TE UVS Salzburg 2006/07/26 7/13350/7-2006th

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Matthias R., vertreten durch die Rechtsanwälte K.-S.-K. OEG, Bischofshofen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. vom 19.1.2006, Zahl 30406/369-9042-2005, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 2. auf ?

100, Ersatzfreiheitsstrafe auf

36 Stunden, herabgesetzt. Im  Tatvorwurf zu Punkt 2. wird nach den Worten ?das Kraftfahrzeug? der Klammerausdruck  ?(Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von  6 Tonnen)? eingefügt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag zu Spruchpunkt 2. auf ? 100. Im Berufungsverfahren fallen zu Punkt 2. gemäß § 65 VStG keine Kosten an. Zu Spruchpunkt 1. wird die Berufung dagegen abgewiesen und die verhängte Geldstrafe voll inhaltlich bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte zu Spruchpunkt 1. neben den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (? 20) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von ? 40 zu leisten.

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen:

 

?Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung: 20.05.2005, 17:50 Uhr

Ort der Begehung: Anif, Schlossstraße Kreuzung mit der B 159

Fahrzeug:  LKW, JO-501EA (A)

1. Sie haben als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert wurden, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung waren nicht so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.

Nähere Angaben: Es wurde festgestellt, dass auf der Ladefläche des LKW ein Bagger transportiert wurde und nur mit einem eingerissenen Spanngurt gesichert war. Weiters wurden noch 5 weitere Baggerschaufeln und 2 Meisselhammer auf der Ladefläche des LKW transportiert.

2. Sie haben das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl es nicht mit einem Kontrollgerät ausgestattet war.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Übertretung gemäß §§ 102(1) iVm § 101(1) lit.e Kraftfahrgesetz ?KFG

2. Übertretung gemäß §§ 102(1) und 134 KFG i.V.m. EG-VO 3821/85, Art. 3

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1. Strafe gemäß: § 134(1) Kraftf ahrgesetz Euro

200,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden

2. Strafe gemäß: § 134 Kraftfahrgesetz Euro 220,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden?

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen

Rechtsvertreter fristgerecht folgende Berufung eingebracht:

 

?In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Berufungswerber gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 19.01.2006, GZ: 30406/369-9042-2005, den ausgewiesenen Rechtsvertretern zugestellt am 23.01.2006, somit innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Salzburg und

führt aus wie folgt:

 

1. Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werden dem Berufungswerber Verwaltungsübertretungen nach

1.)

§§ 102 Abs. 1 iVm 101 Abs. 1 lit. e KFG

2.)

§§ 102 Abs. 1 und 134 KFG iVm EG-VO-3821/85, Art. 3 vorgeworfen.Demnach habe der Berufungswerber am 20.05.2005 gegen 17:50 Uhr in Anif, Schlossstraße Kreuzung mit der B 159, als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen JO-501 EA ad 1.) das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert worden wären, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile der Ladung wären nicht so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert gewesen, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Nähere Angaben: Es sei festgestellt worden, dass auf der Ladefläche des LKW ein Bagger transportiert worden sei und nur mit einem eingerissenen Spanngurt gesichert gewesen wäre. Weiters seien noch 5 weitere Baggerschaufeln und 2 Meisselhamrner auf der Ladefläche des LKW transportiert worden. ad 2.) das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl es nicht mit einem Kontrollgerät ausgestattet war.

Dadurch habe der Beschuldigte die Vorschriften nach ad 1.) §§ 102 Abs. 1 iVm 101 Abs. 1 lit. e KFG

ad 2.) §§ 102 Abs. 1 und 134 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art. 3

verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von

ad 1.) ? 200,00 gem. § 134 Abs. 1 KFG

ad 2.) ? 220,00 gem. § 134 KFG

verhängt. Ferner habe der Berufungswerber gem. § 64 Abs. 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von ? 42,00 zu leisten. Die Höhe der Gesamtgeldstrafe betrage somit ? 462,00.

II. Berufungserklärung und Berufungsgründe:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 19.01.2006, Zahl: 304061369-9042-2005, wird seinem gesamten Inhalte nach, hinsichtlich sämtlicher Spruchteile angefochten und nachstehende Berufungsgründe geltend gemacht:

1.

Rechtswidrigkeit des Inhaltes

2.

Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ad 1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes

 l. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Bescheides einen bestimmten Inhalt auzuweisen, unter anderem ?die als erwiesen angenommene Tat" (Z 1); diese ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen konkret zu umschreiben, insbesondere in örtlicher und zeitlicher Hinsicht präzise zu konkretisieren; es muss eine eindeutige Zuordnung der Tat zur verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale erfolgen. Die Tathandlungen, durch die der Tatbestand verwirklicht wurde, sind lm Spruch genau zu beschreiben, nicht bloß der Gesetzeswortlaut zu wiederholen.

 

2. Die in Punkt 1. des Straferkenntnisses vorgeworfene Tathandlung entspricht keinesfalls diesen Anforderungen. Die belangte Behörde begnügt sich lediglich mit der bloß wörtlichen Wiederholung des Gesetzestextes in § 101 Abs. 1 lit. e KFG und fügt unter der Bezeichnung ?nähere Angaben" noch lapidar hinzu, dass auf der Ladefläche des LKW ein Bagger transportiert wurde und nur mit einem eingerissenen Spanngurt gesichert war. Ob die Sicherung mit einem Spanngurt ausreichend ist oder nicht bzw. welche anderen Sicherungsmaßnahmen zu treffen gewesen wären, wird nicht ausgesprochen. Auch die Bedeutung des letzten Satzes unter Punkt 1. ist unklar. Es wird festgehalten, dass weiters noch 5 weitere Baggerschaufeln und 2 Meisselhammer auf der Ladefläche des LKW transportiert wurden. Worin nun dabei der Vorwurf besteht, geht aus dem Spruch nicht hervor: Diese Formulierung erweckt den Anschein, dass es gegen § 101 Abs. 1 lit. e KFG verstoße, neben einem Bagger noch 5 Baggerschaufeln und 2 Meisselhammer auf der Ladefläche eines LKW zu transportieren. Erst bei genauen Nachlesen findet sich in der Begründung des Straferkenntnisses der Hinweis darauf, dass diese Teile ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen transportiert worden seien. Dieser wichtige Hinweis hätte aber als unabdingbares Tatbestandsmerkmal, welches die Strafbarkeit nach §§ 102 Abs. 1 iVm 101 Abs. 1 lit. e KFG erst begründet, im Spruch genannt werden müssen.

 

Nach der strengen Rsp des VwGH ist im Anwendungsbereich des § 102 Abs. 1 KFG den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nur dann genüge getan, wenn im Spruch deutlich angegeben wird, inwiefern der Kraftfahrzeuglenker gegen die dort genannten Pflichten, sich zu überzeugen, verstoßen hat; die Mängel müssen demnach im Spruch - und nicht erst in der Begründung - angeführt werden (VwGH 20.05.1981, VwSlg 10.454 A). Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes reicht wie bereits erwähnt keinesfalls aus. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Spruch zu Punkt 1. jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

 

3. Zuletzt entspricht auch die Tathandlung in Punkt 2. 2. des Spruches nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG: Einerseits geht daraus nicht hervor, um welches Kontrollgerät es sich handelt bzw. welchem Zweck ein solches dient. Andererseits schreibt Art. 3 Abs. 1 der VO 3821185 ausdrücklich vor, dass es sich um ein Fahrzeug handeln muss, das der Personen oder Güterbeförderung dient und nicht unter eine der Ausnahmen in Art 4 und 14 Abs. 1 der Verordnung fällt. Auch darauf wird im Spruch nicht Bezug genommen, obwohl § 44a Z, 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der Tat zur verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale erfordert.

 

ad 2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

 

l. Unter diesem Berufungsgrund wird generaliter gerügt, dass die belangte Behörde nicht die erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen getroffen hat, zu welchen sie verpflichtet gewesen wäre. Hiezu ist wie folgt auszuführen:

§ 25 VStG bestimmt, dass Verwaltungsübertretungen - abgesehen von Fällen der Privatanklage (§ 56 VStG) - von Amts wegen zu verfolgen sind. Die Behörde hat die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Das bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde in besonderer Weise zur Ergründung der materiellen Wahrheit verpflichtet ist, dies deshalb, da das VStG keine Trennung von anklagendem und entscheidendem Organ kennt.

