TE UVS Tirol 2006/08/17 2006/12/1648-3

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung von Frau M. L., XY-Straße, R., vom 24.05.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15.05.2006, Zahl V-44111/1, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) in der Fassung BGBl I Nr 32/2006, wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Berufungswerberin aufgefordert wird, sich innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides im Hinblick auf bestehende Bedenken an ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15.05.2006, Zahl V-44111/1, wurde die Berufungswerberin gemäß § 24 Abs 4 FSG 1997 aufgefordert, binnen vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides (18.05.2006) ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird.

 

Die Erstbehörde stützte sich dabei auf einen Bericht der Polizeiinspektion Reutte vom 05.04.2006, Zahl GZ: E1/2941/2006, wonach am 03.04.2006 um 21.45 Uhr die Sektorstreife Reutte wegen eines Familienstreites in die XY-Straße, R., beordert worden sei. Im Zuge der Befragung vor Ort habe die Berufungswerberin den einschreitenden Beamten gegenüber angegeben, dass sie in den Abendstunden des 03.04.2006, in der Absicht einen Suizid zu begehen, ihren Personenkraftwagen (Porsche) auf der B 179 Fernpassstraße, Umfahrung Reutte, mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h in Richtung Vils gelenkt habe. Sie habe beabsichtigt, mit hoher Geschwindigkeit gegen das Tunnelportal des Grenztunnels Vils/Füssen zu rasen. Die Suizidabsicht habe sie mehrmals vor den einschreitenden Beamten und vor den anwesenden Rettungskräften wiederholt. Auf Grund dieser Tatsachen würden Bedenken bestehen, ob die Berufungswerberin noch die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Eignungsvoraussetzungen (gesundheitliche Eignung) besitze, weshalb von der Behörde gemäß § 24 FSG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 Führerscheingesetz eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich sei.

 

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15.05.2006 wurde von der Berufungswerberin fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser darauf hingewiesen, dass sie am 03.04.2006 ihren Porsche überhaupt nicht benützt habe und diese auch nicht 200 km/h gefahren sei und dies auch nie fahre, weil diese Geschwindigkeit auf Österreichs Straßen gar nicht erlaubt sei. Ebenso sei an diesem Tage eine frühere Beziehung wieder zu neuem Leben erwacht und habe sie daraufhin vermutlich etwas zu viel Alkohol genossen. Darüber sei es zu einem eklatanten Streit zwischen ihr und ihren Eltern gekommen, dieser Streit sei von ihrem Bruder W. H. eifrig unterstützt worden. Ihr Sohn M. habe ihr auf Anraten ihrer Mutter die Handys abnehmen müssen und sei sie im eigenen Schlafzimmer eingesperrt worden. Immer, wenn ihre Mutter zusammen mit ihrem Bruder ihr oder ein fremdes Handy erwischen würden, würden alle gespeicherten Nummern angerufen, die jeweiligen Teilnehmer belästigt, mit Verleumdungen und Drohungen versehen oder nächtlichem Telefonterror ausgesetzt. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten schon in früherer Zeit geneigt, speziell wenn sie alkoholisiert gewesen sei, das eigene Telefon gegen andere Menschen missbräuchlich einzusetzen. Ihre Suizidankündigung sei keinesfalls ernst gemeint gewesen, sondern habe nur dazu gedient, um ihre Eltern wieder zur Vernunft zu bringen, damit sie endlich einsehen, dass sie nicht mit allen Mitteln versuchen sollten, ihr, einer fast 50-jährigen Frau, in die Privatsphäre zu pfuschen. Sie halte sich an die Verkehrsregeln und trinke keinen Alkohol, wenn sie ein Kraftfahrzeug lenke, wie eine Überprüfung im April dieses Jahres gezeigt habe. Es gäbe unzählige Zeugen, dass ihre Stimme und die ihrer Mutter am Telefon zum Verwechseln ähnlich seien und dass oft für ungebührende Telefonanrufe ihr die Schuld in die Schuhe geschoben werde. Wegen eventueller Depressionen sei sie nie in Behandlung gewesen und würde sie auch keinesfalls daran leiden.

