TE UVS Tirol 2006/07/11 2006/13/1697-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn A. W., wohnhaft in S., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.5.2006, Zahl VA-366-2006, nach der am 11.7.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen, da der Berufungswerber in der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung seine Berufung zu diesem Punkt zurückgezogen hat.

Text

Mit dem angefochtenen  Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 31.03.2006 um 07.36 Uhr

Tatort: Innsbruck, auf der Hunoldstraße auf Höhe Haus Nr 17,

Berufsfeuerwehr

Fahrzeug: XY, VW Polo Coupe, rot

 

1. Sie lenkten am 31.03.2006 in Innsbruck, den PKW XY, wobei Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden, sodann verweigerten Sie gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht den Alkotest.

2.

Der Führerschein wurde nicht mitgeführt.

3.

Der Zulassungsschein wurde nicht mitgeführt.?

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 99/1 iVm § 5/2 StVO

2.

§ 14 Abs 1 lit 1 FSG

3.

§ 102 Abs 5 lit b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt:

1.

Euro 1.200,00, 288 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

2.

Euro 50,00, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

3.

Euro 50,00, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass es eine Zumutung sei zu behaupten, er sei mit seinem PKW gefahren. Man werde ja noch im Auto schlafen dürfen. Um 07.36 Uhr am 31.3.2006 habe ihn ein Polizist und eine Polizistin durch Klopfen an die Scheibe aus dem Schlaf geweckt. Nach einem Lokalbesuch habe er einen Österreicher kurz auf der Straße kennen gelernt, welcher ihn freundlicherweise zu diesem Parkplatz gefahren habe und dann nach Hause gegangen sei. Wahrscheinlich wohne er in dieser Gegend. Name unbekannt. Mehr könne er darüber nicht sagen.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde am 11.7.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen Insp. N. Z. und H. S. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Zunächst wird festgehalten, dass der Berufungswerber in der Verhandlung am 11.7.2006 seine Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Das Straferkenntnis ist somit in seinem Spruchpunkt 1. in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu den Spruchpunkten 2. und 3. wird Folgendes ausgeführt:

Anlässlich einer Amtshandlung von Insp. N. Z. am 31.3.2006 um 07.30 Uhr mit dem Berufungswerber wurde dieser aufgefordert den Führerschein zu den Zulassungsschein auszuhändigen. Der Berufungswerber verwies darauf, dass er seine Brieftasche samt Führerschein und Zulassungsschein am 28.2.2006 in Bayern verloren habe. Er habe auch bei der Polizei in M./Deutschland diesen Verlust gemeldet.

 

Seitens der kontrollierenden Beamtin Insp. N. Z. wurde diese Angabe überprüft und hat sie sich als richtig erwiesen.

 

Gemäß § 14 Abs 3 FSG hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes im Falle des Abhandenkommens der in Abs 1 genannten Dokumente (Führerschein sowie Zulassungsschein gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG) der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes.

 

Es besteht jedoch keine Mitführ- bzw Aushändigungsverpflichtung dieser Bestätigung. Durch Vorweisen dieser Bestätigung kann der Lenker den Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung glaubhaft machen und dadurch einer Zwangsmaßnahme entgehen. Es gilt aber auch die Angabe, wo die Anzeige über das Abhandenkommen gemacht wurde, als Glaubhaftmachung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Diese, Bestätigung, über, diese, Anzeige, berechtigt, zum, Lenken, von, Kraftfahrzeugen, besteht, jedoch, keine, Mitführ- bzw Aushändigungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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