2. Bereits in der aufgetragenen Stellungnahme vom 23.08.2005 brachte der Berufungswerber zum Vorwurf der mangelnden Sicherung des Ladegutes vor, dass der Spanngurt, mit welchem der Bagger gesichert wurde, zwar einen Knoten hatte und verschmutzt, aber keinesfalls eingerissen war. Dieser Spanngurt war aufgrund seiner Tragfähigkeit von bis zu 2.000 kg völlig ausreichend. Zum Beweis seines Vorbringens bot der Berufungswerber an, dass der streitgegenständliche Spanngurt - notfalls unter Beiziehung eines fachspezifischen Sachverständigen - jederzeit bei Herrn Josef H. unter der Adresse Kreuzberg 41, A-5500 Bischofshofen, besichtigt werden könne. Auch die Einvernahme des Berufungswerbers und des Zeugen Josef H. wurde beantragt.

Die belangte Behörde ist in keinster Weise auf diese Beweisanträge eingegangen, obwohl dem Berufungswerber dadurch der Entlastungsbeweis gelungen wäre. Die Behörde häte zur rascheren Erledigung dieser Anträge die Vorlage des Spanngurtes auch im Wege einer Ladung nach § 19 AVG auftragen und gleichzeitig den Berufungswerber vernehmen können, was sie aber ebenfalls unterlassen hat. Stattdessen stützt sie sich einzig und allein auf die Aussage des Beamten des Landespolizeikommandos Salzburg / Verkehrsabteilung und lässt sämtliches Vorbringen des Berufungswerbers außer Acht. Hinzu kommt die - vollkommen verfehlte - Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach einem Zeugen, welcher der Wahrheitspflicht unterliegt, mehr Glauben zu schenken sei als einem Beschuldigten, welcher der Wahrheitspflicht eben nicht unterliege.

 

Nach § 33 Abs. 2 VStG darf der Beschuldigte nicht zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen gezwungen werden; diese Bestimmung entspricht dem - aus Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 90 Abs. 2 B-VG abzuleitenden - Verbot, den Beschuldigten zur Selbstbelastung zu zwingen. Es handelt sich bei den letztgenannten Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2 EMRK und 90 Abs. 2 B-VG um grundrechtliche Verfahrensgarantien, also verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, welche in allen Rechtsstaaten anerkannt sind und ?die gesamte österreichische Rechtsordnung beherrschende Grundsätze" (Vfslg 11.06211986) darstellen. Ungeachtet der (auch nicht zu beantwortenden) Frage, ob der Beschuldigte in gegenständlicher Angelegenheit von diesem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, Gebrauch gemacht hat oder nicht, darf die Inanspruchnahme bzw. die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Grundrechtes niemals zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

 

Das angefochtene Straferkenntnis der BH St. Johann/Pg. ist daher auch deshalb rechtswidrig, weil ihm eine in die Verfassungssphäre reichende unrichtige Auslegung der Verfahrensbestimmungen vorzuwerfen ist.

 

3. Was den Vorwurf der Nichtverwendung eines Kontrollgerätes betrifft, so ist die belangte Behörde auch hier nicht im geringsten auf das Vorbringen des Berufungswerbers sowie die gestellten Beweisanträge eingegangen, sodass das Verfahren auch in diesem Punkt mangelhaft geblieben ist.

 

Sonach ist im Gegenstandsfalle ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterblieben.

 

Zum Beweise dafür, dass das gegenständliche Spanngurt keinesfalls eingerissen und zur Sicherung der Ladung jedenfalls ausreichend war, werden die dringlich abführungsbedürftigen Beweisanträge, in concreto, folgende gestellt:

 

-

Einvernahme des Beschuldigten

-

Begutachtung des bezughabenden Spanngurtes unter Beiziehung eines Sachverständigen

-

Einvernahme Josef H., Kreuzberg 41, A-5500 Bischofshofen

-

Einvernahme Werner Kr., per Adresse Verkehrsabteilung Salzburg

 

Zur Widerlegung der Verwaltungsübertretung laut Punkt 2. werden folgende Beweisanträge gestellt:

-

das bereits vorgelegte Gutachten des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 01.12.2004

-

Einvernahme des Beschuldigten

-

Einvernahme des zuständigen Sachverständigen, welcher das Gutachten am 01.12.2004 unterfertigt hat

III. Zusammenfassend werden daher gestellt folgende

 

Anträge :

Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Salzburg wolle

l.  eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen

2. in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufheben bzw. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen.?

 

In der Sache fand am 3.7.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde auch der Beschuldigte einvernommen. Als Zeugen sagten aus der Meldungsleger RevInsp Werner Kr. und der Zulassungsbesitzer des Lkws Josef H..

