TE UVS Tirol 2006/06/06 2006/20/1034-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung der Frau S. A. R., G. bei W., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E, W., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.3.2006, Zl VA-58-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 87,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird insoweit richtig gestellt, als bei Tatort der Bezeichnung die Angabe ?km 0999.999? eliminiert wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 07.01.2006 um 01.45 Uhr

Tatort: Mieders, Gröbenbach Höhe Haus Nr 30, km 0999.999

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l.?

 

Dadurch habe die Berufungswerberin gegen § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen und wurde über sie gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 435,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Erstbehörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und keinerlei Überlegungen angestellt habe, ob ? im Hinblick auf die Angaben des Zeugen A. K. betreffend den Gesundheitszustand der Berufungswerberin sowie auch unter Bedachtnahme auf die Zusage, ärztliche Befunde vorzulegen ? die Rettung der Gesundheit ein höherwertiges Gut darstellen könnte als die Verletzung der Straßenverkehrsordnung. Der VwGH habe in einem näher bezeichneten Erkenntnis festgehalten, dass bei einem Fahrzeuglenker die Voraussetzungen für die Annahme eines Notstandes vorliegen würden, wenn er wegen der niedrigen Temperaturen im Fahrzeug den Motor starten müsste, um gesundheitliche Schäden abzuwenden und wenn kein anderes Verhalten zur Abwehr dieser Gefahr zumutbar wäre und er sich nicht schuldhaft dieser Gefahr ausgesetzt habe.

 

Der von der Erstbehörde vorgeladene Zeuge sei nicht dahingehend befragt worden, ob von vorne herein vereinbart gewesen sei, die Heimfahrt nicht mit dem eigenen PKW anzutreten, sondern gemeinsam mit einem Taxi. Der zweitbeantragte Zeuge sei nicht einmal geladen worden. Die Erstbehörde hätte auch von sich aus und ohne Antrag die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gesundheitswesen vornehmen müssen, da ja die notwendigen medizinischen Kenntnisse fehlen würden. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte sich herausgestellt, dass sich die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt in einer Notstandssituation befunden hätte.

 

In Bezug auf die Geldstrafe wurde ausgeführt, dass entgegen den Bestimmungen des § 20 VStG die Mindeststrafe um mehr als die Hälfte unterschritten worden sei und deshalb das Verfahren mit einem weiteren Verfahrensmangel belastet sei.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 10.5.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Dabei ist die Berufungswerberin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Sie ließ sich jedoch rechtsfreundlich vertreten. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeugen A. K., B. P., Insp. M. H. und BI G. K., weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Am Abend des 6.1.2006 unternahm die Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem damaligen Freund B. P. sowie mit A. K. und einer Bekannten mit Vornamen M. einen Rodelausflug im Gemeindegebiet von Mieders im Stubaital. Die Berufungswerberin lenkte gegen 19.30 Uhr das auf Herrn A. W. zugelassene Fahrzeug der Marke Audi A3, Kennzeichen XY auf den Parkplatz der Serleslifte und stellte das Fahrzeug dort ab. B. P. und die vorgenannte Bekannte fuhren gemeinsam mit der Berufungswerberin in deren PKW zu diesem Parkplatz. Dort traf man mit A. K., der von seiner Mutter dort hingebracht wurde, zusammen. Es war beabsichtigt, die Heimfahrt mit einem Taxi anzutreten. Zu diesem Zweck führte A. K. die Telefonnummer eines ihm bekannten Taxiunternehmens mit.

 

In der Folge benützten die vier Personen die Gondelbahn der Serleslifte und kehrten in eine im Nahebereich der Bergstation gelegene Alm ein. Die vier Personen sprachen dort dem Alkohol zu. Die Berufungswerberin konsumierte mehrere Schnäpse und Biere.

 

Kurz nach Mitternacht verließen die Berufungswerberin und B. P., welche beide alkoholisiert waren, die Alm, um ins Tal zu rodeln. Die Berufungswerberin befand sich das erste Mal in diesem Gebiet. A. K. und die Bekannte namens M. verblieben zunächst noch auf der Alm und rodelten erst ca 15 Minuten nach der Berufungswerberin und P. ins Tal.