 

Auf Grund dieser eingebrachten Berufung wurden von der Polizeiinspektion Reutte die Anzeigen zum Vorfall am 03.04.2006 eingeholt. Zur weiteren Beurteilung wurde von der Polizeiinspektion Reutte noch weiters mitgeteilt, dass die Berufungswerberin am 01.06.2006 in der Zeit von 02.04 Uhr bis 06.45 Uhr alle drei bis vier Minuten am Notruf der Bezirksleitzentrale BLS Reutte angerufen habe und die Dienst habenden Beamten in beleidigender Art und Weise beschimpft habe. Im Laufe des 01.06.2006 sei es dann erneut zu einer Auseinandersetzung mit ihren Eltern gekommen, in deren weiterem Verlauf die Berufungswerberin mit dem Fuß gegen das Dienstfahrzeug getreten habe. Die stark alkoholisierte L. (1,90 Promille) sei renitent geworden. Ihr hätten Handfesseln angelegt werden müssen. Gegen 14.10 Uhr sei vom Amtsarzt Dr. S. die Unterbringung nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes erwirkt worden. Die Berufungswerberin sei in das Landeskrankenhaus Hall eingeliefert worden. In der Vergangenheit habe sie ihrem Sohn, obwohl dieser keine Lenkberechtigung besessen habe, ihr Fahrzeug überlassen. Seit dem Jahre 2004 seien Strafanzeigen wegen Körperverletzung, Verleumdung, gefährlicher Drohung und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung erstattet worden.

 

In weiterer Folge wurde der Berufungswerberin mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11.07.2006 der Bericht der Polizeiinspektion Reutte vom 05.04.2006, GZ E1/2941/2006 sowie der Bericht vom 03.07.2006 übermittelt und wurde ihr gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ? allenfalls nach vorheriger Akteneinsicht (wobei auf die im Berufungsakt erliegenden 8 Beilagen zum Bericht der Polizeiinspektion Reutte vom 03.07.2006 verwiesen wurde) - eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 26.07.2006 wurde von der Berufungswerberin nachstehende schriftliche Stellungnahme abgegeben:

 

?Ich möchte Ihnen Einiges aus meiner Vergangenheit mitteilen:

Seit unserer Trennung vom 31.08.03, macht mir mein Ex-Mann das Leben zur Hölle. Er zeigte mich, meinen Sohn M. sowie meine Eltern laufend an. Er zeigte mich sogar bei der Bezirkshauptmannschaft an, Sie sollen mir den Führerschein abnehmen. Letztes Jahr im Juni musste ich mich sogar einem Psychotest unterziehen (in Imst), mich kostete das ca Euro 400,00, wobei ich nur eine Berufsunfähigkeitspension habe. Er beschuldigt mich überall, auch beim Amtsarzt in Reutte, ich würde nur alkoholisiert mit dem Auto fahren und bin beim Psychiater in Reutte in Behandlung. Dies sind alles Verleumdungen meines Ex-Mannes. Ich nehme überhaupt keine Medikamente mehr ein. Früher konnte ich ohne Schlaftabletten nicht schlafen und heute brauche ich keine mehr. Ich war im Februar dJ beim Amtsarzt in Reutte, der zu mir sagte, Frau L. Sie schauen sehr gut aus, ich glaube ihnen geht es jetzt gut.

 

Ich habe nun seit 31 Jahren den Führerschein und habe mir nie etwas zu Schulden kommen lassen im Strassenverkehr.

Wobei auch ein Neid entstanden ist, wie ich einen Porsche fahren kann, da ich ja nur eine Pension habe. Diesen bezahlte mir meine Mutter.

Die Polizei in Reutte hatte mich in letzter Zeit öfters einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei ich im Mai dJ um ca 20.00 Uhr einen Alkoholtest machen musste, der anzeigte 0,00 Promille (dies bei Insp. S., Reutte).

 

Meinem Ex-Mann wurde schon zweimal der Führerschein entzogen, wegen Alkohohl am Steuer, dies ist auch der Polizei in Reutte bekannt, denn seit seiner frühzeitigen Pensionierung vor ca 10 Jahren nimmt er regelmäßig Nerventabletten und harte Getränke zu sich.

 

Unter anderem habe ich auch große Sorgen mit meinem Sohn M., der nichts arbeitet und nur Schulden macht (Einbruch und Diebstahl), was der Polizei bekannt ist und natürlich auch immer wieder mich mit hineinzieht. Darum begannen auch in letzter Zeit vermehrt die Zwistigkeiten mit der Polizei. Auch mit meinem Eltern kam es immer wieder zum Streit, weil ich schuld wäre, dass mein Sohn nicht arbeitet.

 

Dass man das auf Dauer nervlich nicht verkraftet, kann man sicher verstehen.

 

Aber dass mich die Polizei beschuldigt, ich würde meinen Sohn mit dem Auto fahren lassen, obwohl er keinen Führerschein mehr hat, weise ich strengstens zurück, da ich von allem nichts wusste, weil ich nicht mehr zu Hause wohne, gott sei Dank, somit habe ich wenigstens meine Ruhe.

