folgt:

 

?§ 101 Beladung

?(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern  abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser     Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die     Beladung nicht überschritten werden,

?

 

§ 103 Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften  dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

?

§ 103a Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

(1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers

3. hat der Mieter die im § 103 Abs 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und  3, Abs 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

§ 134 Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden??

 

Einleitend ist auf den Berufungsgrund der Unzuständigkeit der Behörde I. Instanz einzugehen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl etwa VwGH 08.09.1995, 95/02/0238, 0240; 24.01.1997, 96/02/0489) festgestellt, dass bei Übertretungen nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG der Ort des ?Lenkens? des Fahrzeuges (und nicht der Standort des Fahrzeuges bzw. der Unternehmensstandort) als Tatort anzusehen ist. Diese Aussagen müssen kraft des Verweises in § 103a Abs 1 Z 3 KFG auf § 103 Abs 1 Z 1 KFG auch für den gegenständlichen Fall der Miete eines Fahrzeuges gelten.

 

Der Berufungswerber als Mieter des gegenständlichen KFZ hat damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber bringt nun vor, ein ausreichendes Schulungs- und Kontrollsystem in seinem Betrieb installiert zu haben.

 

Dazu bringt er in seiner Berufung zusammenfassend vor, dass ?er den Lenker wie auch seine übrigen Mitarbeitern über die sie treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen sehr ausführlich informiert habe. Er überprüfe auch teilweise persönlich, teilweise durch seine Mitarbeiter, die Einhaltung der Verpflichtungen. Überdies wäre die angebliche Gewichtsüberschreitung anhand der Ladepapiere nicht erkennbar gewesen. Die Beladung erfolgte allerdings außer Haus. Herr R. habe die ausdrückliche Weisung erhalten, bei der Beladung anwesend zu sein und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ladegewichte zu überprüfen.?

 

Das vom Berufungswerber skizzierte ?Schulungs- und Kontrollsystem? in Form von Fahreranweisungen und Kontrollen entspricht nun nicht den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Anforderungen an ein wirksames Schulungs- und Kontrollsystem.

 

Um mangelndes Verschulden an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen, hätte der Berufungswerber ein Schulungs- und Kontrollsystem nachzuweisen, aufgrund dessen er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten kann. Der Nachweis eines derartigen Kontrollsystems ist dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen.

 

Selbst wenn man von den Angaben des Beschuldigten ausgeht (und daher erübrigt sich diesbezüglich die Einvernahme des angebotenen Zeugen D. R.), sind die Ausführungen hinsichtlich seines Schulungs- und Kontrollsystems lediglich allgemein gehalten und zeigen nicht auf, worin nun im gegenständlichen Fall das Kontrollsystem besteht, wie vorgegangen wurde, um die Verwaltungsübertretung zu verhindern und wie das Kontrollsystem bezogen auf den gegenständlichen Fall konkret funktioniert. Das Vorbringen, die Lenker regelmäßig zu schulen und zu belehren reicht zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (VwGH 12.7.1995, 95/03/0049). So hat der Berufungswerber, um die Wirksamkeit seines behaupteten Kontrollsystems darzutun, beispielsweise nie konkret dargelegt, dass etwa Sanktionen tatsächlich verhängt worden seien. Auch  wird nicht im Ansatz dargelegt, auf welche Weise die Beachtung der Weisung durch die einzelnen Fahrzeuglenker laufend kontrolliert wird. Wird die Kontrolle der LKWs anderen Personen übertragen, ist eingehend darzulegen, inwieweit die mit den Kontrollaufgaben Betrauten selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben überwacht wurden (vgl VwGH 29.01.1992, 91/03/0035, 0036). Entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr, dass der Verstoß gegen Bestimmungen des KFG von vornherein vermieden wird (vgl VwGH 24.01.1997, 96/02/0489) und eine wirksame begleitende Kontrolle sichergestellt wird (vgl VwGH 13.11.1996, 96/03/0232). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeit des Beladers nach § 101 Abs 1a KFG die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers (hier des Mieters) für eine Überladung nicht ausschließt. Nachdem es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 19.10.1994, 94/03/0222) nicht genügt, durch bloßes Einsehen in den Frachtbrief/Lieferschein und die bloße rechnerische Überprüfung das Gewicht zu objektivieren, wären in einen effizienten Kontrollsystem ua auch diesbezüglich entsprech

ende Maßnahmen vorzusehen.

 

Dem Beschuldigten ist sohin die Bescheinigung mangelnden Verschuldens nicht gelungen, sodass diesem Fahrlässigkeit bei Begehung der Verwaltungsübertretung anzulasten ist.

 

C) Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.  Nach Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über Gewichtsbeschränkungen sollen nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Diese Schutzinteressen wurden aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Überladung (1748 kg) in einem nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe kann die Strafe in der Höhe von Euro 140,00 keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 6 Prozent ausgeschöpft hat. Eine Bestrafung in dieser Höhe lässt sich sogar mit allenfalls bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen und war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zusatz: Die Behandlung der VwGH-Beschwerde wurde abgelehnt.

Schlagworte
Die, beantragte, Einvernahme, der, Meldungsleger, zum, gesamten, Vorgang, der Verwiegung, läuft, auf, einen, unzulässigen, Erkundigungsbeweis, hinaus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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