 

Die Berufungswerberin und B. P. fuhren gemeinsam auf einer kleinen Rodel und kamen in Kurven mehrfach zu Sturz. Dabei verlor die Berufungswerberin auch ihre Handschuhe. In der Folge kamen die Berufungswerberin und P. vom Rodelweg ab und gerieten in den Tiefschnee. Die Berufungswerberin ist dabei immer wieder eingesunken. Gegenüber P. erklärte sie auch, dass sie nicht mehr weitergehen würde.

 

Zwischenzeitlich waren K. und M. ins Tal gerodelt und bei der Talstation angelangt. Nachdem K. von P. angerufen wurde, kam K. P. zu Hilfe, um die Berufungswerberin ins Tal zu bringen. Schließlich gelang es P. und K., die Berufungswerberin über den Rodelweg zum am Parkplatz abgestellten Audi A 3 zu bringen. Da es in dieser Nacht überaus kalt war (ca ? 15 bis - 20 Grad), wies die Berufungswerberin Erfrierungen an beiden Händen auf und war unterkühlt. Die Berufungswerberin wurde von P. und K. in das am Parkplatz stehende Auto auf den Beifahrersitz gesetzt. Eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht.

 

Da zwischenzeitlich M. nicht mehr auffindbar war, begannen K. und P. diese zu suchen. Es wurde auch ein telefonischer Kontakt mit ihr hergestellt, wobei sie erklärte, dass sie irgendwo im Wald sei.

 

Während sich K. und P. auf die Suche nach M. machten, nahm die Berufungswerberin den Audi A 3 in Betrieb und lenkte das Fahrzeug vom Parkplatz der Serleslifte ca 100 bis 150 m auf einem Gemeindeweg bis zum Haus XY Nr 30, wo sie mit dem Fahrzeug mit laufendem Motor auf dem rechten Fahrstreifen stehen blieb. Zu diesem Zeitpunkt (01.45 Uhr) befuhr auch eine Polizeistreife diese Straße und blieb neben dem Fahrzeug der Berufungswerberin stehen. Als Insp. M. H. die Berufungswerberin befragte, was los sei, erklärte diese unter Verweis auf ihre Hände, dass es so kalt sei und sie nicht weiterfahren könne. Sie verwies auch darauf, dass sie gerade vom Rodeln käme und sich verirrt hätte. Seitens der Polizeistreife wurde ihr angeboten, die Rettung zu rufen bzw mit ihr auch zu einem Arzt zu fahren. Dies wurde von der Berufungswerberin vehement abgelehnt. Für Insp. H. ergab sich dann der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung. Sie nahm in diesem Zusammenhang bei der Berufungswerberin auch Alkoholgeruch wahr. In der Folge wurde die Berufungswerberin zum Alkotest aufgefordert, woraufhin sie erklärte, dass sie das Fahrzeug nur gestartet hätte, um sich aufzuwärmen. Die Berufungswerberin wurde dann in das Polizeiauto gebeten, zumal es in diesem Auto warm war sowie zur Überbrückung der viertelstündigen Wartezeit.

 

In der Folge erschien B. P. beim Streifenfahrzeug und ergab sich für die Polizei, dass noch eine Person vermisst sei. Das Streifenfahrzeug wurde dann auf einen nahe gelegenen Parkplatz gelenkt. Es wurde auch eine zweite Streife zur Unterstützung angefordert. Von dieser Polizeistreife wurde auch die Rettung zur Versorgung der Berufungswerberin verständigt.

 

Um 02.05 Uhr und um 02.10 Uhr (des 7.1.2006) wurden im Dienstfahrzeug der Polizeistreife zwei gültige Versuche einer Alkomatmessung abgelegt, wobei sich Messwerte von 0,60 mg/l bzw 0,63 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergaben.

 

Ein bis zwei Minuten nach der Beendigung des Alkomattests traf die Rettung mit einem Notarzt bei der Berufungswerberin ein.

 

Die Berufungswerberin wurde in der Folge notärztlich versorgt, wobei eine Erfrierung ersten Grades an der rechten Hand festgestellt wurde. Die Bewusstseinslage wurde als orientiert, die Pupillenreaktion als mittel und der Kreislaufzustand als stabil diagnostiziert.