 

Der Beschuldigte wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er gab an, dass der auf der Verladefläche des LKW?s beförderte Minibagger nur mit einem Spanngurt seitlich gesichert gewesen sei. Dass dieser Spanngurt eingerissen gewesen sei bestreite er. Der Bagger sei auch in der Ladebordwand vorne und hinten so eingekeilt gewesen, dass ein Verrutschen nach vorne und hinten nicht möglich gewesen sei. Das gleiche gelte auch hinsichtlich der mitgeführten Baggerschaufeln. Diese seien ebenfalls auf der Ladefläche so eingekeilt gewesen, dass ein Verrutschen unmöglich gewesen sei.

 

Der Zeuge RevInsp Kr. gab dagegen an, dass der von ihm beanstandete Spanngurt mehrfach ein Viertel bis ein Drittel der Breite eingerissen gewesen sei. Auch sei der Bagger nicht nach vorne und nach hinten gesichert gewesen und die mitbeförderten Schaufeln nur lose auf der Ladefläche gelegen.

 

Der Zeuge Josef H. gab zunächst an, den damaligen Spanngurt mitgebracht zu haben und legte ihn in der Verhandlung vor. Die Besichtigung dieses Spanngurtes ergab, dass dieser augenscheinlich nicht eingerissen war.

 

Der Zeuge Kr. gab nach Besichtigung des Spanngurtes an, dass es sich dabei nicht um den von ihm in seiner Anzeige vermerkten Spanngurt gehandelt habe.

 

Der Zeuge H. und auch der Beschuldigte konnten daraufhin über eindringliches Befragen nicht mehr mit Sicherheit mehr angeben, dass es sich dabei tatsächlich um den tatgegenständlichen Spanngurt gehandelt habe. Der Zeuge H. gestand ein, dass der defekte Gurt möglicherweise bereits ausgetauscht worden sei.

 

Hinsichtlich des fehlenden EG-Kontrollgerätes gab der Zeuge H. an, dass er den LKW gebraucht gekauft habe und dieser kein Kontrollgerät aufgewiesen habe. Auch die Pickerlüberprüfung sei ohne Beanstandung des fehlenden Kontrollgerätes durchgeführt worden. Der LKW sei zwischenzeitlich durch einen neueren 7,5- Tonner ersetzt worden. Dieser weise ein EG-Kontrollgerät auf.

 

Der Beschuldigte gab zum fehlenden EG-Kontrollgerät an, dass er schon gewusst habe, dass LKW?s über 3,5 t ein EG-Kontrollgerät aufweisen müssen. Da der vorliegende LKW aber keines aufgewiesen habe, sei er davon ausgegangen, dass dies in Ordnung gehe.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird als erwiesen angenommen, dass der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit den näher angeführten LKW (mit 6 t höchst zulässigem Gesamtgewicht) in Anif lenkte und dabei auf der Ladefläche einen Minibagger beförderte, welcher nur seitlich durch einen an mehreren Stellen ein Viertel bis ein Drittel der Breite eingerissenen Spanngurt gesichert hatte. Eine Sicherung nach vorne und nach hinten war dagegen nicht gegeben. Ebenso wurden die Zubehörteile des Minibaggers (Baggerschaufeln und Meißelhammer) lose und ungesichert auf der Ladefläche mitbefördert.

 

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren und im Besonderen auf die Einvernahme des anzeigenden Polizeibeamten. Die Berufungsbehörde hat keine Gründe, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen und geht sie daher insbesondere davon aus, dass der von ihm, anlässlich der Amtshandlung festgestellte Spanngurt nicht mit jenem identisch war, den der Zeuge H. zur Verhandlung vorlegte.

 

Die Sicherung eines auf einer Ladefläche eines LKW?s beförderten Minibaggers mit einem Gesamtgewicht von 2 Tonnen nur mit einem Spanngurt gegen seitliches Verrutschen kann nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Gesetzes angesehen werden, insbesondere wenn der Gurt noch an mehreren Stellen eingerissen war. Dies ergibt sich schon aus den allgemeinen Erfahrungstatsachen und ist die zusätzliche Einvernahme eines Sachverständigen für Beladung entbehrlich. Weiters entspricht auch die bloß lose Beförderung von schweren Zubehörteilen, wie Baggerschaufeln, Meißelhammern auf der Ladefläche eines LKW?s nicht den Erfordernissen des § 101 Abs1 lit e KFG. Die Übertretung zu Spruchpunkt 1. ist daher als erwiesen anzunehmen, wobei dem Beschuldigten jedenfalls schon grob fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen ist.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Unbestritten ist, dass der vom Beschuldigten gelenkte LKW kein EG-Kontrollgerät aufgewiesen hat. Wie sich aus seiner Einvernahme ergibt, war ihm, auch bewusst, dass gewerblich genützte Lastkraftwagen über 3,5 t ein EG-Kontrollgerät aufweisen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer der in der Verordnung EWG-Nr. 3821/85 angeführten Ausnahmefälle (Art. 3 Abs 4) vorgelegen wäre.