 

Was die Suizidandrohung angeht, war natürlich ein makaberer Scherz von mir, wobei mir nun klar ist, was man damit anrichten kann, wenn man so etwas sagt. Noch dazu, wo ich einen neuen Lebensgefährten habe (seit Februar dJ) und wir uns sehr gut verstehen.

 

Zu dem Vorfall vom 1. Juni 2006 möchte ich noch etwas sagen:

Ich fuhr am Vortag alleine nach Reutte (mein Lebensgefährte musste arbeiten). Als ich dann erfuhr, dass von mir ein guter Bekannter Selbstmord verübt hatte, war ich fertig, zuvor wir noch telefoniert hatten.

 

Ich nahm am Abend, bevor ich ins Bett ging, 2 Schmerztabletten wegen meinen Kreuzschmerzen ein und trank 2-3 Cognac, damit ich gut schlafen konnte. Aber dies war für mich eindeutig zuviel, da ich das ganze Jahr nie Cognac oder anderweitige harte Getränke trinke. Am nächsten Morgen kam meine Mutter herauf und beschimpfte mich, was ich für eine Schlampe sei und warum ich nicht zu Hause bin. Ich brauche keinen Freund, sodass es wiederum zu Streitigkeiten kam. Sie werden schon dafür sorgen, dass ich nach Hall komme.

 

Nun komme ich zum Schluß, dass war aber nur ein kleiner Auszug von dem, was ich so alles mitmachen musste. Da braucht man wirklich gute Nerven.

Seit ich bei meinem Lebensgefährten wohne, sehe und höre ich nichts mehr von Reutte, es kommt auch zu keinem Streit und habe meine Ruhe.?

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Nach § 24 Abs 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Sind zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen (§ 8 Abs 2 FSG).

 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung, dass der Antragsteller gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs 1 Z 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine schweren psychischen Erkrankungen gemäß § 13 sowie Alkoholabhängigkeit oder andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, festgestellt wurden.

 

Gemäß § 14 Abs 1 FSG-GV darf, soweit nicht Abs 4 anzuwenden ist, Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines KFZ nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Die Berufungsbehörde hat, unter Einbeziehung des Berichtes der Polizeiinspektion Reutte vom 05.04.2006, GZ E1/2941/2006 und der mit Schreiben vom 03.07.2006 übermittelten Beilagen davon auszugehen, dass die Berufungswerberin am 03.04.2006 abends nach dem Konsum einer großen Menge Alkohols (Wodka) im Streit tätlich gegen ihre Eltern vorging und eine Suizidabsicht in der Form, dass sie mit ihrem Porsche mit hoher Geschwindigkeit gegen das Tunnelportal des Grenztunnels Vils rasen wollte, äußerte. Diese Auseinandersetzung mit ihren Eltern sowie die geäußerte Suizidandrohung wurde von der Berufungswerberin auch nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr diese Suizidandrohung als ein makaberer Scherz ihrerseits beurteilt. Unbestritten blieb von der Berufungswerberin weiters der Umstand, dass es im Laufe des 01.06.2006 erneut zu einer Auseinandersetzung mit ihren Eltern kam, wobei sie stark alkoholisiert renitent wurde und gegen das Polizeifahrzeug trat, sodass in weiterer Folge vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Reutte die Unterbringung nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes erwirkt und die Berufungswerberin in das Landeskrankenhaus Hall eingeliefert wurde.

 

Wenn auch die Berufungswerberin den Vorfall vom 01.06.2006 damit rechtfertigte, dass sie am Vortag vom Selbstmord eines guten Bekannten erfahren habe und fertig gewesen sei, bestehen auf Grund des oben beschriebenen Sachverhaltes bei M. L. begründete Bedenken an der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG sind nach der dargestellten Rechtslage begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120).

 

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes hat somit die Erstinstanz zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Lenkens von Kraftfahrzeugen bei der Berufungswerberin gehegt, weshalb sich grundsätzlich die Aufforderung auf Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens nach § 24 Abs 4 FSG als rechtmäßig erweist. Diese begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Eignung haben für die Berufungsbehörde auch durch die Schilderung des Vorfalles vom 01.06.2006 und die Rechtfertigung der Berufungswerberin vom 26.07.2006 ihre Bestätigung gefunden. Das Recht auf Modifizierung des Spruches hinsichtlich der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung dieses Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen sowie hinsichtlich der hiefür gesetzten Frist ergibt sich aus der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
im, Streit, tätlich, gegen, ihre, Eltern, vorging, eine, Suizidabsicht, in, der, Form, dass, sie, mit, ihrem, Porsche, mit, hoher, Geschwindigkeit, gegen, das Tunnelportal, des, Grenztunnels, Vils, rasen, wollte, äußerte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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