 

In der Folge wurde die Berufungswerberin in die Universitätsklinik gebracht, wobei Erfrierungen ersten Grades an beiden Händen und eine Hypothermie ersten Grades festgestellt wurden. Nachdem die Berufungswerberin bereits vom Notarzt mit Infusionen versorgt wurde, wurden seitens der Universitätsklinik keine weiteren therapeutischen Maßnahmen gesetzt. Die Berufungswerberin wurde mit der Empfehlung, die Hände in den nächsten Wochen warm zu halten und Kälte zu vermeiden, entlassen.

 

Insp. M. H. und BI G. K. verfügten zum Tatzeitpunkt über eine Ermächtigungsurkunde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Aufforderung und Durchführung von Untersuchungen auf Alkoholgehalt im Sinne des § 5 Abs 2 StVO.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

 

Der Geschehnisablauf beim Rodeln bis zur Rückkehr auf den Parkplatz der Serleslifte ergibt sich auf der Grundlage der Angaben der Zeugen P. und K. Diese erklärten auch übereinstimmend, dass sich der Audi A 3 noch am Parkplatz der Serleslifte befunden hätte, als die Berufungswerberin auf den Beifahrersitz dieses Fahrzeuges gesetzt worden sei. Objektiviert ist auch jener Ort, an welchem die Berufungswerberin hinter dem Steuer sitzend von der Polizeistreife vorgefunden wurde. Die Distanz zwischen dem ursprünglichen Abstellort und dem in der Anzeige angeführten Tatort beträgt zwischen 100 und 150 m. Die Gegebenheiten im Tatortbereich wurden auch anhand von Ausdrucken aus dem Tiroler Raumordnungsinformationssystem (TIRIS) mit den Zeugen erörtert. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Berufungswerberin ergibt sich an Hand der vorgelegten Befunde des Notarztes bzw der Innsbrucker Klinik.

 

Aufgrund des Geschehnisablaufes ergibt sich auch nicht ansatzweise ein Anhaltspunkt dafür, dass jemand anderer als die Berufungswerberin das Fahrzeug vom Parkplatz zum Haus XY Nr 30 gelenkt haben könnte. Aus den Angaben der Zeugen P. und K. ergibt sich eindeutig, dass deren weitere Begleiterin vermisst war, während sie die Berufungswerberin in deren Fahrzeug hineingesetzt haben. Die beiden Zeugen erklärten auch, dass sie mit M. telefonisch in Kontakt gewesen wären und diese auch erklärt habe, dass sie im Wald sei. Dass M. daher das Fahrzeug über diese Strecke von 100 bis 150 m gelenkt haben könnte, ist daher auszuschließen. Hätte tatsächlich eine andere Person das Kraftfahrzeug gelenkt, wäre auch nicht erklärlich, weshalb die Berufungswerberin von der Polizeistreife hinter dem Lenkrad sitzend vorgefunden worden sein sollte. Auch gab BI G. K. als Zeuge an, dass sich die Berufungswerberin dahingehend geäußert hätte, dass ihre Hände so kalt seien und sie nicht weiterfahren könne. Zu keinem Zeitpunkt wurde von der Berufungswerberin gegenüber den Polizeibeamten die Äußerung gemacht, dass jemand anderer als sie vor Beginn der Amtshandlung das Fahrzeug gelenkt hätte. Im Hinblick darauf, dass bereits aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse eine Lenktätigkeit von M. nicht in Betracht kam, war dem Antrag auf Ausforschung und Einvernahme dieser Person nicht Folge zu geben. Im Übrigen war dieser Beweisantrag auch vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten Rechtslage abzuweisen.

 

Im Hinblick auf die rechtlichen Erwägungen war auch der Einholung eines medizinischen Sachbefundes nicht erforderlich. Die Einholung eines meteorologischen Gutachtens war deshalb nicht notwendig, da ohnedies davon ausgegangen wurde, dass die Außentemperatur zum Tatzeitpunkt sehr niedrig war.

 

Das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung ist das Ergebnis eines unbedenklichen Messergebnisses, welches auch durch ein Messprotokoll dokumentiert ist.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

 

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 872,00 bis Euro 4.360,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl VwGH 25.6.2002, Zl 99/03/0270). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl VwGH 12.12.2001, Zl 2000/03/0111, und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Soweit die Berufungswerberin auf ihre gesundheitliche Situation zum Tatzeitpunkt verweist und geltend macht, dass sie sich in einer Notstandsituation befunden hätte, ist zunächst festzuhalten, dass sie nicht behauptet, kein anderes Verhalten wäre zur Abwehr dieser Gefahr zumutbar gewesen und sie habe sich nicht schuldhaft dieser Gefahr ausgesetzt (vgl das in der Berufung angeführte Erkenntnis des VwGH vom 16.3.1994, Zl 93/03/0204).