Mit seiner Rechtfertigung, dass die Übertretung nicht er sondern der Zulassungsbesitzer zu verantworten hätte, kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Es ist zwar zutreffend, dass die Verpflichtung der Ausstattung von Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässigen Gesamtgewicht mit dem Kontrollgerät nach der Verordnung EWG 3821/85 den Unternehmer trifft. Dem Beschuldigten wurde  dieser Umstand (die fehlende Ausstattung des Lkws mit einem Kontrollgerät) auch nicht vorgeworfen. Der Vorwurf lautet vielmehr, dass er ein Fahrzeug gelenkt hat, ohne sich überzeugt zu haben, dass es den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Die Verpflichtung, sich vor Antritt der Fahrt zu überzeugen, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht (es somit auch entsprechend der EWG VO 3821/85 ausgestattet ist), trifft gemäß § 102 Abs 1 KFG  den Kraftfahrzeuglenker. Da dem Beschuldigten auch bewusst war, dass für den vorliegenden LKW ein EG-Kontrollgerät erforderlich war, ist ihm diesbezüglich sogar zumindest bedingt vorsätzliches Verschulden anzulasten. Der Hinweis, dass bei der letzten Kraftfahrzeugsüberprüfung gemäß § 57 KFG das fehlende EG-Kontrollgerät nicht beanstandet worden sei, kann daran nichts ändern.

 

Es ist somit auch die Übertretung zu Spruchpunkt 2. als erwiesen anzunehmen. Der Tatvorwurf war gemäß § 44a Z 1 VStG durch Angabe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftfahrzeuges zu präzisieren, da sich die Verpflichtung zur Ausstattung des Lastkraftfahrzeuges mit dem Kontrollgerät im Wesentlichen aus der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 3,5 Tonnen ergibt. Die Tatpräzisierung konnte erfolgen, da sich dieser Umstand bereits aus der Anzeige ergibt und in eine rechtzeitige Verfolgungshandlung der Behörde (Übermittlung der Anzeige an den Beschuldigtenvertreter am 3.8.2005) Eingang gefunden hat.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung war für die volle Übertretung der Verhängung einer Geldstrafe bis zu 2.180 ? vorgesehen (nunmehr 5.000 ?). Die vorliegende Übertretung weist einen beträchtlichen Unrechtsgehalt auf, da gerade die mangelnde Ladungssicherung von tonnenschweren Gegenständen auf Lkws im Falle von außergewöhnlichen Verkehrsereignissen (Unfall, Notbremsung) besonders schwere Folgen für andere Verkehrsteilnehmer nach sich zieht.

Bei der subjektiver Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Sein angegebenes Einkommen ist in etwa als durchschnittlich zu werten.

Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde in Anbetracht der Schwere der Übertretung die mit  200 ? ohnedies noch im untersten Bereich des alten Strafrahmens verhängte Geldstrafe nicht unangemessen. Sie ist insbesondere notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.

 

Zu Spruchpunkt 2.

 

Auch hier war zum Tatzeitpunkt gemäß § 134 Abs 1 KFG die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 2.180 ? möglich. Schutzzweck des Art  3 der EG VO 3821/85  ist insbesondere die Überprüfung auf Einhaltung der Arbeits- und Lenkzeiten, die hier nicht gegeben war. Im vorliegenden Fall ist allerdings einzuräumen, dass die Hauptverantwortung den Zulassungsbesitzer bzw. Unternehmer trifft und wird dem Beschuldigten als Arbeitnehmer auch eine gewisse Zwangslage eingestanden, die aber nicht verschuldensausschließend wirken kann, aber zumindest als Milderungsgrund gewertet wird. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gelten die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. sinngemäß. Zu Spruchpunkt 2. erachtet die Berufungsbehörde bei Berücksichtigung des angeführten Milderungsgrundes die Verhängung einer Geldstrafe von 100 ? für den Lenker als ausreichend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
ordnungsgemäße Sicherung, Beförderung von schweren Zubehörteilen, allgemeine Erfahrungstatsachen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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