 

Der Berufungswerberin ist in diesem Zusammenhang auch entgegen zu halten, dass es aufgrund der Erfrierungen der Berufungswerberin nahe gelegen gewesen wäre, bereits beim Eintreffen auf dem Parkplatz der Serleslifte zur Erstversorgung die Rettung herbeizurufen, wie dies in weiterer Folge auch von der Polizei gemacht wurde. Diesbezüglich äußerte B. P., dass sie ihm gegenüber nicht nach einer Rettung verlangt habe. Auch Insp M. H. gab als Zeugin an, dass von der Berufungswerberin das Angebot, die Rettung zu rufen oder mit ihr zu einem Arzt zu fahren, vehement abgelehnt wurde. Dass im Gegenstandsfall kein anderes Verhalten als jenes, welches nunmehr als Übertretung zur Last gelegt wird, zumutbar gewesen wäre, kann auch deshalb nicht gesagt werden, zumal die Berufungswerberin das Fahrzeug vom Parkplatz über eine Distanz von 150 m gelenkt und auf dem vom Parkplatz wegführenden Gemeindeweg am rechten Fahrstreifen zum Stillstand gebracht hat, sodass sich die im Schuldvorwurf umschriebene Inbetriebnahme beim Haus XY Nr 30 jedenfalls nicht als die einzig mögliche zumutbare Handlungsalternative darstellt.

 

Dazu kommt, dass die Herbeiführung der Gesundheitsbeeinträchtigung und die dadurch bedingte Pflichten- (Interessen-)kollision von der Berufungswerberin selbst verschuldet wurde. Obwohl der Berufungswerberin eine Abfahrt mit der Rodel bei Dunkelheit und tiefen Temperaturen bevorstand und sie zudem mit den Örtlichkeiten nicht vertraut war, konsumierte sie vor der Talfahrt in einem beachtlichen Ausmaß Alkohol. Dies stellt sich als fahrlässiges Verhalten dar, zumal die mit dem Rodeln (insbesondere bei Dunkelheit) verbundenen Gefahren weiter erhöht wurden.

 

Im Hinblick auf die im Notarztprotokoll festgehaltene Orientiertheit der Berufungswerberin sowie die Angaben der beiden Polizisten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Berufungswerberin kann auch nicht von einer fehlenden Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden.

 

Die beiden Polizisten waren auch im Besitz einer von der Behörde erteilten Ermächtigung, woran auch der Umstand nichts ändert, dass es nach Erteilung dieser Ermächtigung mit 1.7.2005 zu einer Wachkörperzusammenlegung gekommen ist und der Wachkörper Bundespolizei anstelle der traditionellen Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und des Kriminalbeamtenkorps getreten ist.

 

Zur Strafhöhe:

Seitens der Erstbehörde wurde in Anwendung des § 20 VStG die außerordentliche Strafmilderung zur Anwendung gebracht, wobei, wie dies in der Berufung richtig aufgezeigt wurde, die Hälfte der Mindeststrafe bei Euro 436,00 liegt und dieser Betrag um einen Euro unterschritten wurde. Darin liegt jedoch keine Beschwer für die Berufungswerberin, sodass dieser Umstand jedenfalls nicht geeignet ist, die Straffestsetzung als solche zu beseitigen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zusatz: Der VwGH hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30.3.2007, 2007/02/0056-3 abgelehnt.

Schlagworte
Sofern, die, Berufungswerberin, auf, ihre, gesundheitliche, Situation, zum, Tatzeitpunkt, verweist, geltend, macht, dass, sie, sich, in, einer, Notstandssituation, befunden, hätte, ist, zunächst, festzuhalten, dass, sie, nicht, behauptet, kein, anderes, Verhalten, wäre, zur, Abwehr, dieser, Gefahr, zumutbar, gewesen, sie, habe, sich, nicht, schuldhaft, dieser, Gefahr, ausgesetzt, Erfrierungen, ersten, Grades
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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